BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 261/09 vom 18. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Dr. L366ffler und Born beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 26. Oktober 2009 wird als unzul344ssig ver-worfen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird festgesetzt auf 15.000 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten war als unzul344ssig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach 247 26 Nr. 8 EGZPO erfor-derlich, 20.000 200 374bersteigt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz mitzuwirken, der Beauftra-gung eines Sachverst344ndigen zuzustimmen und von diesem angeforderte Un-terlagen herauszugeben. Weiter lautet der Tenor: "In die Auseinandersetzung ist der Anspruch der Gesellschaft aus 247 812 BGB gegen beide Parteien auf-grund der faktischen Teilfortf374hrung der Praxis einzustellen." Den Streitwert f374r das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 15.000 200 festgesetzt. Ei- 1 - 3 - nen 374ber diesen Betrag hinausgehenden Wert der Beschwer hat der Beklagte innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargelegt. 2 Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft ist f374r die Bemessung der Beschwer nach der st344ndi-gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erf374llung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie auf etwaige, im Streitfall ausdr374cklich nicht geltend gemachte, Geheimhaltungs-interessen des Verurteilten, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2). Ob daneben die auf den Beklagten entfallenden anteiligen Kosten des Sachverst344ndigen zu ber374cksichtigen sind, kann offen bleiben. Dass diese - zu-sammen mit dem Aufwand f374r die Auskunft - 15.000 200 374bersteigen, hat der Be-klagte nicht nachvollziehbar dargelegt. 3 Die vom Berufungsgericht angeordnete Einstellung der Anspr374che der Gesellschaft aus 247 812 BGB in die Bilanz f374hrt nicht zu einer Erh366hung der Be-schwer. Der Beklagte hat entgegen seiner dahingehenden Pflicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZR 16/09, BeckRS 2009, 27365; Be-schluss vom 21. September 2009 - II ZR 250/07, NZG 2010, 62 Rn. 2) innerhalb der Beschwerdefrist nicht substantiiert vorgetragen, in welcher H366he ihn der Urteilsausspruch insoweit belastet. Der Hinweis, der Kl344ger erwarte f374r sich ei-ne Zahlung von 55.000 200, reicht nicht aus. 4 Kosten f374r die Abwehr von Vollstreckungsma337nahmen wirken sich allen-falls geringf374gig auf den Wert der Beschwer aus. Es kann dahinstehen, ob im Streitfall 374berhaupt solche Kosten anzusetzen sind (vgl. hierzu BGH , Urteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00, NJW-RR 2002, 145; Beschluss vom 20. Juni 2007 - XII ZB 142/05, NJW-RR 2007, 1300, 1301). Legt man als Gegenstandswert 5 - 4 - 15.000 200 zu Grunde, errechnen sich lediglich Anwaltskosten in der Vollstre-ckung von 225,86 200 (0,3 der vollen Verfahrensgeb374hr von 566 200 nach VV 3309, mithin 169,80 200 zuz374glich Pauschale von 20 200 nach VV 7002 zuz374glich Mehr-wertsteuer von 19%). Strohn Caliebe Drescher L366ffler Born Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 01.04.2009 - 52 O 960/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 26.10.2009 - 21 U 2888/09 -
Full & Egal Universal Law Academy