BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 260/07 Verk374ndet am: 3. Juli 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RBerG Art. 1 247 1, 247 5 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1 Es wird daran festgehalten, dass es f374r den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf ankommt, ob der Vertrags-partner des Rechtsuchenden sich zur Erf374llung seiner Beratungspflich-ten eines zugelassenen Rechtsberaters als Erf374llungsgehilfen bedient. Eine verfassungskonforme, in dieser Hinsicht erweiternde Auslegung des Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG kommt nicht in Betracht. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 260/07 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung am 3. Juli 2008 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2007 im Kostenpunkt - jedoch mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des fr374heren Beklagten zu 1 - und in-soweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 2 abge-wiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszu-ges, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin macht aus abgetretenem Recht der E. -Kleidung G. E. KG Anspr374che auf R374ckzahlung der an die Beklagte zu 2 ge-leisteten Honorare wegen eines zwischen dieser und der Zedentin geschlosse-nen Dienstleistungsvertrages geltend. 1 - 3 - Die Zedentin unterhielt in vier deutschen Gro337st344dten Bekleidungsh344u-ser, so unter anderem auch im E. in B. sowie in S. . Mieterin der entsprechenden R344umlichkeiten war die Kl344gerin. 2 Wegen erheblicher wirtschaftlicher Probleme wandte sich die Zedentin an die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftspr374fungs- und Steuerberatungsgesell-schaft, und schloss mit ihr 1999 einen Dienstleistungsvertrag ab. Die Zedentin wollte die Standorte in B. und S. aufgeben. Dem Mitarbeiter der Be-klagten zu 2, Herrn von le F. , oblagen nach dem Vertrag die Gespr344che mit den Vermietern, aber auch mit potentiellen Nachmietern der Gesch344ftsr344um-lichkeiten, um m366glichst kosteng374nstig die Standortaufgabe durchzusetzen. In juristischen Fragen sollte er durch den fr374heren Beklagten zu 1 als Rechtsan-walt unterst374tzt werden. In Nummer 6 des Vertrages war festgelegt, dass eine Beratung zu Rechts- oder Steuerfragen nicht erteilt werde. Es wurden alle rechtlichen und amtlichen Handlungen aus der Beratungst344tigkeit ausgeschlos-sen. In Nummer 12 des Vertrages war bestimmt, dass die Beklagte zu 2 be-rechtigt war, Dritte, wie den fr374heren Beklagten zu 1, zur Erf374llung der Leistung aus dieser Vereinbarung heranzuziehen. Die Beklagte zu 2 haftete f374r Ver-schulden eines Partnerunternehmens wie f374r eigenes Verschulden. Beratungs-leistungen der Partnerunternehmen galten als Leistungen der Beklagten zu 2. 3 Die Standorte in S. und B. wurden in der Folgezeit von der Kl344-gerin aufgegeben. F374r ihre Leistungen stellte die Beklagte zu 2 Rechnungen an die Zedentin in einer Gesamth366he von 220.230,38 200, die von der Kl344gerin aus-geglichen wurden. 4 Nachdem eine Schadensersatzklage der Kl344gerin wegen einer angebli-chen Falschberatung in Bezug auf die Schlie337ung des Standortes in S. 5 - 4 - rechtskr344ftig abgewiesen wurde, machte die Kl344gerin geltend, dass der zwi-schen der Zedentin und der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag wegen Ver-sto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam und deshalb die Beklagte zu 2 um die bezahlten Betr344ge bereichert sei. Die Klage ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 2 bei Abweisung der wei-tergehenden Klage zur Zahlung von 88.964,79 200 nebst Zinsen verurteilt, weil die Voraussetzungen f374r die in dieser H366he abgerechnete Leistung nicht vorge-legen h344tten. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344ge-rin den abgewiesenen Teil ihrer Klage weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur teilweisen Aufhebung des Beru-fungsurteils und in diesem Umfang zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dass die Kl344gerin nicht in voller H366he die an die Beklagte zu 2 geleisteten Zahlungen zur374ckverlangen k366nne. Im Gegensatz zur Auffassung der Kl344gerin sei der zwischen der Zedentin und 9 - 5 - der Beklagten zu 2 geschlossene Vertrag nicht gem344337 247247 134, 139 BGB wegen Versto337es gegen Art. 1 247 1 RBerG nichtig. Zwar unterfalle der zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 2 ge-schlossene Vertrag grunds344tzlich dem Erlaubnisvorbehalt des Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG, weil