BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 260/14 Verkündet am: 15. Oktober 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja All Net Flat UWG § 5 Abs. 1 Die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgeste llten Aussage hingeführt wird, ist nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 16 = WRP 2015, 851 Schlafzimmer komplett). BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - I ZR 260/14 - OLG Karlsruhe LG Offenburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 15. Oktober 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Karlsruhe vom 7. November 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt Telefondienstleistungen. Im November 2013 b e- warb sie in einer im nachstehend en Klageantrag wiedergegeben en, doppelse i- tig bedruckten Beilage zu der Zeitschrift "ADAC Motorwelt" unter anderem eine "All Net Flat" zum Preis von " 19,90 29,90 sowie ein " Samsung Galaxy Y Smartphone " mit der Angabe " im Wert von 229 , - 1) für einmalig 1, - * ". Auf der einen Seite des Werbeblattes w u r de der Leistungsumfang der "All Net Flat" in den beiden ersten Absätzen des l aufenden Textes wie folgt b e- schrieben: nur 19,90 29,90 im Monat telefonieren und su r- fen Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen. Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy - Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 im Monat zu bezahlen ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen. 1 2 - 3 - A m Ende der anderen S eite des Werbeblattes wurde der auf beiden Se i- ten des Werbeblattes an insgesamt zehn Stell en in teilweise schwarzer und teilweise roter Farbe gegebene Sternchen h inweis für mehrere Werbeaussagen, darunter die Monat" und t- unter anderem mit de m Text Nationale Standardges präche (ins dt. Festnetz, in alle dt. Handy - Netze und zur Mailbox) sind inklusive ( ausgenommen Service - und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste). und Startpaketpreis einmalig 29,90 aufgelöst. D er klagende Wettbewerbsverband beanstandet zum einen die Aussage in dem Werbeblatt zu der Garantie, für alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy - N etze nie mehr als 19,90 müssen . Er ist der Ansicht, diese Aussage sei irreführend und damit wettb e- werbswidrig, weil dabei die für Service - und Sonderrufnummern anfallenden Kosten unberücksichtigt blieben . Ebenfalls irreführend sei es , die zu zahlenden Aktivierungskosten (den "Startpaketpreis") allein - wie geschehen - in der Fu ß- note am Ende des Werbeblattes anzugeben. Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, wie mit dem nachstehend in Vorder - und Rückseite wiedergegebenen Schre i- ben gegenüber Verbrauchern zu werben 1. mit dem Hinweis " Alle Gespräche ins nationa le Festnetz und in alle deu t- schen Handy - Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen." und/oder 2. ohne deutlich auf d ie Aktivierungskosten in Höhe von 29,90 3 4 5 - 4 - - 5 - - 6 - Das Landgericht hat der Klage mit d iesen Anträgen stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, dere n Zurückwe i- sung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die vom Kläger mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Werbeaussage als objektiv falsch angesehen, wei l sie beim Durchschnittsverbraucher die Erwartung er wecke, zu dem garantierten Preis von 19,90 n- nen, obwohl zum nationalen Festnetz gehörende Service - und Sonderrufnu m- mern davon ausgenommen seien. Der von der Beklagten geltend gemachte Umstand, d ass solche Service - und Sonderrufnummern bei Tarifangeboten der vorliegenden Art allgemein ausgenommen würden, sei dem Durchschnittsve r- braucher nicht bekannt und daher unerheblich. Der Hinweis am Ende des We r- beblattes beseitige die durch die Werbung mit ei ner Garantie für alle Gespräche ins nationale Festnetz hervorgerufene Irreführung nicht . Da sich neben dieser Werbung kein Sternchen befinde, werde die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht in ausreichendem Maße auf weitere Hinweise gelenkt . D eshalb sei ni cht sichergestellt, dass sich bei einer nicht unbeträchtlichen Zahl der Verbraucher bereits an dieser Stelle die Vorstellung verfestige, für garantiert nicht mehr als 19,90 dem Hinweis a m Ende des Textes nicht mehr die notwendige Aufmerksamkeit entgegenbrächten. 