BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 260/11 Verkündet am: 21. März 2013 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 328, 335, 675 Abs. 1; InsO § 92 Satz 1 a) Zu Inhalt und Umfang des Forderungsrechts einer Anlagegesellschaft als Versprechensempfänger gemäß § 335 BGB, die einen Mittelverwe n- dungskontrolleur auf Schadensersatz wegen Verletzung des zug unsten von Anlegern geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertrags in A n- spruch nimmt. b) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter einer insolventen Anlag e- gesellschaft gegen einen Mittelverwendungskontrolleur können vom Inso l- venzverwalter der Anlagegese llschaft nicht gemäß § 92 Satz 1 InsO als Gesamtsch a den geltend gemacht werden. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - III ZR 260/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2013 dur ch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktob er 2011 aufgehoben. Die Be rufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2009 wird zurüc k- gewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E . AG & Co. KG (Schuldnerin ), über deren Vermögen im Fe b- ruar 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Er macht Scha densersatza n- sprüche gegen die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines zwis chen dieser und der Schuldnerin g eschlossenen Vertrags über die Mittelverwendungskontrolle geltend. 1 - 3 - Der Gesellschaftsvertrag der Schul dnerin , welcher in dem im Jahr 2003 herausgegebenen Emissionsprospekt der Schuldn erin abgedruckt war, sah als de ren Ge sellschaftszweck unter anderem das Leasing von Anlagegütern, in s- besondere von Technologie produkten und das Im mobilien - Leasing vor. D urch den Beitritt weiterer Kommanditisten, längstens bis 31. Dezember 2005, sollte ein Kommanditkapital von 55 Mio. ht werden. Zur Geschäftsführung der Schuldnerin war al lein ihre Komplementärin, die E . AG, berechtigt und verpflichtet. Diese sollte für ihre Geschäftsführung den Ersatz aller für die Schuldnerin getätigten Kosten und Auslagen e rhalten . Im Fondsp rospekt war ferner ein zwischen der Schuldnerin und der Be - klagten abgeschlossener Vertrag über die Mittelve rwendungskontrolle " zugun s- ten der noch einzuwerbenden Komm anditisten, die sich nach Maßga be der Be i- trittserklärung an der Gesellschaf t beteiligen " wiedergegeben. Der V ertrag, in dem die Beklagte als Einzahlungstreuhänder bezeichnet wird, enthielt unter anderem folgende Regelungen: " Präambel: Die Gesellschaft sucht Gesellschafter, d ie sich als Um sicherzust ellen, dass die Ei n- zahlungen der Kommanditisten zweckgerichtet nach Maßgabe der im Prospekt beschriebenen Vorhaben verwendet werden, wird di e- ser Mittelverwendungs Soweit sich ein Anleger über b e- teilig t, gilt dieser Vertrag entsprechend. § 2 1. Über das Konto kann die Gesellschaft nur zusammen mit dem Einza hlungstreuhänder verfügen. 2. Zahlungen des Einzahlungstreuhänders vom Einzahlungsk onto dürfen nur erfolgen, wenn 2 3 - 4 - a) dem Einzahlungstreuhänder eine ordn ungsgemäß ausg e- fül l te und vom Zeichner unterschriebene Beitrittserklärung vorliegt und die Gesellschaft diese schriftlich angenommen hat; 3. Sind die vorstehenden Bedi ngungen erfüllt, ist der Einzah lung s- treuhänder angewiesen, 18 % der Kommanditeinlage zuzüg lich 5 % Agio an die Gesellschaft zur Deckung der Vorbereitungs - und Vertriebskosten freizugeben. 4. Im übrigen erfolgt Freigabe, wenn die Gesellschaft a) entweder Leasingverträge mit Leasingnehmern von der Bon i- tät, wie im Prospekt beschrieben, vorlegt in dem zu r Durc h- führung dieser Verträge erforderlichen Umfang § 3 1. Der Vertrag endet nach Ablauf der Einzahlungsphase und Au s- zahlung aller auf dem Konto eingegangenen Mittel inkl. etwa i- ger Guthabenzinsen. § 5 1. Dieser Vertrag gilt zugunsten der Zeichner, die m it Unter - zeichnung der Beitrittserklär ung den Vertrag über die Mitte l- verwendungskontrolle anerkannt haben. Eine Änderung des Vertrages kann nur einvernehmlich zwischen allen Anlegern, die noch Mittel auf dem Einzahlungskonto haben, und dem Einzahlungstreuh änder sowie der Gesellschaft erfolge n ... " Am 15. Juli 2005 wurde eine neue Auflage des Emissionsprospekts der Schuld nerin herausgegeben . In diesem war ein teilweise veränderter Mittelve r- wendungskont rollvertrag abgedruckt. 4 - 5 - B is Ende 2005 traten der Schu ldnerin Anleger mit unterschied lichen B e- teiligungssummen entweder direkt als Kom manditiste n oder mittel bar als Tre u- geber über eine als Treuhänder fungieren de Wirtschaftsprüfungs gesellschaft bei. Sie zahlten zur Erbringung der Kom manditeinlagen und des Agios von 5 % der Beteiligung ssumme insgesamt 4.825.050 auf das im Mittelverwendung s- kontrollvertrag genannte Konto der Schuld nerin ein . Die Beklag te gab diese Ge l- der frei, nachdem ihr die Schuldnerin Leasingverträge vorgelegt hat te, die zw i- schen ihrer Ko mplementärin und den jeweiligen Leasingnehmern abgeschlossen worden waren. Der genaue Ver bleib der Gelder ist streitig beziehungsweise nicht festgestellt. Am 13. Dezember 2006 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Zu die - sem Zeitpunkt