ECLI:DE:BGH:2017:181017UIZR260.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 260/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 18 . Oktober 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , die Richterin nen Dr. Schwonke und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hi n- sichtlich der von ihm als unbegründet angesehenen Unterlassung s- anträge im nachstehend ersichtlichen Umfang zum Nachteil des Kl ä- g ers erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 14. Zivilkammer 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2015 auf die Berufung des Klägers weiter abgeändert und insoweit wie folgt gefasst: De r Beklagte w i rd we iterhin unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Or d- zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftl i- chen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personenkraftwagen unter Angabe ihrer Merkmale und ihres Preises zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne seine Identität und seine Anschrift zu nennen, einen Kfz - Finanzierungsvertrag unter Angabe der Merkmale und des Preises zu bewerben oder bewerben z u lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht. - 3 - De r Beklagte ha t die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Kosten der Streithilfe fallen der Streithelferin de s Beklagten zur Last. Vo n Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die gewer b- lichen Interessen seiner Mitglieder und den lauteren Wettbewerb fördert sowie den unlauteren Wettbewerb bekämpft. De r Beklagte betreibt zwei Autohäuser, die in das Vertriebsnetz der Streithelferin eingebunden sind. Er ließ in der Ausgabe des " D . E . " vom 1. November 201 4 d ie nach steh end vergrößert wiedergegebene Anzeige (Anlage K 1) veröffentlichen , die auf einem von der Streithelferin zur Verfügun g gestellten Muster beruht : 1 2 - 4 - Die der Angabe "Ab 99, - EUR monatlich 0,01 % - Finanzierung" zugeordnete Fußnote 1 in der Anzeige hatte folgenden Wortlaut: Finanzierungsbeispiel für einen SUZUKI SX4 S Cross "limited" 1.6 4x2 auf B a- sis des Endpreises in Höhe von 22.990,00 Euro, Nettokreditbetrag 17.242,50 Euro, Gesamtbetrag 17.245,72 Euro, Anzahlungsbetrag 5.747,50 Euro, effektiver Jahreszins 0,01 %, 24 Monate Laufzeit, keine Ei n- schränkung der Laufleistung. Schlussrate 14.968,72 Euro, gebundener Sol l- zinssatz 0,01 % p.a., Bonität vorausgesetzt. Kreditvermittlung erfolgt alleine über Suzuki Finace ein Service - Center der CreditPlus Bank AG. 2/3 Beispiel gem. § 6a Abs. 3 PAngV. Der Kläger hat de n Beklagten wegen fehlender Angaben über die Ident i- tät und vollständig e Anschrift de s Beklagten und über die Anschrift de s finanzi e- renden Kreditinstituts ohne Erfolg abgemahnt. 3 - 5 - M it seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat der Kläger soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung beantragt, de n Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personenkraftwagen unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Identität und die Ansch rift zu nennen, einen Kfz - Versicherungsvertrag unter Angabe dessen Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung des Klägers ist mit den vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsa n- trägen ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, GRUR - RR 2017, 62 = WRP 2017, 339). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revis ion verfolgt der Kl ä- ger diese Unterlassungsanträge weiter. De r Beklagte beantrag t , das Rechtsmi t- tel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil de r Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, in der beanstandeten Werbeanzeige Angaben zur Identität der potentiellen Vertragspartner zu machen. Dazu hat es ausgeführt: Die streitgegenständliche Werbung sei nicht so beschaffen , dass der Verbraucher das Ges chäft abschließen könne. Eine dafür erforderliche " Auffo r- derung zum Kauf " im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG setze voraus, dass der 4 5 6 7 8 - 6 - Verbraucher mit der kommerziellen Kommunikation hinreichend über das b e- worbene Produkt und den Preis informiert werde, um ei ne geschäftliche En t- scheidung treffen zu können . Zwar müssten nicht bereits alle essentialia negotii genannt sein. Auch liege die Schwelle für eine Kaufentscheidung des Verbra u- chers b ei der Anschaffung eines K raftfahrzeugs zum Endpreis von fast 23.000 hö her als bei Anschaffungen, die weniger Überlegungen erforderten. Überdies stünden bei einem Kleinwagen Angaben zur Motorleistung, zum Kofferraumv o- lumen oder zu bestimmten Extras weniger im Vordergrund. Ohne Angaben d a- zu, ob ein Diesel - oder Benzinfahrzeug angeboten werde und über welche Schaltung es verfüge, werde sich ein Verbraucher aber nicht zum Kauf en t- schließen. Da diese Informationen in der beanstandeten Werbeanzeige fehlten, liege keine Aufforderung zum Kauf vor. Ob die Informationen auf anderem W e- g e recherchierbar seien, sei unerh eblich. Es komme auch nicht darauf an, dass das in der Anzeige beworbene Modell S X4 S - Cross l imited unstreitig au s- schließlich mit 88 kW, manueller 5 - Gangschaltung und Frontantrieb erhältlich sei. Da die Anzeige keine Auffor derung zum Kauf darstelle, liege auch keine Aufforderung zum Ab schluss eines Finanzierungsve rtrags vor . II. Soweit der Kläger seine Klage gegen die beiden in der beanstandeten Anzeige genannten Firmen oder Geschäftsbetriebe gerichtet hat, änderte dieser Umstand nichts daran, das s auf der Passivseite jeweils - und damit insgesamt - (allein) der Beklagte stand. Dass ein Kaufmann nach § 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma klagen und verklagt werden kann, führt anders als vom Ber u- fungsgericht angenommen nic ht dazu, dass zwei Parteien auf Beklagtenseite vorliegen, wenn der Kaufmann unter zwei Firmen handelt, Partei des Recht s- streits ist der Kaufmann selbst (vgl. GroßKomm.HGB/Burgard, 5. Aufl., § 17 Rn. 59 mwN). Dementsprechend hat der Senat das Passivrubrum n ach Anh ö- rung der Parteien geändert. 