BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/10 Verkündet am: 3. Februar 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kuchenbesteck - Set MarkenG § 24 Abs. 1; Ri chtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 1 a) Ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104/EWG, § 24 Abs. 1 MarkenG kann auch dann vorliegen, wenn nicht der Markeni n- haber selbst, sondern eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person einem Dritten die Verfügungsgewalt an dem mit der Marke versehenen Produkt i n- nerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums willentlich überträgt. b) Ein zur Erschöpfung des Markenrechts führendes Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn der Markeninhaber seine Zustim mung zum Vertrieb der Ware nur unter der Bedingung erteilt hat, dass zuvor die mit der Marke gekennzeichn e- te Verpackung entfernt wird. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - I ZR 26/10 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t auf die mündliche Verhand - lung vom 3 . Februar 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivi lsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2010 aufg e- hoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2009 wird zurüc k- gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt neben einem traditionellen Kaffeesortiment ein r e- gelmäßig wechselndes Angebot von Gebrauchsartikeln in den Bereichen Hau s- halt, Sport, Freizeit, Garten und Textilien. Die Klägerin ist von der Markeninhaberin , der Tchibo Markenverwa l- tungs gesellschaft mbH & Co. KG, ermächtigt, die Rechte aus der deutschen meinschaftswortmarke 2 941 441 sowie der deu t schen Wort - / Bild marke 305 17 604 1 2 - 3 - geltend zu machen. Die Marken (Klagemarken) e- Die Klägerin bietet ihre Gebrauchsa r- tikel seit 1998 in einer einheitlich gestalteten Verpackung an, welche die Kl a- ge marken wiedergibt. S ie vertreibt die Ware in Deutschland innerhalb eines g e- schlossenen Vertriebssystems. Die Benutzung der Klagemarken ist der Kläg e- rin nach ihrem Vortrag von der Mark e ninhaberin , deren Kommanditistin sie ist, im Rahmen eines Lizenzvertrage s gestattet wo r den. Die Beklagte verkaufte in Deutschland Kuchenbesteck - Sets, bestehend aus einem Tortenheber und einem Tortenmesser , deren Verpackung mit den Klagemarken gekennzeichnet war . Die Klägerin hat vorgetragen , diese Sets stammten aus einer Produktion von insgesamt 210.619 Verkaufs einheiten , die sie bei der A . Stahlwaren GmbH bestellt ha b e . Dieses Unternehmen habe die Sets exklusiv für die Kläg e- rin in China herstellen und deren Verpackung mit den Kl a gemarken k ennzeic h- nen lassen . Sodann s ei die Produktion von der L . GmbH einer Qualitätspr ü- fung unterzogen worden ; 68.208 Verkaufseinheiten seien wegen Qualitätsmä n- geln abgelehnt wo r den . Diese beanstandeten Verkaufseinheiten seien nicht in das E i gentum und die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangt. Der A . Stahl - waren GmbH sei gestattet worden, diejenigen Bestecke, die nicht den Qualitäts - anforderungen der Klägerin entsprochen hätten, ohne die mit den Kl a gemarken versehenen Originalverpackungen weiterzu ver kaufen. Weiter sei es zur Bed i n- 3 4 - 4 - gung gemacht worden, dass die Ware nicht in Länder n vertrieben w erden oder dorthin zurückgelange n dürfe , in denen die Klägerin - wie unter anderem in Deutschland - Filialen betreibe. Die A . Stahlwaren GmbH habe dann vo r- sätzlich unter Verstoß gegen diese ausdrückliche Weisung 67.000 Verkaufsei n- heiten an die I . GmbH in N . W . verkauft. Diese habe die Waren an die U . Z . Einzel - und Großhandel Import und Export GmbH weiterver äußert , von der die Beklagte sie erworben und schließlich ihrerseits in der mit den Klagemarken gekennzeichneten Originalverpackung an die Silag Ha n del AG in Langenfeld ver kauft habe. Die Klägerin hat die Beklagte aus den Klagemarken sowie gestützt auf