BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 261/03 Verk374ndet am: 28. September 2006 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja S344chsischer Ausschreibungsdienst Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9; UrhG 247247 87a, 5 Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver366ffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollst344ndige Sammlung al-ler Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genie337t? b) F374r den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amt-liche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, sondern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem s344mtliche aus-schreibenden Stellen dieses Bundeslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Ver366ffentlichung zur Verf374gung stellen m374ssen? BGH, Beschl. v. 28. September 2006 226 I ZR 261/03 226 OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: 1. Das Verfahren wird ausgesetzt. 2. Dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften werden folgen-de Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: a) Stehen Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG des Eu-rop344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der eine im amt-lichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver366ffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollst344ndige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundes-land) keinen Sui-generis-Schutz im Sinne der Richtlinie genie337t? b) F374r den Fall, dass Frage a) zu verneinen ist: Gilt dies auch, wenn die (amtliche) Datenbank nicht von einer staatlichen Stelle, son-dern in deren Auftrag von einem privaten Unternehmen erstellt worden ist, dem s344mtliche ausschreibenden Stellen dieses Bun-deslandes ihre Ausschreibungsunterlagen unmittelbar zur Ver366f-fentlichung zur Verf374gung stellen m374ssen? - 3 - Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist ein Dresdner Verlagshaus, bei dem eine Reihe s344chsi-scher Ministerial- und Amtsbl344tter erscheinen. Sie verlegt auch das von der S344ch-sischen Staatskanzlei herausgegebene S344chsische Ausschreibungsblatt, in dem alle 366ffentlichen Ausschreibungen im Freistaat Sachsen bekannt gemacht werden. Dem liegt ein Vertrag zwischen der Kl344gerin und dem Freistaat zugrunde, in dem sich die Kl344gerin verpflichtet hat, s344mtliche Ausschreibungen in ihrem Ausschrei-bungsblatt und in einer entsprechenden Online-Variante im Internet zu ver366ffentli-chen. Alle staatlichen Vergabestellen sind aufgrund einer Gemeinsamen Verwal-tungsvorschrift verpflichtet, ihre Ausschreibungstexte der Kl344gerin zur Ver366ffentli-chung zu 374bermitteln und daf374r Sorge zu tragen, dass eine vorherige Bekanntma-chung an anderer Stelle unterbleibt. 1 Der beklagte Verlag ver366ffentlicht ebenfalls Ausschreibungstexte. Er gibt 226 sowohl gedruckt als auch online 226 den 204s. report223 heraus, der f374r das gesamte Bundesgebiet eine systematische Sammlung aller verf374gbaren 366ffentlichen Aus-schreibungen aus allen Branchen umfasst. Den Ver366ffentlichungen der Kl344gerin entnimmt der Beklagte regelm344337ig Ausschreibungstexte, ver344ndert sie in der 344u-337eren Form (Satz) und f374gt sie in seine eigenen Publikationen ein. Beide Parteien vertreiben ihre Publikationen gegen Entgelt. 2 Die Kl344gerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat sich darauf gest374tzt, dass es sich bei ihrer Sammlung von Ausschrei-bungstexten (in deren gedruckter und online ver366ffentlichter Form) um eine Da-tenbank handele, die Schutz nach 247 87b UrhG genie337e. 3 - 4 - Der Beklagte hat eine Rechtsverletzung in Abrede gestellt und sich im 334bri-gen darauf berufen, dass in der Weigerung der Kl344gerin, ihm die 334bernahme der Ausschreibungsunterlagen zu gestatten, ein Missbrauch einer marktbeherrschen-den Stellung liege. Die ausschreibenden Stellen in Sachsen stellten die Aus-schreibungsunterlagen nicht nur zuerst, sondern ausschlie337lich der Kl344gerin zur Verf374gung, so dass er auf das Ausschreibungsblatt der Kl344gerin zur374ckgreifen m374sse. 4 5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Der Berufung des Beklagten ist der Erfolg versagt geblieben (vgl. OLG Dresden ZUM 2001, 595 [Urteil des Beru-fungsgerichts im Verf374gungsverfahren]). 6 Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kl344gerin beantragt, die Revision zur374ckzuwei-sen. II. Vor der Entscheidung 374ber die Revision ist das Verfahren auszusetzen, damit dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 Abs. 1 und 3 EG die im Beschlusstenor gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vorge-legt werden k366nnen. