BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/09 Verk374ndet am: 9. September 2010 B374rk Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2009 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Offenburg vom 12. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit abge344ndert, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten betreiben Apotheken in Offenburg. Sie warben im Mai 2006 in der 366rtlichen Presse mit der Ausgabe von sogenannten D. -Talern, die zum Bezug von Waren des t344glichen Bedarfs berechtigten und auch in be-stimmten anderen Gesch344ften wie etwa Lottoannahme- und Tankstellen als 1 - 3 - Zahlungsmittel akzeptiert wurden. Diese Bonus-Taler gaben die Beklagten zu-mindest gelegentlich auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel an ihre Kunden aus. 2 Die Kl344gerin, die Zentrale zur Bek344mpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., ist der Ansicht, dass die Ausgabe von Bonus-Talern f374r den Erwerb verschrei-bungspflichtiger Arzneimittel einen Versto337 gegen die Preisbindung f374r rezept-pflichtige Medikamente nach 247247 1, 3 Abs. 1 AMPreisV darstelle. Die Kl344gerin hat, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, beantragt, 3 es den Beklagten unter Androhung n344her bezeichneter Ordnungsmitteln zu un-tersagen, im Wettbewerb handelnd f374r den Erwerb von verschreibungspflichti-gen und preisgebundenen Arzneimitteln dem Erwerber Bonus-Taler zu gew344h-ren. Die Beklagten sind demgegen374ber der Auffassung, ein Versto337 gegen die Arzneimittelpreisverordnung liege nur dann vor, wenn Rabatte und Skonti gew344hrt w374rden; der von ihnen gew344hrte Bonus realisiere sich aber erst bei dem Folgegesch344ft f374r eine nicht preisgebundene Ware. Auch widerspreche die Gew344hrung von Bonus-Talern nicht dem Zweck der Preisbindung, einen Preis-wettbewerb zu verhindern, um eine fl344chendeckende Versorgung der Bev366lke-rung mit Arzneimitteln zu gew344hrleisten. Die Gew344hrung von Bonus-Talern f374h-re auch nicht zu einer Verbilligung des Medikaments, weil der festgesetzte Preis durchaus gezahlt werde. Eine Ersparnis aufgrund der Bonus-Taler liege zudem deshalb nicht vor, weil nicht der Kunde, sondern die Krankenkasse die Kosten f374r die Arzneimittel trage. Im Verh344ltnis zwischen der Apotheke und dem Kun-den sei die Arzneimittelpreisverordnung ohnehin nicht anwendbar, weil der Kunde nicht Schuldner sei. 334berdies gingen die Vorschriften des Heilmittelwer-begesetzes den Bestimmungen 374ber die Arzneimittelpreise vor. Schlie337lich sei 4 - 4 - die Gew344hrung von Bonus-Talern im Hinblick auf das in Art. 4 der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken geregelte Binnenmarktprinzip rechtm344337ig; jedenfalls aber liege keine wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Ver-haltens des Verbrauchers gem344337 Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vor. 5 Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag der Kl344gerin ebenso stattgegeben wie einem widerklagend geltend gemachten Feststellungsan-spruch der Beklagten. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als zul344ssig an-gesehen, den auf die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimit-telpreisverordnung gest374tzten Unterlassungsanspruch jedoch f374r begr374ndet erachtet. Hierzu hat es ausgef374hrt: 6 Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisver-ordnung w374rden nicht durch die Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes ver-dr344ngt. Im Heilmittelwerbegesetz gehe es darum, eine unsachliche Beeinflus-sung der Verbraucher zu verhindern, w344hrend der Ausschluss des Preiswett-bewerbs auf der letzten Handelsstufe eine fl344chendeckende Versorgung der Bev366lkerung mit Arzneimitteln gew344hrleisten solle. 7 Die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften st374nden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und verstie337en auch dann nicht gegen Art. 4 der Richtlinie 8 - 5 - gegen unlautere Gesch344ftspraktiken, wenn in anderen Mitgliedstaaten der Eu-rop344ischen Union Bonus-Systeme beim Arzneimittelkauf ohne weiteres zul344ssig sein sollten. Das Bonus-System der Beklagten sei auch geeignet, das wirt-schaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflus-sen, da es offensichtlich in nennenswertem Umfang Kunden beim Arzneimittel-kauf binden solle, was selbst angesichts des relativ niedrigen, vom Landgericht auf etwa 50 Cent gesch344tzten Wertes eines einzelnen Bonus-Talers der Fall sei. Die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung auf den vorliegenden Fall h344nge auch nicht davon ab, ob der Vertrag zwischen der Apotheke und einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem bei einer privaten Krankenkasse versicherten Patienten zustande komme. In beiden F344llen belaste der Kauf-preis, abgesehen von Zuzahlungen, letztlich die erstattungspflichtige Kranken-kasse. Gleichwohl sei der Schutzbereich der Vorschriften 374ber die Preisbindung tangiert, da die Bonus-Punkte einen sp374rbaren finanziellen Anreiz f374r den Kun-den darstellten. Aus seiner Sicht stelle die Gew344hrung der Bonus-Taler in erster Linie einen Rabatt auf das Erstgesch344ft 374ber den Kaufpreis gebundener Arz-neimittel dar. Zwar sollten die Bonus-Punkte den Kunden auch zum Abschluss von verbilligten Zweitgesch344ften animieren; dieser Zweck stehe aber nicht im Vordergrund. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Punkte auch au337erhalb der Apotheken der Beklagten in breitem Umfang f374r Bedarfsgesch344fte des t344glichen Lebens ausgegeben werden k366nnten. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Der Kl344ge-rin steht der noch im Streit befindliche Unterlassungsanspruch nicht zu. 10 1. Die Kl344gerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach 247 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gest374tzt und dazu von den Beklagten im Mai 2006 11 - 6 - begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr k374nftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist die Klage nur dann begr374ndet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Un-terlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der f374r den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verk374ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-werb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 ge344ndert worden (UWG 2008). Die-se Gesetzes344nderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtli-chen Bewertung des Streitfalls. Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sowohl eine Wettbe-werbshandlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2004 als auch eine gesch344ftli-che Handlung nach 247 2 Abs. 1 Nr. 1, 247 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des 247 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vor-schrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Un-lauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gem344337 ihrem Art. 4 allerdings die vollst344ndige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied-staaten 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Inter-essen der Verbraucher beeintr344chtigen. Gem344337 ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erw344gungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unber374hrt. Die Anwendung des 247 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicher-heit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, 12 - 7 - GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - 334berregionaler Krankentrans-port). 13 2. Der von der Kl344gerin aus 247247 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV geltend ge-machte Unterlassungsanspruch ist nicht begr374ndet. a) Das von der Kl344gerin beanstandete Verhalten der Beklagten verst366337t allerdings gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelge-setzes und der Arzneimittelpreisverordnung. 14 aa) Nach 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist f374r die verschreibungspflich-tigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apotheken-pflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi-cherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu ge-w344hrleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des 247 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt f374r verschreibungspflichtige Arzneimittel in 247 2 die Preisspannen des Gro337handels bei der Abgabe im Wie-derverkauf an Apotheken und in 247 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. 247 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des 247 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga-bepreis des pharmazeutischen Unternehmers f374r alle Arzneimittel zu gew344hr-leisten ist, soweit f374r diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbin-dung mit den Handelszuschl344gen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothe-kenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gew344hrleisten, dass die im 366ffentlichen Interesse gebotene fl344chendeckende und gleichm344337ige Ver- 15 - 8 - sorgung der Bev366lkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur 304nderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des 247 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Klo-esel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., 247 78 AMG Anm. 1 und M374nch-Komm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326). bb) Ein Versto337 gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn f374r das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arznei-mittels Vorteile gew344hrt werden, die den Erwerb f374r ihn wirtschaftlich g374nstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; K366hler in K366hler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., 247 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, 247 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf 247 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf 247 78 AMG, 247 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Pr374tting, Medizin-recht, 247 7 HWG Rn. 48). 16 - 9 - Insbesondere ein 374ber einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG K366ln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinl366sung wesentliche Hindernisse entgegenste-hen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein f374r den Erwerb des preisgebunden Arzneimittels, sondern auch aus anderem An-lass gew344hrt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. 17 Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Versto337es gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Die von den Beklagten nach den getroffenen Feststellungen zumindest gelegentlich auch beim Erwerb verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel an ihre Kunden ausgegebenen Bonus-Taler lauteten zwar nicht auf einen be-stimmten Geldbetrag. Sie lie337en sich jedoch in den Apotheken der Beklagten wie auch in bestimmten anderen Gesch344ften in Waren des t344glichen Bedarfs umtauschen, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG K366ln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). 