Urheberrechte an der Verpackungsau fmachung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in A n spruch genommen. D i e Beklagte ist der Klage entgegengetreten . Sie hat die Prozessfü h- rungsbefugnis der Klägerin in Abrede gestellt und weiter hin bestritten, dass die Klägerin im Hinblick auf die von ihr - der Beklagten - vertriebene Ware Ve r- triebsbeschränkungen vereinbart habe. Im Übrigen hat sich die Beklagte auf Erschöpfung der Markenrechte berufen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des weitergehenden Antrags auf Rechnungslegu ng verurteilt, 1. es zu unterlassen, Kuchensets, bestehend aus je einem Tortenheber und i- ginal - Verpackungen der Klägerin wie nachfolgend dargestellt anzubieten und/ oder in den Verkehr zu bringen, anbieten zu lassen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, zu bewer ben und/oder bewerben zu lassen 5 6 7 - 5 - 2. Auskunft zu erteilen über die Menge der bestellten, erhaltenen und weite r- verkauften Kuchensets gemäß 1. D ie Berufung der Beklagten hat zur Ab weisung der Klage geführt . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiede r- herstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, d as Recht s- mittel zurückzuweisen. 8 - 6 - Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des eigenen Vorbri n gens der Klägerin deren Markenrechte als erschöpft angesehen . Hierzu hat es au s- geführt: Zwar habe die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag die Ware nicht in Verkehr gebracht . Denn sie habe die mit ihrer Marke oder ihrem Unterne h- menskennzeichen versehenen Kuchen besteck - S ets weder selbst zum Weite r- verkauf ausgeliefert noch habe sie ihren Lieferanten hierzu ermächtigt. Dem Lieferanten sei nach dem Vortrag der Klägerin nur gestattet worden, die Ware ohne Verpackung, al so ohne die Marke und ohne das Unternehmenskennze i- chen der Klägerin in Verkehr zu bringen ; zudem seien bestimmte Länder, d a- runter auch Deutschland, ausgenommen gew e sen. Gleichwohl sei die K lägerin nach den Grundsätzen der Senatse - Eins BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - I ZR 194/81 , GRUR 1984, 545 = WRP 1984, 380 ) rechtlich so zu behandeln, also ob sie die Ware selbst in Verkehr gebracht h a- be. Da sich die Klägerin zur Konfektionierung der Sets eines anderen Unte r neh - mens bedient ha be, müsse sie sich so behandeln la s sen, als ob die Klägerin die Kennzeichnung innerhalb des eigenen Unternehmens vorgenommen hätte und die Ware dann infolge eines innerbetrieblichen Organisationsfehlers we i- sungswidrig ausgeliefert worden wäre . Dabei spiele es keine Rolle, ob die He r- stellung und Markierung der Ware in China erfolgt sei, es sich um eine Exkl u- sivherstellung für die Klägerin gehandelt habe, die Markierung mit den Klag e- marken für jedermann sofort ersichtlich und entsprechend gekennzeichnete Ware in Deutschland nur im Rahmen eines geschlossenen Vertriebssystems der Klägerin erhältlich gewesen sei, die Ware von der A . Stahlwaren GmbH nicht versehentlich, sondern vorsätzlich und unter Verstoß gegen eine au s- drückliche Weisung ausgeliefert worde n und die Ware zudem mangelhaft g e- 9 10 - 7 - wesen sei. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Ware auf Veranlassung der Kl ä- gerin gekennzeichnet worden sei und diese den Vertrieb durch ihren Liefera n- ten ausdrücklich gestattet habe. Die Klägerin müsse deshalb das Risiko da für tragen, dass die Ware ent gegen d er Weisung , die Kennzeichnungen zu entfe r- nen und nicht in bestimmte Länder auszuliefern, vertrieben worden sei. De m- entsprechend könne die Klägerin ihren Abnehmern oder deren späteren Abkä u- fern den Weitervertrieb grundsät zlich nicht unter Berufung auf eigenes Fehlve r- halten untersagen und ihn en etwaige Prüfungs - und Rüc k gabepflichten an - l asten. II . Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Wiederherstellung des der Klage s tattgebenden landg e- richtlichen Urteils . 