der Beratungsvertrag im Wesentlichen auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausgerichtet gewesen sei. Der f374r die Beklagte zu 2 t344tige Berater habe nach eingehender Inaugenscheinnahme der betreffenden H344user und deren Umfelder in Abstimmung mit der Vertragspartnerin nicht nur geeignete Vorschl344ge machen, sondern auch Gespr344che mit den Vermietern, aber vor allem auch mit potentiellen Nachmietern mit der Zielsetzung f374hren sollen, die Standortaufgabe m366glichst kosteng374nstig durchzusetzen. Beide Par-teien seien bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, dass die T344-tigkeit der Beklagten zu 2 sich notwendig auch auf regelungsbed374rftige rechtli-che Fragen beziehe. Die Leistungen der Partnerunternehmen, die die Beklagte zu 2 zur Erf374llung ihrer Verpflichtungen habe heranziehen d374rfen, h344tten aus-dr374cklich als Leistung der Beklagten zu 2 gelten sollen. Der fr374here Beklagte zu 1 sei als Erf374llungsgehilfe der Beklagten zu 2 t344tig gewesen. 10 Gleichwohl sei die Rechtsberatung nach Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG hier zu-l344ssig gewesen. Eine Anwendung dieser Norm scheitere nach dem bisherigen Verst344ndnis jedoch daran, dass nicht davon ausgegangen werden k366nne, dass die Hauptt344tigkeit der Beklagten zu 2 ohne die Erledigung der rechtlichen Ange-legenheiten f374r die Zedentin nicht sachgerecht h344tte vorgenommen werden k366nnen. Ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen betriebswirt-schaftlicher und rechtlicher Beratung habe nicht bestanden. Das k366nne im Er-gebnis aber dahinstehen, da die Beklagte zu 2 sich eines Rechtsanwalts zur Durchf374hrung der Rechtsberatung bedient habe. In diesem Fall sei Art. 1 247 5 11 - 6 - Nr. 1 RBerG verfassungskonform so auszulegen, dass der Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes nicht eingreife. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Derzeit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl344gerin aus abgetretenem Recht der Zedentin ein weiterer Zahlungsanspruch bis zu einer H366he von 121.808,08 200 gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 erster Fall, 247 398 BGB zusteht. Die an die Beklagte zu 2 erfolgten Zahlungen stellen sich als Leistung der Zedentin dar, weil die Kl344gerin sie in deren Auftrag vorgenommen hat. 12 1. Als Rechtsgrund kommt insoweit der zwischen der Zedentin und der Be-klagten zu 2 geschlossene Dienstleistungsvertrag jedoch nicht in Betracht, da er nach 247247 134, 139 BGB nichtig ist. 13 a) Die Beklagte zu 2 hat sich in dem Vertrag mit der Zedentin unter ande-rem verpflichtet, deren Rechtsangelegenheiten gesch344ftsm344337ig zu besorgen, obwohl sie nicht im Besitz einer nach Art. 1 247 1 Satz 1 RBerG erforderlichen Erlaubnis war. Das Rechtsberatungsgesetz ist zwar am 1. Juli 2008 au337er Kraft getreten (BGBl. I 2007, S. 2840, 2860), aber auf den vorliegenden Fall noch anwendbar. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Vertra-ges wird von der Revision als ihr g374nstig hingenommen. Gegen eine Erlaubnis-pflicht spricht nicht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes daneben auch eine wirtschaftliche Beratung geschuldet war. Ein Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt schon dann vor, wenn der Berater neben der wirtschaftlichen Beratung rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem 14 - 7 - Gewicht zu besorgen hat, weil eine gesetzlich verbotene Handlung nicht allein deshalb erlaubt ist, weil gleichzeitig mit ihr ein nicht verbotenes Ziel verfolgt wird (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122 f; Chem-nitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 247 1 Rz. 67; Ren-nen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 247 1 Rn. 19). Es handelt sich bei den Pflichten der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Mietvertr344ge nicht nur um kaufm344nnische Hilfst344tigkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048) zur wirtschaftlichen Beratung. Die R374ge der Beklagten zu 2, Nummer 6 des Vertrages stehe einer Ver-pflichtung zur Rechtsberatung entgegen, weil eine Beratung in Rechts- oder Steuerfragen und rechtliche Handlungen ausgeschlossen gewesen seien, greift nicht durch. Zweifelhaft ist zwar, ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zu-trifft, wonach dieser Teil des Vertrages nicht ernstlich gemeint gewesen (247 118 BGB) und deshalb nichtig sei. Mit dem Berufungsgericht ist aber davon auszu-gehen, dass dieser Vertragspassus die rechtliche Einordnung des Vertrages