BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 260/07 Verk374ndet am: 26. Januar 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja "Gut Buschow" GmbHG 247247 30, 31, 32 a, 32 b (idF vor dem 1. November 2008); EGInsO Art. 103 d a) Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt der Novellenregeln (247247 32 a, 32 b GmbHG a.F.) und der Rechtsprechungsregeln (247247 30, 31 GmbH a.F. analog) findet gem344337 der 334berleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO wie nach allgemeinen Grunds344tzen des intertemporalen Rechts auf "Altf344lle", in denen das Insolvenzverfahren vor In-krafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek344mp-fung von Missbr344uchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) er366ffnet worden ist, als zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverh344ltnisses geltendes "altes" Gesetzesrecht weiterhin Anwendung. b) Die R374ckzahlungspflicht des b374rgenden Gesellschafters nach Novellen- wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein einer Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verl344ngerter Eigentumsvorbehalt und Wechselb374rgschaft - be-r374hrt, solange sich unter den Sicherungsgebern auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktiona-les Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg 374ber eine Leistung an den Gesellschaftsgl344ubiger aus dem Gesellschaftsverm366gen dem Gesellschafter "zur374ckgew344hrt" werden. BGH, Urteil vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Schlussurteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2007 - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 - aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revisionsverfahren, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der A. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin), deren gesch344ftsf374hren-der (Allein-)Gesellschafter der Beklagte zu 2 war. Die Schuldnerin kaufte am 24. September 1999 zum Preise von 81.855,00 DM und am 28. Oktober 1999 f374r 40.500,00 DM Jungbullen unter verl344ngertem Eigentumsvorbehalt von der Beklagten zu 1. Im Gegenzug akzeptierte sie zwei Wechsel 374ber 85.026,90 DM und 41.807,80 DM, die am 24. bzw. 28. M344rz 2000 f344llig wurden; die gegen374ber 1 - 3 - den Kaufpreisschulden h366heren Wechselverbindlichkeiten resultierten daraus, dass die Beklagte zu 1 der Schuldnerin weitere finanzielle Mittel zur Beglei-chung von Futtermittelrechnungen und anderen Verbindlichkeiten vorstrecken musste. F374r die Wechselforderung 374ber 41.807,80 DM 374bernahm der Beklagte zu 2 als Gesellschafter der Schuldnerin - als weitere Sicherheit - eine Wechsel-b374rgschaft. Am 28. M344rz 2000 l366ste er zwei aus dem Weiterverkauf der Bullen stammende Verrechnungsschecks 374ber das Konto der AH. GmbH, deren Ge-sch344ftsf374hrer er ebenfalls war, bei der Commerzbank R. ein, die den Gegenwert der Wechselforderungen an die Beklagte zu 1 zahlte; dieser "Um-weg" war nach dem Eingest344ndnis des Beklagten zu 2 erforderlich, weil das ebenfalls bei der Commerzbank R. bestehende Gesch344ftskonto der Schuldnerin sich im Debet befand und zudem bereits durch Drittgl344ubiger ge-pf344ndet war. Auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 29. M344rz 2000 wurde 374ber deren Verm366gen das Insolvenzverfahren am 1. Juni 2000, 0.00 Uhr, er366ffnet. Der Kl344ger hat die Beklagte zu 1 unter dem Blickwinkel der