BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/08 Verk374ndet am: 9. September 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gas-Heizkessel UWG 247247 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 90/396/EWG; GPSG 247 4 Abs. 1 Satz 1; 7. GPSGV 247 1 Abs. 5 Nr. 1, 247247 2, 3 Abs. 1, 247 4 Abs. 1, 247 5 Gas-Heizkesseln, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europ344ischen Union nach Deutschland (re)importiert werden, fehlt nicht schon deshalb die erforderli-che Zulassung, weil sie nicht vom Hersteller mit deutschsprachigen Typenschil-dern und deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen wor-den sind. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 26/08 - OLG Frankfurt/Main LG Limburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Heiztechnikunternehmen, in dem sie unter an-derem Gas-Heizkessel herstellt und vertreibt. Ihre Kessel mit den Produktbe-zeichnungen J. und B. sind ausschlie337lich f374r den Vertrieb in den Niederlanden bestimmt und werden daher weder mit deutschsprachigen Typenschildern noch mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen ausgestattet. 1 Der Beklagte vertrieb 374ber sein Ende 2006 eingestelltes Unternehmen von der Kl344gerin in Deutschland hergestellte und in verschiedene Mitgliedstaa-ten der Europ344ischen Union exportierte Gas-Heizkessel, die er nach Deutsch-land reimportierte. In seinem Internetauftritt wies er ausdr374cklich darauf hin, dass die von ihm angebotenen Ger344te reimportiert seien und deshalb preislich unter den in Deutschland vertriebenen Ger344ten l344gen; sie erf374llten aber "die 2 - 3 - Voraussetzungen der DVGW-TRGI'86, Ausgabe 1996 sowie 90/396/EWG" und seien "selbstverst344ndlich mit dem CE-Kennzeichen ausgestattet". 3 Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Beklagte handele damit unter dem Gesichtspunkt der irref374hrenden Werbung wettbewerbswidrig, weil er nicht dar-auf hinweise, dass die von ihm reimportierten Ger344te f374r den deutschen Markt nicht zugelassen seien und den einschl344gigen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten f374r Gasverbrauchseinrichtungen nicht gen374gten; denn sie seien nicht f374r die in Deutschland 374blichen Gaskategorien und Eingangsdr374cke geeignet und d374rften in Deutschland wegen 374berh366hter Abgasemissionen nicht betrieben werden. Sie hat den Beklagten deshalb auf Unterlassung und Auskunftsertei-lung in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr den aus entsprechenden Vertriebshandlungen entstandenen und noch ent-stehenden Schaden zu ersetzen hat. Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die mit ih-rer Klage im ersten Rechtszug erfolgreiche Kl344gerin im Hinblick auf vom Beru-fungsgericht ge344u337erte Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der bislang ge-stellten Unterlassungsantr344ge zuletzt beantragt, 4 es dem Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmittel zu un-tersagen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt Gas-Heizkessel der Marken B. , insbesondere des Typs L. sowie L. , und/oder J. , ins- besondere des Typs E. , C. , C. , C. , C. und C. anzubieten und/oder zu bewerben, die von der Kl344gerin 1. nicht mit deutschsprachigen Typenschildern oder 2. [nicht mit] deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen wurden, soweit er dabei nicht auf die fehlende Zulassung solcher Ge-r344te f374r Deutschland hinweist - 4 - und hinsichtlich ihrer hierauf r374ckbezogenen Antr344ge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung die Zur374ckweisung der Berufung des Beklag-ten begehrt. 5 Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesen Antr344gen abgewiesen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Januar 2008 - 6 U 167/06, juris). 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre im zweiten Rechtszug erfolglosen Klageantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie in der Revisi-onsinstanz zu 374berpr374fen ist, wie folgt begr374ndet: 7 Der Unterlassungsantrag zu 1 sei unbegr374ndet, weil die nationalen Vor-schriften jedenfalls bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht be-stimmten, dass am Ger344t ein deutschsprachiges Typenschild vom Hersteller angebracht worden sein m374sse. Nach 247 4 Abs. 1 der Siebten Verordnung zum Ger344te- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV), der inhaltlich dem Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG ent-spreche, seien neben der CE-Kennzeichnung