betrug das Gut haben auf dem Einzahlungskonto etwa 10.000 . Mit Beschluss des Amtsgerichts H . vom 2. Februar 2007 wurde das I n- solvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er zeigte mit an das Ins olvenzgericht gericht e- tem Schreiben vom 21. Dezember 2009 die Masseunzulänglichkeit an. Im April 2007 wurde auch über das Vermögen der Komplementärin der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hat Klage auf Zahlung von 4.016.395,11 e rhoben. Er stützt sein Schadensersatzbegehren auf eine pflichtwidrige Freigabe eingezahlter Kommanditeinlagen vom Einzahlungskonto durch die Beklagte. Nach dem (u r- sprünglichen) Mittelverwendungs kontrollvertrag habe die Beklag te die Freigabe der Gelder nur bei Vorlage von Leasingverträgen erklären dürfen, an welchen die Schuldnerin als Vertragspartner in beteiligt gewesen sei. Ledig lich Zahlu n- gen von insgesamt 715.445 hätten einer ordnungsg emäßen Mittelverwendung entspro chen. Da sich die ein - 5 6 7 - 6 - gezahlten Einlagen bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten größtenteils noch auf dem Einzahlungskonto bef änden, bestehe der Scha den in dem A b- fluss der Gelder. Dieser sei i m Wege der Na turalrestitution durch die Wiederau f- fül lung des Kontos in entsprechender Höhe auszugleichen . Gegenstand der Klage sind, wie der Kläger in der Berufungsinstanz au s- drücklich k largestellt hat, allein Schäden der Anleger, nicht jedoch ein etwaiger Schaden der Schuldnerin. Seine Aktivlegitimation leitet er sowohl aus § 92 Satz 1 InsO als auch aus § 335 BGB her. In der Berufungsinstanz hat er sich hilfsweise auf das abgetretene Rec ht eines Anlegers gestützt und eine schrift - liche Abtretungs vereinbarung vom 28. Januar /1. Februar 2010 vor gelegt . In di e- ser ist vereinbart, dass der Zedent an den Kläger " seinen Anspruch gegen die (Beklagte) gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB auf Einzahlu ng eines Betrages 4.016.395,11 " abtritt und der Kläger die Abtretung a n- nimmt. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen. Das Beru fungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Kläge rs zur Zahlung von 3.094.498,27 e- rufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelass e- nen Revision begehrt die Beklagte, die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. 8 9 10 - 7 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe durch die Frei - gabe der auf das Einzahlungskonto gelangten Kommandi teinlagen ihre den A n- legern gegenüber bestehenden Pflichten aus dem Mittelverwendungskontrol l- vertrag, der einen Vertrag zugunsten Dri tter im Sinne des § 328 BGB dar stelle, schuldhaft verletzt. Nach richtiger Auslegung von § 2 Nr. 4 Buchst. a der - allein m aßgeblichen - Vertragsfassun g aus dem Jahr 2003 habe die Be klagte die Gelder nur bei Vorlage von Leasingverträgen freigeben dürfen, an welchen die Schuldnerin als Vertragspartnerin bete iligt gewesen sei . Sie habe auch schul d- haft gehandelt, da sie bei sorgf ältiger Prüfung der Freigabevoraussetzungen hä t- te erkennen können, dass die Vorlage von Leasingverträgen mit der Kompl e- mentärin als Vertragspartnerin die Voraussetzungen von § 2 Nr. 4 Buchst. a des Mittelverwendungskontrollvertrags nicht erfülle . Es s ei ein Schaden in der tenorierten Höhe entstanden. Der unmittelbare Schaden habe darin gelegen, dass sich das freigegebene Geld nicht mehr auf dem durch den Mittel verwendungskontrollvertrag geschützten Einzahlungskonto befinde. Der Umstand, dass die Schuld nerin von dem freigegebenen Geld mö g- licherweise (auch) berechtigte Forderungen ihrer Gläubiger - unter anderem der Komplementärin - befriedigt habe, welche nunmehr in der Insolvenz der Schuld - nerin der Kläger hätte erfüllen müssen, könne allenfalls im Rahm en der Vorteil s- ausgleichung berücksichtigt werden. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie als Schadenser - satz mehr zahlen müsse, als letztlich den Kommanditisten im Wege der Auske h- rung gemäß § 199 InsO nach Befriedigung der Insolvenzgl äubiger unter Verwe n- dung des Klagebetrages zugute komme. Denn die Zahlungspflicht der Beklagten 11 12 13 - 8 - sei nicht höher als der Schaden der Kommanditisten. Dieser bestehe wirtschaf t- lich in dem Verlust ihrer Einlage, formell in der Freigabe vom Einzahlungskonto. Du rch die Schadensersatzpflicht der Beklagten sollten die Kommandi tisten so gestellt werden, wie sie ohne deren Pflichtverletzung stünden. Dann hätten die Einlagen auf dem Einzahlungskonto zur Verfügung gestanden. Die Kommanditi s- ten hätten darauf keinen unmi ttelbaren eigenen Zugriff gehabt, sondern, da es auch ohne die Pflichtverletzung der Beklagten zur Insolvenz der Schuldnerin g e- kommen wäre, nur der Kläger als Insolvenzverwalter. Da die Kommanditeinlagen für die Verpflichtungen der Schuldnerin hafteten und durch einen Mittelverwe n- dungskontrollvertrag die gesetzliche Haftung der Kommanditisten nicht außer Kraft gesetzt werden könne, hätte der Insolvenzverwalter zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger unbeschränkten Zugriff auf das Einzahlungskonto gehabt. Di eses Ergebnis werde vorliegend dadurch erzielt, dass Zahlung an den Inso l- venzverwalter der