BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 26/07 Verk374ndet am: 7. Juli 2008 R366der Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 259; ZPO 247247 51, 559 Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Best344tigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessf374hrungsbefugnis ver-liert, muss es in den Tatsacheninstanzen offen legen, wenn er den Prozess in gewill-k374rter Prozessstandschaft fortf374hrt. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 26. Mai 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Vers344umnisurteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Dessau vom 19. Oktober 2005 aufrechterhalten wurde. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Dessau vom 7. Juli 2006 weiter-gehend abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Vers344umnisurteil des Landgerichts Dessau vom 19. Oktober 2005 wird aufgehoben. Die Klage wird, soweit die Beklagte zur Zahlung von 91.514,48 200 zuz374glich Zinsen in H366he von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 11. M344rz 2005 verurteilt worden ist, als unzul344ssig, im 374brigen als unbegr374ndet abgewie-sen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche S344umnis der Beklagten veranlassten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte war bis 6. Oktober 2004 Gesch344ftsf374hrerin der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), 374ber deren Verm366gen auf den am 27. September 2004 gestellten Antrag hin am 1. Dezem-ber 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde. Der Kl344ger wurde zum Insol-venzverwalter bestellt. Gesellschafterin der Schuldnerin war mit einem Anteil von 50 % die G. AG, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand die Be-klagte war und an der sie bis 23. Juni 2004 mit rund 30 %, danach mit 27,3 % der Aktien beteiligt war. Der Kl344ger hat in den Tatsacheninstanzen als Insolvenzverwalter gegen die Beklagte Zahlungsanspr374che 374ber insgesamt 92.741,98 200 geltend gemacht. In diesem Rahmen verlangt er die R374ckzahlung eines von der Schuldnerin der Beklagten gew344hrten Darlehens, Zahlung aus einem Anerkenntnis, die Erstat-tung rechtsgrundloser Zahlungen, die die Schuldnerin an Dritte f374r die Beklagte leistete, im Wege der Insolvenzanfechtung R374ckzahlung einer 334berweisung der Beklagten auf ihr eigenes Konto und Zahlung eines weiteren Teilbetrags alter-nativ nach 247 64 Abs. 2 GmbHG oder aus Insolvenzanfechtung, weil die Beklag-te nach Eintritt der Zahlungsunf344higkeit Zahlungen an Gl344ubiger der Schuldne-rin bzw. an sich selbst als Auslagenersatz leistete. Die Beklagte hat die Auf-rechnung mit Anspr374chen auf Tantiemen aus den Jahren 2001 bis 2003 gegen die Schuldnerin erkl344rt und gegen den Ersatzanspruch nach 247 64 Abs. 2 GmbHG eingewandt, dass die Zahlungen zur Fortf374hrung des Gesch344ftsbe-triebs notwendig gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage durch Auf-rechterhaltung eines Vers344umnisurteils in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in H366he von 1.227,50 200 abgewiesen und im 334brigen das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Da-gegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten. 2 - 4 - Der Kl344ger hat erstmals in der Revisionsinstanz mitgeteilt, dass noch vor Klageeinreichung ein Insolvenzplan durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2005 best344tigt und im Anschluss daran - nach Rechtsh344ngig-keit der Klage - am 31. Mai 2005 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist. Wie der Kl344ger nunmehr geltend macht, hat er die Klage in seiner Eigen-schaft als Insolvenzverwalter aufgrund einer von ihm in Anspruch genommenen Befugnis im Sinn des 247 259 Abs. 3 InsO weitergef374hrt, die auch Anspr374che er-fasse, deren Gegenstand nicht die Insolvenzanfechtung sei. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 hat der Kl344ger eine "Abtretungserkl344rung" der fr374heren Schuldnerin vom selben Tage vorgelegt, nach der diese die mit der Klage geltend gemach-ten Forderungen, soweit sie aktivlegitimiert sei, an den Kl344ger abtrete, und die-ser die Abtretung annehme. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers erkl344rt, sie nehme den Rechtsstreit f374r die bisherige Insolvenzschuldnerin auf und beantrage auch f374r diese, die Revi-sion zur374ckzuweisen mit der Ma337gabe, dass an die ehemalige Schuldnerin zu zahlen sei. Anschlie337end hat sie erkl344rt, der Vortrag einer Abtretung der streit-gegenst344ndlichen Forderung durch die fr374here Schuldnerin an den Kl344ger wer-de nicht aufrechterhalten. Soweit Insolvenzanfechtungsanspr374che betroffen seien, mache sie diese f374r den Kl344ger weiterhin hilfsweise geltend. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 Die Klage ist unzul344ssig. Der Kl344ger ist als Insolvenzverwalter zwar nach wie vor alleinige Prozesspartei, weil die in der Revisionsverhandlung von seiner Prozessbevollm344chtigten erkl344rte Aufnahme des Rechtsstreits durch die ehe-malige Schuldnerin einen in der Revisionsinstanz unzul344ssigen gewillk374rten 5 - 5 - Parteiwechsel darstellt. Der Kl344ger ist jedoch seit der Aufhebung des Insolvenz-verfahrens nicht mehr prozessf374hrungsbefugt. 6 I. Der Kl344ger ist als Insolvenzverwalter trotz der Erkl344rung seiner Pro-zessbevollm344chtigten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat, sie neh-me den Rechtsstreit f374r die Insolvenzschuldnerin auf, allein Partei des Rechts-streits geblieben. Die Erkl344rung zielt auf einen Parteiwechsel. Ein gewillk374rter Parteiwechsel ist in der Revisionsinstanz nicht zul344ssig (BGH, Urt. v. 7. Februar 1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742; Urt. v. 24. September 1982 - V ZR 188/79, WM 1982, 1170). Nach einem unzul344ssigen Parteiwechsel ist das Verfahren zwischen den bisherigen Parteien fortzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496). In der Prozesserkl344rung liegt keine blo337e Berichtigung der Parteibe-zeichnung, die bei einem Parteiwechsel kraft Gesetzes auch nach Fortsetzung des Verfahrens unter der Bezeichnung der fr374heren Partei noch in der Revisi-onsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 157, 151, 155; Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 11). Eine Berichtigung der Parteibezeichnung dahin, dass die Schuldnerin Kl344gerin ist, ist nicht m366glich, weil der Kl344ger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durchg344ngig be-wusst und gewollt als klagende Partei aufgetreten ist. Er hat sich noch im Revi-sionsverfahren ausdr374cklich darauf berufen, dass die Klage f374r alle geltend ge-machten Anspr374che aufgrund einer im Insolvenzplan enthaltenen, umfassenden und nicht auf Anfechtungsprozesse beschr344nkten Befugnis im Sinn des 247 259 Abs. 3 InsO nach Aufhebung des Verfahrens fortgef374hrt werde. Die Erm344chti-gung zur Fortf374hrung von Prozessen in 247 259 Abs. 3 InsO ist als gewillk374rte Prozessstandschaft anzusehen, soweit der Rechtsstreit eine Insolvenzanfech-tung zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, 7 - 6 - ZIP 2006, 39). Als Prozessstandschafter handelte der Kl344ger im eigenen Na-men und war selbst Partei. 8 II. Der Kl344ger hat seine Prozessf374hrungsbefugnis als Insolvenzverwalter mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 31. Mai 2005, in dem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, verloren. 9 1. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Best344tigung eines Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (247 259 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner erh344lt das Verf374gungsrecht 374ber die Insolvenzmasse zu-r374ck (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird wieder selbst prozessf374hrungsbefugt. Der Insolvenzverwalter kann einen anh344ngigen Prozess auch nicht nach 247 265 Abs. 2 ZPO weiterf374hren (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 9; Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152). Die 304nderung in der Prozessf374hrungsbefugnis betrifft nicht wie die Abtretung die Sachlegitimati-on. 2. Eine Nachtragsverteilung, w344hrend derer das Amt des Insolvenzver-walters fortbesteht, ist nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge rechtskr344ftiger Best344tigung eines Insolvenzplans ausgeschlossen. 