ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR 259.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 259 /1 5 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Curapor MarkenG §§ 18, 24 a) D ie Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG sowie die Anordnung des Rückrufs und des endgültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen haben über die Folgenbeseitigung hinaus Sanktionsch a- rakter und sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in besonderem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterworfen. Die Fr a- ge der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG ist deshalb unter umfa s- sender Ber ücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Eine schemat i- sche Prüfung verbietet sich. b) In die Abwägung einzubeziehen sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernichtungsinteresse des Inhabers der Mar ke und das Erha l- tungsinteresse des Verletzers, die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers, die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmittelbare Übernahme oder Verletzung im Randbereich), der Umfang des bei der Vernichtung für d en Verletzer entst e- henden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers und Besonderheiten der Beschaffenheit der Ware. c) Neben diesen Gesichtspunkten kann bei der Abwägung auch die Frage von Bedeutung sein, ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, wie etwa die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 259/15 - OLG Düsseldorf LG D üsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 11. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke fü r Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Düsseldorf vom 10. November 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin ist Inhaberin der am 14 . September 1978 für die Ware " Vliesstoff - Wundschnellverband " der Klasse 5 eingetragenen deutschen W or t- marke Nr. 976403 " CURAPOR " . Sie stellt her und vertreibt unter anderem die Produkte " Curapor ® transparent Chirurgischer Wundverband " und " Curapor ® Chirurgischer Wundverband " in den aus dem nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag ersichtlichen unterschiedlichen Produkt - und Packungsgrößen. Die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) vertreibt unter anderem von der Klägerin hergestellte und in der Europäischen Union in den Ver kehr g e- brachte Wundverbände . Der nicht mehr am Rechtsstreit beteiligte Beklagte zu 2 war ihr Geschäftsführer. Am 30 . Juli 2013 erwarb die Klägerin im Rahmen eines Testkaufs von dem in Essen ansässigen Pharmagroßhändler N. sieben verschiedene 1 2 3 - 3 - " Curapor ® " - W undverband - Produkte , die die Beklagte zuvor an den Pharma - großhändler veräußert hatte . A uf den Faltschachtel n der Produkte hatte die B e- klagte einen ( nachfolgend aus der Wiedergabe im Klageantrag ersichtlichen ) Aufkleber angebracht , der folgende Angaben ent hielt: B . Naturprodukte Tel.: ... , Fax: ... eMail: ... Außerdem waren auf den Etiketten ein Barcode und eine Pharmazentra l- nummer (PZN) der Beklagten aufgedruckt . Die Beklagte hatte die Klägerin nicht über den Vertrieb der " Curapor " - Produkte vorab informiert und ihr auch keine durch den Aufkleber veränderte Produktpackung zur Verfügung gestellt . Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Marke. Eine Erschöpfung ihres Markenrechts sei nicht eingetreten, weil die B e- klagte sie über die Veräußerung der Curapor - Produkte nicht vorab informiert und ihr auch kein Muster der veränderten Packung überlassen habe. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. August 2013 ab und stellte dafür Kosten in Re chnung, die sie nach einem Gegenstandswert von Mit Schreiben vom 19. August 2013 zeigte die B e- klagte der Klägerin den zukünftigen Vertrieb unter anderem des Produkts " Curapor ® WundV Größe 10 x 8 cm, 50 Stück " an. Die Beklagte n ga b en auße r- dem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Klägerin mit Schre i- ben vom 28. Oktober 2013 annahm. Die Beklagte erteilte der Klägerin zudem Auskunft dahingehend, dass sie mit den streitgegenständlichen Curapor - Pro - dukten einen Nettoverk Am 4 5 6 7 - 4 - 22. November 2013 zahlte die Beklagte 5.380,91 368,58 (2 % des Ne t- toverkaufserlöses) als Schadensersatz. Im vorliegende n Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung in Höhe neb st Zinsen