Schuldnerin verlangt werde, der erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Überschuss an die Kommanditisten auskehren kö n- ne. Die An leger würden auf diese Wei se nicht besser gestellt, als sie ohne die Pflichtverletzung und ohne die Schadens ersatzleistung stünden . Andererseits sei die volle Schadensersatzzahlung der Beklagten erfor - derlich, um die Kommanditisten wenigstens so zu stellen, wie sie ohne die Pf lichtverletzung stünden. Würde die Beklagte nur so viel zahlen, wie bei den Kommanditisten gegebenenfalls bei einer Verteilung nach § 199 InsO ankomme, müssten die Insolvenzgläubiger dennoch im selben Umfang befriedigt werden, so dass die Kommanditisten no ch weni ger erhielten. Auch wenn somit die Aufwe n- dungen für die Herstellung des schadenfreien Zustands deutlich höher seien als der eigentlich bei den Anlegern entstandene Schaden, sei die aus dem Grun d- satz der Naturalrestitution folgende Zahlungspflicht de r Beklagten nicht nach 14 - 9 - § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil es sich hier nicht um " unverhäl t- nismäßige " Aufwendungen handele . Die Pflichtverletzung der Beklagten sei kausal für die Entstehung des Schadens. Da die Schuldnerin nur zusammen mit de r Beklagten über die Ge l- der auf dem Einzahlungskonto habe ve rfügen können, habe das Geld oh ne die Freigabe durch die B eklagte nicht abfließen können. D er Kläger sei nach § 335 BGB befugt, den Schadensersatzanspruch in Form einer Zahlung an sich zu ver langen. Zwar könne beim Vertrag zugunsten Dritter der Versprechen sempfänger grundsätzlich Ansprü che des begünstigten Dritten nur als Leistung an diesen geltend machen. Da die Anleger vorliegend jedoch ohnehin nur einen Anspruch auf Wiederauffüllung des Kon tos hätten, sei ihr Anspruch mit dem vom Kläger geltend gemach ten Anspruch identisch. Eine Ak tivlegitimation nach § 92 InsO bes tehe hingegen nicht . Allerdings sei die vom Kläger gelt end gemachte Forderung insbeson dere um die zu Recht freigegebenen Vor bereitungs - und Vertriebskosten ( 18 % der jeweiligen Einlage zuzüglich 5 % Agio gemäß § 2 Nr. 3 des Mittelverwendung s- kontrollvertrags) sowie im Wege der Vorteilsausgleichung um weitere Beträge zu kürzen, welche die Schuldnerin nach Freigabe der Gelder durc h die Beklagte zur Tilgung berechtigter Forderungen von Gläubigern verwendet habe, die auch in der Insolvenz vor den Kommanditisten hätten befriedigt werden müssen. Za h lungen der Schuldnerin an ihre Komplementärin seien hingegen größte n- teils nicht schadens mindernd zu berücksichtigen, da die insofern darlegungs - und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen habe, dass es sich hierbei um berechtigte, also im Insolvenzverfahren zu berücksichtigende Forderun gen g e- handelt habe. 15 16 17 - 10 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kl ä- ger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (teil weise) Erstattung der vom Einzahlungskonto abgeflossenen Kommanditein lagen durch Zahlung an sich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwa lter der Schuldnerin verlangen. 1. Ein entsprechender Zahlungsanspruch der Schuldnerin gegen die Be - klagte, den der Kläger als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO geltend m a- chen könnte, ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus § 335 BGB in Verbindung mit Schadensersatzansprüchen der Anleger nach § 280 Abs. 1 BGB. Denn die Anleger können als Dritte im Sinne von § 335 BGB von der Beklagten als Folge einer - unterstellten - Verletzung des Mittelverwe n- dungskontrollvertrags nicht die Wiederauffüllung des Einzah lungskontos oder die Erstattung der von diesem Konto abgeflossenen Gelder an die Schuldnerin, sondern lediglich Ersatz des ihnen jeweils konkret entstandenen Vermögen s- schadens im Wege der Zahlung an sich selbst beanspruchen. Dementspr e- chend kann auch der Kläger gemäß § 335 BGB all enfalls Zah lung an die Anl e- ger , nicht aber an sich selbst verlangen. a) Zu Recht und mit zutreffender Begrü ndung ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen der Sch uldnerin und der Beklagten geschlossenen Mittelverwendungskontrollvertr ag um einen Vertrag im Sinne des § 328 BGB zugunsten der Anleger, die der Schuldnerin (unmitte l- bar oder mittelbar über den Treuhandkommanditisten) als Kommanditisten be i- getreten sind, h andelt. Dies wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Der Mittelverwendungskontrollvertrag wurde laut seiner Präambel " zugunsten " 18 19 20 - 11 - der noch einzuwerbenden Kommanditisten geschlossen. Er sollte die Anleger gegen bestimmte unwirtschaftliche oder ga r missbräuchli che Maßnahmen der Schuld nerin beziehungsweise ihres geschäftsführenden Organs, der Kompl e- mentärin, schützen. Daraus hat das Berufungsgericht zutreffend auf eine Schutzfunktion des Vertrags zugunsten der als Kommanditisten beitretenden Anleger geschlossen. Daneben weist auch die Regelung in § 5 des Mittelve r- wendungskontrollvertrags, wo nach dieser nicht ohne die Zustimmung der Anl e- ger, deren Einlagen sich noch auf dem Einzahlungskonto befinden, geändert werden kann, auf einen echten Vertrag zugu nsten Dritter hin. b) Die Beklagte schuldet