247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO sieht nicht vor, dass der Schuldner seine Verf374gungsbefugnis nur teilweise wiedererlangt (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 aaO). F374r die mit einer Nachtragsverteilung verbundene Beschr344nkung der Verwaltungs- und Verf374-gungsbefugnis fehlt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine gesetzli-che Grundlage (Uhlenbruck/L374er, InsO 12. Aufl. 247 259 Rdn. 10). Die Befriedi-gung der Forderungen der Insolvenzgl344ubiger ist - entsprechend den Vorgaben des Plans - eine Pflicht des Schuldners (247247 254, 257 InsO), so dass es zu kei-ner Nachtragsverteilung durch den fr374heren Insolvenzverwalter kommen kann. 10 - 7 - 3. Eine im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehene Plan374ber-wachung l344sst die Prozessf374hrungsbefugnis des Insolvenzverwalters entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht weiterbestehen. Soweit die Vor-schriften der 247247 260 ff. InsO die Aufhebungswirkungen nicht ausdr374cklich ein-schr344nken, treten sie ungeschm344lert ein (Uhlenbruck/L374er, InsO 12. Aufl. 247 259 Rdn. 14). Das Amt des Insolvenzverwalters erlischt, soweit die Vorschriften 374ber die Plan374berwachung nichts Abweichendes vorsehen (247 259 Abs. 2 InsO). Die Prozessf374hrung ist keine Aufgabe, die im Rahmen der Plan374berwachung bestehen bleibt. Eine Einschr344nkung der Verf374gungs- und der Prozessf374h-rungsbefugnis des Schuldners ist nur dahin zul344ssig, dass die Wirksamkeit be-stimmter Rechtsgesch344fte von der Zustimmung des Insolvenzverwalters ab-h344ngig gemacht werden kann (247 263 Satz 1 InsO). Aus der Befugnis des Insol-venzverwalters, die Planerf374llung zu 374berwachen, bleiben ihm keine 374ber Aus-kunft und 334berpr374fung hinausgehenden Rechte. Die Aufsicht erstreckt sich nur darauf, ob der Schuldner die Anspr374che erf374llt, die den Gl344ubigern nach dem gestaltenden Teil des Plans gegen den Schuldner zustehen (247 260 Abs. 2 InsO). 11 4. Der Senat kann den Verlust der Prozessf374hrungsbefugnis selbst fest-stellen. Sie ist als Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu pr374fen (BGHZ 28, 13, 14; BGHZ 31, 279, 281; BGHZ 48, 12, 15; BGHZ 100, 217, 219; BGHZ 125, 196, 210; BGH, Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149). Die Pr374fung des Revisionsgerichts be-schr344nkt sich dabei nicht auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Beru-fungsgericht vorgelegen haben. Es hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Be-r374cksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz grunds344tzlich selb-st344ndig festzustellen, ob die Voraussetzungen f374r die Prozessf374hrungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor- 12 - 8 - gelegen haben (st.Rspr., vgl. BGHZ 125, 196, 201; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571). 13 III. Die vom Kl344ger behauptete Erm344chtigung zur Fortf374hrung des Pro-zesses ist im Revisionsverfahren nicht zu ber374cksichtigen, weil er sie nicht be-reits in den Tatsacheninstanzen offen gelegt hat. Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Best344tigung eines Insol-venzplans seine gesetzliche Prozessf374hrungsbefugnis verliert, muss es offenle-gen, wenn er den Prozess in gewillk374rter Prozessstandschaft fortf374hrt. 1. Die Prozessf374hrungserm344chtigung muss in den Tatsacheninstanzen offengelegt werden, wenn nicht f374r alle Beteiligten au337er Zweifel steht, dass der Rechtsstreit im Wege gewillk374rter Prozessstandschaft gef374hrt wird (BGHZ 125, 196, 201; BGHZ 100, 217, 219; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92, NJW 1994, 652; Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Der Prozessgeg-ner muss die Gelegenheit erhalten, sich auf die besondere Art des prozessua-len Vorgehens einzustellen und seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Er kann die behauptete Erm344chtigung bestreiten oder auch das Rechtsschutz-bed374rfnis des Kl344gers in Frage stellen. Die Offenlegung sch374tzt den Prozess-gegner auch, soweit es um die Frage der Rechtskrafterstreckung geht; das auf die Klage des Erm344chtigten ergehende Urteil bewirkt Rechtskraft auch f374r und gegen den Erm344chtigenden. 