BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 259/07 Verk374ndet am: 25. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 21 g Abs. 3; BGB 247 707 a) Die Gesch344ftsverteilung innerhalb eines Spruchk366rpers darf nicht in der Weise geregelt oder ge344ndert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimm-ter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entschei-denden Richter gelangen. b) Ein Beschluss zu einer Beitragserh366hung ist - sofern nicht eine gegenteilige all-seits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustim-menden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht s344mtliche Gesellschaf-ter zugestimmt haben, der Beschluss aber im 334brigen die nach dem Gesell-schaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat. BGH, Urteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg vom 24. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt vom Beklagten, einem ihrer Kommanditisten, Zah-lung einer erh366hten Pflichteinlage. Die Parteien streiten darum, ob die Erh366-hung auf einer Gesellschafterversammlung der Kl344gerin wirksam beschlossen wurde und der Beklagte zur Zahlung verpflichtet ist. Gegen das Urteil des Land-gerichts, mit dem er zur Zahlung verurteilt wurde, hat der Beklagte Berufung eingelegt. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Rechtsstreit nach 247 526 ZPO seinem - nach den Mitwirkungsgrunds344tzen zust344ndigen - Vorsit- 1 - 3 - zenden als Einzelrichter zugewiesen. Als dem Senat ein weiterer Richter, Rich-ter am Amtsgericht Dr. B. , zur Erprobung zugeteilt wurde, 344nderte er am 27. April 2007 seine Mitwirkungsgrunds344tze. Der Beschluss lautet u.a.: "2.2.1 Bei der Zuweisung von Sachen in das Dezernat von Dr. B. sind folgende Sachen ausgenommen worden: - Berufungssachen, in denen Sachzusammenhang mit einer lau-fenden oder fr374her anh344ngigen Sache besteht, die nicht nach dem Katalog zu 2.2.2. Dr. B. zugewiesen ist. - Berufungssachen, in denen schon mit der Bearbeitung begon-nen worden ist. - Berufungssachen aus dem Rechtsgebiet des Aktienrechts. 2.2.2 RiAG Dr. B. wird in den nachstehend aufgef374hrten Berufungs-sachen, in denen noch keine Verhandlung stattgefunden hat oder eine materiell prozessleitende Verf374gung ergangen ist, an Stelle des bisherigen Berichterstatters/Einzelrichters zum Berichterstat-ter/Einzelrichter bestellt: Dezernat G. (5 Sachen) 11 U 30/06 11 U 50/06 11 U 270/06 205 Dezernat T. (9 Sachen) 205 Dezernat W. (9 Sachen) 205 Dezernat R. (9 Sachen) 205 Dezernat Bl. (2 Sachen) 205" - 4 - Das Aktenzeichen 11 U 270/06 betrifft das vorliegende Verfahren. Rich-ter am Amtsgericht Dr. B. wies die Berufung des Beklagten zur374ck. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Beklagten. 2 Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht war bei der Entscheidung durch Richter am Amtsgericht Dr. B. als Einzelrichter nicht vorschriftsm344337ig besetzt (247 547 Nr. 1 ZPO), weil ihm ausgesuchte Sachen zugewiesen wurden. 4 1. Ein Gericht ist nicht vorschriftsm344337ig besetzt, wenn die Mitwirkungs-grunds344tze nicht den nach 247247 21 e, 21 g GVG zu stellenden Anforderungen entsprechen (BGH, Urt. v. 25. M344rz 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 9; Urt. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 3). Die Gesch344ftsverteilung innerhalb eines Spruchk366rpers darf nicht in der Weise geregelt oder ge344ndert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen (BGH, Urt. v. 25. M344rz 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15). Auch die Ver344nderung der Zuteilung bereits anh344ngiger Verfahren muss sich - von Aus-nahmef344llen insbesondere in Strafsachen abgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. M344rz 2009 - 2 BvR 229/09, juris Tz. 26; BGHSt 44, 161, 165) - wie jede Ge-sch344ftsverteilung nach allgemeinen Merkmalen richten, um eine willk374rliche Be-setzung des Gerichts zu vermeiden (BGH, Urt. v. 25. M344rz 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15; Urt. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 10). F374r 5 - 5 - die Gesch344ftsverteilung innerhalb eines Spruchk366rpers bei einem mit mehreren Richtern besetzten Spruchk366rper oder bei der Bestimmung des Einzelrichters nach 247 21 g Abs. 3 GVG gelten insoweit die gleichen Grunds344tze wie f374r die Gesch344ftsverteilung innerhalb des Gerichts (vgl. BVerfG, NJW 1997, 1497, 1498; BGH Urt. v. 25. M344rz 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 15; Beschl. v. 29. September 1999 - 1 StR 460/99, NJW 2000, 371), auch wenn wegen eines Wechsels in der Besetzung eine 304nderung des senatsinternen Gesch344ftsvertei-lungsplans n366tig wird (247 21 g Abs. 2 GVG). 2. Den Anforderungen an eine abstrakte und hinreichend bestimmte Zu-weisungsregelung wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Hamburg vom 27. April 2007 nicht gerecht. 6 a) Richter am Amtsgericht Dr. B. sind die Sachen ausgesucht unter Angabe der Aktenzeichen und nicht auch in der letzten Regelungsstufe nach allgemeinen Merkmalen zugewiesen worden. Die Aufz344hlung von Aktenzeichen diente nicht nur der Klarstellung, welche Verfahren nach den vorausgehenden Bestimmungen unter 2.2.1 und 2.2.2 der Mitwirkungsgrunds344tze auf Richter am Amtsgericht Dr. B. entfallen sind. Nicht alle nach diesen Bestimmungen verbleibenden Sachen wurden Richter am Amtsgericht Dr. B. zugewiesen. Aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Vorsitzenden des 11. Zivil-senats des Oberlandesgerichts ergibt sich, dass zur Zuteilung in der letzten Stufe die Zuweisungsregelung jedenfalls dahin ausgelegt werden m374sse, dass 374ber die Einschr344nkungen in 2.2.1 und 2.2.2 der Mitwirkungsgrunds344tze hinaus nur die bis zum Tag der Beschlussfassung zuletzt begr374ndeten und bis zu die-sem Zeitpunkt bereits einem der bisherigen Senatsmitglieder nach 247247 526, 527 ZPO zugewiesenen Berufungssachen auf Richter am Amtsgericht Dr. B. 374bertragen werden sollten. 7 - 6 - Eine Auslegung des Beschlusses vom 27. April 2007 dahin, dass nur die am Tage der Beschlussfassung zuletzt begr374ndeten und bis zu diesem Zeit-punkt bereits einem der bisherigen Senatsmitglieder nach 247247 526, 527 ZPO zugewiesenen Berufungssachen 374bertragen sind, ist entgegen der Stellung-nahme des Vorsitzenden des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts nicht m366g-lich. Der Beschluss enth344lt keine Anhaltspunkte f374r eine solche Regelung. Eine entsprechende Bestimmung in den fr374heren Gesch344ftsverteilungsbeschl374ssen kann nicht auch auf den Beschluss vom 27. April 2007 374bertragen werden, weil eine Bezugnahme fehlt. Dass die Mitglieder des 11. Zivilsenats nach der einge-holten Stellungnahme diese Bestimmungen bei der Abfassung des Beschlusses vom 27. April 2007 mitbedacht haben, macht sie nicht zu einem Teil des Be-schlusses. Die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters die-nen, m374ssen der Schriftform entsprechen (BGHZ 126, 63, 85; Urt. v. 25. M344rz 2009 - XII ZR 75/06, z.V.b. Tz. 10). 8 Die Zuweisung der Sachen ist auch dann fehlerhaft, wenn die Dr. B. zugewiesenen Verfahren - wie anzunehmen ist - nicht willk374rlich ausgew344hlt wurden. Die Rechtm344337igkeit der Gesch344ftsverteilung ist - anders als die Ausle-gung und W374rdigung des Gesch344ftsverteilungsplans durch das Gericht - nicht nur auf Willk374r, sondern auf jeden Rechtsversto337 zu untersuchen (BGH, Urt. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, ZIP 2009, 91 Tz. 3 m.w.Nachw.). 9 b) Dar374ber hinaus gen374gt die im Beschluss vom 27. April 2007 getroffe-ne Regelung, wonach Berufungssachen nicht 374bertragen werden, in denen schon mit der Bearbeitung begonnen worden ist, nicht den Bestimmtheitsanfor-derungen. Das Merkmal der "Bearbeitung" ist nicht geeignet festzulegen, wa-rum das vorliegende Verfahren nicht beim fr374heren Einzelrichter verblieben ist. Der Begriff des Bearbeitungsbeginns hat keinen feststehenden Inhalt. Eine Sa-che wird auch dann durch den Richter bearbeitet, wenn Schrifts344tze zur Kennt- 10 - 7 - nis genommen werden, Schriftsatzfristen gesetzt werden oder prozessleitende Verf374gungen vorbereitet werden. Offenbar ist eine "inhaltliche" - auf die Erledi-gung des Streitfalls durch gerichtliche Entscheidung abzielende - Bearbeitung gemeint, denn der Vorsitzende hat die 334bernahme des Verfahrens von einem anderen Zivilsenat gepr374ft, eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt und zu-sammen mit anderen Senatsmitgliedern die 334bertragung auf den Einzelrichter beschlossen, die der Berufungszivilsenat offensichtlich nicht als Bearbeitung im Sinne seiner Mitwirkungsgrunds344tze ansieht. Der Beginn einer inhaltlichen Be-arbeitung der Sache entbehrt aber jeder Kontur und ist f374r die Parteien, um de-ren Recht auf den gesetzlichen Richter es geht, nicht mehr nachvollziehbar (vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06). Die 334bertragung von "inhaltlich" noch nicht bearbeiteten Sachen wider-spricht zudem einer Zuweisung von Sachen, die bereits auf den Einzelrichter 374bertragen waren. Die 334bertragung auf den Einzelrichter setzt eine inhaltliche Befassung mit der Sache voraus. Das Berufungsgericht kann nach 247 526 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO den Rechtsstreit nur dann einem seiner Mitglieder als Einzel-richter zur Entscheidung 374bertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tats344chlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann erst entschieden werden, wenn die Bearbeitung 374ber formale Anordnun-gen hinaus gelangt ist. 247 523 Abs. 1 Satz 1 ZPO ordnet zudem an, dass 374ber die 334bertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erst entschieden wird, nachdem die Berufung nicht nach 247 522 ZPO durch Beschluss verworfen oder zur374ckgewiesen ist. Die Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung nach 247 522 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass sich jedenfalls der Vorsitzende inhaltlich mit der Sache befasst hat. 11 - 8 - II. Die Sache ist aufzuheben und an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist entgegen der Ansicht der Revision nicht als unzul344ssig abzuweisen. Eine Prozessentscheidung durch das Revisi-onsgericht kommt zwar auch bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes in Frage, wenn das Berufungsgericht ebenso entscheiden m374sste (vgl. Sen.Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM 1992, 984). Die Klage ist aber nicht unzul344s-sig, wenn die nach 247 8 Abs. 5 lit. e des Gesellschaftsvertrags zur Einleitung ei-nes Rechtsstreits erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung fehlen sollte. Die gesetzliche Vertretungsmacht und Prozessf374hrungsbefugnis der Komplement344rin sowie die Generalvollmacht und Prokura des oder der ge-sch344ftsf374hrenden Kommanditisten (247 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags) wer-den vom Fehlen einer eventuell erforderlichen Zustimmung der Kommanditisten zu einer Gesch344ftsf374hrungsma337nahme (247247 164 Satz 1, 116 Abs. 2 HGB) nicht ber374hrt. 12 III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Beru-fungsgericht nicht aus Rechtsgr374nden gehindert ist, den Beklagten erneut zur Zahlung zu verurteilen, wenn es feststellt, dass die Gesellschafter der Kl344gerin einen Beschluss zur Erh366hung der Pflichteinlage gefasst haben und der Beklag-te zugestimmt hat. 13 1. Die Gesellschafter konnten die Erh366hung der Pflichteinlage mit Mehr-heit beschlie337en. Beschl374sse k366nnen in der Personengesellschaft mit Mehrheit gefasst werden, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterwor-fen sein soll (Senat, BGHZ 170, 283 Tz. 9 "OTTO"; Urt. v. 24. November 2008 - II ZR 116/08, ZIP 2009, 216 Tz. 15 "Schutzgemeinschaftsvertrag II"). 247 9 Abs. 1 a und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Kl344gerin bestimmt, dass die 14 - 9 - Erh366hung von Pflichteinlagen mit einer Mehrheit von 90 % beschlossen werden kann. 15 Der Beschluss konnte mit der Bedingung versehen werden, die Pflicht-einlagen nur einzufordern, wenn in den Verhandlungen mit der finanzierenden Bank bestimmte Ziele erreicht werden. Beschl374sse k366nnen mit einer aufl366sen-den oder aufschiebenden Bedingung verkn374pft werden (247 158 BGB), solange keine schutzw374rdigen Interessen der Beteiligten oder Dritter ber374hrt sind (vgl. Sen.Urt. v. 24. Oktober 2005 - II ZR 55/04, ZIP 2005, 2255). Die Erh366hung der Pflichteinlage ber374hrt Interessen Dritter nicht unmittelbar. Der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist die mit dem Schwebezustand verbundene Ungewiss-heit