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls h344ngt davon ab, ob die Datenbank der Kl344gerin dem Schutz unterliegt, den die Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) gew344hrleistet, oder ob eine entspre-chende Anwendung der f374r amtliche Werke geltenden Ausnahmeregelung des 247 5 UrhG einen solchen Schutz ausschlie337t. 7 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es sich bei der Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Kl344gerin zusammenstellt, sowohl in deren 8 - 5 - gedruckter als auch online vertriebener Form, um eine Datenbank i.S. des 247 87a UrhG handelt. Diese Beurteilung l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 2. Nach autonomem deutschem Recht ist die Ausnahmebestimmung des 247 5 UrhG auf Datenbanken i.S. des 247 87a UrhG entsprechend anzuwenden. 9 a) Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz aus-genommen (247 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach 247 5 Abs. 1 UrhG Gesetze, Ver-ordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leits344tze sowie nach 247 5 Abs. 2 UrhG andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver366ffentlicht worden sind. W344hrend diese Bestimmung auch f374r Datenbankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken (vgl. 247 4 Abs. 2 UrhG) gilt, fehlt im Gesetz eine entsprechende Regelung f374r Datenbanken i.S. von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (vgl. 247 87a Abs. 1 UrhG). Der Senat legt das autonome deut-sche Recht in der Weise aus, dass die ihrem Wortlaut nach nur f374r Sch366pfungen mit Werkqualit344t geltende Bestimmung des 247 5 UrhG, nach der amtliche Werke keinen urheberrechtlichen Schutz genie337en, auf Datenbanken, denen der Sui-generis-Schutz der 247247 87a ff. UrhG zukommt, entsprechend anzuwenden ist. 10 b) Der Datenbank der Kl344gerin kommt ungeachtet der Tatsache, dass sie von einem privaten Unternehmen erstellt und vermarktet wird, und unabh344ngig davon, ob dies auch f374r die eingespeicherten Inhalte gilt, ein amtlicher Charakter zu. 11 Der Freistaat Sachsen unterliegt hinsichtlich der Ausschreibung 366ffentlicher Auftr344ge dem vergaberechtlichen Transparenzgebot (vgl. die Bestimmungen 374ber die Bekanntmachung 366ffentlicher Ausschreibungen in der Verdingungsordnung f374r Leistungen 226 247 17 VOL/A Abschn. 1, 247247 17, 17a VOL/A Abschn. 2 226, in der Verga- 12 - 6 - be- und Vertragsordnung f374r Bauleistungen 226 247 17 VOB/A Abschn. 1, 247247 17, 17a VOB/A Abschn. 2 226 sowie in der Verdingungsordnung f374r freiberufliche Leistungen 226 247 9 VOF 226). Der Verpflichtung zur Bekanntmachung der Ausschreibungen kom-men die ausschreibenden Stellen in der Weise nach, dass sie die Ausschrei-bungsunterlagen entsprechend der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift zum S344chsischen Ausschreibungsdienst (VwV Ausschreibungsdienst) vom 27. Oktober 2005 (S344chsABl. S. 1183) in dem von der S344chsischen Staatskanzlei betriebenen S344chsischen Ausschreibungsdienst ver366ffentlichen. Der Ausschreibungsdienst umfasst das S344chsische Ausschreibungsblatt in Papier- und in elektronischer Form. Herstellung und Vertrieb des Ausschreibungsblattes sind der Kl344gerin 374ber-tragen, der die ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen unmittel-bar 374bermitteln. Dem S344chsischen Ausschreibungsblatt kommt unter diesen Umst344nden ein amtlicher Charakter zu. Die Kl344gerin erf374llt aufgrund einer vertraglichen Vereinba-rung mit dem Freistaat Sachsen eine Aufgabe, die andernfalls der Freistaat unmit-telbar erf374llen m374sste. Die Datenbank hat daher als solche, d.h. als Zusammen-stellung der verschiedenen Ausschreibungsunterlagen, einen amtlichen Charakter und unterscheidet sich insofern von einer Datenbank, in der an anderer Stelle ver-366ffentlichte amtliche Dokumente zusammengestellt sind, etwa einer Gesetzes-sammlung (vgl. Rechtbank Den Haag MMR 1998, 299 mit Anm. Gaster). 13 c) Nach autonomem deutschem Recht w344re nach Auffassung des Senats die Ausnahmebestimmung des 247 5 UrhG auf Datenbanken, die den Sui-generis-Schutz nach 247247 87a ff. UrhG genie337en, entsprechend anzuwenden. 