den Anlegern jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die (teilweise) Wiederauffüllung des Ein zah lungs - kontos der Schuldnerin oder eine entsprechende Zahlung an die Masse . Dabei kann dahins tehen, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte die ihr aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag gegenüber den Anlegern obliegenden Pflichten verletzt hat. Denn etwaige hieraus resultierende Schadensersatza n- sprüche der Anleger gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1 BGB wären jedenfalls nicht auf Erstattung der vom Einzahlungskonto an die Schuldnerin freigegeb e- nen Geldbeträge, sondern allein auf Ausgleich des individuellen Vermögen s- schadens des jeweiligen Anlegers durch Leistung an diesen gerichtet. aa) N ach § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflich - tende Umstand nicht eingetreten wäre. Gewahrt wird mithin das Herstellungs - interesse (Integritätsinteresse) d es Geschädi gten (Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 210; MünchKomm BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 325). Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung der Beklagten darin gesehen, dass diese die auf dem Einzahlungskonto befindlichen Geld er unter 21 22 - 12 - Verletzung des Mittelverwendungskontrollvertrags freigegeben hat. Demen t- spre chend ist eine - unterstellte - Schadensersatzpflicht der Beklagten gege n- über den Anlegern nach § 249 Abs. 1 BGB da rauf gerichtet, den Zustand he r- zustellen, der bestünde, wenn die Kom manditeinlagen nicht vom Einzah lung s- konto freigegeben worden wären. Diese Pflicht des Schädi gers bezieht sich i n- des allein auf die Rechts güt er und das Vermögen des jeweili gen Geschädigten. Nur auf diese Weise kann das durch § 249 Abs. 1 BGB ges chützte Integritätsi n- teresse des Geschädigten gewahrt werden. Bei ihm und durch Leistung an ihn, nicht jedoch bei einem Dritten oder durch Leistung an den Dritten, ist der sch a- denfreie Zustand in tatsächlicher wie vermögensmäßiger Hinsicht herzustellen . (1) Die gesellschaftsrechtliche Stellung der Anleger als Kommanditisten der Schuldnerin ist durch die - unterstellte - Pflichtverletzung der Beklagten nicht berührt worden. Sie ist damit auch nicht Gegenstand des Herstellungsint e- resses der Anleger. Sind jedoch die Einlagen der Kommanditisten unter Verle t- zung der Bestimmungen des Mit telverwendungskontrollvertrags durch die Fre i- gabe der Beklagten von dem Einzahlungskonto abgeflossen, kann sich hie r- durch der Wert der Kommanditbeteiligungen der Anleger verri ngert haben. G e- genstand des Herstellungsinteresses der Anleger ist damit der Wert ihrer (j e- we i ligen) Beteiligung und der durch seine etwaige Verringerung verursacht e Vermögensschaden der Anleger. (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Er - mittlung und Bemessung eines nach §§ 249 ff BGB zu ersetzenden Ver - mögensschadens grundsätzlich von der Dif ferenzhypothese auszugehen, al so die nach dem haftungsbegründenden Ereignis eingetretene Vermögens lage mit derjenigen zu vergleichen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (vgl. S e- natsurteile vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHReport 2004, 1159, 1161 und 2 3 24 - 13 - vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05, NJW - RR 2006, 1403 Rn. 9; BGH, Urteile vom 6. Juli 2000 - IX ZR 198/99, NJW 2001, 673, 674 und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, NJW 2001, 1274). Maßgebender Zeitpunkt für den Vermögen s- vergleich ist dabei im Schadensersatzprozess die letzte mündliche Tatsache n- verhandlung (Senatsurteil vom 6. Mai 2004, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn . 312, 317 mwN). De r von der Be klagten im Fall einer Pflichtverletzung zu ersetzende Schaden besteht mithin in der Differenz zwischen dem hypoth e- tischen Wert des Kommanditanteils des jeweiligen Anlegers bei ausschließlich vertrags gemäß vorgenommenen Auszahlungen vom Einzahlu ngskonto und dem tatsächlichen We rt des Kommanditanteils infolge des - unterstellt - pflich t- widrig veranlassten Abfluss es der Einlag en vom Einzahlungskonto im Zeit punkt der mündlichen Verhan dlung vor dem Berufungsgericht. (a) Bei der Bemessung des tat sächlichen Werts der Kommanditanteile im Zeit punkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist die zw i- schenzeitlich eingetretene Insolvenz der Schuld nerin zu berücksichtigen. Die Anleger können aufgrund der - selbst im Anfechtungsfall - nicht r ückwirkend zu beseitigenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ihre Einlage nicht zurückfo r- dern, son dern allein an einem etwaigen Überschuss nach Abschluss des Inso l- venzverfahrens partizipieren (§ 199 Satz 2 InsO). Der W ert ihrer jeweiligen B e- teiligun g a n der Schuldnerin entspricht damit der Höhe eines nach § 199 Satz 2 InsO zu erwartenden Überschusses. Angesichts der vom Kläger gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigten Masseunzulänglichkeit ist davon auszugehen, dass die Anleger einen solchen Überschuss nicht zu erwarten haben, ihre Beteil i- gungen an der S chuldnerin mithin wertlos sind. 25 - 14 - (b) Bei der Bemessung des hypothetisc