in Anspruch genommen. Außerdem hat sie den Rückruf, die Entfernung aus den Vertriebswegen und die Vernichtung marke n- verletzender Produkte begehrt sowie verlangt, die sie für die Ermittlung des Privatwohnsitzes des Beklagten zu 2 aufgewendet hat. Nachdem die Beklagte an die Klägerin nach einem Streitwert von 100. gezahlt ha t- te, haben die Parteien den auf Zahlung gerichteten A ntrag in entsprechender Höhe für erledigt erklärt. Soweit für den Rechtsstreit noch von Bedeutung, hat d ie Klägerin die B e- klagte zuletzt a uf in Anspruch genommen (Klageantrag zu I) . Sie hat ferner beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die wie hier ersichtlich veränderten Produkte, die mit der Marke Curapor ® gekennzeichnet sind [es folgen Abbildungen von Pr oduktve r- packungen] , deren verändertes Inverkehrbringen i n den geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Klägerin erfolgte und von den Beklagten nicht vorab ang e- zeigt wurde und die auf Verlangen nicht als Muster vorgelegt wurden, zurückzur u- fen, sie endgült ig aus den Vertriebswegen zu entfernen sowie solche in ihrem B e- sitz oder Eigentum stehenden Waren zu vernichten (Klageantrag zu II). Das Landgericht hat diesen Klageanträgen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landg erichtliche Urteil abgeändert und die Klage - abgesehen von einem Anspruch auf Zahlung von Verzugszi n- sen hinsichtlich der bereits gezahlten Abmahnkosten - abgewiesen (OLG Düsseldorf, MarkenR 2016, 168) . Mit der vom Berufungsg e- richt z ugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, ve r- 8 9 10 - 5 - folgt die Klägerin ihre Klageanträge auf Zahlung und auf Rückruf und Vernic h- tung gegen die Beklagte weiter. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin kö nne keine über b- mahnkosten sowie keine Kosten für die Ermittlu ng der Adresse des Beklagten zu 2 ersetzt verlangen. Außerdem stehe der Klägerin kein Anspruch auf Rüc k- ruf und Vernichtung d er streitgegenständlichen Produkte zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: D ie Abmahnung der Klägerin sei allerdings berechtigt gewesen. Die B e- klagte habe die Marke der Klägerin benutzt , ohne sich auf eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin berufe n zu können. Im Streitfall liege in der Au f- bringung des Aufklebers durch die Beklagte eine Neuetikettierung im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätze zur marke n- rechtlichen Behandlung von umgepackten und neuetikettierten p arallelimportie r- ten Arzneimitteln . Diese Grundsätze seien auf die vorliegend in Rede stehe n- den Medizinprodukte ebenfalls anzuwenden . Die Zulässig keit des Parallelve r- triebs sei somit davon ab hängig gewesen , dass die Beklagte die Klägerin als Markeninhaber in vor dem Inverkehrbringen der Produkte über die Neuetiketti e- rung informiere und dieser auf Verlangen ein Muster der Ware li efere . Daran fehle es im Streitfall . Der Streitwert der mithin dem Grunde nach berechtigten Abmahnung sei jedoch lediglich mit 100 - wie von der Klägerin geltend g e- macht Der Kläger in habe deshalb nur 11 12 13 - 6 - ein Erstattungsanspruch in Höhe des von der Beklagten bereits beglichenen Ein Anspruch auf Za hlung der Kosten für die Ermittlung der Adresse des r- sichtlich, welche Pflicht die Beklagte verletzt habe. Vielmehr handele es sich um außergerichtliche Kosten, die im Rahmen der Kos tenausgleichung im vorli e- genden Rechtsstreit in Ansatz zu bringen seien . Ansprüche auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernic h- tung sei en ebenfalls ausgeschlossen. E ine solche Inanspruchnahme der B e- klagten sei nach den Umständen des Streit falles unverhältnismäßig. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat ke i- nen Erfolg. Den auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernic h- tung gerichtete n Klageantrag hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht als un begründet angesehen. Eine Verletzung der Marke der Klägerin liegt nicht vor, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berufen kann (dazu unter B I). Das Ber u- fungsgericht hat zudem einen w eitergehenden Anspruch auf Ersatz von A b- mahnkosten (dazu unter B II ) sowie den geltend gemachten Anspruch auf Za h- lung der Kosten für die Ermittlung der Adresse des Beklagten zu 2 in Höhe von mit Recht abgelehnt (dazu unter B I II ). I . D ie Revision der Klägerin hat keinen Erfolg , soweit sie sich gegen die Zurückweisung des auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Ve r- nichtung gerichteten Klagea ntrags zu II wendet. Zwar kann mit der vom Ber u- fungsgericht gegebenen Begründung ein Anspruch auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung nicht ver neint werden (dazu unter B I 1 ). Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründe n als richtig dar 14 15 16 17 - 7 - (§ 561 ZPO). Die Beklagte kann sich mit Erfolg auf die Erschöpfung des Ma r- kenrechts der Klägerin gemäß § 24 MarkenG berufen , so dass es an einer Ma r- kenverletzung gemäß §§ 14, 18 MarkenG fehlt (dazu unter B I 2). 1. Die Revision beansta ndet mit Recht die Begründun g, mit der das Ber u- fungsgericht den auf Rückruf, Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernic h- tung gerichteten Klageantra g zurückgewiesen hat. a) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletze r in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich geken n- zeichneten Ware (§ 18 Abs. 1 MarkenG) sowie auf Rückruf solcher Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Ver triebswegen in Anspruch nehmen (§ 18 Abs. 2 MarkenG). Diese Ansprüche sind gemäß § 18 Abs. 3 MarkenG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den Umständen des Streitfalls sei es unverhältnismäßig im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG, den Rückruf und die Vernichtung anzuordnen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten nach der Vertriebsanzeige vom 19. August 2013 in den Verkehr gebrachten Produkte nicht zurück gerufen und vernichtet werden müs s- ten. Es sei daher schon nicht zu erwarten, dass zum Zeitpunkt der Entsche i- dung über die Berufung (November 2015) aber auch schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Mai 2014) in nennenswertem Umfang vor dem 19. August 2013 in Verkehr gebrachte Produkte bei den gewerblichen Abnehmern vorha n- den seien. Die Beklagte selbst habe unstreitig keine derartigen Produkte mehr in Besitz. Der Rückrufanspruch laufe damit auf eine reine Selbstbezichtigung der Beklagten hinaus, ohne dass ein erkennbares wirtschaftliches Interesse der Klägerin hieran ersichtlich sei, zumal für die bereits vertriebene Ware die B e- 18 19 20 - 8 - klagte vorgerichtlich den geforderten Schadensersatz geleistet habe. Diese B e- urteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. c) Die Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Waren gem äß § 18 Abs. 1 MarkenG sowie die Anordnung des Rückrufs und des en d- gültigen Entfernens solcher Waren aus den Vertriebswegen hat über die Fo l- genbeseitigung hinaus eine Art Sanktionsc harakter und ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum in beso n- derem Maße dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz u nterworfen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe). Die Frage der Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG ist deshalb unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls z u bean t- worten (BGH, Urteil vom 10. April 1997 - I ZR 242/94, GRUR 1 997, 899, 901 [juris Rn. 35] = WRP 1997, 118 9 - Vernichtungsanspruch; Urteil vom 15. August 2013 I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 46 - Hard Rock Cafe) . So sind unter Berücksichtigung des generalpräventiven Zwecks der Vorschrift das Vernic h- tungsinteresse des Inhabers der Marke und das Erhaltungsinter esse des Ve r- letzers abzuwägen (BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vernichtungsanspruch). In die Abwägung einzubeziehen ist ferner die Schuldlosigkeit oder der Grad des Verschuldens des Verletzers (BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Ve r- nichtungsanspruch). In sbesondere bei schuldlosem Handeln des Verletzers werden bei der Abwägung, ob und durch welche Maßnahmen dem Gebot der Beseitigung des rechtsverletzenden Zustands auf andere Weise genügt ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen entsprechend geringere Anford erungen zu stellen sein (vgl. BGHZ 166 , 233 Rn. 52 Parfümtestkäufe). Im Rahmen der Abwägung ist außerdem die Schwere des Eingriffs in das Markenrecht (unmi t- telbare Übernahme oder Verletzung im Rand bereich), der Umfang des bei der Vernichtung für den Verl etzer entstehenden Schadens im Vergleich zu dem durch die Verletzung eingetretenen wirtschaftlichen Schad en des Rechtsinh a- 21 - 9 - bers (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe) und Besonderheiten der Bescha f- fenheit der Ware (vgl. Hacker in S tröbele/Hacker /Thiering , Marken G , 12. Aufl., § 18 Rn. 35 ) einzubeziehen . Neben diesen Gesichtspunkten kann auch die Frage von Bedeutung sein , ob im Einzelfall ein milderes Mittel zur Beseitigung der Störung, etw a die sichere und dauerhafte Entfernung der widerrechtlichen Kennzeichnung, zur Verfügung steht (BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 36] - Vernichtungsanspruch) . Gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 MarkenG sind bei der Pr ü- fung der Verhältnismäßigkeit schließlich auch die berechtigten Interessen Dri t- ter zu berücksichtigen. Da die B estimmung des § 18 Abs. 3 MarkenG auf die Unverhältnismäßigkeit im E inzelfall abstellt, können die genannten Umstände ein mehr oder weniger starkes Gewicht haben, eine schematische Prüfung ve r- bietet sich ( BGH, GRUR 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] Vernichtungsanspruch ). d ) Diesen Maßstäben wird die vom Beruf ungsgericht gegebene Begrü n- dung der von ihm angenommenen Unverhältnismäßigkeit nicht gerecht. aa ) Allerdings rügt die Revision ohne E rfolg, das Berufungsgericht sei d a- von ausgegangen, allein die Möglichkeit der Beseitigung auf andere Weise und allein die Annahme eines schuldlosen Handelns des Verletzers könne der Ve r- hältnismäßigkeit entgegenstehen. Eine solche unzutreffende Verengung de s Prüfungsmaßstabes ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Das Ber u- fungsgericht hat sich vielmehr in seinem rechtlichen Ausgangspunkt auf die vom Senat aufgestellten Grundsätze einer umfassenden Abwägung aller U m- stände des Einzelfalls bezogen. bb ) D as Berufungsgericht hat jedoch nicht alle für die vorzunehmende u m- fassende Abwägung maßgeblichen Umstände des Einzelfalls in den Blick g e- nommen. Dem Berufungsurteil sind keine Feststellungen zu den für die Abw ä- gung maßgeblichen Umständen des Erhaltungsint eresses der Beklagten, dem 22 23 24 - 10 - Grad des Verschuldens der Beklagten und der Schwere des Eingriffs in das Markenrecht zu entnehmen . cc ) Mit Recht wendet sich die Revi sion außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei kein erkennbares wirtschaftlich es Interesse der Klägerin ersichtlich, so dass der Rückrufanspruch auf eine reine Selbstbezicht i- gung der Beklagten hinauslaufe. Das Berufungsgericht berücksichtigt insoweit im rechtlichen Ausgang s- punkt nicht hinreichend, dass die in § 18 Abs. 1 und 2 Ma rkenG angeordneten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung über eine bloße Folgenbeseitigung hi n- ausgehen. Den Maßnahmen soll vielmehr auch eine Art Sanktionscharakter sowie ein generalpräventiver Abschreckungseffekt zukommen (vgl. BGH, GRUR 1997, 899, 901 - Vern ichtungsanspruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Pa r- fümtestkäufe; Ingerl/Rohnke, Marken G , 3. Aufl., § 18 Rn. 4). Der mit einem Rückruf markenverletzender Ware unter Umständen verbundene Effekt , dass der Rückrufende damit gegenüber seinen Abnehmern ein e von ihm zu veran t- wortende Markenverletzung einräumt , ist mithin ein vom Gesetzeszweck u m- fasster Umstand . Er kann nicht für sich genommen die Annahme einer Unve r- hältnismäßigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 MarkenG stützen. dd ) Mit Recht wendet sich die Revision ferne r gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei kein erkennbares wirtschaftliches Interesse der Kl ä- gerin an einer Vernichtung und an einem Rückruf der widerrechtlich geken n- zeichneten Waren ersichtlich, weil nicht zu erwarten sei, dass zum Zeitpunkt der K lageerhebung (Mai 2014) und der Entscheidung über die Berufung (N o- vember 2015) in nennenswertem Umfang vor dem 19. August 2013 in Verkehr gebrachte Produkte bei den gewerblichen Abnehmern vorhanden seien . 