9 - 7 - II I . Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Stattgabe der in den Vorinstanzen erfolglosen Unterlassungsanträge. 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage - und anspruchsb efugt angesehen. Diese Beurteilung lässt keinen Fehler erkennen und wird auch vo m Beklagten im Revisionsverfahren nicht bea n- standet. 2. Der Unterlassungsanspruch, den der Kläger im Hinblick auf das Fe h- len von Angaben zur Identität und Anschrift des in d er beanstandeten Anzeige werbenden Unternehmens geltend macht, ist aus §§ 8, 3, 5a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG aF) begründet. Die Beurte i- lung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung de s Beklagten stelle kein Ange bot im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist seine Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten d e s Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteil vom 2. März 2017 I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 - Komplet tküchen; Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 159/16, GRUR 2017, 928 Rn. 14 = WRP 2017, 1098 - Energieeffizienzklasse II, jeweils mwN). Nach der Verbreitung der angegriffenen Zeitungsanzeige im November 2014 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz a m 18. Oktober 2017 ist das für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Recht mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes g e- gen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Eine 10 11 12 13 14 - 8 - für die Beu rteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus aber nicht. Die in § 5a Abs. 2 und § 3 Abs. 1 UWG aF enthalten gew e- sene Regelung stimmte bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 in diesen Vorschriften enthaltenen Regelung überein (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 39 - Komplettküchen). b) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche I n- formation vore nthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine i n- formierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr . 2). Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Ko m- munikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittl i- cher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, als wesentlich. c) Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Angebots im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG im Streitfall zu Unrecht mit der Begründung verneint, in der beanstandeten Anzeige fehlten Angaben dazu, ob ein Diesel - oder ein Benzi n- fahrzeug angeboten werde und über welche Schaltung es verfüge, weil sich ein Verbraucher ohne diese Angaben nicht zum Kauf entschließen werde . aa) Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 UWG setzt Art. 7 Abs. 4 der Richtl i- nie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer " Aufforderung zum Kauf " im Sinne von Art. 7 Abs . 4 der Richtlinie 2005/29/EG - und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Rich t- linie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des 15 16 17 - 9 - Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die de n Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufg e- geben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 C - 611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 Canal Digital; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen ). bb) Nach diesem Maßstab enthielt die beanstandete Zeitungsanzeige des Beklagten ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG. Sie zeigte dem Verbraucher unter der Überschrift " SX4 S - Cross limited " und der Abbildung der Herstellermarke "SUZUKI" nebst Werbeslogan eine Abbildung eines Fah r- zeugmodells dieser Baureihe. Es handelte sich dabei weder um eine reine Aufmerksamkeits - oder Erinnerungswerbung noch um eine unspezifische B e- werbung einer Modellreihe, sondern um Werbung für ein bestimmtes Kraftfah r- zeugmodell unter Hinweis auf die es individualisierenden Merkmale. Der Hi n- weis im Erläuterungstext der Anzeige auf ein Modell " Suzuki SX4 S - Cross l i- mited 1.6 4x2 " bezog sich ersichtlich auf das in der Anzeige abgebildete Fah r- zeugmodell der Baureihe S X4 S - Cross des Herstellers Suzuki. Weiterh in war in der Anzeige mit der hervorgehobenen Angabe " Ab 9 9, - EUR monatlich " der für das beworbene Fahrzeugmodell zu zahlende Preis genannt, wobei in der Fu ß- note, auf die dabei verwiesen wurde, auch der für das Fahrzeug zu zahlende Endpreis aufgeführt war. Dies genügt e für die Annahme einer konkreten Prei s- angabe (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 35 ff. - Ving Sverige). Das Fehlen weiterer oder gar abschließender Angaben zum Preis des beworbenen Fah r- 18 - 10 - zeugs stand der Annahme eines bereits den Abschluss des Geschä fts erla u- benden Angebots ebenso wenig entgegen wie erst recht die in der bea n- standeten Werbung nicht enthaltenen Angaben über die Stärke des Motors und die Art des für seinen Betrieb