1 . Das Berufungsgericht hat die auf Unterlassung und Auskunftserte i lung gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Au f der Grundlage des Klagevo r trags , den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt ha t, kann eine Erschöpfung des Rechts aus den Klagemarken nicht angenommen we r den. a) Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die u n- ter dieser Marke von ihm oder m it seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Ve r- tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind. Für die Gemeinschaftsmarke trifft Art. 13 Abs. 1 GMV e i- ne entsprechende Regelung. Diese Voraussetzungen der Erschöpfung des Rechts aus den Klag e marken können mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung im Streitfall nicht bejaht werden. 11 12 13 - 8 - a a ) Z utreffend ist das Berufungsgericht davon aus gegangen, dass die Klägerin selbst die von der Beklagten in Deutschland vertriebenen Kuchenb e- steck - Sets nicht innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr g e- bracht hat. Von einem Inverkehrbringen i m Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG ist auszugehen, w enn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Marke n- ware wil lentlich auf den Erwerber übertragen hat (BGH, Ur teil vom 27. April 2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 Rn. 15 = WRP 2006, 1233 - ex works , mwN ). Nach dem Klagevorbringen ist die Verfügungsg ewalt jedenfalls nicht von der Klägerin übertragen worden . Etwas anderes lässt sich auch dem Vorbri n- gen der Bekla g ten nicht entnehmen. b b) Indem d as Berufungsgericht der Klägerin ein Inverkehrbringen ihrer Lieferantin, der A . Stahlwaren GmbH, na ch den Grundsätzen der Senat s- - hat es die Klägerin so behandelt, als ob sie die Waren selbst in Verkehr gebracht h ä t- te . Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Dabei kann dahinstehen, ob sich den Fes t stellungen des Berufungsgerichts überhaupt entnehmen lässt, dass die Li e- ferantin der Klägerin die in Rede stehenden, mit der Marke und dem Unte r ne h- menskennzeichen versehenen Waren selbst innerhalb des Europäischen Wir t- schaftsraums in Verkehr gebra cht hat. Denn auch wenn das Inverkehrbri n gen durch die Lieferantin erfolgt ist, kann die Klägerin aus Rechtsgründen nicht so behandelt werden, als ob sie selbst die Ware in Verkehr gebracht hätte. (1 ) § 24 Abs. 1 MarkenG setzt Art. 7 Abs. 1 MarkenRL um und ist de s- halb richtlinienkonform auszulegen (BGH, Ur teil vom 11. Juli 20 0 2 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1065 = WRP 2002, 1273 - Aspirin I ) . Durch Art. 7 MarkenRL erfolgt eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus 14 15 16 - 9 - der Marke, d n ist daher autonom anhand des Wortlauts, des Aufbaus und der Ziele der Richtlinie a uszulegen (EuGH, Urteil vom 30. November 2004 - C - 16/03, Slg. 2004, I - 11313 = GRUR 2005, 507 Rn. 30 ff. - Peak Holding). Durch Art. 7 Marke nRL hat der Unionsgesetzgeber es dem Markeninhaber ermöglicht, das erste Inverkehrbringen der mit der Ma r- ke versehenen Ware im Europäischen Wirtschaftsraum zu kontrollieren ; dag e- gen kann er dem Wiederverkauf eines Exemplars einer mit seiner Marke vers e- hene n Ware grundsätzlich nicht widersprechen. Dadurch soll zum einen siche r- gestellt we r den, dass die Marke ihrer Aufgabe entsprechend die Gewähr bieten kann, dass alle Waren, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt wor den sind, das für ihre Qualität verantwortlich g e- macht werden kann. Weiter wird dem Markeninhaber durch das Recht zum er s- ten Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum die Möglichkeit geg e- ben, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 36 ff. - Peak Holding; BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 15 - ex works , mwN ). B eide für die Annahme eines Inverkehrbringens maßgebenden Gesichtspunkte sind im Streitfall nicht geg e ben . Ein Inverkehrbringen setzt nach