25 26 27 - 11 - (1) Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei n icht zu erwarten, dass zu den genannten Zeitpunkten in nennenswertem Umfang vor dem 19. August 2013 in Verkehr gebrachte Produkte bei den gewerblichen Abnehmern vorha n- den seien , wird bereits nicht von kon kreten Feststellungen getragen. Soweit das Berufu ngsgericht auf die seit der Vertriebsanzeige vom 19. August 2013 bis zur Klageerhebung und der Entscheidung in der Ber u- fung s instanz vergangene Zeit abstellt, fehlt es an hinreichend belastbaren Fes t- stellungen dazu, in welchen Zeiträumen die streitgegenstän dliche Ware nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und unter Berücksichtigung der gegebene n- falls im Streitfall bestehenden besonderen Umstände von den Abnehmern der Be klagten weiterveräußert werden. Zutreffend rügt die Revision außerdem, das Berufungsgeri cht habe seine Annahme, es seien keine markenverletzenden Waren in nennenswertem U m- fang bei den gewerblichen Abnehmern vorhanden , zu Unrecht auf die Überl e- gung gestützt, dass die von der Beklagten nach der Vertriebsanzeige vom 19. August 2013 in Verkehr ge brachte n Produkte nicht zurückgerufen und ve r- nichtet werden müssten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vertriebsanzeige der Beklagten übe r- haupt die vorliegend streitgegenständlichen Produkte in der von der Klägerin beanstandeten Aufmachung umfasste. (2) Überdies hat das Berufungsgericht nicht beachtet , dass das Vorha n- densein eine r bloß geringen Anzahl von markenverletzenden Waren im Ra h- men der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einseitig zu Lasten des Markeni n- habers berücksichtigt werden kann. Vielmehr ist der Umfang des bei der Ve r- nichtung für den Verletzer entstehenden Schadens mit dem durch die Verle t- zung eingetretenen wirtschaftlichen Schaden des Rechtsinhabers in Beziehung zu setzen (vgl. BGH, GRU R 1997, 899, 901 [juris Rn. 35] - Vernicht ungsa n- 28 29 30 31 - 12 - spruch; BGHZ 166, 233 Rn. 52 - Parfümtestkäufe) . In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Interessen des Verletzers umso geringer betro f- fen sind, je weniger Waren vom Anspruch auf Vernichtung o der Rückruf u m- fasst sind. ee ) Mit Recht wendet sich die Revision außerdem gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei kein hinreichendes wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Vernichtung und dem Rückruf von markenverletzender Ware ersichtl ich, weil die Beklagte für die von ihr vertriebene Ware vorgerichtlich den geforderten Schadensersatz geleistet habe. Die in § 18 Abs. 1 und 2 MarkenG geregelten Maßnahmen sind Ausprägungen des verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruchs, der dem Marken inhaber zusätzlich zu dem bei Ve r- schulden gemäß § 14 Abs. 6 , § 15 Abs. 5 MarkenG gegeben en Schadense r- satzanspruch zusteht. Dabei geht der Vernichtungs - und Rückrufanspruch über den Anspruch auf Schadensersatz hinaus, weil er auf die Störungsbeseitigung ger ichtet ist, einen generalpräventive n Abschreckungseffekt verfolgt und ihm Sanktionscharakter zukommt. 2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung macht mit Erfolg geltend, ein Ve r- nic htungs - und Rückrufanspruch scheitere daran, dass sich die Beklagte auf eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin berufen könne. a) Die Beklagte hat ein mit der Marke der Klägerin identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, und hat damit den Tatbestand einer Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Doppelidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verwirklicht. b) Das Markenrecht der Klägerin ist jedoch gemäß § 24 MarkenG e r- schöpf t. 32 33 34 35 - 13 - aa) Nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 MarkenG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für W a- ren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wir t- schaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat die von ihr beim Testkauf am 30. Juli 2 013 erworbenen "Curapor" - Produkte unstreitig zuvor innerhalb der Europäischen Union in den Verkehr gebracht. bb) Der Annahme einer Erschöpfung des Markenrechts steht im Streitfall nicht der in § 24 Abs. 2 MarkenG geregelte Ausnahmetatbestand entgegen. (1 ) Gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG kann sich ein Dritter nicht auf die E r- schöpfung des Rechts des Markeninhabers berufen, wenn sich der Inhaber der Marke der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen wied ersetzt, insbesondere wenn der Z u- stand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. (2 ) Mit Recht macht die Revisionserwiderung geltend, das Berufungsg e- richt habe rechtsfehlerhaft angen ommen , eine Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin sei nach den auch auf Medizinprodukte anzuwendenden Grund s- ätzen abzulehnen, die der Gerichtshof der Europäischen Union für den Parall e- limport