BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 259/07 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 2. Oktober 2007 - 13 U 5247/06 - zugelassen, soweit es die im Berufungsurteil (S. 6) wiedergegebenen Klageantr344ge zu A I gegen die Beklagte zu 1 betrifft (zum Hauptantrag vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - WM 2008, 1205). Im 334brigen (Klageantr344ge zu A II und B) wird die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zur374ckgewiesen. F374r die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 ver-folgten Zahlungsantr344ge fehlt es bereits, wie auch in den Vorinstan-zen ger374gt worden ist, an einer schl374ssigen Darlegung des dem Kl344-ger entstandenen Schadens. Die in der Beschwerdebegr374ndung un-ter II 8 vorgenommene Klarstellung der Antr344ge l344uft auf eine in der Revisionsinstanz verschlossene Klage344nderung hinaus, soweit alle Beklagten gesamtschuldnerisch auf R374ckabwicklung der Beteiligun-gen in Anspruch genommen werden sollen. Hinsichtlich der gegen die Beklagten zu 1 und 3 verfolgten Auskunftsanspr374che gen374gt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 25. Oktober 2007 - 23 U 2234/07 - nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulas-sungsgrundes (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). - 3 - Der Kl344ger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zur374ckgewiesenen Teil nach einem Wert von 27.000 200 und 13 v.H. der nach einem Wert von 37.262,53 200 berechneten au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Er hat ferner die au-337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4 und 5 nach einem Wert von 17.000 200 und der Beklagten zu 3 nach einem Wert von 22.000 200 zu tragen. Dabei legt der Senat f374r die offenbar weiterver-folgten Zahlungsantr344ge zu A II im Hinblick auf den formulierten Vor-behalt der Erweiterung einen Wert von (aufgerundet) 17.000 200 und f374r die Auskunftsantr344ge einen Wert von je 5.000 200 in Bezug auf die Beklagten zu 1 und 3 zugrunde. Schlick D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 28.09.2006 - 10 O 299/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.10.2007 - 13 U 5247/06 -
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