den dargelegten Grundsätz en z u nächst voraus, dass der Markeninhaber die Möglichkeit verliert, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb dieses Wirtschaftsgebiets zu kontrollieren. Allerdings ist insoweit nicht allein auf die Person des Markeninhabers abzustellen. So liegt in Warenbewegungen zwischen verschiedenen Betrieben innerhalb eines U n- ternehmens oder eines Konzernve r bundes noch kein Inverkehrbringen (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 44 - Peak Holding; BGH, GRUR 2006, 863 Rn. 15 - ex works , mwN ) , während a uf der anderen Seite ein Inverkehrbringen im Sinne de s Erschöpfungsgrunds a tze s auch dann gegeben ist , wenn zwar nicht der Markeninhaber selbst , aber eine wirtschaftlich mit ihm verbundene Person die Verfügungsgewalt willentlich überträgt (EuGH, Urteil vom 23. April 2009 17 - 10 - C - 59/08 , Slg. 2009 , I - 3421 = GRUR 2009, 593 Rn. 43 - Copad; Urteil vom 15. Ok tober 2009 - C - 324/08, Slg. 2009, I - 10019 = GRUR 2009, 1159 Rn . 24 Makro). Das nach de m Erschöpfungsgrunds a tz der Marken richtlinie maßg e- bende Zurechnungskriterium für ein Inverkehrbri ngen ist damit die wirtschaftl i- che Verbundenheit zwischen dem Markeninhaber und derjenigen Person, die innerhalb des Europäischen Wir t schaftraums die tatsächliche Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren dergestalt an Dritte über trägt , das s der Markeninhaber den weiteren Vertrieb der Ware nicht mehr kontrollieren kann. Mit dem Markeninhaber in diesem Sinne wirtschaftlich verbunden sind etwa ein Lizenznehmer, die Mutter - oder die Tochtergesellschaft desselben Konzerns oder aber ein Alleinver trieb s händler (EuGH, Urteil vom 22. Juni 1994 - C - 9/93, Slg. 1994, I - 2789 = GRUR Int. 1994, 615 Rn. 34 - IHT Internationale Heiztechnik und Danzinger; EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 43 - Copad ; GRUR 2009, 1159 Rn. 24 - Makro). An einer solchen wirtschaftliche n Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrem Lieferanten fehlt es im Streitfall. Weder den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts noch dem Parteivorbringen lässt sich entnehmen , dass die A . Stahlwaren GmbH dem Konzer n verbund der Kl ägerin angehört. E s fehlen a uch Anhaltspunkte, die die Annahme einer Vertriebslizenz , eines Alleinvertrie b s- rechts oder einer sonstigen wirtschaftlichen Verbundenheit nahelegen könnten. N ach Sinn und Zweck de s Erschöpfungsgrunds a tze s kämen insofern allein so l- che Verträge in Betracht, die den Vertrieb von mit der Marke der Klägerin g e- kennzeichneten Waren gestatte te n. Denn nur in diesem Fall wäre die Garanti e- funktion der Marke überhaupt betroffen. Daran fehlt es nach dem vom Ber u- fungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt; denn danach war die A . Stahlwaren GmbH nur befugt, Waren zu vertreiben, die nicht mit den Klagema r- ken gekennzeichnet w a ren. 18 - 11 - (2 ) Aus diesem Grund liegt a uch der zweite für ein Inverkehrbringen e r- forde rliche Gesichtspunkt nicht vor. Mit dem hier alle in gestatteten Vertrieb von nicht mit den Klagemarken gekennzeichneten Waren wird der Markeninh a berin gerade nicht die Möglichkeit eröffnet, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren. b) Eine Erschöpfung kann auch nicht nach der zweiten Alterna tive des § 24 Abs. 1 MarkenG angenommen werden, wonach es ausreicht, dass die mit der Marke versehene Ware mit Zustimmung des Markeninhaber s in Verkehr gebracht worden ist . a a) Auch der Begrif f der Zustimmung ist einheitlich im Sinne der Union s- rechtsor dnung a uszulegen (EuGH, Urteil vom 20. November 2001 - C - 414/99, Slg. 2001, I - 8691 = GRUR Int. 2002, 147 Rn. 37 , 43 - Zino Davidoff ) . Die Z u- stimmung, die einem Verzicht des Inhabers auf sein ausschließliches Recht aus Art. 5 MarkenRL gleichkommt, Dritten z u verbieten, mit seiner Marke versehene Waren erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr zu bringen , stellt