14 Die Gelegenheit, sich auf Besonderheiten des prozessualen Vorgehens einzurichten, muss der Prozessgegner auch erhalten, wenn - wie im vorliegen-den Fall - der Insolvenzverwalter nach dem Verlust der gesetzlichen Prozess-f374hrungsbefugnis infolge der Beendigung seines Amtes den Prozess aufgrund einer Prozessf374hrungserm344chtigung fortsetzt. Zwar macht er - wie zuvor als 15 - 9 - Partei kraft Amtes - ein fremdes Recht geltend. Der Wechsel hat aber Auswir-kungen auf die Verteidigungsm366glichkeiten des Gegners und auf die Rechts-kraftwirkungen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallen Beschr344n-kungen in der Rechtsverteidigung. Hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch des Schuldners geltend gemacht, kann etwa abweichend von 247 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO mit Anspr374chen gegen den Schuldner aufgerechnet werden, die nach In-solvenzer366ffnung entstanden sind. Verf374gungen des Schuldners, die er w344h-rend des Insolvenzbeschlags vorgenommen hat, k366nnen mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wirksam und dem Anspruch entgegengehalten werden. Der Prozessgegner hat auch ein sch374tzenswertes Interesse, die Erm344chtigung zu 374berpr374fen und ggf. zu bestreiten. Werden Anspr374che des Schuldners gel-tend gemacht, erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils bei der Klage des In-solvenzverwalters ohne weiteres auf den Schuldner (BGHZ 88, 331, 334), w344h-rend bei der Fortf374hrung in gewillk374rter Prozessstandschaft die Rechtskraft-erstreckung auf den wieder selbst prozessf374hrungsbefugten Schuldner davon abh344ngt, dass die Erm344chtigung wirksam erteilt ist. Wenn die Erm344chtigung f374r die Fortsetzung eines Rechtsstreits, der eine Insolvenzanfechtung zum Ge-genstand hat (247 259 Abs. 3 Satz 1 InsO), nicht besteht oder den Anfechtungs-prozess gegen den Prozessgegner nicht umfasst, entf344llt das Anfechtungsrecht (BGHZ 83, 102, 106). Der Anfechtungsgegner sieht sich statt dessen der Ein-zelgl344ubigeranfechtung ausgesetzt (247 18 Abs. 1 AnfG; BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39). Schlie337lich f374hrt die Fortsetzung des Pro-zesses zu einem Wechsel des Kostenschuldners, auf den sich der Prozess-gegner in seiner Rechtsverteidigung einstellen k366nnen muss. F374r die Prozess-kosten haftet nicht mehr die Masse, sondern der fr374here Insolvenzverwalter als Prozessstandschafter pers366nlich oder der Schuldner, wenn f374r Anfechtungspro-zesse im Insolvenzplan nichts anderes angeordnet ist (247 259 Abs. 3 Satz 2 InsO). - 10 - 2. Der Kl344ger hat erstmals in der Revisionsinstanz offen gelegt, dass er den Prozess seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in gewillk374rter Pro-zessstandschaft f374hrt. Sie war weder offenkundig noch den 374brigen Verfah-rensbeteiligten bekannt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die zudem in den Tatsacheninstanzen nicht in den Rechtsstreit eingef374hrt war, ist nicht notwendig eine Erm344chtigung zur weiteren Prozessf374hrung verbunden. Auch f374r Anfechtungsprozesse muss eine Fortf374hrungserm344chtigung ausdr374cklich in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden (247 259 Abs. 3 Satz 1 InsO); die Aufhebung des Insolvenzverfahrens allein gen374gt dazu nicht. 16 3. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der die Offenlegung trotz ihrer versp344teten Mitteilung beachtlich machen k366nnte, liegt nicht vor. Der erst-malige Vortrag zu einer Erm344chtigung zur Prozessf374hrung w344hrend des Revisi-onsverfahrens ist zu ber374cksichtigen, wenn es das Berufungsgericht verfah-rensfehlerhaft unterlassen hat, einer Partei durch einen entsprechenden Hin-weis (247 139 Abs. 3 ZPO) diesen Vortrag bereits im Berufungsverfahren zu er-m366glichen (Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571). Das Be-rufungsgericht war zu einem Hinweis nicht verpflichtet. Da keine Partei die Auf-hebung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt hatte, hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, am Fortbestand der Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers als Partei kraft Amtes zu zweifeln. Zu 334berpr374fungen ist das Gericht nur verpflich-tet, wenn Anhaltspunkte auf einen Mangel der Prozessvoraussetzungen hin-deuten (BGHZ 159, 94, 99; 86, 184, 189). Solche Anhaltspunkte bestanden f374r das Berufungsgericht nicht schon deshalb, weil aus den Insolvenzakten, die das Berufungsgericht vorsorglich neben anderen Verfahrensakten beigezogen hat-te, u.a. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei gezielter Durchsicht zu ent-nehmen war. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die umfangreichen 17 - 11 - Akten nach Anzeichen f374r einen Wegfall von Prozessvoraussetzungen zu durchsuchen, da zu solchen gezielten Nachforschungen kein Anlass bestand. Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 07.07.2006 - 3 O 60/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 U 77/06 (Hs) -
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