6 7 8 - 7 - D er Unterlassungsantrag zu 2 sei gemäß der höchstrichterlichen Rech t- sprechung begründet , gemäß der Telekommunikationsunternehmen in der Werbung für den mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrags verbundenen Erwerb eines Mobiltelefon s de ssen unentgeltliche Abgabe n ur blickfangmäßig herausstellen dürften, wenn sie andererseits hervorgehoben darauf hinwiesen, dass mit ihr em Angebot noch weitere Kosten wie im Streitfall einmalige Akt i- vierungskosten für den Netzkartenvertrag verbunden seien, und eine eindeut i- ge Zuordnung der weiteren Preisangaben zu den herausgestellten Preisang a- ben nur durch einen Sternchen h inweis gewährleistet werden könne, der selbst am Blickfang teilhabe . Die auf dem Werbeblatt der Beklagten auf der einen S e i- te rechts befindliche, durch ihre Anordnung, farbliche Gestaltung und Unterl e- gung sowie die gegenüber dem sonstigen Text deutlich größere Schrift optisch herausgestellte Werbeaussage " * " begründe die für eine Blickfangwerbung charakteristische Gefahr, dass sich die Aufmer k- samkeit der Werbeadressaten auf sie konzentriere und die übrigen erläuternden oder einschränkenden Aussagen der Werbung deshalb übersehen w ürden. Das Sternchen am Ende dieser Aussage könne wegen seiner geringen Größe leicht übersehen werden und sei zudem nicht hinreichend geeignet, den Leser auf den erst am Ende der ander en Seite des Werbeblatt e s in einer schwer lesbaren Schriftgröße abgedruc kten Hinweis auf den z um Angebotspreis von 19,90 Monat hinzukommenden "Startpaketpreis" hinzuweisen. II. Diese Beurteilung hält sowohl im Blick auf den vom Berufungsgericht als begründet angesehenen Unterlassungsantrag zu 1 (dazu nachstehend unter II 1) als auch im Blic k auf den vom Berufungsgericht des Weiteren als begrü n- det angesehenen Unterlassungsantrag zu 2 der rechtlichen Nachprüfung stand (dazu nachstehend unter II 2) . 1. Das Berufungsgericht hat r echt sfehlerfrei angenommen, dass die mit dem Unterlassungsantrag zu 1 angegriffene Werbung der Beklagten unwahre 9 10 11 - 8 - und damit irrefüh rende und deshalb nach §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG zu unterlassende Angaben über den Umfang der von der Beklagten zum Preis von 19,90 en enthä lt . D ie Dienstleistung en w e rd en entgegen der mit dem Un terlassungsantrag zu 1 beanstandeten Werbeaussage der Beklagten nicht un eingeschränkt, sondern nur insoweit erbracht, als weder Service - oder Sonderrufnummern noch Au s- kunftsdienste betroffen sind. Das ergibt sich aus der Fußnote am Ende der Rückseite des W erbeblattes, in der die zuvor gegebenen Sternchenh inweise aufgelöst werden, und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden . a) Die von der Beklagten verwendete Formulierung "Alle Gespräche ins n ihrem Wortsinn her keinen Zweifel daran, dass mit dem monatlich zu zahlenden Festbetrag von 19,90 alle Gesprächsgebühren abgegolten s e in sollen , die der Kunde ohne eine so l- che Festpreisvereinbarung für Gespräche in da s deutsche Festnetz zu zahlen hätte . Der insoweit erweckte Eindruck wird dadurch verstärkt, dass diese Au s- sage durch Fettdruck hervorgehoben ist. Er wird weiter dadurch bekräftigt , dass die Aussage an eine Passage in dem W erbeschreiben anschließt, in der in ebenfalls durch teilweisen Fettdr uck herausgestellter Form mit der Wendung "Für nur 19,90 lange und wann Sie wo l- len." auf die in zeitlicher Hinsicht gegebene Unbeschränktheit des Angebots hingewiesen wird. Die danach allenfalls verbleibenden letzten Zweifel werden jedenfalls d urch die anschließend gebrauchte Formulierung " Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 - ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen." endgültig