Insolvenzan-fechtung und den Beklagten zu 2 aus Eigenkapitalersatzrecht gesamtschuldne-risch auf Erstattung im Umfang der zweiten Wechselforderung 374ber 41.807,80 DM (= 21.375,99 200) sowie dar374ber hinaus die Beklagte zu 1 allein in H366he der ersten Wechselforderung 374ber 85.026,90 DM (= 43.473,56 200) in An-spruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage gegen beide Beklagten abgewiesen, das Oberlandesgericht unter dem Blickwinkel ei-ner vermeintlichen Verj344hrung. Auf die Revision des Kl344gers hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 9. Februar 2006 (IX ZR 98/04) das Urteil des Oberlandesgerichts vom 23. April 2004 aufgeho-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen, weil die Klageforderung nicht verj344hrt und im 334brigen der Rechtsstreit bislang nicht entscheidungsreif sei. 2 - 4 - Das Oberlandesgericht hat daraufhin nach Beweisaufnahme zun344chst durch - mittlerweile rechtskr344ftiges - Teilurteil vom 20. Juli 2007 die Klage ge-gen die Beklagte zu 1 und anschlie337end durch Schlussurteil vom 14. September 2007 auch die Klage gegen den Beklagten zu 2 wiederum ab-gewiesen. Gegen das Schlussurteil des Berufungsgerichts richtet sich die - von dem erkennenden Senat - zugelassene Revision des Kl344gers, mit der dieser seine Klage gegen374ber dem Beklagten zu 2 unter dem Blickwinkel einer eigen-kapitalersetzenden Gesellschafterleistung wegen der von diesem 374bernomme-nen Avalb374rgschaft f374r die zweite Wechselverbindlichkeit weiterverfolgt. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Die (erneute) Revision des Kl344gers in Bezug auf den Beklagten zu 2 ist wiederum begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Schlussur-teils zur Zur374ckverweisung der Sache, diesmal an einen anderen Senat des Berufungsgerichts (247247 562, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 II. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 5 Nach dem nunmehr schl374ssigen - allerdings vom Beklagten zu 2 bestrit-tenen - Vortrag des Kl344gers habe sich die Schuldnerin zwar bereits im Zeitpunkt der Begebung des zweiten Wechsels 374ber 41.807,80 DM und der gleichzeitigen 334bernahme der Wechselb374rgschaft durch den Beklagten zu 2 in einer wirt-schaftlichen Krise aufgrund von Zahlungsunf344higkeit, 334berschuldung sowie Kreditunw374rdigkeit befunden; ob dies zutreffe, k366nne jedoch dahingestellt blei-ben. Denn unabh344ngig davon scheide eine Haftung des Beklagten zu 2 nach 247247 32 a, 32 b GmbHG wie auch gem344337 247247 30, 31 GmbHG schon deshalb aus, weil diese Vorschriften im vorliegenden Fall nicht einschl344gig seien. Bei der 6 - 5 - Hingabe der Wechselb374rgschaft des Beklagten zu 2 handele es sich weder um ein Darlehen noch um eine diesem wirtschaftlich entsprechende Rechtshand-lung. Das Ursprungsgesch344ft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1 sei ein branchen374bliches Austauschgesch344ft, bei dem die Stundung des Kauf-preises bis zur Weiterver344u337erung der Tiere wie auch die Verb374rgung des Be-klagten zu 2 f374r die ausgereichten Wechsel nichts Ungew366hnliches seien. Durch die B374rgschaft des Beklagten zu 2 habe die Schuldnerin nichts erlangt; vielmehr sei dadurch lediglich die Kaufpreisforderung der Beklagten zu 1 neben dem verl344ngerten Eigentumsvorbehalt subsidi344r abgesichert worden. Auch sei der Schuldnerin durch die Begleichung der von vornherein mit dem verl344nger-ten Eigentumsvorbehalt belasteten Kaufpreisforderung weder Stammkapital entzogen worden noch habe sie aufgrund der Verb374rgung des Beklagten zu 2 einen anderen Nachteil erlitten. III. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. F374r das Revisionsverfahren ist - aufgrund der entsprechenden Unter-stellung des Berufungsgerichts - von dem schl374ssigen Vorbringen des Kl344gers auszugehen, dass bei 334bernahme der Avalb374rgschaft durch den Beklagten zu 2 am 28. Oktober 1999 f374r den an demselben Tag begebenen zweiten Wechsel die Schuldnerin nicht nur kreditunw374rdig, sondern weitergehend sogar insolvenzreif - und zwar sowohl zahlungsunf344hig als auch 374berschuldet - war. 8 2. Danach war hier der Anwendungsbereich eigenkapitalersatzrechtlicher Anspruchsnormen gegen374ber dem Beklagten zu 2 sowohl nach Novellenregeln (247247 32 b, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F.) als auch nach Rechtsprechungsregeln (247247 30, 31 GmbH a.F. analog) - entgegen der verfehlten, den Normgehalt dieser Vorschriften offenbar verkennenden Ansicht des Berufungsgerichts - er366ffnet. Denn der Beklagte zu 2 hat in der Krise der Schuldnerin (vgl. zur Eigenst344ndig- 9 - 6 - keit der Tatbest344nde der Insolvenzreife einerseits und der Kreditunw374rdigkeit andererseits: Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 332/05, ZIP 2006, 996 m.w.Nachw.) die Wechselb374rgschaft f374r die von dieser als Akzeptantin einge-gangene Wechselverbindlichkeit und die zugrunde liegende Kaufpreisschuld gegen374ber der Beklagten zu 1 374bernommen; seine Gesellschaftersicherheit war daher von Anfang an eigenkapitalersetzend. a) In der fortbestehenden Krise der Schuldnerin l366ste die Tilgung der Wechselforderung und zugleich der zugrunde liegenden, darlehensgleich ge-stundeten Kaufpreisforderung der Beklagten zu 1 als Drittgl344ubigerin aus Ge-sellschaftsmitteln am 28. M344rz 2000 einen R374ckzahlungsanspruch der Schuld-nerin gegen den Beklagten zu 2 sowohl nach 247247 32 b Abs. 1, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F. als auch nach Rechtsprechungsregeln analog 247 31 Abs. 1 GmbHG a.F. aus, weil dieser durch die Tilgung der Schuld aus gebundenem Verm366gen der GmbH von seiner (vorrangigen) Sicherungspflicht befreit wurde (st. Senatsrechtsprechung: vgl. nur Sen.Urt. v. 14. M344rz 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659; v. 23. Februar 2004 - II ZR 207/01, ZIP 2004, 1049 - jew. m.w.Nachw.). Die Anwendung sowohl der Novellen- als auch der Rechtspre-chungsregeln beruht in dieser Fallkonstellation auf folgender Erw344gung: Zahlt der Gesellschafter selbst aufgrund der B374rgschaft an den Gl344ubiger, kann er gegen die Gesellschaft keinen R374ckgriff nehmen. Diese Lage darf sich f374r ihn nicht verbessern, wenn die Gesellschaft von sich aus den Gl344ubiger befriedigt und dadurch den Gesellschafter von seiner B374rgschaftsverpflichtung befreit, vielmehr muss er der Gesellschaft dann den sozusagen f374r ihn verauslagten Betrag erstatten (Sen.Urt. v. 2. April 1990 - II ZR 149/89, ZIP 1990, 642, 643; v. 9. Dezember 1991 - II ZR 43/91, ZIP 1992, 108 f.). Aus diesem Grund ist in der Rechtsprechung des Senats entschieden, dass der b374rgende Gesellschafter gegen374ber der Gesellschaft freistellungspflichtig ist, wenn die Krise eintritt und der Gl344ubiger Leistung von der Gesellschaft fordert (vgl. nur Sen.Urt. v. 10 - 7 - 14. M344rz 2005 und v. 23. Februar 2004 - jeweils aaO; Sen.Urt. v. 6. Juli 1998 - II ZR 284/94, ZIP 1998, 1437; h.M.: vgl. nur Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. 