zuzumuten. Besondere Unsicherheitsfaktoren entstehen nicht allein des-halb, weil die Frage, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht, kontrovers beurteilt werden k366nnte. Die Wirksamkeit eines unbedingten Erh366hungsbe-schlusses kann ebenfalls rechtlichen Zweifeln unterliegen. Dass im schriftlichen Protokoll der Gesellschafterversammlung kein Be-schluss festgehalten ist, steht einer wirksamen Beschlussfassung nicht entge-gen. Das in 247 10 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags vorgeschriebene Beschluss-protokoll dient Beweiszwecken, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-fend angenommen hat, macht das Zustandekommen eines Beschlusses aber nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abh344ngig. 16 2. Das Berufungsgericht konnte auch davon ausgehen, dass der Beklag-te der Erh366hung der Pflichteinlage zugestimmt hat. Auf eine fehlende Zustim-mung kann sich der Beklagte trotz Ablaufs der Ausschlussfrist, innerhalb derer ein Gesellschafter die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend machen kann, allerdings berufen. Durch eine verfahrensrechtliche Regelung im Gesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Recht eines Gesellschafters, 17 - 10 - nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu wer-den, nicht ausgehebelt werden (vgl. Sen.Urt. v. 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Tz. 16; Sen.Beschl. v. 26. M344rz 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Tz. 10; Sen.Urt. v. 5. M344rz 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Tz. 13, 16 f.). 18 Der Beklagte hat seine Zustimmung zwar nicht wirksam antizipiert er-kl344rt. Der Gesellschaftsvertrag, der in 247 9 Abs. 1 einen Gesellschafterbeschluss zur Erh366hung der Pflichteinlage vorsieht, enth344lt keine Obergrenze f374r die Er-h366hung der Pflicht- und Hafteinlage. Im Hinblick auf 247 707 BGB bedarf es einer vertraglichen Begrenzung der Vermehrung der Beitragspflichten (Sen.Urt. v. 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Tz. 14; v. 19. M344rz 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Tz. 18). Die Zustimmungserkl344rung konnte das Berufungsgericht aber dem Ab-stimmungsverhalten des Beklagten entnehmen. In der Stimmabgabe f374r eine Erh366hung der Pflichteinlage kann die erforderliche Zustimmung liegen, wenn die Auslegung der Erkl344rung nicht etwas anderes ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Tz. 15). Entgegen der Annahme der Revision ist die Zustimmung eines Gesellschafters zu einer Beitragserh366-hung - sofern nicht eine entsprechende Bedingung vereinbart ist - nicht nur dann wirksam, wenn alle Gesellschafter zustimmen und an der Erh366hung teil-nehmen. Es steht den Gesellschaftern frei zu vereinbaren, dass einzelne und nicht alle Gesellschafter ihren Beitrag erh366hen oder einen Nachschuss leisten, auch wenn die Beschlussfassung und die Zustimmung der Gesellschafter zu-sammenfallen. Eine solche Auslegung des Abstimmungsverhaltens liegt nahe, wenn bei der Abstimmung bekannt ist, dass einzelne Gesellschafter keine wei-teren Beitr344ge leisten wollen oder k366nnen und sie dazu nicht verpflichtet werden d374rfen, der mit der Erh366hung verfolgte Zweck - hier die Sanierung der Kl344gerin - 19 - 11 - auch ohne die Beitr344ge dieser Gesellschafter erreicht werden kann und sich aus den 374brigen Umst344nden keine Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass erh366hte Beitr344ge nur bei Zustimmung oder bei Teilnahme aller Gesellschafter geleistet werden sollen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schlie337lich auch die Auslegung der Regelung in 247 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, nach der kein Gesellschafter verpflichtet sein sollte, an der Erh366hung von Haft- und/oder Pflichteinlagen teilzunehmen, als Klarstellung, dass dissentierende Gesellschaf-ter mangels Zustimmung nicht zur Leistung eines mit der notwendigen Mehrheit beschlossenen Nachschusses verpflichtet sind. Goette Strohn Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.10.2006 - 418 O 58/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.10.2007 - 11 U 270/06 -
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