das entscheidende Element für das Erlöschen dieses Rechts durch die Grundsätze der Erschöpfung dar. Angesichts der Bedeutung ihrer Wirkung muss die Zustimmung auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt (EuGH, GRUR Int. 2002, 147 Rn. 41, 45 - Zino Davidoff; GRUR 2009, 593 Rn. 42 - Copad; GRUR 2009, 1159 Rn. 22 - Makro ) . Na ch dem Vorbringen der Klägerin , den das Berufungsgericht seiner Pr ü fung der Erschöpfung der Klagekennzeichen zugrunde gelegt hat, war der A . Stahlwaren GmbH der Vertrieb der Waren unter Kennzeichnung mit den 19 20 21 22 - 12 - Klagemarken nicht nur nicht erlaubt, sonder n ausdrücklich verboten worden. Fehlt danach bereits die Zustimmung zum Vertrieb der gekennzeichneten W a- ren , kommt es nicht darauf an, was zu gelten hat, wenn mit der Zustimmung zum Inverkehrbringen Einschränkungen hinsichtlich des Weitervertriebs ve r- bunde n sind und diese Einschränkungen nicht eingehalten worden sind (dazu EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 54 - Peak Holding ; GRUR 2009, 593 Rn. 46 ff. Copad ; BGH , GRUR 2006, 863 Rn. 16 - ex works ; Ingerl/ Rohn ke, MarkenG, 3. Aufl. , § 24 Rn. 35 f. ) . b b) Nichts an deres folgt aus dem vom Berufungsgericht hervorgehob e- nen Umstand, dass die Klägerin die A . Stahlwar en GmbH ursprünglich mit der Kennzeichnung der Kuchenbesteck - Sets beauftragt hatte und die von der Beklagten vertriebenen Sets im Rahmen dieses Auftrags mit den Klagemarken gekennzeichnet worden waren . Es lag in der alleinigen Entscheidungsmacht der Markeninhaberin, vor dem erstmalige n Inverkehrbringen der gekennzeic h- neten Waren im europäischen Wirtschaftsraum die Entscheidung zu treffen, die Kennzeichnun g der Waren mit den Klagemarken zu genehmigen oder aber wie hier geschehen - das Inverkehrbringen unter Verwendung der Marken zu untersagen. Dies gilt erst r echt, wenn - wie die Klägerin vorgetragen und das Berufungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt hat - eine ablehnende En t- scheidung ausdrück lich deshalb getroffen wu rd e , weil die betroffenen Waren nicht den Qualitätsanforderu ngen der Markeninhaberin entspra chen. Denn d a- mit ist nicht eine lediglich inter partes wirkende schuldrechtliche Verpflichtung betroffen. Es geht vielmehr um die für die Auslegung der Erschöp f ungsvorau s- setzungen maßgebende Funktion der Marke, Gewähr dafür zu bieten, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unterne h- mens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht we r- den kann (EuGH, GRUR 2005, 507 Rn. 38 - Peak Hold ing). Untersagt der Ma r- keninhaber den Vertrieb von Markenware wegen Qualitätsmängeln, geht es 23 - 13 - mithin um gegenüber jedermann wirkende Ansprüche aus dem Markenrecht . Dem entspricht es, dass der Unio nsgesetzgeber dem Markeninhaber gegen e i- nen Lizenznehmer das Recht vorbehalten hat, aus der Marke vorzugehen, wenn der Lizenznehmer hinsichtlich der Qualität der von ihm hergestellten W a- ren gegen die Bestimmungen des Lizen zvertrages verstößt ( Art. 8 Abs. 2 Buchst. e Ma r kenRL/ § 30 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG ; vgl. dazu EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 5 1 - Copad; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Recht s- schutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl. , § 24 MarkenG Rn. 19 ). Weiter ist der Gesichtspunkt der Gewäh r leistung der Qualität der Ware ein Grund, der es dem Markeninhaber gestattet, sogar nach dem Inverkehrbringen der geken n- zeichneten Ware im Europäischen Wirtschaftsraum die weitere Benutzung zu untersagen ( Art. 7 Abs. 2 MarkenRL/ § 24 Abs. 2 Ma r kenG). c) Eine Erschöpfung läss t sich schließlich auch nicht mit den Erwägu n- gen begründen, die der Senat seiner Entscheidung Sch amotte - Einsätze ( GRUR 1984, 545) zugrunde g e legt hat. Zunächst war der dort entschiedene Einzelfall durch die im St reitfall nicht vorliegende Besonderheit geprägt , da ss ein Lieferant