BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 259/06 vom 12. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Ur-teil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das klageabweisende Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 22. Februar 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 4 in H366he ei-nes Teilbetrages von 24.200,00 200 ("Zahlung am Tag der Insol-venzantragsstellung an die G. AG") nebst 5 % Zinsen 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2003 zur374ckgewiesen worden ist. II. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewie-sen. III. Der Kl344ger tr344gt die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahrens, die au337ergerichtlichen Kosten des Be-klagten zu 3 im Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerde-verfahren und 14/15 der au337ergerichtlichen Kosten des Be-klagten zu 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die weitergehenden, nicht durch die vorstehende Kostenentscheidung (III) erfassten Kos- - 3 - ten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. V. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: F374r die Gerichtskosten 335.788,19 200; f374r die au337ergerichtli-chen Kosten 359.988,19 200, davon 4.151,60 200 im Verh344ltnis zum Beklagten zu 3. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist hinsichtlich der Abwei-sung seiner Klage gegen374ber dem Beklagten zu 4 in H366he von 24.200,00 200 nebst Zinsen begr374ndet und f374hrt insoweit gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO unter Auf-hebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht (1); das weitergehende Rechtsmittel hat hingegen keinen Er-folg (2). 1 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es hinsichtlich der vom damaligen Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin, B. , am Tag der Insolvenzer366ffnung veranlassten Auszahlung von 24.200,00 200 an die G. AG den durch Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag des Kl344gers zu dem Vorwurf, der Beklagte zu 4 habe sich insoweit als Teilnehmer an einer Untreue B. schadensersatzpflichtig gemacht (247 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. 2 - 4 - 247 266 StGB), als nicht ausreichend substantiiert 374bergangen hat. Es hat sich durch offensichtlich verfahrensfehlerhafte 334berspannung der Anforderungen an die Substantiierung der Kenntnis verschlossen, dass nach st344ndiger h366chstrich-terlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast gen374gt, wenn sie Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Gen374gt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen. So liegt es hier. Der Kl344ger hat ersichtlich seiner Vortragslast f374r das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 4 wegen dessen Beteili-gung an einer von dem Zeugen B. als Gesch344ftsf374hrer gegen374ber der Schuldnerin begangenen Untreue gem344337 247247 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. 247 266 StGB gen374gt. Nach dem Vorbringen des Kl344gers hat sich der Zeuge B. dadurch einer Untreue schuldig gemacht, dass er als Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin noch am 30. Juni 2003, dem Tag der Beantragung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, unter Verletzung seiner Verm366gensbetreuungspflich-ten in Kenntnis der Insolvenzreife der Schuldnerin fast deren gesamtes noch vorhandenes Kontoguthaben in H366he von 24.200,00 200 an deren Gesellschafte-rin, die G. AG, 374berwiesen hat, ohne dass dieser Zahlung eine Gegenleis-tung oder ein f344lliger Anspruch gegen374bergestanden hat. 3 Der Kl344ger hat zudem hinreichende Tatsachen f374r eine Teilnahme des Beklagten zu 4 an dieser behaupteten unerlaubten Handlung des Gesch344ftsf374h-rers B. und damit f374r seine eigene Haftung nach 247 830 Abs. 2 BGB 4 - 5 - vorgetragen. Danach soll n344mlich der Beklagte zu 4 dem Zeugen B. in einem Gespr344ch die Anweisung erteilt haben, Teile des Anlage- und Umlauf-verm366gens der Schuldnerin an die Gesellschafterin zu 374bertragen. Darunter sei auch zu verstehen gewesen, das Konto der Schuldnerin am 30. Juni 2003 zu-gunsten der Gesellschafterin "abzur344umen". Einer n344heren Darlegung des In-halts dieses Gespr344chs durch den Kl344ger bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Es war vielmehr Sache des Tatrichters, den Zeugen zu weiteren Einzelheiten zu befragen. Soweit das Berufungsgericht von einer Be-weisaufnahme auch deshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung der Vortrag des Kl344gers im Widerspruch dazu stehe, dass der Beklagte zu 4 ge-gen374ber dem Zeugen sp344ter eine Schlie337ung des Betriebes verlangt habe, liegt hierin au337erdem eine unzul344ssige vorweggenommene Beweisw374rdigung. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es f374r die Substantiie-rung des Tatsachenvortrags des Kl344gers ohne Bedeutung, ob der Zeuge B. zu der ihm vorgeworfenen Tat auch ohne Anweisung des Beklagten zu 4 bereits bereit war oder erst durch die Weisung des Beklagten zu 4 dazu bestimmt wurde. Denn in beiden Varianten ist eine Beteiligung des Beklagten zu 4 an einer unerlaubten Handlung des Gesch344ftsf374hrers anzunehmen: Ent-weder handelte es sich um eine Anstiftung oder eine (psychische) Beihilfe, f374r die der Beklagte zu 4 gem344337 247 830 Abs. 2 BGB gleicherma337en als "Beteiligter" einzustehen hat. 5 Der - streitige - Vortrag des Kl344gers zur Beteiligung des Beklagten zu 4 an einer Untreue des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin ist f374r die behauptete Schadensersatzpflicht auch entscheidungserheblich. Zutreffend weist der Kl344-ger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, dass in der 334bertragung des letzten verbliebenen Geldverm366gens der Schuldnerin auf ihre Gesellschaf- 6 - 6 - terin ohne Gegenleistung ein Verm366gensschaden der Schuldnerin im Sinne der 247247 823 Abs. 2, 826 BGB liegt. 7 Das Berufungsgericht wird daher nunmehr die angebotenen Beweise - ggf. nach Erg344nzung des diesbez374glichen wechselseitigen Parteivortrags - zu erheben haben. 8 2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist zur374ckzuweisen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei-dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen auch hinsichtlich der weitergehenden Beschwerde gepr374ft und insoweit f374r nicht durchgreifend erachtet. - 7 - Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. 9 Kurzwelly Kraemer Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 22.02.2006 - 8 O 13451/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 U 875/06 -
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