BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 259/05 Verk374ndet am: 22. Juni 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeurkG 247 17 Abs. 1; BNotO 247 19 a) F374r eine, dem Notar typischerweise bei Austauschgesch344ften obliegende, "doppelte" Belehrung hinsichtlich ungesicherter Vorleistungen kann nach der Interessenlage auch bei einem notariellen Darlehensvertrag Anlass sein, in dem zugleich die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit ver-einbart wird. b) Au337erhalb des Anwendungsbereichs derjenigen Vorschriften, die eine Do-kumentationspflicht des Notars 374ber bestimmte Belehrungen begr374nden, tr344gt f374r die Behauptung, der Notar habe erforderliche Belehrungen unter-lassen, der Gesch344digte die Beweislast. BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 259/05 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2005 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-ten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger nimmt den zu 1 beklagten Notar und die zu 2 beklagte Rechtsanw344ltin, die bei dem ma337geblichen Vorgang als amtlich bestellte Notar-vertreterin f374r den Beklagten zu 1 t344tig wurde, als Gesamtschuldner auf Scha-densersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzung in Anspruch. 1 Die Beklagte zu 2 beurkundete am 29. Dezember 2000 einen "Darle-hensvertrag mit Grundschuldbestellung" zwischen dem Kl344ger als Darlehens- 2 - 3 - geber und einer Bekannten desselben, Frau L. -P. (im Folgenden: Darlehensnehmerin). Das mit j344hrlich 6,5 % zu verzinsende Darlehen 374ber 100.000 DM sollte nach dem beurkundeten Vertragstext am selben Tage aus-gezahlt werden; tats344chlich hatte der Kl344ger der Darlehensnehmerin bereits vorher insgesamt 32.000 DM zukommen lassen, und dementsprechend 374ber-gab der Kl344ger der Darlehensnehmerin im Anschluss an die Beurkundung einen Scheck 374ber 68.000 DM. Als Sicherheit f374r das Darlehen bestellte die Darle-hensnehmerin in derselben Urkunde zugunsten des Kl344gers eine Grundschuld an dem im Grundbuch von K. Blatt 2504 verzeichneten Grundbesitz, den sie gekauft hatte, ohne dass jedoch bisher die Umschreibung des Eigentums auf sie erfolgt war. Die Grundschuld sollte nach dem Vertragstext "205 die erste Rangstelle erhalten". Unmittelbar danach hei337t es in der Urkunde: 3 "Die Grundschuld kann zun344chst jedoch an rangbereiter Stelle im Grundbuch eingetragen werden." Au337erdem enth344lt die Urkunde folgenden Hinweis: 4 "Herrn L. (dem Kl344ger) ist bekannt, da337 Frau L. -P. (Darlehensnehmerin) erst k374rzlich den zu belastenden Grundbe-sitz erworben hat. Herr L. wurde dar374ber belehrt, da337 die hier bestellte Grundschuld erst dann zur Eintragung in das Grund-buch beantragt werden kann, wenn die Eigentumsumschreibung auf Frau L. -P. erfolgt ist. Die Eigentumsumschreibung kann erst dann beantragt werden, wenn die Zahlung des vollst344n-digen Kaufpreises nachgewiesen ist und die grunderwerbsteuer-liche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt." - 4 - In der Folgezeit kam es weder zum Eigentumserwerb der Darlehens-nehmerin an dem Grundbesitz in K. noch zur Eintragung einer Grundschuld f374r den Kl344ger. Die Darlehensnehmerin ist insolvent. 