die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Ger344t oder einer an ihm befestigten Datenplakette anzubringen. Gem344337 Anhang III Nr. 2 der Richt-linie 90/396/EWG m374ssten das Ger344t oder das Typenschild die CE-Kennzeich-nung zusammen mit dem Namen und dem Kennzeichen des Herstellers, der 8 - 5 - Handelsbezeichnung des Ger344ts, gegebenenfalls der Art der Stromversorgung, der Ger344tekategorie sowie der Jahreszahl der CE-Kennzeichnung tragen. Diese Regelung ergebe schon nicht, dass die genannten Angaben 374berhaupt in einer bestimmten Sprache erfolgen m374ssten. Erst recht besage sie nicht, dass allein der Hersteller sie anbringen d374rfe. 9 Ebenso wenig sei den nationalen Vorschriften bei gemeinschaftsrechts-konformer Auslegung die im Unterlassungsantrag zu 2 vorausgesetzte Zulas-sungsanforderung zu entnehmen. Nach 247 5 7. GPSGV in Verbindung mit An-hang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG m374ssten dem Ger344t beim Inverkehr-bringen allerdings die Anleitung f374r den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung f374r den Benutzer in deutscher Sprache beigef374gt sein. Keine Vorschrift besage aber, dass bereits der Hersteller diese Unterlagen in der Lan-dessprache beigef374gt haben m374sse. Aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG, wonach vorschriftsm344337ig verwendete Ger344te im Sinne dieser Richtlinie solche seien, die nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsm344337ig ein-gebaut seien und regelm344337ig gewartet w374rden, folge allenfalls, dass die dem Ger344t beizuf374genden Anweisungen auf den Hersteller zur374ckgehen m374ssten. Das schlie337e es jedenfalls bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht aus, dass die vom Hersteller beigef374gten Anweisungen in der Sprache des Landes, in das das Ger344t erstmals geliefert werden sollte, zum Zweck der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat vom Importeur in die Sprache des Einfuhrlandes 374bersetzt w374rden. Ein anderes Verst344ndnis erschwerte den innereurop344ischen Handel mit Gas-Heizkesseln jedenfalls zwischen Mitglied-staaten mit unterschiedlichen Amtssprachen in einer mit der Zielsetzung der Richtlinie unvereinbaren Weise. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin ist unbe-gr374ndet. 10 - 6 - 1. Die Richtlinie 90/396/EWG ist mittlerweile gem344337 Art. 14 Abs. 1 der nach ihrem Art. 15 am 5. Januar 2010 in Kraft getretenen Richtlinie 2009/142/EG 374ber Gasverbrauchseinrichtungen aufgehoben worden. Auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat diese Rechts344nderung, soweit Unterlas-sungsanspr374che in Rede stehen, allerdings schon deshalb keinen Einfluss, weil die Klageanspr374che bereits nach der Richtlinie 90/396/EWG nicht begr374ndet waren und es deshalb an der f374r die geltend gemachten Unterlassungsanspr374-che erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlte. Au337erdem sind die f374r die Ent-scheidung des Streitfalls relevanten Bestimmungen in der Sache unver344ndert geblieben. Damit erweisen sich die auf die Unterlassungsanspr374che r374ckbezo-genen Klageanspr374che auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung ebenfalls als unbegr374ndet. 11 2. Das von der Kl344gerin auf den Gesichtspunkt der Irref374hrung (247247 3, 5 UWG) gest374tzte, jedoch eher mit einem Rechtsbruch (247247 3, 4 Nr. 11 UWG) zu begr374ndende Unterlassungsbegehren gem344337 dem Unterlassungsantrag zu 1 ist weder im Hinblick auf die Regelungen in 247247 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV noch im Hinblick auf 247 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG i.V. mit 247 3 Abs. 1 7. GPSGV begr374n-det. 12 a) Nach 247 2 7. GPSGV d374rfen Ger344te und Ausr374stungen nur in den Ver-kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach An-hang I der Richtlinie 90/396/EWG entsprechen und bei vorschriftsgem344337er Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und G374tern nicht gef344hr-den. Die Vorschrift stellt damit ausschlie337lich ger344tespezifische Anforderungen auf. Dagegen verlangt sie nicht, dass auf der Gasverbrauchseinrichtung 374ber-haupt ein Typenschild angebracht werden muss, und erst recht nicht, dass die-ses in deutscher Sprache verfasst sein und gerade vom Hersteller angebracht werden muss. Gem344337 247 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV sind nur nach den Anweisun- 13 - 7 - gen des Herstellers vorschriftsm344337ig eingebaute und regelm344337ig gewartete Ge-r344te vorschriftsm344337ig