benötigten Treibstoffs. Dass ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG nicht voraussetzt, dass bereits alle wesentlichen Mer k- m a le des Produkts in dem diesem und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG andernfalls ke inen Anwe n- dungsbereich hätte. d) Der Beklagte hat dem Verbraucher in der vom Kläger beanstandeten, nach den vorstehenden Ausführungen bereits ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltenden Werbeanzeige die als wesentliche Informati o- nen anzu sehenden Angaben zur Identität und Anschrift des anbietenden Unte r- nehmers vorenthalten. aa) Nach der genannten Bestimmung gelten, wenn Waren oder Diens t- leistungen angeboten werden, Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen erg e- ben, als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners, und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dieser Bestandteil der Firma ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 180/12, GRUR 2013, 1169 Rn. 12 = WRP 2013, 1459 Brandneu von der IFA; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon; Köhler in Köhler/ Bor nkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76). Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diesen in die Lage versetzt, d en Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qu a- 19 20 - 11 - lität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA). Diese Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens oder bei - wie vorliegend - fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens von der Person seines Inhabers a b- hängen. bb) Das Berufungsgericht hat de n Beklagten im Rubrum seines Urteils als Inhaber der U nternehmen " A . " und " Auto D . " aufgeführt. Danach ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Rechts - verkehr unter diese n Bezeichnung en auftritt. Feststellungen dazu, in welcher Form er d ie beiden Unternehmen betreibt, hat d as Berufungsgericht nicht g e- troffen. Auf der Grundlage des vom Beklagten nicht bestrittenen Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass es sich um vo m Beklagten betriebene Ei n- zelunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelte. (1) Soweit d ie b eiden Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte n , war der Beklagte kein Kaufmann (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 HGB). D a er dann keine Firma führen durfte, hätte er in der beanstandeten Werbeanz eige sein en Vo r- name n und sein en Zunam e n sowie seine ladungsfähige Anschrift angeben müssen (vgl. Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 140 f. mwN). (2) Soweit die Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmänni scher Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte n, war der Beklagte Kaufmann. Als solcher durfte er zwar eine Firma führen (§ 17 Abs. 1 HGB), hätte in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann die Rechtsformb e- zeichnung " eingetragener Kaufmann " oder ei ne allgemein verständliche Abkü r- zung dieser Bezeichnung angeben müssen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB; Münc h- 21 22 23 - 12 - Komm.UWG/Alexander, 2. Aufl., § 5a Rn. 19). In diesem Zusammenhang kam es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu ein er Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unterne h- men kommen könnte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 15 Brandneu von der IFA; Obergfell in Büscher/ Fezer/Obergfell aaO § 5a Rn. 140). e) Das Vorenthalten dieser wesentlichen Information war auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. aa) Der Gesetzgeber hat mit der redaktionellen Anpassung des Wor t- lauts dieser Vorschrift an den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nachvollzogen, dass auch bei einer wesentlich en Information a b- zuwägen ist, ob der Verbraucher die se tatsächlich benötigt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Zweiten Gesetz es zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT - Drucks. 18/4535, S. 9 und 16; B e- schlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 18/6571, S. 9 und 15; Köhler WRP 2013, 1419, 1420). bb) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlaute r- keitstatbestands, dass d er Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche I n- formation " je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen " und " deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer g e- schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er and erenfalls nicht getroffen hätte " , stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche sel b- ständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküchen; Al e- xander, WRP 2016, 139, 142). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist dah er nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäf t- lichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 55 - LGA tested; GRUR 2017, 922 Rn. 32 f. Komplettküchen). Diese Vorausse tzungen sind hier erfüllt. 