innerhalb Deutschlands versehentlich Rohre, die zwar außen mit sein em eigenen Zeichen versehen w a- ren, die aber zusätzlich und an unauffälliger, im Rahmen von Liefer - und Lage r- vorgängen nicht ersichtliche r Stelle in der Rohrinne nseite mit dem Zeichen des Auftraggebers gekennzeichnet waren, nicht an den Auftraggeber , sondern an einen anderen Kunden auslieferte. Weiter hat sich der Senat maßgeblich auf § 24 WZG gestützt, der den Unterlassungsanspruch des Inhabers eines W a- renzeichen s abweichend von der heute geltenden Rechtslage daran knüpfte, dass bereits die Kennzeichnung selbst w iderrechtlich wa r, woran es nach den maßgebenden Feststellungen im dam a ligen Fall fehlte (BGH, GRUR 1984, 545, 547 - Sch a motte - Einsätze ). 24 25 - 14 - Im Übrigen be - en Erschö p- fungsgrunds a tz vor Inkrafttreten der Marken rechtsrichtlinie und des Marken g e- setzes . Jedenfalls nach Inkrafttreten des aktuellen, autonom unionsrechtlich auszulegenden Rechts gelten dagegen die oben darg elegten Grundsätze (vgl. auch Sack, WRP 1999, 1088, 1094) a- motte - für den Streitfall abweichende Gesichtspunkte ergeben sollte n , hält der Senat d a ran nicht fest. 2. Der Senat kann abschließend entscheiden, weil die Sache zur E n- dentscheidung reif ist. a) Der Unterlassungsanspruch ergibt s ich aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a GMV. Das Berufungsgericht hat die Prozes s- führungsbefugnis der Klägerin zutreffend und von der Revision unb e anstandet bejaht. Die Beklagte hat die Klagemarken in identischer Form für identische Waren benutzt. Wie dargelegt, kann sich die Beklagte auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht auf eine Erschöpfung der Markenrechte berufen. Für die Vorausse tzungen der Erschöpfung ist im Strei t fall - bei dem es nicht um die Abschottung von nationalen Märkten mit dem Zweck der Begünstigung von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedsstaaten geht - die Beklagte darl e- gungs - und beweisbelastet (vgl. EuGH, GRUR I nt. 2002, 147 Rn. 54 - Zino D a- vidoff; EuGH , Urteil vom 8. April 2003 - C - 244/00, Slg. 2003, I - 3051 = GRUR 2003, 512 Rn. 41 - Van Doren + Q; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 157 = WRP 2004, 243 - stüssy II; Hacker in Ströbele/ Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 24 Rn. 37 f. ; Ingerl/Rohnke aaO § 24 Rn. 88, 90). D as Landgericht hat zutreffend angenommen , dass die Beklagte i h- rer Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Die Beklagte hat ke i- nen Geschehensablauf dargelegt, aus dem sich eine Erschöpfung erg ibt . Sie hat sich vielmehr auf ein Bestreiten der Darstellung der Klägerin sowie auf eine 26 27 28 - 15 - Verteidigung mit rechtlichen Argumenten beschränkt . Weitere tatsächliche Fest - stellungen sind für den Fall einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht zu erwarten . Gegenteiliges hat auch die Revisionserwiderung nicht ge l- tend g e macht. b) Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte weiter zur Auskunft veru r- teilt. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch rechtfertigt sich aus § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG. Die Klägerin ist im Wege der Prozessstandschaft auch zur Durchsetzung von Schadensersatz ansprüchen ermächtigt worden und war d a- her befugt, Auskunft an sich zu ver langen (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 - I ZR 121/92, GRUR 1995, 216 , 219 f. = WRP 1995, 320 - Oxygenol II; Ingerl/ Rohnke aaO § 19 Rn. 7). III . Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben . Die Berufung der Bekla g- ten gegen das Urteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. 29 30 - 16 - Die Kosten entscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO . Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2009 - 12 O 379/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2010 - I - 20 U 54/09 - 31
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