ausgeräumt. b) Das Berufungsgeri cht hat angenommen, der von der Beklagten ge l- tend gemachte Umstand, dass Service - und Sonderrufnummern bei Tarifang e- boten der vorliegenden Art allgemein ausgenommen würden, sei unerheblich, 12 13 - 9 - weil er dem Durchschnittsverbraucher nicht bekannt sei. Diese Beur teilung lässt ebenso wenig einen Rechtsfehler erkennen wie die weitere Annahme des Ber u- fungsgerichts, d er Hinweis am Ende des Werbeblattes beseitige d ie durch die Werbung mit einer Preisg arantie für alle Gespräche ins nationale Festnetz he r- vorgerufene Irre führung nicht . Das Berufungsgericht hat in soweit darauf abg e- stellt, dass sich neben der vom Kläger mit dem Klageantrag zu 1 angegriffenen Werbung der Beklagten kein Sternchen befinde t. Es hat hie raus in rechtsfehle r- freier tatrichterlicher Würdigung des Sac hverhalts geschlossen, dass die Au f- merksamkeit des Verbrauchers damit in diesem Zusammenhang nicht in au s- reichendem Maße auf den Hinweis in der Fußnote am Ende des Textes gelenkt w i rd und da mit die Gefahr besteh t , dass sich bei einer beträchtlichen Z ahl de r Verbraucher bereits an dieser Stelle die Vorstellung verfestig t , für garantiert nicht mehr als 19,90 . 2. Den Unterlassungsantrag zu 2 hat das Berufungsgericht mit Recht u n- ter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung über den Preis gemäß §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 UWG als begründet angesehen. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- klagte den Preis für die "All Net Flat" in ihrer Werbung blickfangmäß ig herau s- gestellt hat. Mit Recht hat es auch angenommen, dass die Angabe des Preises für das Startpaket in der Fußnote im untersten Bereich der einen S eite des Werbeblattes , in de r vier auf dieser Seite und sechs auf der anderen S eite des Werbeblattes ange brachte Sternchenhinweise aufgelöst w u rden, die durch die Werbung mit einer "All Net Flat" für 19,90 bewirkte Irreführung über de n Preis de r angebot enen Leistung nicht aus ge räumt hat. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in d e- nen eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis 14 15 16 - 10 - ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. nur Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 43 = WRP 2010, 1023 Sondernewsletter; Urteil vom 18. Dezember 2014 I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 16 = WRP 2015, 851 Schlafzimmer komplett, jewe ils mwN). Das Berufungsgericht hat angenommen, durch den Sternchenhinweis bei s- ko s ten in Höhe von 29,90 r- trags nicht hinreichend herausgestellt. Das Sternchen befinde sich zwar neben dem blickfangmäßig herausgestellten günstigen Preis von 19,90 Es habe aber eine leicht zu üb ersehend e Schriftgröße. Der zum Sternch en g e- hörende Hinweis befinde sich erst am Ende der anderen Seite der doppelseit i- gen Werbung. Er sei zudem in einer schwer lesbaren Schriftgröße abgefasst. Der Hinweis auf den "Startpaketpreis" befinde sich erst am Ende des Textes. Er kläre nicht ausdrücklich auf, dass diese Kosten dem Ange botspreis von 19,90 r- leistet, dass ein Durchschnittsverbraucher alle Preisbestandteile zur Kenntnis nehme, bevor er sich für das Angebot der Beklagten entscheide. Diese Beurte i- lung lässt k einen Rechtsfehler erkennen. c) N ach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings nicht in jedem Fall ein Sternchenh inweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an bei isoliert er Betrachtung irreführenden blickfangmäßigen Angaben in einer Werbung erfo r- derlich, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Ein Irrtum kann vie l- mehr auch dann ausgeschlossen sein , wenn es sich um eine Werbung etwa für langlebige und kostspielige Güter handelt, mit der sich der Verbraucher nach der Lebenserfahrung ein gehend befasst, und die Werbung dabei so kurz und übersichtlich gestaltet ist, dass an genommen werden kann , der Verbra u- cher werde sie insgesamt zur Kenntnis nehmen (BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett, mwN ). Dabei ist allerdings zu berücksic htigen, dass 17 18 - 11 - der hauptsächliche Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts - praktik en und damit ebenso der Bestimmungen des insoweit richtlinienko n- form auszulegenden deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit es der Umsetzung dieser Richtlinie in d eutsches Recht dient darin b e- steht, den Verbraucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgele i- teten Entscheidung zu schützen (Köhler, WRP 2015, 1037, 1038). Demen t- sprechend ist die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen , zu der er nicht durch einen klaren und unmissverstän d- lichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unte r engen Voraussetzungen gerechtfertigt. Nach diesen Maßstäben kann nicht angenommen werden , der Verbra u- cher werde im Streitfall die das Werbeblatt der Beklagten auf der einen S eite unten abschließende Fußnote voraussichtlich zur Kenntnis nehmen und ihr in s- besondere entnehm en, dass die dort in der dritt letzt en von insgesamt neun Aussagen enthaltene Wendung " Startpaketpreis einmalig 29,90 " der Sache nach ein e Einschränkung der auf de m Werbeblatt zuvor mehrfach erfolgten und auf beiden Seiten jeweils auch blickfangmäßig herausgestellten Werbung für eine "All Net Flat" zum Preis von nur 19,90 monatlich darstellte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Angebot der Beklagten in de m persönlich gehaltenen Anschreiben auf der einen Seite des Werbeblatt e s ("Se hr geehrte Leserinnen und Leser") in den ersten drei Absätzen in seinen Grundzügen vorgestellt wu r- de, danach seine einzelnen Vorteile heraus gestellt und sodann der Aktionszei t- raum ("Diese limitierte Treue - Aktion ist nur für kurze Zeit gültig!") sowie die M öglichkeiten mitgeteilt wurden, um das Angebot i n A nspruch zu n e hme n . Die bereits durch diese Gestaltung e ingeschränkte Übersichtlichkeit der Werbung der Beklagten wurde weiter dadurch beeinträchtigt, dass die einzelnen Vorteile des Angebots auf der Vorder seite rechts nochmals in modifizierter Form und 19 - 12 - auf der Rückseite dann erneut in abgewandelter und durch die Angabe ve r- schiedener technischer Details ergänzter Form dargestellt wurden. Ebenso wenig war die Fußnote a m unteren Rand der einen Seite des Wer beblattes übersichtlich gestaltet, zu der zudem insgesamt zehn Sternche n- hinweise zu drei unterschiedlichen Werbeaussagen hinführ t en. Bei den insg e- samt neun einzelnen Angaben in der Fußnote , die überdies teilweise ihrerseits mehrere Aussagen enthielten, han delte es sich teilweise um Pflichtangaben, teilweise um Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie im Übrigen um Wiede r- holungen, Ergänzungen, Konkretisierungen oder wie der Hinweis auf Zusat z- kosten durch Service - und Sonderrufnummern sowie Auskunftsdienste un d den Startpaketpreis um Einschränkungen der zuvor gemachten Werbeaussagen . D ie Angaben in der Fußnote waren überdies nicht auf die zehn einzelnen Sternchenhinweise , die zu ihr hinführen sollten, oder immerhin auf die drei u n- terschiedlichen Werbeaussagen bezogen , denen die Sternchenhinweise zug e- ordnet waren . Danach bestand im Streitfall anders als nach den Umständen, die i m der Senatsentscheidung "Schlafzimmer komplett" zugrunde liegenden Fall g e- geben war en (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 ) keine Gewähr, dass d i e Angabe in der Fußnote " Startpaketpreis einmalig 29,90 " den zuvor durch d ie mehrmalige und dabei teilweise blickfangmäßig herausgestellte An gabe eines Preises von 19,90 bei m Verbra u- cher erweckt en falschen Eindruck beseitigte , das Angebot der Beklagten bereits zu diesem Preis nutzen zu können . 20 21 - 13 - III. Nach allem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorin stanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - 5 O 89/13 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.11.2014 - 4 U 80/14 - 22
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