hen Werts der Kommanditanteile ist darauf abzustellen, wie sich die Fondsgesellschaft ohne die - unterstellte - Pflichtverletzung der Be klagten entwickelt hätte, sei es, dass sie hätte fortg e- führt werden können, sei es, dass es - wie die Beklagte vorgetragen hat - auch in diesem Fall zur Insolvenz der Fondsgesellschaft gekommen wäre. Die sich aus dem Vergleich des hypothetischen Werts mit dem tatsächl i- chen Wert der Kommanditanteile ergebende Differenz stellt den Schaden de s (jeweiligen) Anleger s dar. Er ist in dem Vermögen des Anlegers entstanden. Nach den vorstehenden schadensrechtlichen Grundsätzen ist er allein durch Leistung an den Anleger auszugleichen. bb) Dem damit grundsätzlich auf Leistung an ihn selbst gerichteten A n- spruch des Anlegers stehen wed er schadensersatzrechtliche noch gesel l- schafts rechtliche Gesichtspunkte entgegen oder solche, die sich aus der ve r- traglich festg elegten Drittbegünstigung ergeben . (1) Das Berufungsgericht hat den von ihm bestimmten Inhalt des A n- spruchs der Kommanditisten auf Wiederauffüllung des Einzahlungskontos damit begründet, dass die Kommanditisten nicht besser gestellt werden sollten als sie ohne die Pflichtverletzung der Beklagten stünden. Sie hätten dann keinen A n- spruch auf Rückzahlung ihrer Einlage. Indes werden bei einer Zahlung unmittelbar an die Komma nditisten diese nicht besser gestellt als ohne Pflichtverletzung der Beklagten . Der Anspruch des einzelnen Kommanditisten bemisst sich - wie ausgeführt - nach der Diff e- renz des Werts seines Kommanditanteils mit und ohne (unterstellter) Pflichtve r- letzung der Beklagten. Damit wird ihm nicht seine Einlage zurückgewährt , so n- 26 27 28 29 30 - 15 - dern der in seinem Vermögen entstandene Schaden - nicht aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft, sondern durch einen Dritten - ausgeglichen . Demgegenüber führt e der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts dann, wenn es sowohl auf der Grundlage der tatsächlichen wi e auch der hyp o- thetischen Vermögenslage der Schuldnerin nach Abschluss des Insolvenzve r- fahrens nichts mehr zu vertei len gäbe , also im Vermögen der Anleger kein Scha den feststellbar wäre, zu einer unbilligen Schlechterstellung der Beklagten . Diese müsste im Ergebnis ausschließlich den im Vermögen der Schuldnerin feststellbaren Vermögensnachteil (zum Nutzen der Gesellschaftsgläubiger) aus - gleichen, obwohl der Mittelverwendungskontrollvertrag gerade nicht die (Ve r- mögens - )Interessen der Fondsgesellschaft, sonde rn die der Anleger schützen soll. Andererseits könnte auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ber u- fungsgerichts eine nach Maßgabe der §§ 249 ff BGB nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Anleger eintreten; nämlich dann, wenn ohne das pfli ch t- widrige Verhalten des Mittelverwendungskontrolleurs nicht nur die Insolvenz des Fonds vermieden worden wäre, sondern dieser sich gewinnbringend ent - wickelt hätte . In diesem Falle würde es allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen widersprechen, die Höhe des zu ersetzenden Schadens su m- menmäßig auf den Betrag der pflichtwidrig freigegebenen Zahlungen zu b e- grenzen. (2) Soweit der Bundesgerichtshof im Bereich der Personenhandelsg e- sellschaften entschieden hat, bei Schädigung von Rechtsgütern oder des Ver - mögens der Gesellschaft könne Ausgleich des Schadens allein im Gesel l- schaftsvermögen, nicht aber beim einzelnen Gesellschafter verlangt werden 31 32 33 - 16 - (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1953 - II ZR 205/52, BGHZ 10, 91, 10 0 und vom 17. März 1987 - VI ZR 282/ 85, BGHZ 100, 190, 194) , hat dies für den vorlie - genden Fall keine Bedeutung. Denn Gegenstand der Entscheidungen war nicht die - hier zu beurteilende - Fra ge, welchen Inhalt ein eigenstä ndiger individueller Schadenser satzanspruch des Gesellschafters bei ei ner zugleich erfolgten Schädigung der Gesellschaft hat, insbesondere ob sein Anspruch auf Leistung an ihn selbst oder an die Gesellschaft gerichtet ist. Vielmehr ging es in den U r- teilen allein um die Anspruchsinhaberschaft. Der Bundesgerichtshof hat ins o- fe rn klargestellt, dass bei einer handelsrechtlichen Gesamthand nur die Gesel l- schaft selbst ersatzberechtigt ist, weil d ie Verselbständigung des Gesellschaft s- vermögens im Rahmen des § 124 HGB und die damit verbundene eigene A n- spruchsberechtigung und Verpflic htungs fähigkeit der Ge sellschaft einem eig e- nen Anspruch des Gesellschafters entgegenstehen (BGH aaO). D ie Frage, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen S chädigung der Schuldnerin alter nativ den Anlegern oder der Schuldnerin zusteht , stellt sich im vorl iegenden Verfahren jedoch nicht. Hier ist vielmehr zu entscheiden, worauf ein - allein streitgegenständlicher - (potenzieller) Schadensersatzanspruch der Anleger wegen Verletzung von ihnen gegenüber bestehenden Sorgfaltspflichten inhal tlich gerichtet ist. (3) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadens - ersatz für sogenannte " Reflexschäden " bei Gesellscha ftern vor allem von Kap i- talgesellschaften ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesge - richtshofs steht einem Gesellsc hafter ein Anspruch auf Leistung von Schaden s- ersatz an sich persönlich wegen einer Minderung des Werts seiner Beteiligung, die aus einer Schädigung der Gesellschaft resultiert, grundsätzlich nicht zu. 34 35 - 17 - Vielmehr kann er weg en der Grundsätze der Kapitaler haltung, der Zweck bi n- dung des Gesellschaftsvermögens sowie des Gebots der Gleichbehandlung aller Gesellschafter auch aus einem eigenen Anspruch gegen den Ersatzpflicht i- gen in der R egel allein Leistung an die Gesellschaft verlangen (vgl. Urteile vom 10. November 1986 - II ZR 140/85, NJW 1987, 1077, 1079; vom 29. Juni 1987 - II ZR 173/86, NJW 198 8, 413, 414 und vom 11. Juli 1988 - II ZR 243/87, BGHZ 105, 1 21, 130 f ). Aus den Regelung en in § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG, die jeweils einen eigenen Anspruch des Aktionärs wegen eines " Reflexschadens " von vornherein ausschließen, um zu verhindern, dass der Aktionär der Gesellschaft zuvorkommt und dieser dadurch die Realis ierung ihres A nspruchs erschwert (vgl. BR - Drucks. 100/60a S. 147 zu § 113 AktG - E ), hat der II. Zivilsenat in Übereinstimmung mit großen Teilen der Literatur den verallg e- meinerungsfähigen Rechtsgedanken abgeleitet, dass generell, also auch bei Bestehen eine s eigenen Schadensersatzanspruchs des Gesellschafters gegen den Schädiger, der Ausgleich solcher mittelbarer Schäden, die allein auf der Schädigung der Gesellschaft beruhen, in das Privatvermögen des Gesellscha f- ters nicht in Betracht kommt (vgl. Urteile vo m 10. November 1986, vom 29. Juni 1987 und vom 11. Juli 1988 , jeweils aaO; Münch KommBGB/Oetker aaO § 249 Rn. 288; MünchKomm AktG/Spindler, 3. Aufl., § 93 Rn. 283 und § 117 Rn. 52 ). (b) Zwar besteht a uch vorliegend der potenzielle Schaden der Anleger al lein in der Minderung ihres jeweiligen Beteiligungswerts an der Schuldnerin. Der Schutzweck des streitgegenständlichen Mit telverwendungskontrollvertrags schließt jedoch eine Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtspr e- chungsgrundsätze aus. 36 - 18 - Der Mitte lverwendungskontrollvertrag wur de, wie das Berufungsgericht zu treffend ausgeführt hat, im ausschließlichen Interesse der Anleger geschlos - sen . Er diente nicht dem Interesse der Schuldnerin, sondern dem Schutz des Interesses der Kommanditisten gegenüber der Schuldnerin und deren Kompl e- mentärin (zur Schutzrichtung eines zugunsten der Anleger von einer Fondsg e- sellschaft als Versprechensempfängerin geschlossenen Mittelverwendungsko n- trollvertrags vgl. auch Senat, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGH Z 183, 220 Rn. 19 f). Da die Beklagte zur Kontrolle der Verwendung der Einlage je des einzelnen beitretenden Kommanditisten berufen war, wurde ihre Schutzpflicht gegenüber jedem Anleger mit dessen Beitritt zur Schuldnerin b e- gründet. Ziel der Kontrolle war e s sicherzustellen, dass die vom jeweiligen A n- leger eingebrachten Mittel im Rahmen des Investitionsplans verwendet wurden und auf diese Weise die im Fondsprospekt in Aussich t gestellte Chance auf eine ent sprechende Werthaltigkeit seiner Beteiligung gewahrt wurde. Nur im Hinblick auf dieses Vermögensinteresse der vom Mittelverwendungskontrollve r- trag begünstigten Anleger hatte sich die Beklagte um die Geschäfte der Schuld nerin zu kümmern. Nur zur Vermeidung einer potenziellen Entwertung der gesellschaftsrechtl ichen Beteiligung der begünstigten Anleger hatte die B e- klagte gegebenenfalls eine Mittelverwendung zu verhindern, die auch die Schuldnerin selbst schädigen konnte . Gegenüber der Schuldnerin bestand die Kontrollpflicht der Beklagten indes nicht. Ein in Folg e einer Verletzung der im Verhältnis zu den Kommanditisten bestehenden Schutzpflicht der Beklagten im Vermögen der Kommanditisten entstandener Schaden ist daher nicht lediglich ein " Reflexschaden " eines zugleich im Vermögen der Schuldnerin entstandenen Sch adens. Es handelt sich vielmehr um einen eigenständig zu bewertenden und gegenüber den Kommandit isten auszugleichenden Schaden. 37 - 19 - Könnte der geschädigte Anleger vorlieg end in Anwendung der vom II. Z i- vilsenat entwickelten gesellschaftsrechtlichen Grundsä tze nur Leistung an die Gesellschaft fordern, so käme die Ersatzleistung vor allem - wenn nicht ang e- sichts der Insolvenz und der vorrangigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sogar ausschließlich - der Schuldnerin beziehungsweise ihren Gläubigern zug u- te. Damit würde der Zweck des Mittelverwendungskontrollvertrags weitgehend verfehlt. Denn durch ihn werden weder die Interessen der Schuldnerin noch die Interessen ihrer Gläubiger geschützt. Im Fall der Verletzung von dem Mittelverwendungskontrolleur (au s- schließlich) gegenüber den Anlegern obliegenden Kontrollpflichten ist der hie r- durch im Vermögen der Anleger entstandene Schaden daher auch dann durch Leistung unmittelbar an die geschädigten Anleger auszugleichen, wenn in Folge der vertragswidrigen Mitte lverwendung (durch das geschäftsführende Organ) zugleich auch ein Schaden im Vermögen der Fondsgesellschaft entstanden ist. (c) Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Mittelverwendungsko n- trollvertrags verbietet