5 Der Kl344ger macht geltend, die Beklagte zu 2 h344tte ihn dar374ber aufkl344ren m374ssen, dass sein Darlehen bis zur Eintragung der Grundschuld v366llig ungesi-chert gewesen sei, und ihm eine andere Rechtsgestaltung mit einer ausrei-chenden Sicherung anbieten m374ssen. Bei pflichtgem344337er Aufkl344rung h344tte er den noch nicht ausgezahlten Darlehensbetrag von 68.000 DM nicht, wie ge-schehen, nach der Vertragsbeurkundung aus der Hand gegeben und die bereits hingegebenen 32.000 DM von der Darlehensnehmerin sofort (erfolgreich) zu-r374ckgefordert. Das Landgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 58.787,04 200 gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr unter Zur374ckwei-sung der weitergehenden Berufung des Kl344gers in H366he von 39.975,19 200 nebst Zinsen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Re-vision der Beklagten. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. 7 - 5 - I. Das Berufungsgericht nimmt in H366he des von ihm ausgeurteilten Betra-ges eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 aus 247 19 Abs. 1 BNotO (i.V.m. 247 39 Abs. 4 BNotO) und des Beklagten zu 1 aus 247 19 Abs. 1 i.V.m. 247 46 BNotO an. Die Beklagte zu 2 habe im Zusammenhang mit der Beurkundung des Vertrages vom 29. Dezember 2000 pflichtwidrig gehandelt, indem sie unter Verletzung der ihr als Notarvertreterin obliegenden "doppelten Belehrungs-pflicht" den Kl344ger nicht hinreichend 374ber die Gefahren einer ungesicherten Vorleistung und die M366glichkeiten, Abhilfe zu schaffen, aufgekl344rt habe. 8 Hinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten zu 2 erteilten Belehrun-gen sei allein von der Urkunde vom 29. Dezember 2000 auszugehen: Soweit die Beklagten behaupteten, die Beklagte zu 2 habe den Kl344ger weitergehend m374ndlich belehrt, h344tten sie - obwohl insoweit beweispflichtig - keinen Beweis angetreten. 9 Die Formulierungen des beurkundeten Vertragstextes seien als Aufkl344-rung im Falle der ungesicherten Vorleistung ungen374gend. Soweit es im Text hei337e: "(Dem Kl344ger) ist bekannt, dass (die Darlehensnehmerin) erst k374rzlich den zu belastenden Grundbesitz erworben hat", k366nnte dies auch dahin ver-standen werden, dass die Darlehensnehmerin bereits Eigent374merin des Grund-st374cks geworden sei. Der nachfolgende Satz, dass die Eigentumsumschreibung noch nicht erfolgt sei, sei nur f374r denjenigen ausreichend deutlich, der wisse, dass die Umschreibung Voraussetzung des Eigentums374bergangs sei und nicht lediglich deklaratorische Bedeutung habe; auch die Formulierung, wonach die Darlehensnehmerin Eigent374merin des besagten Grundbesitzes "wird" (B 1 des Vertrages), trage insoweit f374r den Laien nicht hinreichend zur Klarstellung bei. 10 - 6 - Den Beklagten sei zwar zuzugeben, dass der Hinweis unter B IV ("Der [Kl344ger] wurde dar374ber belehrt, 205") juristisch v366llig korrekt sei. Das f374r den juristisch Kundigen eindeutige Verst344ndnis dieser Belehrung setze indes wiederum das Wissen voraus, dass eine Grundschuld erst mit Grundbucheintragung entstehe, was der Notar nicht ohne weiteres bei einem Laien voraussetzen k366nne. F374r den Kl344ger habe mithin der Eindruck entstehen k366nnen, die Grundschuld werde bereits mit der Beurkundung wirksam begr374ndet, nur ihre (deklaratorische) Grundbucheintragung k366nne sich noch verz366gern. Die Beklagte zu 2 habe auch nicht aufgrund der schon vor dem Beur-kundungstermin manifest gewordenen Bereitschaft des Kl344gers, der Darlehens-nehmerin Gelder ohne Sicherheit zukommen zu lassen, von der regelm344337ig gebotenen Belehrung absehen d374rfen. Die "doppelte Belehrungspflicht" des Notars entfalle zwar ausnahmsweise dann, wenn die Beteiligten sich 374ber die Tragweite ihrer Erkl344rungen und das damit verbundene Risiko vollst344ndig im Klaren seien und die konkrete Vertragsgestaltung gleichwohl ernsthaft wollten. Dass die Beklagte zu 2 sich aufgrund der gesamten Umst344nde zuverl344ssig da-von 374berzeugt habe, dass der Kl344ger das Risiko kannte und dennoch diese Vertragsgestaltung w374nschte, sei von den Beklagten nicht zur 334berzeugung des Gerichts dargetan. 