BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 259/00 Verkündet am: 28. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in d em Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein AktG §§ 64 Abs. 3, 65 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Aktionär seiner Aktien für verlustig zu erklären ist. BGH, Urt. v. 28. Januar 2002 - II ZR 259/00 - LG Gießen - 2 - - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h. c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Die Sprungrevision gegen das Urteil der 3. Zi vilkammer des Lan d - gerichts Gießen vom 26. Juli 2000 wird auf Kosten des Klgers z u - rckgewiesen. Tatbestand: Der Klger, Konkursverwalter ber das Vermögen der A. Lebensvers i - cherung Aktiengesellschaft, verlangt von dem Beklagten die Zahlung des R e - steinlagebetrages von 22.500,00 DM aus 600 Aktien mit einem Nennbetrag von 50,00 DM, die der Beklagte anlßlich der Errichtung der Gemeinschuldnerin zu pari bernommen hat. Der Beklagte hatte die nicht verbrieften Anteile, die nach § 4 der Satzung der Gemeinsc huldnerin auf den Inhaber lauten sollten, am 2. Januar 1998 auf die A. Privatfinanz Aktiengesellschaft bertragen, ber d e - ren Vermögen am 10. Februar 1998 ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet - 4 - worden ist. Der Klger erklrte diese Gesellschaft der von dem Beklagten e r - worbenen Aktien mit Schreiben vom 5. November 1999 fr verlustig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ve r - folgt der Klger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgrnde: I. Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger B e - kanntgabe nicht vertreten war, ist ber die Sprungrevision des Klgers durch Versumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Sumnis, sondern auf einer Sachprfung (BGHZ 37, 79, 82). II. Die Sprungrevision des Klgers ist nicht begrndet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Resteinlage zu leisten, weil die Voraussetzungen der §§ 65 Abs. 1, 64 Abs. 3 AktG nicht vorliegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie das Landgericht ausgefhrt hat - die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 AktG auf urkundenlose Inhaberaktien ke i - ne Anwendung findet oder ob eine Verpflichtung des Vormannes zur Zahlung des restlichen Einlagebetrages mit dem berwiegenden Schrifttum auch dann anzunehmen ist, wenn das Mitgliedschaftsrecht des Aktionrs nicht verbrieft ist (vgl. KG JW 1927, 2434, 2435; Hffer, AktG 4. Aufl. § 64 Rdn. 2; Lutter in KK z. AktG, 2. Aufl. § 65 Rdn. 11; Hefermehl/Bungeroth in Geûler/Hefermehl/Eckardt/ Kropff, § 65 Rdn. 13; v. Godin/ Wilhelmi, 4. Aufl. § 65 Anm. 3; Barz in Gro û - - 5 - komm. z. AktG, 3. Aufl. § 65 Anm. 2; Dringer/Hachenburg/Flechtheim, HGB 3. Aufl. § 222 Anm. 15). Auf jeden Fall setzt die Geltendmachung des A n - spruchs voraus, daû der Inhaber der Aktien seiner Rechte wirksam fr verlustig erklrt, also aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen worden ist. Diese Vo r - aussetzung, die unmittelbar aus dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 AktG folgt, ist zwingend (allg. M. vgl. u.a. Hffer aaO § 65 Rdn. 3; Lutter in KK z. AktG aaO § 65 R dn. 7 m.w.N.; Ritter, AktG 2. Aufl. § 59 Anm. 3 m.w.N.). Sie ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Nach § 64 Abs. 3 AktG werden Aktionre, die den eingeforderten Betrag trotz Aufforderung nicht zahlen, ihrer Aktien durch Bekanntmachung in den G e - sellschaftsblttern fr verlustig erklrt. Auch diese Regelung ist zwingend. Denn das Gesetz verfolgt mit der Verffentlichung den Zweck, daû die Öffen t - lichkeit von der Maûnahme unterrichtet wird (vgl. Hffer aaO § 64 Rdn. 6; Lu t - ter in KK z. AktG aaO § 64 Rdn. 25 ; Baumbach/Hueck, AktG 13. Aufl. § 64 Rdn. 5; Barz in Groûkomm. z. AktG aaO § 64 Rdn. 11; v. Godin/Wilhelmi aaO § 64 Anm. 8; Hefermehl/Bungeroth in Geûler/Hefermehl/Eckardt/Kropff aaO § 64 Rdn. 34; Schlegelberger/Quassowski, AktG 3. Aufl. § 58 Rdn. 4; Staub/Pinner, HGB 14. Aufl. § 219 Anm. 4/5; Dringer/Hachenburg/Flechtheim, HGB 3. Aufl. § 219 Anm. 7; Gadow/Heinichen/Robert Fischer, AktG 3. Aufl. § 58 Anm. 11 f.). Da § 4 der Satzung der Gemeinschuldnerin fr Bekanntmachungen der Gesellschaft die Verffentlichung im Bundesanzeiger vorsieht, htte der Au s - schluû der A. Privatfinanz Aktiengesellschaft in diesem Presseorgan bekannt gegeben werden mssen. Das ist nach dem Vortrag des Klgers, der den Au s - - 6 - schluû nur durch privates Schreiben an die A. Privatfinanz Aktiengesellschaft vorgenommen hat, nicht geschehen. Somit ist die Maûnahme wirkungslos. - 7 - Das Landgericht hat daher die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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