BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 260/12 vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 8. April 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gericht s- kosten vom 5. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014105883) wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 hat der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und dem Bekla g- ten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 5. Februar 2014 (Kassenzeichen 780014105883) hat sich der Beklagte schrif t- lich gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66 GKG gewertet und dieser nicht a bgeholfen. II. Die Eingabe vom 28. Februar 2014 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 2 m.w.N.). III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg. 1 2 3 4 - 3 - 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses (A n- lage 1 zum GKG) ist i n der angegebenen Höhe von 1.312 Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagte zurückgewiesen worden ist. Anz u- setzen waren 2,0 Gebühren aus einem Streitwert von bis zu 80.000 Höhe von (2 - mal) 656 2. Gegen die Entstehung un d die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Beklagte auch nicht, vielmehr (erneut) gegen die zugrundeliegende Entsche i- dung des Senats; insbesondere beanstandet er eine unzureichende Begrü n- dung. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegen den En t- scheidung ist hingegen ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastun g der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5 beide m.w.N.). Soweit der Beklagte Gegenforderungen wegen überlanger Verfahren s- dauer b ehauptet, kann er hiermit nicht gehört werden. Im Erinnerungsverfahren gegen einen Gerichtskostenansatz findet die Aufrechnung des Kostenschul d- ners mit Gegenforderungen nur dann Berücksichtigung, wenn diese Gegenfo r- derungen anerkannt oder rechtskräftig fes tgestellt worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZR 52/06, juris Rn. 2). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben. 5 6 7 - 4 - IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). Bergmann Stro hn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 28.02.2012 - 5 O 85/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2012 - 19 U 61/12 - 8
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