247247 32 a, 32 b Rdn. 177 m. umfangr. Nachw.). 11 b) Die R374ckzahlungspflicht des b374rgenden Gesellschafters nach Novel-len - wie nach Rechtsprechungsregeln wird nicht durch das Vorhandensein ei-ner Mehrzahl von Sicherheiten - hier: verl344ngerter Eigentumsvorbehalt zuguns-ten der Beklagten zu 1 und Wechselb374rgschaft des Beklagten zu 2 - ber374hrt, solange sich unter den Sicherungsgebern - wie im vorliegenden Fall - auch ein Gesellschafter befindet. Da wirtschaftlich dessen Kreditsicherheit in der Krise der Gesellschaft funktionales Eigenkapital darstellt, darf dieses nicht auf dem Umweg 374ber eine Leistung an den Gesellschaftsgl344ubiger aus dem Gesell-schaftsverm366gen dem Gesellschafter "zur374ckgew344hrt" werden. Das gilt auch dann, wenn der Drittgl344ubiger im Falle der Doppelsicherung aus einer reinen Gesellschaftssicherheit Befriedigung erlangt (Sen.Urt. v. 9. Dezember 1991, ZIP aaO S. 108 f.). Der Beklagte zu 2 w344re auch in diesem Fall der Schuldnerin gegen374ber schon vor deren Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 1 freistel-lungspflichtig gewesen. c) Dem R374ckzahlungsanspruch der Schuldnerin nach Novellen- bzw. Rechtsprechungsregeln steht auch nicht die besondere wechselrechtliche Vor-schrift des Art. 31 Abs. 4 WG entgegen. Danach gilt zwar die Wechselb374rg-schaft grunds344tzlich f374r den Aussteller (hier: die Beklagte zu 1) als wechselm344-337igen Hauptschuldner, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht in der Erkl344rung angegeben ist, f374r wen sie 374bernommen wird. Indessen kann es sich im Ver-h344ltnis zwischen Akzeptanten, Wechselb374rgen und Aussteller vor Begebung des Wechsels an einen Dritten anders verhalten, weil die Vorschrift eine wider-legbare Auslegungsregel enth344lt (Senat, BGHZ 22, 148, 152 f.). So lag es hier, weil die Beklagte zu 1 durch die Avalb374rgschaft des Beklagten zu 2 nach den 12 - 8 - Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig eine zus344tzliche Sicherheit f374r ihre Forderung aus dem Verkauf der ungem344steten Tiere gegen die Schuldne-rin erhalten sollte. Dann aber war die B374rgschaft auch f374r die Schuldnerin als Akzeptantin des Wechsels 374bernommen. 13 d) Angesichts dessen ist die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Verkauf der Tiere unter Stundung des Kaufpreises wie auch der Verb374rgung f374r die ausgereichten Wechsel habe es sich um einen verkehrs374blichen Vorgang gehandelt, f374r das Bestehen eines Zahlungsanspruchs des Kl344gers gegen den Beklagten zu 2 nach 247247 32, 32 a Abs. 2 GmbHG a.F. wie auch gem344337 247 31 Abs. 1 GmbHG a.F. unerheblich. Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Beru-fungsgerichts, der Schuldnerin sei weder Stammkapital entzogen worden noch habe sie aufgrund der Verb374rgung des Beklagten zu 2 einen anderen Nachteil erlitten. Vielmehr stellte, wie dargelegt, die Kreditr374ckf374hrung - hier durch Be-gleichung der Wechselverbindlichkeit mit den Mitteln der erhaltenen Scheckva-luta aus dem Weiterverkauf der Tiere - eine Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Verm366gen der Gesellschaft zugunsten des - frei werdenden - b374rgenden Beklagten zu 2 im Sinne der Eigenkapitalersatz-regeln dar. IV. Das festgestellte bzw. zu