11 Der durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2 verursachte Schaden des Kl344gers, so f374hrt das Berufungsgericht weiter aus, betrage - einschlie337lich anteiliger Zinsen und Rechtsverfolgungskosten und unter entsprechender anteiliger Ber374cksichtigung von Teilzahlungen der Darlehensnehmerin - 39.975,19 200. Der Kl344ger h344tte, wof374r der Beweis des ersten Anscheins spreche, bei hinreichender Aufkl344rung 374ber seine Risiken und bei Aufzeigung von M366g-lichkeiten zur Vermeidung dieser Risiken - etwa die Zahlung 374ber Notarander- 12 - 7 - konto - im Notartermin den Darlehensvertrag mit dem vorliegenden Inhalt nicht geschlossen und von der Zahlung der 68.000 DM an die Darlehensnehmerin Abstand genommen. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 13 1. Allerdings ist es entgegen der Beanstandung der Revision nicht schon - im Ansatz - rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht bei einer Vertragsge-staltung, wie sie im Streitfall von den Urkundsbeteiligten ins Auge gefasst war, die Anwendung der Grunds344tze in Betracht gezogen hat, die nach der Recht-sprechung f374r die notarielle Belehrung im Falle ungesicherter Vorleistungen ei-ner Vertragspartei gelten: 14 a) Soll ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen, die als solche nicht ohne weiteres erkennbar ist, obliegt dem Notar nach st344ndi-ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Belehrungspflicht. Er hat zum einen 374ber die Folgen zu belehren, die im Falle der Leistungsunf344-higkeit des durch die Vorleistung Beg374nstigten eintreten (erste Pflicht), und zum anderen Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden k366nnen (zweite Pflicht; Senatsurteile vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 - NJW-RR 2004, 1071, 1072 f und vom 2. Juni 2005 - III ZR 306/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m. umfangr. Nachw. insbesondere auch aus der Rechtsprechung des fr374-her f374r die Notarhaftung zust344ndigen IX. Zivilsenats). 15 - 8 - b) aa) Gegenstand dieser (doppelten) Belehrungspflicht sind typischer-weise Austauschgesch344fte (vgl. Ganter in Zugeh366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung Rn. 1021 ff), in denen Leistung und Gegenleistung unmittelbar miteinander verkn374pft sind (Beispiel: Grundst374ckskaufvertrag). Die besondere (doppelte) Belehrungspflicht tr344gt dem Umstand Rechnung, dass etwa beim Grundst374ckserwerb ein Leistungsaustausch Zug um Zug naturgem344337 - wegen des Erfordernisses der Eintragung im Grundbuch, deren Vollzug die Parteien nur beschr344nkt beeinflussen k366nnen - ausgeschlossen ist (Ganter aaO Rn. 1022), so dass sich Vorleistungspflichten f374r die eine oder die andere Ver-tragsseite ergeben k366nnen, ohne dass dies jedenfalls f374r den Laien eindeutig erkennbar wird. Ausschlie337lich mit (Austausch-)Vertr344gen solcher Art hat sich auch - soweit ersichtlich - bisher die h366chstrichterliche Rechtsprechung unter diesem Blickwinkel befasst. 