14 Nach deutschem Recht gilt f374r Datenbankwerke 226 also f374r Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Sch366p-fung ihres Urhebers darstellen 226 die Ausnahmebestimmung des 247 5 UrhG, nach 15 - 7 - der amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz genie337en. Diese Ausnahme er-scheint im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken gerechtfertigt. Zwar betrifft Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie grunds344tzlich Schrankenregelungen, wie sie das deutsche Recht in den 247247 44a ff. UrhG vorsieht, er soll aber gerade auch Einengungen des Schutz-gegenstandes erfassen, wie sie die Urheberrechte der Mitgliedstaaten kennen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 408 und 611). 16 Den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ist es nicht fremd, dass amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind. Die Revidierte Berner 334ber-einkunft enth344lt in Art. 2 Abs. 4 einen entsprechenden Vorbehalt. Soweit ersicht-lich, werden amtliche Werke daher auch nach dem Urheberrecht vieler Mitglied-staaten als gemeinfrei angesehen (vgl. Gaster, CR 2002, 602; v. Albrecht, Amtli-che Werke und Schranken des Urheberrechts zu amtlichen Zwecken in f374nfzehn europ344ischen L344ndern , 1992, S. 210 ff. mit Verweisen auf die einzelnen L344nderbe-richte). Im Hinblick auf die Gemeinfreiheit von amtlichen Datenbankwerken erscheint das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung f374r Datenbanken, die den Sui-generis-Schutz der 247247 87a ff. UrhG genie337en, als eine planwidrige Regelungsl374-cke, die durch eine entsprechende Anwendung des 247 5 UrhG geschlossen werden sollte. Zwar steht der Ausnahmecharakter des 247 5 UrhG in der Regel einer analo-gen Anwendung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 226 I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 119 226 VOB/C). Ein generelles Analogieverbot besteht indessen 226 entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung (vgl. nur Marquardt in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., 247 5 UrhG Rdn. 3; Ahlberg in M366hring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 4) 226 nicht (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 3; v. Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 770; zur374ckhaltend Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 5 UrhG 17 - 8 - Rdn. 18). Auch wenn sich der 226 dem Datenbankhersteller Investitionsschutz bie-tende 226 Sui-generis-Schutz vom Schutz des Datenbankwerkes, das dem urheber-rechtlichen Sch366pferprinzip verpflichtet ist, grunds344tzlich unterscheidet, ist doch kein vern374nftiger Grund f374r eine unterschiedliche Behandlung der beiden Schutz-gegenst344nde ersichtlich, wenn es um Datenbanken geht, deren Erstellung einem amtlichen Zweck dient. 18 d) Die Sammlung von Ausschreibungsunterlagen, die die Kl344gerin ver366f-fentlicht, w344re danach in ihrer gedruckten und online ver366ffentlichten Form als amtliche Verlautbarung i.S. des 247 5 Abs. 2 UrhG vom Datenbankschutz ausge-nommen. Nach dieser Bestimmung sind 204andere amtliche Werke223 vom Urheber-rechtsschutz ausgenommen, wenn sie 204im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme ver366ffentlicht worden sind223. Voraussetzung ist ein spezifisches Verbreitungsinteresse, das nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet ist, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Informati-on vermittelnden Werkes f374r jedermann freigegeben wird (BGH GRUR 1984, 117, 119 226 VOB/C; BGH, Urt. v. 2.7.1987 226 I ZR 232/85, GRUR 1988, 33, 35 = WRP 1988, 233 226 Topographische Landeskarten). Ausschreibungsunterlagen sollen m366glichst ungehindert zeitnah, vollst344ndig und richtig den an der Vergabe des Auf-trags interessierten Unternehmen zur Kenntnis gebracht werden. Es besteht daher ein 366ffentliches Interesse daran, dass diese Unterlagen nicht nur hinsichtlich der einzelnen, sonst nicht ohne weiteres zug344nglichen Ausschreibungsunterlagen, sondern gerade auch in deren vollst344ndiger Zusammenstellung in einer (gedruck-ten und online zug344nglichen) Datenbank von Dritten ungehindert genutzt werden k366nnen. W374rde der Datenbankschutz dazu f374hren, dass die in der Datenbank zu-sammengestellten Ausschreibungsunterlagen lediglich den Abonnenten des ent-sprechenden Informationsdienstes eines Bundeslandes zug344nglich w344ren, be-st374nde die Gefahr, dass Unternehmen aus anderen Teilen des Bundesgebietes - 9 - oder aus anderen Mitgliedstaaten der Europ344ischen Union auf die Ausschreibung nicht aufmerksam w374rden. Damit w344re der Wettbewerb, der durch die Ausschrei-bung er366ffnet werden