unterstellende Rechtsverh344ltnis ist bez374g-lich der aufgezeigten Rechtsfehler des Berufungsurteils im Hinblick auf die An-wendbarkeit der eigenkapitalersatzrechtlichen Novellen- und Rechtsprechungs-regeln nicht etwa deshalb anders zu beurteilen und die angefochtene Entschei-dung stellt sich insbesondere nicht etwa aus anderen Gr374nden ganz oder teil-weise als im Ergebnis richtig dar (247 561 ZPO), weil aufgrund des zwischenzeit-lich w344hrend des anh344ngigen Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsver-fahrens am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek344mpfung von Missbr344uchen 14 - 9 - (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) die Novellenregeln der 247247 32 a, b GmbHG a.F. aufgehoben (Art. 1 Nr. 22 MoMiG), ihr Regelungsgehalt (teilweise gleichlautend) in das Insolvenzrecht, d.h. insbesondere in die Vor-schriften der 247247 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 und 5, 44 a, 135, 143 InsO n.F. verla-gert (Art. 9 Nr. 5, 6, 8, 9 MoMiG) und die sog. Rechtsprechungsregeln (247247 30, 31 GmbHG a.F. analog) durch das neu eingef374gte "Nichtanwendungsgesetz" des 247 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. (Art. 1 Nr. 20 MoMiG) ebenfalls aufgeho-ben worden sind. Auf den vorliegenden "Altfall", in dem die - zu unterstellende - verbotene Befreiung des Gesellschafters von seiner eigenkapitalersetzenden Wechsel-b374rgschaft aufgrund der Tilgung der darlehensgleichen Verbindlichkeit gegen-374ber dem Drittgl344ubiger und damit die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft sowohl nach Novellen- wie auch nach Rechtsprechungsregeln vor dem Inkrafttreten des MoMiG lag, ist nicht etwa das neue Recht "r374ckwir-kend" anwendbar; vielmehr gilt insoweit das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes des Schuldverh344ltnisses geltende "alte Recht" weiter. 15 1. Hinsichtlich des novellenrechtlichen Erstattungsanspruchs aus 247247 32 b, 32 a Abs. 2, 3 GmbHG a.F. - der sachlich einen die Er366ffnung des In-solvenzverfahrens voraussetzenden Anfechtungstatbestand darstellte (vgl. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. 247 32 b Rdn. 2; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 32 b Rdn. 1; K. Schmidt, ZIP 1999, 1820, 1822; ders. in Scholz, GmbHG 10. Aufl. 247247 32 a, 32 b Rdn. 185; zur Par-allelit344t mit 247 135 InsO bzw. 247 32 a KO: Senat, BGHZ 123, 289, 293) - ergibt sich die Anwendbarkeit des alten Rechts auf den vorliegenden Altfall bereits aus der 334berleitungsvorschrift in Art. 103 d EGInsO, der auf die vor dem Inkraft-treten des MoMiG am 1. November 2008 er366ffneten Insolvenzverfahren die wei-tere Anwendung der "bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften" anordnet. 16 - 10 - Zu diesen "gesetzlichen Vorschriften" geh366ren ersichtlich nicht nur solche, die - wie 247 135 InsO a.F. - in der Insolvenzordnung geregelt waren, sondern selbst-verst344ndlich auch die damit konkurrierenden "parallelen" Anspruchsnormen der Novellenregeln gem344337 247247 32 b, 32 a GmbHG a.F. (vgl. dazu Goette, Einf374hrung in das neue GmbH-Recht, Einf. Rdn. 83-85). 