16 bb) Der hier vorliegende "Darlehensvertrag mit Grundschuldbestellung" ist, wie der Revision zuzugeben ist, nicht auf ein solches typisches Austausch-gesch344ft angelegt, unbeschadet dessen, dass bei entgeltlichen (verzinslichen), zu sichernden Darlehen auch die Bestellung der vereinbarten Sicherheit zum Gegenseitigkeitsverh344ltnis geh366ren kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1962 - VIII ZR 224/61 - WM 1962, 1264, 1265). Der Hauptzweck des Gesch344fts liegt vielmehr in der - einseitigen - Verschaffung und Belassung des Geldes durch die eine Vertragsseite (Darlehensgeber) an die andere Seite (Darlehens-nehmer). Wenn jedoch, wie hier, der Darlehensgeber und der Darlehensnehmer sich zum Notar begeben, um die Darlehensabrede unmittelbar mit einem hier-auf zugeschnittenen Sicherungsvertrag (hier: durch Grundschuldbestellung zu-gunsten des Darlehensgebers) zu verkn374pfen, so ist die Interessenlage - was den Schutz vor ungesicherten Vorleistungen angeht - nicht wesentlich anders als bei einem Austauschgesch344ft. Zwar ist jedermann, auch dem juristischen 17 - 9 - Laien, die Gefahr bewusst, dass er die zur Verf374gung gestellte Darlehensvaluta nicht zur374ckerh344lt, wenn der Darlehensnehmer seine R374ckzahlungspflicht nicht erf374llen kann oder will. Wird dem Darlehensgeber aber zugleich eine (insbeson-dere dingliche) Sicherheit f374r das Darlehen versprochen, so kann er bei unzu-reichender Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Wirksamwerdens der versprochenen Sicherheit Gefahr laufen, dass ihm - je nachdem wie der Vertrag sonst gestaltet ist - die vermeintliche Sicherheit in Wirklichkeit nicht oder nicht rechtzeitig verschafft wird. Eine solche (grunds344tzliche) Risikolage war auch mit dem hier abgeschlossenen "Darlehensvertrag mit Grundschuldbe-stellung" verbunden. Die f374r Austauschvertr344ge begr374ndete Rechtsprechung zur doppelten Beratungspflicht des Notars ist danach grunds344tzlich auch hier anwendbar. Daf374r spricht auch, dass schon die bisherige Rechtsprechung so-gar diejenigen ungesicherten Vorleistungen mit einbezogen hat, die zwar im Zusammenhang mit einem Austauschgesch344ft (Grundst374ckskaufvertrag) erfolg-ten, jedoch Verf374gungen zugunsten eines Dritten (z.B. Bestellung einer Grund-schuld f374r ein nicht der Kaufpreisfinanzierung dienendes Darlehen) enthielten (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - VersR 1999, 983, 984 f), oder die mit Verf374gungen verbunden waren, die von der Zustimmung Dritter abhingen (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO). Entgegen der Auffassung der Revision sind nach diesen 334berlegungen im Rahmen eines derartigen Darlehensvertrages mit gleichzeitiger Grund-schuldbestellung naturgem344337 auch ungesicherte Vorleistungen - als die beson-dere Beratungspflicht des Notars ausl366send - denkbar, die "als solche nicht oh-ne weiteres erkennbar" sind (zu diesem Kriterium vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783, 784 und vom 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95 - WM 1996, 2071; Senatsurteil vom 2. Juni 2005 aaO). 18 - 10 - 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern, soweit dieses annimmt, dass bei Anlegung des danach auch f374r den Vertrag vom 29. Dezember 2000 in Betracht zu ziehenden Ma337stabs f374r die notarielle Belehrung (doppelte Belehrungspflicht) die dem Kl344ger im Streitfall tats344chlich erteilte Belehrung durch die Beklagte zu 2 als Notarvertreterin unzu-reichend gewesen sei. 19 a) Die W374rdigung des Berufungsgerichts ist insoweit schon deshalb un-vollst344ndig, weil es die M366glichkeit, dass der Kl344ger durch die Beklagte zu 2 374ber das von ihm eingegangene Risiko umfassend m374ndlich aufgekl344rt wurde, in Verkennung der Beweislast f374r einen solchen