verwendete Ger344te im Sinne dieser Verordnung. Die Vor-schrift enth344lt mithin lediglich eine Begriffsbestimmung und befasst sich daher gleichfalls nicht mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und von wem Typenschilder auf Gasverbrauchseinrichtungen anzubringen sind. 14 Die Revision ist allerdings der Ansicht, die von der Kl344gerin nicht f374r eine Verwendung in Deutschland vorgesehenen und deshalb mit einem fremdspra-chigen Typenschild ausgestatteten Gas-Heizkessel geh366rten keiner auf die be-sonderen Gasversorgungsbedingungen in Deutschland zugeschnittenen Ger344-tekategorie an. Ihre Verwendung in Deutschland setzte daher ihren Umbau in eine den deutschen Versorgungsbedingungen entsprechende Ger344tekategorie voraus, ohne den die Ger344te hier nicht in Verkehr gebracht werden d374rften. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revisionserwiderung verweist hierzu insbesondere auf den unwider-sprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, wonach von der Kl344gerin in andere L344nder exportierte Gas-Heizkessel durchaus teilwei-se ohne weiteres auch in Deutschland eingesetzt werden k366nnen. Die Revision setzt bei ihrer Argumentation im 334brigen voraus, dass allein die Kl344gerin zur Anbringung der Typenschilder auf den von ihr hergestellten Gas-Heizkesseln befugt ist. Dies folgt jedoch weder aus den 247247 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV noch aus einer anderen Vorschrift. Soweit das Berufungsgericht hierzu im Blick auf 247 4 Abs. 1 7. GPSGV und Art. 10 Abs. 1 sowie Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG Ausf374hrungen gemacht hat, erhebt die Revision auch keine Ein-wendungen. 15 b) Nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG darf eine Gasverbrauchseinrichtung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der Gasverbrauchseinrich- 16 - 8 - tungsverordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen f374r ihr Inverkehrbringen entspricht und Sicher-heit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in der Verord-nung aufgef374hrte Rechtsg374ter bei bestimmungsgem344337er Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gef344hrdet werden. Die Vorschrift behan-delt daher die Frage des Anbringens von Typenschildern ebenfalls nicht. Das-selbe gilt f374r 247 3 Abs. 1 7. GPSGV, wonach Ger344te, die dieser Verordnung un-terfallen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sein m374ssen. Soweit das CE-Kennzeichen auf dem Typenschild angebracht wird, liegt dem keine rechtliche Verpflichtung zugrunde. 3. Die Revision r374gt des Weiteren vergeblich, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, dass es der Kl344gerin mit ihren in erster Instanz gestellten Antr344-gen nicht um die Sprache der Typenschilder, sondern um die Ger344tekategorien der vom Beklagten angebotenen Gas-Heizkessel gegangen sei, habe es aber vers344umt, die Kl344gerin nach 247 139 Abs. 1 ZPO auf die fehlende Sachdienlich-keit ihrer Antr344ge hinzuweisen. Sie ber374cksichtigt dabei nicht gen374gend, dass das Berufungsgericht die betreffenden Ausf374hrungen im Rahmen seiner Pr374-fung gemacht hat, ob die von der Kl344gerin vorgenommene Antrags344nderung (lediglich) eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Klagebegehrens oder - wovon das Berufungsgericht dann letztlich ausgegangen ist - eine teilweise Klager374cknahme darstellte. Nach dem klaren Wortlaut des ge344nderten Unter-lassungsantrags zu 1 konnte das Berufungsgericht auch nicht annehmen, es sei der Kl344gerin - wie die Revision nunmehr geltend macht - nicht um die Spra-che der Typenschilder, sondern allein um die Ger344tekategorien der vom Be-klagten angebotenen Gas-Heizkessel gegangen. 17 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 sei unbegr374ndet, weil aus 18 - 9 - Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG nicht folge, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitungen f374r die auf dem deutschen Markt vertriebenen Gas-Heiz-kessel der Kl344gerin unmittelbar von ihr selbst stammen m374ssten. 19 a) Die Revision macht geltend, dass Gas-Heizkessel nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 1. Spiegelstrich der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/EG) wie auch des gleichlautenden 247 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV nicht nur "vorschriftsm344337ig", sondern ausdr374cklich auch "nach den Anweisungen des Herstellers" einzubauen sind. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitung vom Ger344tehersteller selbst verfasst worden sein muss und daher dem Ger344t nicht von einem Dritten beigef374gt werden darf. Nach der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht unzul344ssig, eine in einer Fremdsprache geschriebene Bedie-nungs- und Aufstellanleitung ins Deutsche zu 374bersetzen oder eine f374r einen ausl344ndischen Markt bestimmte Bedienungs- und Aufstellanleitung so zu er-g344nzen, dass sie die Versorgungsbedingungen des deutschen Markts ber374ck-sichtigt. Auch wird entgegen der Ansicht der Revision weder durch diese Vor-schriften noch durch Nr. 1.3 des Anhangs I der Richtlinie 90/396/EWG (Nr. 1.3 des Anhangs I der Richtlinie 2009/142/EG), wonach die zur Verwendung in ei-nem Gas-Heizkessel bestimmte Ausr374stung nach der Anleitung des Herstellers einzubauen ist, verboten, dass andere Personen als der Hersteller von ihm er-stellte fremdsprachige Bedienungs- und Aufstellanleitungen ins Deutsche 374ber-setzen und den in Verkehr zu bringenden Ger344ten beif374gen. Ebenso wenig folgt aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/EG) und 247 2 7. GPSGV, wonach Gasverbrauchseinrichtungen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden d374rfen, wenn sie bei vorschriftsm344337iger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und G374tern nicht gef344hrden, die Begr374ndetheit des Unterlassungsantrags zu 2. 20 - 10 - Dieser ist ma337geblich darauf gest374tzt, dass der Beklagte die von ihm nach Deutschland reimportierten Gas-Heizkessel dort nur dann (ohne Hinweis auf ihre fehlende Zulassung in Deutschland) anbieten und bewerben darf, wenn sie von der Kl344gerin mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind. 21 b) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, dass die Herstelleran-weisungen gem344337 Nr. 1.2.1 1. und 2. Spiegelstrich sowie Nr. 1.2.2 des - in der Richtlinie 2009/142/EG insoweit nicht ge344nderten - Anhangs I der Richtlinie 90/396/EWG auf die Besonderheiten der Gasversorgung des jeweiligen Ein-bauortes zugeschnitten sein m374ssten und es deshalb nicht ausreiche, wenn lediglich die f374r einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Herstelleranweisun-gen 374bersetzt w374rden. Sie vernachl344ssigt dabei, dass sich die Kl344gerin mit dem Unterlassungsantrag zu 2 nicht dagegen wendet, dass der Beklagte die von ihm auf dem deutschen Markt angebotenen und beworbenen Gas-Heizkessel der Kl344gerin mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versieht, die lediglich 334bersetzungen von Anleitungen sind, die die Kl344gerin im Hinblick auf die in anderen Mitgliedstaaten zu beachtenden Gegebenheiten erstellt hat. Der von der Kl344gerin vor dem Berufungsgericht gestellte Unterlassungsantrag zu 2 ist vielmehr darauf gerichtet, dem Beklagten schlechthin zu verbieten, die von ihm reimportierten Ger344te der Kl344gerin in Deutschland anzubieten und zu bewerben, sofern sie nicht mit von der Kl344gerin verfassten deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen sind. Er erfasst damit auch zu-l344ssige Verhaltensweisen, verfehlt damit das charakteristische Element des von der Kl344gerin als verbotswidrig angesehenen Verhaltens und erweist sich aus diesem Grund als unbegr374ndet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische 304qui-valenz; Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis, m.w.N.). - 11 - Keinen Erfolg hat die Revision danach auch mit ihrem Vorbringen, eine blo337e 334bersetzung der Herstelleranweisungen reiche zudem deshalb nicht aus, weil der Konformit344tsnachweis und die CE-Kennzeichnung wegen Nr. 1.2 Satz 2 des Anhangs II der Richtlinie 90/396/EWG lediglich f374r die Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen in der der EG-Baumusterpr374fung zu-grunde gelegten Sprache g344lten. 22 c) Soweit die Revision der Ansicht ist, Bedienungs- und Aufstellanleitun-gen, die nicht vom Hersteller herr374hrten, stellten per se einen Kennzeich-nungsmangel dar, der dem Hersteller und den Mitgliedstaaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Produkt374berwachungs- und Kontrollaufgaben gem344337 Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/142/EG) unm366g-lich machten, l344sst sie die Regelung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/EG) au337er Acht. Danach d374rfen die Mit-gliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Ger344ten, die alle Bestimmungen dieser Richtlinie erf374llen und mit der in Art. 10 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 10 der Richtlinie 