sich auch eine Auslegung des Vertra gs dahin, dass die Schuldnerin (neben beziehungsweise zusätzlich zu den Anlegern) als Vertrag s- partnerin der Beklagten (Versprechensempfängerin) im Falle einer Pflichtverle t- zung der Beklagten Ersatz eigener Vermögensschäden verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 158/82, BGHZ 89, 263, 266 f). Es ve r- bleibt daher bei dem - sich bereits aus dem Wortlaut der Norm eindeutig erg e- benden - Grund satz, dass das ne ben das Recht des Dritten (Anleger) tretende eige ne Forderungsrecht des Verspr e chense mpfängers (Schuldnerin) gegen den Versprechenden (Beklagte) ausschließlich auf Leistung an den Dritten geht , u n- beschadet dessen , dass es vorliegend nicht um Primär - sondern um Seku n- 38 39 40 - 20 - däransprüche geht (vgl . Staudinger/ Jagmann , BGB, Neubearb. 2009, § 335 Rn. 6; MünchKommBGB/Gottwa ld aaO § 335 Rn. 4). 2. Die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung der Beklagten, den Schaden der Anleger durch Erstattung der vom Einzahlungskonto abg e- flossenen Gelder an die Masse auszugleichen, kann auch nicht auf eine Einzi e- hungsbefugnis des Klägers gemäß oder entsprechend § 92 Satz 1 InsO g e- stützt werden. Nach § 92 Satz 1 InsO können während der Dauer des Insolvenzverfa h- rens Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Gesamtscha dens, also eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben, nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Als Insolvenzgläubiger sind in diesem Zu sammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und herrschender Meinung in der Literatur sowohl Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO als auch nach - rangige Gläubiger im Sinne des § 39 InsO zu verstehen, also die persönlichen Gläubiger des Schuldners (vgl. Kreft/Kayser, InsO, 6. Aufl., § 92 Rn. 18; Jaeger/ Müller, InsO, § 92 Rn. 19; Witt kowski/Kruth in Nerlich/Römermann [2012], InsO, § 92 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. a) Eine unmittelbar am Wortlaut der N orm orientierte Anwendung von § 92 Satz 1 InsO scheidet aus. Da die Anle ger als Gesellschafter nicht Gläubiger der Schuldnerin sind, sondern sie als Personengesellschaft konstituieren , und da ihnen in der Insolvenz der Gesellschaft, wie aus § 199 Satz 2 InsO folgt, jeweils nur der nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibende Überschuss a n- 41 42 43 - 21 - teilig zusteht, fallen sie nach dem Wortlaut der Norm nicht in deren persönlichen Anwendungsbereich. b) Aber auch eine erweiternde Auslegung oder entsp rechende Anwe n- dung von § 92 Satz 1 InsO und des dort verwandten Begriffs des Insolven z- gläubigers auf Gesellschafter des Insolvenzschuldners und ihre Ansprüche kommt vorliegend nicht in Betracht. Sie i st - unabhängig von der Frage einer im Fall der Analogie erforderlichen Regelungslücke - durch Normzweck und Int e- ressenlage nicht geboten (so Kiethe, ZIP 2005, 1535, 1538 für über reine Reflexschäden hinausgehende Schäden der Gesellschafter; Graf - Schlicker/ Hofma nn, InsO, 3. Aufl., § 92 Rn. 2 ; a.A. für reine R eflexschäden der Gesell - schafter: Haas/Hossfeld in Gottwald, Insolvenzrechtshand buch, 4. Aufl., § 92 Rn. 497). aa) § 92 InsO soll den ungestörten Ablauf des Insolvenzverfahrens s i- chern, indem der Wettlauf der Gläubiger um das pfändbare Vermögen des Er - satzpflichtigen ausgeschlossen wird. Zugleich soll die gleich mäßige Befriedigung aller Gläubiger gewährleistet werden (vgl. BT - Drucks. 12/2443 S. 139 zu § 103 InsO - E; MünchKommInsO/Brandes aaO § 92 Rn. 1; Hammes in Hess, Inso l- venzrecht, § 92 InsO Rn. 1; J aeger/Müller aaO Rn. 3). Darüber hinaus soll § 92 InsO auch dazu dienen, die Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger zu ve r- vollständigen (vgl. BT - Drucks. 12/2443 aaO; MünchKommInsO/Brandes aaO Rn. 2). Die Vorschrift hat jedoch nicht eine materielle Umvert eilung zum Ziel; sie will insbesondere nicht durch eine Mehrung der Masse den Insolvenz gläubigern Vermögenswerte zukom men lassen, die ihnen - wie hier ein etwaiger Sch a- densersatzanspruch der Gesellschafter gegen die Beklagte (s. oben 1 b bb (3) (b)) - nich t zustehen. Daher ist weitgehend anerkannt, dass der Insolvenzve r- walter sogenannte " Teilgesamtschäden " nur zugunsten der anspruchsberec h- 44 45 - 22 - tigten Gläubiger einziehen darf und insoweit eine Sondermasse zu bilden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108, 109 ( zur parallelen Problematik bei § 93 InsO ) ; MünchKommInsO/Brandes aaO Rn. 11; Wittkowski/Kruth aaO Rn. 5; Graf - Schlicker/Hofmann aaO Rn. 3). Ke i- nesfalls könnte daher vorliegend wegen des von den Kommanditisten erlittenen S chadens - zum Vorteil vor allem auch der Insol venzgläubiger (im Sinne von §§ 38, 39 InsO) - eine Wiederauffüllung des Einzahlungskontos in Höhe der von dort abgeflossenen Einlagen gefordert werden. Allenfalls käme die Geltendm a- chung von Schäden in der vors tehend (unter 1 b aa (2)) definierten Höhe als Teilgesamtschaden unter Bildung einer Sondermasse zugunsten der gesch ä- digten Kommanditisten in Betracht. bb) Ein Bedürfnis nach einer solchen Bündelung auch von Schadense r- satzansprüchen der Gesellschafter gegen Dritte