von Arzneimitteln entwickelt hat und nach denen die im Strei tfall fehle n- de Vorabinformation des Markeninhabers Voraussetzungen der Erschöpfung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich der Inhaber einer Marke dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen 36 37 3 8 39 40 - 14 - Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat widersetzen, wenn der Importeur es umgepackt und die Marke wieder darauf angebracht hat, es sei denn, es liegen die nachfolgend wiedergegebenen fünf Voraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C - 427/93, C429/93 und C436/93, Slg. 1996, I - 3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol - Myers Squibb/Paranova; Urteil vom 26. April 2007 - C - 348/04, Slg. 2007, I - 3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II): - Es ist erwiesen, das s die Geltendmachung einer Marke durch den Markeninhaber zu dem Zweck, sich dem Vertrieb der umgepac k- ten Waren unter der Marke zu widersetzen, zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen Mitgliedstaaten beitragen wü r- de. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Markeninhaber das gleiche Arzneimittel in unterschiedlichen Packungen in ve r- schiedenen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht hat und das Umpacken durch den Importeur erforderlich ist, um das Arzneimi t- tel im Einfuhrmitgliedstaat vertrei ben zu können. - Es ist dargetan, dass das Umpacken den Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware nicht beeinträchtigen kann. - Auf der neuen Verpackung ist klar angegeben, von wem das Ar z- neimittel umgepackt worden ist und wer deren Hersteller ist. - Das umgepackte Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann. Die Verpackung darf folglich nicht schadhaft, von schlechter Qual i- tät oder unordentlich sein. - Der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkeh r- bringen des umgepackten Erzeugnisses und liefert ihm auf Ve r- langen ein Muster der umgepackten Ware. - 15 - Diese Grundsätze finden somit nur Anwendung, wenn der Importeur die Ware umgepackt hat, wobei der Begriff des Umpacke ns nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch die Neuetikettierung von mit der Marke versehenen Arzneimitteln umfasst (GRUR 2007, 586 Rn. 28 Boehringer Ingelheim/Swingward II). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentsche i- dungsersuchen des Senats im Rechtsstreit "Debrisoft I" (Beschluss vom 6. Oktober 2016 I ZR 165/15, GRUR 2017, 71 = WRP 2017, 189) ausgespr o- chen, dass es sich bei dem dort in Rede stehenden Anbringen eines Aufklebers auf der Originalverpa ckung eines Medizinprodukts nicht um ein Umpacken im Sinne seiner Rechtsprechung handele, weil - anders als in den bislang von ihm beurteilten Fällen - die Verpackung nicht verändert und die ursprüngliche Au f- machung der Verpackung nicht anders beeinträchti gt worden sei als durch A n- bringen eines kleinen Aufklebers auf einem unbedruckten Teil der ungeöffneten Verpackung, der die Marke nicht verdecke und den Parallelimporteur unter A n- gabe seiner Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer als Verantwortlichen für das Inverkehrbringen ausweise (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Mai 2018 C642/16, GRUR 2018, 736 R n. 31 bis 35 = WRP 2018, 929 - Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher International). Das Anbringen eines solchen Aufklebers beeinträchtige nicht die Herkunftsfunktion der Marke und sei für den Markeninhaber kein berechtigter Grund im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GMV, sich dem weiteren Vertrieb des Medizinprodukts zu widersetzen. Bei e i- ner solchen Fallgestaltung sei das Markenrecht gemäß Art. 13 Ab s. 1 GMV e r- schöpft (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 bis 38 - Junek Europ Ve r- trieb/Lohmann & Rauscher International). D ie Anbringung der vorliegend in Rede stehenden Aufkleber auf die Ver - packungen der Medizinprodukte stellt danach gleichfalls keinen bere chtigten Grund im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG für die Klägerin dar, sich dem weit e- 41 42 43 - 16 - ren Vertrieb der Produkte zu widersetzen. Es fehlt an einem Umpacken im Si n- ne der vorstehenden Grundsätze. Die Beklagte hat die Originalverpackung nicht geöffnet oder ve rändert, sondern lediglich kleine Aufkleber angebracht, die die Marke der Klägerin nicht verdecken