BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 26/07 vom 27. August 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. August 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Revisionsbeklagten vom 18. August 2008 gegen das Urteil des Senats vom 7. Juli 2008 wird zur374ckgewie-sen. Der Senat hat die R374ge gepr374ft und sie als nicht begr374ndet erach-tet. Der Kl344ger verkennt mit seiner R374ge, der Senat habe unter Ver-sto337 gegen Art. 103 GG nicht beachtet, dass dem seiner Auffas-sung nach unstreitigen Vortrag im Revisionsverfahren die Pro-zessf374hrungsbefugnis des Insolvenzverwalters gem344337 247 259 Abs. 3 InsO zu entnehmen sei, dass es darauf f374r die Entschei-dung des Senats nicht ankam, weil der Kl344ger die Erm344chtigung in den Tatsacheninstanzen nicht offen gelegt und die Beklagte damit der M366glichkeit beraubt hat, sich in ihrer Rechtsverteidigung darauf einzustellen. Dass die Beklagte in der Revisionsinstanz zu-n344chst nur r374gte, der Kl344ger habe noch nicht einmal dargelegt, dass der Insolvenzplan eine Erm344chtigung zur Fortf374hrung von Anfechtungsprozessen enthalte, hat der Senat ebenfalls nicht ver-kannt, die Beklagte aber aus diesem Grund nicht f374r weniger schutzw374rdig erachtet. - 3 - Der Senat hat auch nicht unter Versto337 gegen Art. 103 GG miss-achtet, dass die Beklagte in der Begr374ndung ihrer Nichtzulas-sungsbeschwerde im Zusammenhang mit Ausf374hrungen zur Fort-f374hrung und Sanierung des Unternehmens einen Insolvenzplan erw344hnt hat, sondern daraus nur nicht den vom Kl344ger gew374nsch-ten Schluss gezogen, eine Prozessf374hrungserm344chtigung sei be-reits in den Tatsacheninstanzen bekannt gewesen. Die Tatsa-cheninstanzen waren bei der Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde bereits abgeschlossen und ein Insolvenzplan ist - wie der Senat im Urteil n344her dargelegt hat - nicht notwendig mit einer Erm344chtigung zur Fortf374hrung von Anfechtungsprozessen verbun-den. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 07.07.2006 - 3 O 60/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 U 77/06 (Hs) -
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