BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 261/02 vom27. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch dieRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galkebeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg, 1. Zivilsenat, vom 11. Juli 2002 - 1 U 74/00 - wird zurückge-wiesen.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Streitwert: 303.188,42 Gründe Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.Das gilt auch für die Rüge, das Berufungsgericht hätte den im Termin vom31. Mai 2002 vom Kläger benannten Zeugen W. vernehmen müssen.Nach der eigenen Darstellung des Klägers im Antrag auf Berichtigung desProtokolls vom 29. Juli 2002 handelte es sich lediglich um eine "Bitte" und "An-regung" an das Berufungsgericht ohne ein hinreichend konkretes Beweisthe-ma, wie es für einen förmlichen Beweisantrag erforderlich gewesen wäre. Es istdeswegen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieser Anregungnicht das Gewicht eines Beweisantrags beigemessen und sie aus denselbenGründen auch nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen hat. Auf die - 3 -Frage, ob bei einem förmlichen Beweisantrag des Klägers eine Fristsetzunggemäß § 356 ZPO erforderlich gewesen wäre, kommt es deswegen nicht an.Auch im übrigen kommt der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zunoch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer näheren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO insoweit abgesehen.Streck Schlick Kapsa DörrGalke
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