17 2. a) Auch die Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln l344sst sich f374r den vorliegenden "Altfall" des vor Inkrafttreten des MoMiG er366ffneten Insol-venzverfahrens bereits aus der genannten 334berleitungsnorm des Art. 103 d EGInsO ableiten, da es sich bei den analog angewendeten 247247 30, 31 GmbHG a.F. ebenfalls um "bis dahin geltende gesetzliche Vorschriften" handelte, die mit solchen aus 247247 32 b, 32 a GmbHG a.F. und Anfechtungsanspr374chen gem344337 247 135 InsO a.F. konkurrierten; es ist nicht ersichtlich, dass nach der 334berlei-tungsvorschrift diese gesetzlichen Anspr374che nach 247247 30, 31 GmbHG a.F. ana-log nur deshalb von der Fortgeltung in Altf344llen ausgeschlossen sein sollten, weil sie - nicht anders als die Novellenregeln - im GmbHG verortet waren. Bei einem derartigen - allein sachgerechten - Verst344ndnis der 334berlei-tungsnorm des Art. 103 d EGInsO steht der Anwendbarkeit der Rechtspre-chungsregeln analog 247247 30, 31 GmbHG a.F. auf den vorliegenden "Altfall" das durch das MoMiG neu in das GmbHG eingef374gte "Nichtanwendungsgesetz" des 247 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. schon deshalb nicht entgegen, weil f374r die-sen eine - "spezielle" - 334berleitungsvorschrift nicht existiert (Goette aaO Einf. Rdn. 84 f.; Altmeppen, NJW 2008, 3601; diesen Aspekt nicht beachtend und i. Erg. a.A. Hirte/Knof/Mock, NZG 2009, 48 ff.; a.A. auch Holzer, ZIP 2009, 206 ff.). 18 b) Selbst wenn man die Fortgeltung der Rechtsprechungsregeln analog 247247 30, 31 GmbHG a.F. f374r die betreffenden "Altf344lle" nicht schon aus Art. 103 d 19 - 11 - EGInsO herleiten wollte, so folgte sie trotz des "Nichtanwendungsgesetzes" des 247 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. aus den dann - in Ermangelung einer insoweit einschl344gigen 334bergangsregelung - heranzuziehenden allgemeinen Grunds344t-zen des intertemporalen Rechts (vgl. Wedemann, GmbHR 2008, 1131, 1134; 344hnlich Goette aaO Einf. Rdn. 84 f.; Altmeppen aaO S. 3601; Bormann/Urlichs, GmbHR Sonderheft Okt. 2008, 37, 50 f.). Danach untersteht ein Schuldverh344ltnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt (Art. 170, 229 247 5, 232 247 1 EGBGB analog; vgl. auch Senat, BGHZ 44, 192, 194 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. Einl. vor 247 241 Rdn. 14 m. umfangr. Rechtsprechungsnachw.; Wedemann aaO S. 1134 - zu 247 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F.; im Ergebnis auch: BAG, Urt. v. 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04, NJW 2005, 2333, 2334). 20 F374r die "Nichtanwendungsvorschrift" des 247 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. hat das MoMiG - anders als etwa f374r die 304nderungen zur verdeckten Sachein-lage und zum Hin- und Herzahlen in 247 19 Abs. 4 und 5 GmbHG n.F., die nach 247 3 Abs. 4 EGGmbHG grunds344tzlich auch auf Einlageleistungen vor dem 1. No-vember 2008 anzuwenden sind - keine ausdr374ckliche R374ckwirkung auf in der Vergangenheit liegende "Auszahlungen" i.S. der Rechtsprechungsregeln (247247 30, 31 GmbHG a.F.) angeordnet. Eine solche "r374ckwirkende" 334bergangsre-gelung l344sst sich auch nicht im Wege der Auslegung aus den Zielen des MoMiG oder systematischen Erw344gungen ableiten; vielmehr geht aus dem Gesetzge-bungsverfahren sogar im Gegenteil hervor, dass die Vorschriften in 247 3 EGGmbHG - die zu 247 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n.F. keine Regelung treffen - "s344mtliche 334bergangsregelungen, die aufgrund der 304nderungen des GmbHG erforderlich geworden sind", enthalten (vgl. Begr RegE 247 3 EGGmbHG, bei Goette aaO Seite 342). 