24 25 26 - 13 - (1) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Verbraucher die als fehlend gerügten Informationen benötigt e . De r Verbraucher wird eine wesentliche I n- formation allerdings im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benöt i- ge n (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 3 3 - Komplettküchen , mwN) . Da de r B e- klagte dazu nichts Gegenteiliges vorgetragen ha t , ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verb raucher die Information über die Identität de s Beklagten als potentielle n Geschäftspartner für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt e . Erst die genaue Angabe der Identität des Unterne h- mers als potentiellen Geschäftspartner versetzt e den Verb raucher in die Lage, dessen Ruf im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von dem Unternehmer angebotenen Produkte sowie auch dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertrete n möchte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 Brandneu von der IFA). Dass es de m Beklagten nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, in der Anzeige zusätzlich zu den Bezeichnungen " Auto D . " und " A . " noch " Inhaber M . J . " anzugeben , ist nicht ersicht - lich. (2) Ebenso ist, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vo r- liegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentl i- chen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer g e- schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 194/14, GRUR 20 16, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 Fressnapf; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 34 - Komplettküchen). Im Streitfall wird kein Artikel des täglichen Lebensbedarfs, sondern ein langlebiges und hochpreisiges Wir t- schaftsgut einschließlich einer damit gekoppelten, über zwe i Jahren laufenden 27 28 - 14 - Finanzierung angeboten. In einem solchen Fall besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft, indem er dem A n- gebot nähertritt oder das Geschäftslokal des Beklagten aufsucht, die er bei Kenntni s der Inhaberschaft und Rechtsform des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte. (3) Für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung muss der Verbraucher zudem wissen, wie er seinen Vertragspartner räumlich und brie f- lich, auch im Falle de r Rechtsverfolgung, erreichen kann (vgl. BGH, GRUR 2014, 580 Rn. 21 - Alpenpanorama im Heißluftballon; Nordemann in Gö t- ting /Nordemann, UWG, 3 . Aufl., § 5 a Rn. 140; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 4.34). Soweit der Beklagte geltend gemacht ha t , die f ür s e i n e n Betrieb in D . angegebene Anschrift könne nicht zu einer Verwirrung führen, weil das dortige Ladenlokal auch über die in der Werbung genannte Straße erreich t werden könne und den Verbrauchern zudem eine Kontaktaufnahme über die jeweils ang egebene Internetadresse und Telefonnummer möglich sei, reicht dies nicht aus . Ein problemloser Kontakt mit dem anbietenden Unternehmer ist nur gewährleistet, wenn dessen korrekte Hausanschrift bekannt ist , auch wenn das Geschäft an Ort und Stelle unter ein er anderen Adresse gefunden werden kann. 3 . De r Beklagte ha t dem Verbraucher in der Werbeanzeige weiterhin dadurch nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu gebende Informationen vorenthalten, dass er dort keine Angaben zur Anschrift des Unternehmens gemacht ha t , das die ebenfalls beworbe ne Finanzierung vornimmt . a) Mit der Regelung in § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, die die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Geset z sicher, dass dem Verbra u- cher die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners auch offenbart we r- 29 30 31 - 1 5 - den, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet (vgl. BGH, U r- teil vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 30 = WRP 2016, 459 - MeinP I). M it dem Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer ist dabei nicht notwendig ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertre tung beim Vertragsschluss gemeint (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 - Fressnapf). Nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammenhang der Regelung geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des Angebots gemäß § 5 a Abs. 3 UWG entscheiden kann (BGH, GRUR 2014, 580 Rn. 18 - Alpenpanorama im Heißluftballon; vgl. auch BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA). Es ist nicht erford erlich, dass das Angebot selbst b e- reits eine vertragliche Bindung an einen Dritten vorsieht und dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt ( vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 - Fressnapf ). Nach dem systematischen Z u- sammenhang der Regelung geht es allein um die Offenbarung von Informati o- nen über de n Vertragspartner des gemäß § 5 a Abs. 3 UWG angebotenen G e- schäfts und nicht um Informationen über Unternehmer, die möglicherweise erst bei der späteren Durchführung diese s Geschäfts eingebunden sind. b) Nach diesen Maßstäben trifft de n Beklagten im Streitfall die Informat i- onspflicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG h in sichtlich de r Anschrift de s Unte r- nehme r s, der d i e im Preis mit enthaltene Finanzierung der Fahrzeuge vo r- nim mt . Der Verbraucher muss für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht nur wissen, wer sein Kreditgeber bei dem beworbenen Kombinationsa n- gebot ist, sondern auch, auf welchem Weg er diesen erreichen kann. 32 - 16 - 4 . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRU R Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt word en oder zweifelsfrei zu beantworten ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Hal b- satz 2 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Marx Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.10.2015 - 14 O 24/15 - OLG Frankfurt am Ma in, Entscheidung vom 17.11.2016 - 6 U 231/15 - 33 34
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