als eines solchen, der auch auf eine rechtliche Beratung abzielt, nicht in Frage stellt. Denn bei der Bewertung ist der 374bereinstimmende Parteiwille 374ber den Inhalt des Vertrags in den Vordergrund zu stellen, der im Widerspruch zu des-sen Nummer 6 steht. In den Nummern 2 und 12 des Vertrages hat sich die Be-klagte zu 2 nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Beru-fungsgerichtes gerade auch zur Rechtsberatung gegen374ber der Zedentin ver-pflichtet. Dass diese durch die Beklagte zu 2 und nicht durch hinzuzuziehende Partnerunternehmen gewollt war, ergibt sich nicht nur aus dem Vertrag, wonach die Leistungen der Partnerunternehmen als solche der Beklagten zu 2 galten, sondern wird auch belegt durch die sp344tere tats344chliche Handhabung. Der von der Beklagten zu 2 hinzugezogene fr374here Beklagte zu 1 ist nicht in unmittelba-re Rechtsbeziehungen zur Zedentin getreten, sondern hat seine Beratungsleis- 15 - 8 - tungen als Rechtsanwalt, die in Erf374llung der Verpflichtungen aus dem Dienst-leistungsvertrag mit der Zedentin erbracht wurden, gegen374ber der Beklagten zu 2 abgerechnet. b) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes war eine Er-laubnis im vorliegenden Fall nicht gem344337 Art. 1 247 5 Nr. 1 oder Nr. 2 RBerG ent-behrlich; letztere ist bereits deshalb nicht einschl344gig, weil nicht Aufgaben im Sinne dieser Norm Gegenstand des Vertrages waren. Nach Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG stehen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes dem nicht entge-gen, dass kaufm344nnische oder sonstige gewerbliche Unternehmer f374r ihre Kun-den rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit dem Gesch344ft ihres Gewer-bebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Regelung soll si-cherstellen, dass Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausge374bt werden k366nnen, nicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern. Sie betrifft daher nicht nur solche F344lle, in denen die Hauptt344tigkeit des Unternehmers ohne die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten f374r seine Kunden 374berhaupt unm366glich w344re, sondern gilt auch dann, wenn die Hauptt344tigkeit sonst nicht sachgem344337 erledigt werden k366nnte (BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046, 3048 m.w.N.; BVerwG NJW 2005, 1293; 1297). 16 aa) Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und von der Revision als f374r sie g374nstig hingenommenen Feststellungen des Berufungsgerichtes konnte die Hauptleistung der Beklagten zu 2, die wirtschaftliche Beratung, tat-s344chlich und sachgem344337 ausge374bt werden, auch wenn die rechtliche Beratung nicht durch sie h344tte erbracht werden sollen, so dass die Voraussetzungen des Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG nicht vorlagen. Unerheblich ist, dass diese Feststellun-gen ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht tra-gend f374r die Entscheidung waren. Sie sind hier gleichwohl nach 247 559 Abs. 2 17 - 9 - ZPO zu ber374cksichtigen, weil eindeutig erkennbar ist, dass sie ohne die vom Berufungsgericht angenommene verfassungskonforme Auslegung des Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG Entscheidungsgrundlage geworden w344ren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1984 - IVb ZR 61/82 - NJW 1984, 2353, 2354). bb) Einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand h344lt dagegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall sei Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG verfassungskonform dahingehend erweiternd auszulegen, dass auch die neben einer erlaubnisfreien Beratung vorgenommene Rechtsberatung dann nicht unter den Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes falle, wenn sie durch ei-nen hinzugezogenen Rechtsanwalt erfolge. 18 (1) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es f374r den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf an, ob der Vertragspartner des Rechtsuchenden sich zur Erf374llung sei-ner Beratungspflichten eines zugelassenen Rechtsberaters bedient (Senatsur-teil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122, 3123; BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85 - NJW 1987, 3003, 3004; vom 16. M344rz 1989 - I ZR 30/87 - NJW 1989, 2125; 2126; vom 22. Februar 2005 - XI ZR 41/04 - NJW 2005, 1488; vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05 - NJW 2007, 1131, 1132 Rz. 14; BGHZ 167, 223, 227 Rz. 12; zur steuerlichen Beratung: BGHZ 98, 330, 335; 132, 229). 