wegen einer Minderung des Werts ihrer Beteiligungen in der Hand des Insolvenzverwalters ist indes nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass gegebenenfalls auch hier ein " Wettlauf " derjenigen Gesellschafter vermieden werden könnte, denen der Dritte (aus demselben Rechtsgrund) auf Schadensersatz haftet, begründet eine erweiter n- de Auslegung oder entsprechende Anwendung von § 92 Satz 1 InsO nicht. Ein " Wettlauf " zwischen der Schuldnerin oder den Insolvenzgläubigern (im Sinne von §§ 38, 39 InsO) einerseits wegen einer gegebenenfalls durch die vertrag s- widrige Mittelverwendung zugleich erfolgten Schädigung des Gesellschaftsve r- mögens und den Kommanditisten andererseits wegen der von ihnen erlittenen Vermögensschäden ist ebenso wenig zu befürchten wie eine doppelte Ina n- spruchnahme des Schädigers. Denn die Beklagte als Mittelverwendungsko n- tro l leurin haftet - wie ausgeführt - aussc hließlich den Kommanditisten. 46 - 23 - Zudem würde, da die realisierten Ansprüche, wie gesehen, der Inso l- venzmasse nicht zugute k ämen, der Funktionskreis des Insolvenzverwalters, dessen primäre Aufgabe die Mehrung und Verteilung der Masse zugunsten der Insolvenzgläubiger (im Sinne von §§ 38, 39 InsO) ist, ohne zwingenden Grund erheblich erweitert. Für die Interessen der Gesellschaft er des Schuldners erklärt ihn das Gesetz nur ausnahmsweise für zuständig, so beispielsweise für die Herausgabe eines Überschusses gemäß § 199 Satz 2 InsO (Kreft/Depré aaO § 19 9 Rn. 3; MünchKommInsO/Hintzen aaO § 199 Rn. 2; Westphal in Nerlich/ Römermann aa O § 1 99 Rn. 7 ff). Eine Kompetenz zur der Herausgabe des Überschusses gleichsam vorgelagerten Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschafter entsprechend § 92 Satz 1 InsO ergibt sich hieraus jedoch nicht. 3. Die Klage ist schließlich auch nicht begrü ndet, soweit sich der Kläger hilfsweise auf das abgetretene Recht eines an der Schuld neri n beteiligten An - legers stützt. a) Ein Anspruch mit dem vom Kläger geltend gemachten Inhalt stand dem Zedenten gegen die Beklagte nicht zu. Wie oben (1 b) dargele gt, konnte der Zedent ebenso wenig wie die übrigen v om Mittelverwendungskontrollver trag begünstigten Anleger von der Beklagten Erstattung der vom Einzahlungs konto der Schuldnerin freigegebenen Gelder an die Schuldnerin beziehungsweise an den Kläger oder di e Masse verlangen. Entsprechend konnte ein solcher A n- spruch auch nicht an den Kläger abgetreten werden. b) Die Klage aus abgetretenem Recht kann auch nicht teilweise, nämlich in Höhe des Teilbetrags Erfolg haben, welcher der vom Zedenten mögli cher - weise erlittenen Minderung des Werts seiner Beteiligung an der Schuld nerin entspricht. Ob ein solcher Anspruch von der vorgelegten Abtretungsver einbarung 47 48 49 50 - 24 - umfasst ist, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn jeden falls ist er vom Kläger prozessual nicht gelt end gemacht worden und daher nicht streit gegenständlich. Der Kläger hat, auch soweit er hilfsweise aus abgetretenem Recht vor - gegangen ist, ausdrücklich nur einen Anspruch des Zedenten auf Erstattung der vom Einzahlungskonto freigegebenen Gelder an di e Masse, also einen auf Za h- lung an einen Dritten gerichteten Anspruch geltend gemacht. Dieses Klageb e- gehren unterscheidet sich schon in der Rechtsfolge von dem Anspruch, welcher dem Zedenten möglicher weise gegen die Beklagte zustehen könnte. Letzterer wäre auf Ersatz seiner, des Zedenten, Vermögenseinbuße in Höhe des Wert ve r- lusts seiner Beteiligung durch Leistung an ihn persönlich gerichtet. Der klag e- weise geltend gemachte Anspruch hingegen geht auf Leistung an einen Dritten. Er bemisst sich zudem (nach Vor stellung des Klägers) nicht nach den Verm ö- gensumständen des Zedenten, sondern nach denen der Schuldnerin (Wiede r- auffüllung des Einzahlungskontos), also wiederum eines Dritten. Insofern stellen die Ansprüche nicht lediglich zwei ver schiedene Liquidationsfor men eines ei n- heitlichen Schadensersatzanspruchs dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 23) und ist der potenzielle Wertersatza n- spruch des Zedenten in der Klageforderung nicht als " Minus " enthalten. Vielmehr ist er aufgrun d der unterschiedlichen Rechtsfolgen ein " Aliud " . Daran hat auch die (behaup tete) Zession, die wegen § 399 1. Alt. BGB keine Inhaltsänderung zur Folge haben konnte, nichts geändert. 4. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Berufung des K l ä- gers gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da dem Kläger unter kei nem rechtlichen Gesichtspunkt ein auf Wiederauffüllung des Einzahlungskon tos oder auf sonstige Erstattung des von diesem Konto abgeflossenen Gut habens g e- 51 52 - 25 - richteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte beziehungsweise eine Einziehungsbefugnis für einen solchen Anspruch zusteht, erweist sich das kl a- geabweisende Urteil des Landgerichts als richtig. Die hiergegen gerichtete B e- rufung des Klägers ist unbegrü ndet. Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 02.12.2009 - 326 O 134/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2011 - 6 U 190/09 -
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