soll, m366glicherweise eingeschr344nkt. Dem amtlichen Charakter der in Frage stehenden Datenbank als solcher steht nicht entgegen, dass es sich bei der Kl344gerin um ein privates Unternehmen handelt, das die verschiedenen Ausschreibungsunterlagen sammelt, ordnet und ver366ffent-licht. Denn der Umstand, dass der Freistaat Sachsen die Ausschreibungen nicht selbst sammelt und ver366ffentlicht, sondern sich f374r diese Aufgabe eines privaten Un-ternehmens bedient, vermag an der amtlichen Natur der Datenbank nichts zu 344n-dern. 19 20 3. Dieser Auslegung des autonomen deutschen Rechts k366nnte die Richtlinie 96/9/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. M344rz 1996 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken entgegenstehen. Sie enth344lt zwar f374r Daten-bankwerke i.S. von Art. 3 Abs. 1 226 also f374r Datenbanken, die als urheberrechtliche Werke gesch374tzt sind 226 in Art. 6 Abs. 2 lit. d eine Bestimmung, nach der die Mit-gliedstaaten Beschr344nkungen der Rechte vorsehen k366nnen, die ihr innerstaatliches Recht traditionell als Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz regelt. F374r Datenban-ken, die nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie gesch374tzt sind, enth344lt Art. 9 der Richtlinie, der die Ausnahmen vom Sui-generis-Schutz regelt, keine entsprechende Bestim-mung. Andererseits l344sst die Richtlinie nach ihrem Art. 13 Rechtsvorschriften unbe-r374hrt, die den Zugang zu 366ffentlichen Dokumenten betreffen (dazu Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 739 ff.). Die Frage, ob eine Regelung in einem Mitgliedstaat, nach der eine Datenbank, die einem amtlichen Werk entspricht, keinen Sui-generis-Schutz genie337t, mit der Richtlinie 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken vereinbar ist, ist vom Ge-richtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zu beantworten. Die Frage ist im 21 - 10 - Schrifttum umstritten. W344hrend etwa Gaster (aaO Rdn. 611 ff. und CR 2002, 602, 603) die Ansicht vertritt, dass die Mitgliedstaaten die herk366mmliche Gemeinfreiheit amtlicher Werke auch auf amtliche Datenbanken erstrecken k366nnen (ebenso Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 87c Rdn. 1; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., 247 87a UrhG Rdn. 2; Ahlberg in M366hring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 5 Rdn. 22; Decker in M366hring/Nicolini aaO Vor 247247 87a ff. Rdn. 9), lehnen andere dies ab (Schricker/Vogel aaO 247 87b UrhG Rdn. 38; Thum in Wandt-ke/Bullinger aaO 247 87a UrhG Rdn. 82 und 247 87c UrhG Rdn. 33; Leistner, Der Rechtsschutz von Datenbanken im deutschen und europ344ischen Recht, S. 317 f.; vgl. f374r das 366sterreichische Recht OGH 326Bl 2003, 46, 49 mit zust. Anm. Dittrich). 22 4. Auf die Frage, wie die Richtlinie auszulegen ist, kommt es f374r die Ent-scheidung des Streitfalls an. Ist die Vorlagefrage zu bejahen 226 steht die Richtlinie 374ber den rechtlichen Schutz von Datenbanken also der entsprechenden Anwen-dung von 247 5 Abs. 2 UrhG auf Datenbanken entgegen 226, w344re die Revision zu-r374ckzuweisen. Denn der Beklagte hat in der Vergangenheit entweder wesentliche Teile der Datenbank der Kl344gerin vervielf344ltigt und verbreitet (247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG), oder er hat 226 dies l344sst sich den tatrichterlichen Feststellungen nicht ent-nehmen 226 zwar jeweils nur unwesentliche Teile in seine eigene Datenbank 374ber-nommen, dies aber wiederholt und systematisch getan (247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG). Ob das beanstandete Verhalten des Beklagten einer normalen Verwertung der Datenbank zuwiderl344uft, kann offenbleiben. St374nde der Kl344gerin ein Aus- - 11 - schlie337lichkeitsrecht zu, das nicht durch 247 5 UrhG begrenzt ist, w344re davon aus-zugehen, dass die berechtigten Interessen der Kl344gerin durch die 334bernahme un-zumutbar beeintr344chtigt w374rden. In diesem Fall l344ge darin, dass die Kl344gerin ihr Ausschlie337lichkeitsrecht gegen374ber dem Beklagten aus374bt, auch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (247247 19, 20 GWB; vgl. BGHZ 160, 67 226 Stan-dard-Spundfass). v. Ungern-Sternberg Bornkamm RiBGH Dr. B374scher ist in Urlaub und daher an der Unterschriftsleistung ge- hindert. v. Ungern-Sternberg Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 28.03.2003 - 1 HKO 2075/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2003 - 14 U 742/03 -
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