21 - 12 - c) Danach sind auf den vorliegenden "Altfall" auch die Vorschriften der Rechtsprechungsregeln (247247 30, 31 GmbHG a.F. analog), unter deren Geltung sich der gesamte Entstehungstatbestand (vgl. dazu schon: RGZ 76, 394, 397) des Anspruchs aufgrund der nach Eigenkapitalersatzrecht verbotenen "R374ck-zahlung" vom 28. M344rz 2000 verwirklicht hat, weiterhin anzuwenden. 22 23 V. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (247 562 ZPO). Aufgrund der danach gebotenen Zur374ckverwei-sung der Sache wird ein anderer Senat des Berufungsgerichts unter Zugrunde-legung der weiterhin auf das streitige Rechtsverh344ltnis anwendbaren eigenkapi-talersatzrechtlichen Vorschriften des alten Rechts (247247 32 a, b GmbHG a.F. bzw. 247247 30, 31 GmbHG a.F. analog) die fehlenden Feststellungen zu den - bislang nur unterstellten - Voraussetzungen einer Krisensituation im Zeitpunkt der Wechselbegebung entsprechend dem schl374ssigen und unter Beweis gestellten - vom Beklagten zu 2 substantiiert bestrittenen - Vorbringen des Kl344gers zu tref-fen haben. Sollte sich danach etwa eine Insolvenzreife der Schuldnerin - sei es in Form von Zahlungsunf344higkeit, sei es aufgrund einer 334berschuldung - im Zeit-punkt der Wechselbegebung nicht feststellen lassen, w344re auch der davon un-abh344ngige, selbst344ndige Krisentatbestand einer - vom Kl344ger ebenfalls behaup-teten - Kreditunw374rdigkeit der Schuldnerin zu pr374fen. 24 Soweit das Berufungsgericht bisher bei seiner Beweisw374rdigung im An-schluss an die Aussage des Zeugen R. den Verkauf der Tiere unter Stundung des Kaufpreises und gleichzeitiger Verb374rgung f374r die ausgereichten Wechsel als "verkehrs374blich" bezeichnet hat, wird dieser Umstand - sofern er auf der Grundlage der erneuten Berufungsverhandlung etwa als potentielles Indiz f374r das Fehlen einer Kreditunw374rdigkeit der Schuldnerin angesehen wer- 25 - 13 - den sollte - kritisch zu 374berpr374fen sein. Insbesondere wird dabei zu ber374cksich-tigen sein, dass der Schuldnerin nicht nur fl374ssige Mittel f374r eine sofortige Til-gung der Kaufpreisforderung fehlten, sondern dass sie dar374ber hinaus unstreitig nicht dazu in der Lage war, Futtermittelrechnungen und sonstige Verbindlichkei-ten aus eigenen Mitteln zu begleichen, so dass auch insoweit die Beklagte zu 1 mit einer Kreditierung gegen Wechselakzepte in Vorlage treten musste. Soweit nach Darstellung des Oberlandesgerichts in diesem Zusammenhang der Zeuge R. bekundet hat, es sei f374r die Beklagte zu 1 374blich gewesen, bei einem Kunden in Form einer GmbH durch den Gesch344ftsf374hrer per Aval unterschrei-ben zu lassen, so ist das differenziert zu sehen: Zum einen hat der Zeuge wei-ter bekundet, dass bei dem ersten Wechsel die Avalb374rgschaft unterlassen worden sei, weil im Kaufvertrag vermerkt gewesen sei, dass dieser Wechsel durch die sp344teren Erl366se eingel366st werden sollte. Zum anderen gen374gte bei dem zweiten Wechsel - obwohl er einen gleich gelagerten Sachverhalt betraf - eine entsprechende Vorgehensweise offenbar nicht; denn in diesem Fall wurde - 14 - zus344tzlich die Avalb374rgschaft vom Beklagten zu 2 als Gesellschafter pers366nlich - und nicht etwa in seiner Eigenschaft als Gesch344ftsf374hrer f374r die Gesellschaft - verlangt und auch 374bernommen. Goette Kurzwelly Caliebe Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.12.2002 - 1 O 259/02 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 43/03 -
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