Vorgang ausgeblendet hat. 20 aa) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, behauptet, die Beklagte zu 2 habe - 374ber das Verlesen der Urkunde im Rahmen der Beurkundung hinaus - den Kl344ger dar374ber belehrt, dass die Grundschuld-bestellung f374r ihn keine Sicherheit biete, weil zum einen die Darlehensnehmerin noch nicht im Grundbuch eingetragen sei und auch nicht zwingend von ihrer sp344teren Eintragung ausgegangen werden k366nne, zum andern f374r den Kl344ger die erste Rangstelle im Grundbuch nicht gesichert werden k366nne; aufgrund des Besprochenen sei f374r den Kl344ger eindeutig gewesen und sei er auch davon ausgegangen, ein ungesichertes Darlehen zu geben. Das Berufungsgericht hat diesen, von den Beklagten nicht unter Beweis gestellten, Vortrag mit dem Hin-weis darauf unbeachtet gelassen, dass die Beklagten insoweit beweispflichtig seien. 21 bb) Indessen obliegt f374r die Behauptung, der Notar habe durch Unterlas-sen eine Amtspflicht verletzt, z.B. 374ber einen rechtserheblichen Punkt nicht be-lehrt (247 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG), nach allgemeinen Grunds344tzen dem Ge- 22 - 11 - sch344digten der Beweis. Aus dem Fehlen eines notariellen Belehrungsvermerks kann nur ausnahmsweise auf ein Unterbleiben der Belehrung geschlossen wer-den, n344mlich wenn eine derartige Dokumentation gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. 247 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 247247 18, 19, 20, 21 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Abs. 2, 247 38 Abs. 2 BeurkG). Au337erhalb dieser gesetzlichen Bestimmung ist der Notar nicht zur Dokumentation verpflichtet. Das Fehlen eines Belehrungsver-merks in der Urkunde mag zwar je nach den besonderen Umst344nden des Fal-les, insbesondere beim Bestehen einer gegenteiligen notariellen Praxis, f374r die Beweisw374rdigung von Bedeutung sein. Im Allgemeinen bleibt es aber bei der vollen Beweislast des Gesch344digten. Ihm wird der Beweis der Behauptung, der Notar habe nicht belehrt, lediglich dadurch erleichtert, dass der Notar diese Be-hauptung substantiiert bestreiten muss und hieran nicht geringe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Ganter aaO Rn. 1534; BGH, Urteile vom 9. November 1989 - IX ZR 261/88 - WM 1990, 115 f; 2. November 1995 - IX ZR 15/95 - NJW 1996, 522, 523; s. auch Urteil vom 13. November 1973 - VI ZR 145/71 - DNotZ 1974, 296, 301 m. Anm. Haug S. 302). b) Dar374ber hinaus r374gt die Revision mit Recht, dass die Pr374fung des Be-rufungsgerichts, ob hier f374r den Kl344ger schon aufgrund der Hinweise, die sich aus dem beurkundeten Vertragstext einschlie337lich der ausdr374cklich an ihn ge-richteten Belehrung (unter B IV) ergaben, die Risikolage hinreichend deutlich erkennbar war, unzureichend ist. 23 aa) Soweit das Berufungsgericht annimmt, f374r den Kl344ger habe der Ein-druck entstehen k366nnen, die Grundschuld zur Sicherung seines Darlehens sei bereits mit der Beurkundung wirksam begr374ndet worden, zieht es lediglich Schl374sse daraus, wie die in Rede stehende Formulierung im vorliegenden Text allgemein von juristischen Laien verstanden werden k366nnte, ohne sich konkret 24 - 12 - mit dem Wissensstand des Kl344gers bei der Beurkundung vom 29. Dezember 2000 zu befassen. Der Kl344ger hat im vorliegenden Prozess selbst vorgetragen, es sei ihm wesentlich an der Eintragung einer erstrangigen Grundschuld als Sicherheit gelegen gewesen. Der notarielle Darlehensvertrag enth344lt hierzu die Regelung, dass die Grundschuld zwar die