und die Beklagte als für den Parallelvertrieb Verantwortliche unter Angabe ihrer Kontaktdaten, eines Strichcodes und einer Pharmazentralnummer ausweisen. Eine dem Umpacken gleichstehende Neuetikettierung ist nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte - abweichend von dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache "Junek Europ Vertrieb/ Lohmann & Rauscher International" (GRUR 201 8, 736) zugrundeliegenden Sachverhalt - die Aufkleber nicht auf einem unbedruckten Teil der Originalve r- packung angebracht, sondern den Barcode und die PZN der Klägerin überklebt hat. Die Frage, ob ein Umpacken im Sinne der für den Parallelvertrieb von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze vorliegt, ist maßgeblich danach zu b e- antworten, ob das nach dem Inverkehrbringen e rfolgte Anbringen eines Aufkl e- bers den spezifischen Gegenstand der Marke beeinträchtigt, der darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Herkunft der mit ihr versehenen Ware zu garantieren (EuGH, GRUR 2018, 736 Rn. 36 - Junek Europ Vertrieb/ Loh - ma nn & Rauscher International). Eine solche Beeinträchtigung der Herkunft s- funktion der Marke durch die in Rede stehenden Aufkleber ist im Streitfall nicht ersichtlich. Die auf der ansonsten unveränderten und ungeöffneten Originalve r- packung angebrachten Aufkl eber verdecken weder die Marke noch die g e- schäftliche Bezeichnung und die Angaben zum Sitz der Klägerin als Herstellerin der Erzeugnisse und zu ihre m Firmensitz. Die überklebte Pharmazentralnu m- mer der Klägerin stellt - anders als die Marke - nicht die Herk unft der Ware s i- 44 45 46 - 17 - cher, sondern dient dazu, den Warenverkehr mit Apotheken zu organisieren und die vereinfachte Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZR 165/15, GRUR 2017, 71 Rn. 4 = WRP 20 17, 189 - Debrisoft I). Dass im Hinblick auf den Stric h- code etwas anderes gilt, ist weder festgestellt worden noch ersichtlich. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt der übrigen Angaben auf dem fraglichen Aufk leber der Beklagten. Voraussetzung dafür wäre, dass der angesprochene Verkehr die auf dem Au f- kleber abgedruckten Angaben der Klägerin als Markeninhaberin zurechnet (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11, GRUR 2013, 739 Rn. 43 und 49 = WRP 201 3, 902 - Barilla; BGH, GRUR 2017, 71 Rn. 21 Debrisoft I; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 24 Rn. 94). Dies ist im Streitfall weder festgestellt noch ersichtlich. II. Die Revision bleibt außerdem erfolglos, soweit sie sich ge gen die A b- lehnung eines Anspruchs auf weitergehende Abmahnkosten durch das Ber u- fungsgericht wendet. Da das Markenrecht der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 Ma r- kenG erschöpft ist, fehlt es bereits dem Grunde nach an den Voraussetzungen des mit der Klage geltend g emachten Anspruchs auf Erstattung der Abmah n- kosten. III. Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, der Klägerin stehe auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ermittlung der Adresse des zu. Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Zahlung der Adressermittlungskosten bestehe nicht, weil schon nicht ersichtlich sei, welche Pflicht die Beklagte verletzt habe. Bei den Kosten für die Ermittlung der Adresse des Beklagte n zu 2 handele sich um außergerichtliche 47 48 49 50 - 18 - Kosten, die im Rahmen der Kostenausgleichung im vorliegenden Rechtsstreit in Ansatz zu bringen gewesen wären, sofern die Klägerin obsiegt hätte. Diese B e- urteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. C. Eine Vorla ge an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellen sich über die bereits durch das Vorabentscheidung s- verfahren in der Sache "Junek Europ Vertrieb/Lohmann & Rauscher Internati o- nal" (EuGH, GRUR 2018, 736) geklärten Fragen hinaus keine weiteren en t- scheidungs erheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts. D. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da weitere Festste l- lungen nicht zu treffen sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Revision der Klägerin mi t der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurück zuweisen . Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2015 - 34 O 49/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.2015 - I - 20 U 26/15 - 51 52
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