2009/142/EG) vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht untersagen, einschr344nken oder behindern. Diese Bestimmung, die dem Schutz der Warenverkehrsfreiheit dient, k366nnte ihren Zweck nur ungen374gend erf374llen, wenn der Hersteller den Absatz seiner Produkte durch nur in bestimmten Sprachen erstellte Bedienungs- und Aufstell-anleitungen auf bestimmte Mitgliedstaaten beschr344nken k366nnte. Au337erdem f374hrt der Umstand, dass ein Gas-Heizkessel, den der Hersteller ordnungsge-m344337 mit einer CE-Kennzeichnung versehen und in den Verkehr gebracht hat, von einem H344ndler in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dort dann ohne ordnungsgem344337e Bedienungs- und/oder Aufstellanleitung in den Verkehr ge-bracht wird, nicht dazu, dass die CE-Kennzeichnung nunmehr als unberechtigt angebracht anzusehen w344re. Anders als die 334bersetzung der Gebrauchsan- 23 - 12 - weisung und der Etikettierung bei In-vitro-Diagnostika, die zur Eigenanwendung bestimmt sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 11 ff., 16 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra), ist die 334berset-zung der Installations- und Bedienungsanleitung bei Gasverbrauchseinrichtun-gen nicht Gegenstand der Konformit344tspr374fung gem344337 Art. 8 f. der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 8 f. der Richtlinie 2009/142/EG). Dies folgt jeweils aus der Regelung in Art. 8 Abs. 6 dieser Richtlinien. Danach werden die Unterlagen und der Schriftwechsel in dem Verfahren zum Nachweis der Konformit344t (nur) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die mit der Durchf374hrung des Verfahrens betraute Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stel-le akzeptierten Sprache abgefasst. Die Richtlinien 90/396/EWG und 2009/142/EG enthalten auch keinen Vorbehalt wie den im Anhang I B Nr. 8 Un-terabs. 6 der Richtlinie 98/79/EG 374ber In-vitro-Diagnostika, wonach bei zur Ei-genanwendung bestimmten In-vitro-Diagnostika die Gebrauchsanweisung und die Etikettierung eine 334bersetzung in der/den Amtssprache(n) des Mitglied-staats/der Mitgliedstaaten enthalten m374ssen, in dem/denen Endverbraucher das Produkt zur Eigenanwendung erhalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 756 Rn. 16 - One Touch Ultra). Dementsprechend kann beim Fehlen einer ordnungsgem344337en Bedie-nungs- und/oder Aufstellanleitung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gem344337 Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/142/EG) gegen den Hersteller vorgegangen werden, und ist dieser auch nicht seinerseits gem344337 Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/EG) zu einem T344tigwerden verpflichtet. Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sich daher auch insoweit nicht als irref374hrend und/oder verbotswidrig dar. 24 - 13 - 5. Keinen Erfolg hat schlie337lich die R374ge der Revision, das Berufungsge-richt h344tte auf der Grundlage seiner Auffassung die Kl344gerin zumindest darauf hinweisen m374ssen, dass die Gas-Heizkessel nur dann mit der von einem Drit-ten stammenden 334bersetzung der Herstelleranweisungen vertrieben werden d374rften, wenn ihr Konformit344tsnachweis diese 334bersetzung umfasste; die Kl344-gerin h344tte - so die Revision - hierauf den Unterlassungsantrag zu 2 entspre-chend ge344ndert. Die Revision hat mit diesem Vorbringen entgegen 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO schon nicht dargelegt, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser von ihr vorgestellte eingeschr344nkte Anspruch bestehen sollte. Ihre R374ge macht daher nicht deutlich, in welcher Weise das Berufungsgericht auf eine nach dieser Rechtslage sachdienliche und damit dem Begehren der Kl344gerin entsprechende 304nderung des Unterlassungsantrags zu 2 h344tte hinwir-ken m374ssen (vgl. Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 551 Rn. 14). 25 6. Der Beklagte handelte mithin weder unter der Geltung der Richtlinie 90/396/EWG noch unter der Geltung der Richtlinie 2009/142/EG rechts- und wettbewerbswidrig. Dementsprechend sind auch die von der Kl344gerin gestellten Antr344ge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht un-begr374ndet. 26 - 14 - III. Die Revision der Kl344gerin ist nach allem unbegr374ndet und daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 27 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 06.11.2006 - 5 O 51/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 U 167/06 -
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