erste Rangstelle erhalten soll, dass sie jedoch zun344chst auch an rangbereiter Stelle eingetragen werden kann. Die-se ersichtlich auf die bestehende Grundbuchlage abgestimmte Regelung legt nahe, dass (auch) aus der Sicht des Kl344gers der Eintragung der Grundschuld entscheidende Bedeutung f374r die Begr374ndung der Sicherheit zukam. Aus dieser Sicht konnte der Hinweis der Beklagten zu 2 an den Kl344ger, dass aus den ge-nannten Gr374nden die Eintragung einer Grundschuld f374r den Kl344ger von weite-ren, zur Zeit noch nicht gegebenen, Voraussetzungen abh344ngig war, durchaus geeignet sein, dem Kl344ger das Risiko, das er einging, vor Augen zu f374hren. bb) Bedenklich ist es auch, soweit das Berufungsgericht im Zusammen-hang mit seinen weiteren Ausf374hrungen in Betracht zieht, der Kl344ger habe bei der Beurkundung (m366glicherweise) angenommen und annehmen d374rfen, die Darlehensnehmerin sei bereits Eigent374merin des mit der Grundschuld zu belas-tenden Grundbesitzes und die noch ausstehende Eigentumsumschreibung ha-be lediglich deklaratorische Bedeutung. Im bisherigen Parteivortrag, findet dies keine St374tze 25 Es ist daher gegebenenfalls eine neue, umfassende tatrichterliche W374r-digung, konkret bezogen auf die Situation des Kl344gers, erforderlich, ob die Hin-weise im Vertragstext vom 29. Dezember 2000 als Warnung, dass er bei Zah-lung der 68.000 DM eine ungesicherte Vorleistung erbringen w374rde, ausreichte. 26 - 13 - 3. Waren - was f374r die Revisionsinstanz zu unterstellen ist - die dem Kl344ger erteilten Hinweise insoweit gen374gend, so spricht viel daf374r, dass hier f374r eine "zweite Belehrung" der Urkundsbeteiligten durch die Beklagte zu 2 374ber Wege, durch die die vorhandenen Risiken vermieden w374rden, kein Raum mehr war. Der Kl344ger war - wie weiterhin revisionsrechtlich unterstellt werden muss - in Kenntnis des (Vorleistungs-)Risikos bereit, die 68.000 DM aus der Hand zu ge-ben. Das ganze Gesch344ft zielte auf die Geld374bergabe unmittelbar nach der Be-urkundung ab. Hinterlegung beim Notar w344re (wohl) keine ernsthaft in Betracht zu ziehende L366sung gewesen; dass die Darlehensnehmerin auf der Stelle an-derweitige werthaltige Sicherheiten h344tte zur Verf374gung stellen k366nnen , ist nicht ersichtlich. Es liegt daher nahe, dass der Kl344ger in dieser Situation - ent-weder kam das Gesch344ft zur Durchf374hrung, oder nicht; eine dritte L366sung bot sich schwerlich an - das Risiko, das er tats344chlich eingegangen ist, als unver-meidlich ansah (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - VersR 1999, 983, 984). 27 Auch insoweit muss eine abschlie337ende Beurteilung jedoch dem Tatrich-ter vorbehalten bleiben. 28 III. Da nach allem das angefochtene Urteil mit der bisherigen Begr374ndung keinen Bestand haben kann, andererseits der Rechtsstreit in der Revisionsin-stanz nicht zur Entscheidung reif ist, ist die Sache zur weiteren Pr374fung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 29 - 14 - F374r den Fall, dass das Berufungsgericht nach erneuter Pr374fung eine Amtspflichtverletzung der Beklagten zu 2 feststellen sollte, hat es auch Gele-genheit, sich mit den Beanstandungen der Revision, was den vom Berufungs-gericht in H366he des zugesprochenen Betrages bejahten Kausalzusammenhang mit dem geltend gemachten Schaden angeht, auseinanderzusetzen. 30 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 01.03.2005 - 11 O 108/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 1 U 448/05 -
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