18 b) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind neben 247 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG L374neburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; 19 - 10 - Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in 247 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst wer-den sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & mo-re; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterscheidet sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtlichen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa). c) Die Bestimmungen der 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, 247 1 Abs. 1 und 4, 247 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbe-schluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen daher Marktverhaltensregeln i.S. des 247 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG M374nchen, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Ham-burg, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; K366hler in K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rn. 11.138; M374nchKomm.UWG/Schaffert, 247 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in G366tting/Nordemann, UWG, 247 4 Rn. 11.66; Fezer/G366tting, UWG, 2. Aufl., 247 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.). 20 d) Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist jedoch nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des 247 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeintr344chtigen sowie die Inte- 21 - 11 - ressen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des 247 3 Abs. 1 UWG 2008 sp374rbar zu beeintr344chtigen. 22 aa) Die Bestimmung des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG l344sst in dem durch 247 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung f374r Arzneimittel (247 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gem344337 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG f374r Rabatte er366ffneten Bereich einschr344nkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzul344ssig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt werden, die aufgrund des Arznei-mittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschr344nkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist f374r die ande-ren F344lle des 247 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grund-s344tzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dement-sprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbega-ben, die den in 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG f374r zul344ssige Wertre-klame vorgegebenen Rahmen nicht 374berschreiten, auch dann heilmittelwerbe-rechtlich zul344ssig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gew344hrt wer-den, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den F344llen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Versto337 vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeintr344chtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das hei337t nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von - 12 - Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. M344rz 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf s344mtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung f374r die in 247 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Wer-bung, die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung f374r verschreibungspflich-tige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gem344337 247 10 Abs. 1 HWG stets unzu-l344ssig ist. bb) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung der Beklagten w344re im Falle ihrer Produktbezogenheit nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG zul344s-sig. Bei den D. -Talern der Beklagten, deren Wert sich nach der im Beru-fungsverfahren nicht beanstandeten Sch344tzung des Landgerichts auf etwa 0,50 200 bel344uft, handelt es sich um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des 247 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff Gegenst344nde von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 42). Als geringwerti-ge Kleinigkeiten sind daher kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gr366-ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374tting aaO 247 7 HWG Rn. 43). Auch wenn bei einer Publikumswerbung im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten von einer eher niedrigen Wertgrenze auszugehen ist, 374ber-schreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 0,50 200 die Wertgrenze 23 - 13 - nicht (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 Rn. 22 - Bonuspunkte; vgl. ferner Gerstberger/Reinhart in Gr366ning aaO 247 7 HWG Rn. 32; Mand in Pr374t-ting aaO 247 7 HWG Rn. 43). 24 III. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten die Klage unter Auf-hebung des Berufungsurteils und teilweiser Ab344nderung des Urteils des Land-gerichts auch in dem Umfang abzuweisen, in dem die Vorinstanzen sie f374r be-gr374ndet erachtet haben. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 25 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 12.09.2007 - 5 O 107/06 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.02.2009 - 4 U 160/07 -
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