19 Gr374nde, hiervon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Das Rechtsbe-ratungsgesetz stellt nicht darauf ab, ob im Einzelfall eine zutreffende Auskunft erteilt wurde oder ein zugelassener Rechtsberater vom Gesch344ftsbesorger hin-zugezogen wurde. Vielmehr will es erreichen, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Schutze des Rechtsuchenden nur von solchen 20 - 10 - Personen ausge374bt wird, die selbst dazu befugt sind. Damit wird sichergestellt, dass keine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes stattfindet und nur Rechtsberater t344tig werden, die selbst die erforderliche pers366nliche und sachli-che Zuverl344ssigkeit besitzen. Es wird auch gew344hrleistet, dass bei eventueller fehlerhafter Beratung der rechtsuchende B374rger Schadensersatzanspr374che er-folgreich geltend machen kann. Hinzu tritt, dass der vom ohne Erlaubnis han-delnden Gesch344ftsbesorger zugezogene Rechtsberater entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen hat. Es kann hier unter Umst344nden zu Interessenkollisionen kommen, die ihrerseits die Unab-h344ngigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gef344hrden k366nnen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass unter dem Gel-tungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes eine Hinzuziehung eines zugelas-senen Rechtsberaters nicht von der Erlaubnispflicht befreite. Die Bundesregie-rung hat in Abkehr davon dies in Teilbereichen zulassen wollen, soweit die Dienstleistung ausschlie337lich im Interesse des Rechtsuchenden und frei von Weisungen des Dienstherrn erfolgen sollte (Entwurf eines Gesetzes zur Neure-gelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655 S. 38, 56 f; 247 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat davon jedoch Abstand genommen und eine T344-tigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erf374llungsgehilfe eines nicht an-waltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Eine gesonderte Einschal-tung eines zugelassenen Rechtsberaters sollte erforderlich bleiben (vgl. Be-schlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts BT-Drucks. 16/6634 S. 6, 51 f). (2) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichtes erfordern im vorliegenden Fall auch keine verfassungsrechtlichen Gr374nde eine andere Beur-teilung. 21 - 11 - Der Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes ist durch ausrei-chende Gemeinwohlbelange gedeckt und verfassungsgem344337 (vgl. BVerfGE 97, 12, 26; 75, 284, 291). Grundrechte der Beklagten zu 2 aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG rechtfertigen hier keine erweiternde Auslegung des Art. 1 247 5 Nr. 1 RBerG. Die Erlaubnispflicht stellt sich nicht als unverh344ltnism344337iger Grund-rechtseingriff dar. Die Interessen der Kl344gerin an einer qualifizierten Rechtsbe-ratung sind durch den Vertrag ber374hrt. Die Beratungsleistung sollte nach dem Vertrag durch den Mitarbeiter der Beklagten zu 2, Herrn von le F. , erbracht werden, unterst374tzt durch den fr374heren Beklagten zu 1 als Rechtsanwalt. In-wieweit die rechtliche Beratungsleistung tats344chlich durch einen qualifizierten Rechtsberater wie den fr374heren Beklagten zu 1 und nicht durch Herrn von le F. erfolgen w374rde, stand bei Vertragsschluss nicht fest. Auch wenn sp344ter die rechtliche Beratung ganz oder teilweise durch den fr374heren Beklagten zu 1 er-bracht wurde, lie337e dies die Frage der Wirksamkeit des zuvor geschlossenen Vertrages unber374hrt, zumal es bei Vertragsschluss nicht in der Hand der Kl344ge-rin lag, wer die Beratungsleistungen tats344chlich erbringen w374rde. Das Interesse der Kl344gerin an einer rechtlichen Gesch344ftsbesorgung durch einen in pers366nli-cher, sachlicher und insbesondere in wirtschaftlicher Sicht zuverl344ssigen Bera-ter ist ebenso in die Bewertung einzubeziehen, wie das Interesse des fr374heren Beklagten zu 1 als eines zugezogenen Rechtsanwalts, der bei einer Beratung in Konflikte zwischen den Interessen der Kl344gerin und denen seiner Auftraggebe-rin, der Beklagten zu 2, geraten konnte. Dass die Kl344gerin unter Umst344nden in den Schutzbereich eines zwischen der Beklagten zu 2 und dem fr374heren Be-klagten zu 1 geschlossenen Anwaltsvertrags einbezogen werden w374rde, ist in dieser Hinsicht nicht von ausschlaggebender Bedeutung, weil es die m366glichen Interessenkonflikte nicht ausschlie337t. 22 - 12 - Demgegen374ber treten die Belange der Beklagten zu 2 zur374ck. Die Ein-schr344nkung ihrer Grundrechtsposition wiegt nicht so schwer. Sie konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes ihre - erlaubte - Berufst344tigkeit aus-374ben und die wirtschaftliche Beratung unabh344ngig von der rechtlichen erbrin-gen. Ein zwingender unmittelbarer Zusammenhang zwischen betriebwirtschaft-licher und rechtlicher Beratung bestand nicht. Eine sinnvolle Arbeitsteilung zwi-schen rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratern war m366glich. Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Gesetzeszweck des Art. 1 247 5 RBerG, dass Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausge374bt werden k366nnen, nicht am Rechtsberatungsgesetz scheitern (BGH, Urteil vom 13. M344rz 2003 - I ZR 143/00 - NJW 2003, 3046), ist vorliegend nicht ber374hrt. 23 cc) Dem Anspruch der Kl344gerin steht 247 814 BGB nicht entgegen. F374r ei-ne Leistung der Zedentin in Kenntnis der Nichtschuld, f374r die die Beklagte zu 2 darlegungspflichtig w344re, bestehen keine Anhaltspunkte. 24 2. Gleichwohl ist die Sache nicht zu Gunsten der Kl344gerin entscheidungs-reif. Nicht ausgeschlossen werden kann n344mlich, dass der Beklagten zu 2 ein Anspruch auf Wertersatz gegen die Zedentin f374r die geleisteten Dienste aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, 247 818 Abs. 2 BGB in H366he der 374blichen oder hilfs-weise der angemessenen und ersparten Verg374tung zusteht. Dass der Rechts-grund f374r die Dienstleistung, der Vertrag zwischen der Zedentin und der Beklag-ten zu 2, wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, macht sie nicht wertlos und steht dem Anspruch auf Wertersatz nicht entgegen, wenn die Zedentin sonst eine andere - zur Gesch344ftsbesorgung befugte - Person be-auftragt h344tte und dieser eine entsprechende Verg374tung h344tte zahlen m374ssen. Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine ge-setzwidrige Gesch344ftsbesorgung 374bernimmt, auf einem Umweg entgegen 247 134 25 - 13 - BGB doch eine Verg374tung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Emp-f344nger der Leistungen daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht, was insbe-sondere f374r den Fall gilt, wenn - wie hier - der nichtige Vertrag auch erlaubte Leistungen erfasst (vgl. BGHZ 70, 12, 17 f; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 aaO). Dem Anspruch der Beklagten zu 2 steht auch nicht im gesamten Umfang 247 817 Satz 2 BGB entgegen, unbeschadet der Frage, ob dessen Vorausset-zungen vorliegen, wof374r die notwendigen Feststellungen noch nicht getroffen sind. Auch wenn der Gesch344ftsbesorgungsvertrag insgesamt nichtig ist, kommt eine Anwendung des 247 817 Satz 2 BGB nur hinsichtlich derjenigen T344tigkeiten in Betracht, die gesetzeswidrig sind. Soweit solche nicht unter das Verbot des Art. 1 247 1 RBerG fallen, werden sie nicht von 247 817 Satz 2 BGB erfasst (BGHZ 50, 90, 92 f). Da hier auch eine erlaubte wirtschaftliche Beratung durch die Be-klagte zu 2 erfolgte, kann ein Wertersatzanspruch nicht ausgeschlossen wer-den, dessen H366he aber noch nicht feststeht. 26 3. Weitergehende Anspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (247 683 Satz 1, 247 670 BGB) stehen der Beklagten zu 2 nicht zu. Zwar ist in der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass im Falle der Nichtigkeit ei-nes Rechtsgesch344fts wegen eines Versto337es gegen ein gesetzliches Verbot auf die Vorschriften 374ber die Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag zur374ckgegriffen wer-den kann. Der Umstand, dass sich die Beklagte zu 2 zur Leistung verpflichtet hatte bzw. daf374r hielt, steht dem nicht entgegen (Senatsurteile vom 10. Oktober 1996 - III ZR 205/95 - NJW 1997, 47, 48; BGHZ 157, 168, 175). In Betracht kommen deshalb Anspr374che der Beklagten zu 2 wegen der erlaubten wirt-schaftlichen Beratung der Kl344gerin. Soweit die Dienste jedoch unter Versto337 gegen das Rechtsberatungsgesetz geleistet wurden und damit in einer gesetz- 27 - 14 - widrigen T344tigkeit bestanden, konnte die Beklagte zu 2 sie nicht f374r erforderlich halten, so dass ein weitergehender Anspruch wegen dieser Leistungen nicht besteht (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 142, 150; BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560; 1562). 4. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zur374ck-zuverweisen (247 561 Abs. 1, 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die f374r die Beur-teilung eines Anspruches der Beklagten zu 2 erforderlichen Feststellungen zu treffen. 28 Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2007 - 2/27 O 152/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.10.2007 - 4 U 56/07 -
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