BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 26/11 vom 30. November 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2, § 547 Nr. 6 Die Beurteilung der Frage, ob die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen ist, wenn der a b- solute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend gemacht wird und dieser auch vorliegt, hängt maßgeblich davon ab, mit welcher Intensität sich die fe h- lende Begründung auf die Entscheidung auswirk t. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - I ZR 26/11 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 41.806 Gründe: I. Die Klägerin ist Transportversicherer der W. GmbH in Schönberg/ Bayern. Sie nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Spedition H. KG aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin w e- gen d es Verlustes von Transportgut (Mobilfunktelefone) auf Schadensersatz (62.709 n Rechtsanwaltsg e- bühren (1.761,08 h- rung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht durchgreifen lassen und entschieden, dass die Beklagte unter Berücksichtigung eines Mitverschu l- dens der Versicherungsnehmerin von einem Drittel für den Verlust des Gutes Schadensersatz in Höhe von 41.806 1 - 3 - ist, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.530,58 l- len (OLG München, TranspR 2011, 147). II. Die Beschwerde der Beklagten gegen die N ichtzulas sung der Revision i m Urteil des Berufungsgerichts ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrec h- ten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sic herung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rev i- sionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zwar mit Recht, dass das Berufungsurteil für den der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Freistellungsanspruch keine Begründung enthält, so dass insoweit der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO vorliegt. Dieser Umstand erfordert im Streitfall aber nicht die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheit lichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). a) Nach der Systematik der Zivilprozessordnung können absolute Rev i- sionsgründe grundsätzlich nur im Rahmen einer statthaften und auch im Übr i- gen zulässigen Revision geltend gemacht werden ( BGH, Besc hluss vom 21. De zember 1962 I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 335; BAG, Beschluss vom 20. Fe bruar 2001 4 AZR 677/00, NZA 2001, 912; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 547 Rn. 2). Das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrunds indiziert daher nicht ohne weiteres da s Bestehen eines Zulassungsgrunds im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO (Musielak/Ball aaO § 547 Rn. 2 ; MünchKomm.ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 543 Rn. 18; aA Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 543 Rn. 15b). b) Die Nichtzulassungsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass die Rev i- sion zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, wenn ein 2 3 4 5 - 4 - absoluter Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt ( B eschluss vom 15. Mai 2007 X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn. 8 ff.). Der X. Zivilsenat hat seine Entscheidung damit begründet, dass die in § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten absoluten Revisionsgründe ebenso wie Verfa h- rensgrundrechte zu behandeln sind . Die nic ht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts könne sich als Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen; die fehlende gesetzliche Vertretung e i- ner Partei könne deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzen. Zudem stimmten die absoluten Revisionsgründe des § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO mit den Nichtigkeitsgründen des § 579 Abs. 1 ZPO überein, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Beseitigung eines rechtskräftigen U r- teils rechtfertigten. Der Ge setzgeber habe mit der Qualifikation schwerwiege n- der Verfahrensfehler als absolute Revisionsgründe und als Nichtigkeitsgründe deutlich gemacht, dass es nicht erträglich erscheine, der betroffenen Partei a b- zuverlangen, die auf der Grundlage eines solchen Ve rfahrensfehlers ergangene Entscheidung hinzunehmen. Es erscheine auch verfassungsrechtlich nicht u n- bedenklich, der Partei in einem solchen Fall das nach der Verfahrensordnung vorgesehene Rechtsmittel zu versagen und sie auf ein Wiederaufnahmeverfa h- ren zu v erweisen ( BGHZ 172, 250 Rn. 11 ff.). c) Die vom X. Zivilsenat angestellten Erwägungen treffen für den in § 547 Nr. 6 ZPO normierten absoluten Revisionsgrund nicht in gleicher Weise zu. E i- ne Nichtigkeitsklage nach § 57 9 ZPO kann nicht mit Erfolg darauf gestützt we r- den, dass ein rechtskräftig gewordenes Endurteil (§ 578 Abs. 1 ZPO) nicht mit Gründen im Sinne von § 547 Nr. 6 ZPO versehen ist. Ebenso wenig rechtfertigt der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO eine Restitutionsklage g e- mäß § 580 ZPO. B ei der Beurteilung der Frage, ob die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuz u- lassen ist, wenn der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO geltend g e- macht wird und dieser auch vorliegt, ist vielm ehr darauf abzustellen, mit welcher 6 - 5 - Intensität sich die fehlende Begründung auf die Entscheidung auswirkt. Dies hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab mit der Folge, dass eine fehlende Begründung nicht in jedem Fall zur Zulassung der Revisio n führt. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht lediglich einen Nebena n- spruch mit einem im Vergleich zum geltend gemachten Hauptanspruch geri n- gen Betrag von 1.530,58 Parteien in den Vorinstanzen keine nennenswerte Bedeutung beigemessen. Die Klägerin ist darauf lediglich kurz in ihrer Klageschrift vom 17. Juni 20 09 ei n- gegangen. Die Beklagte und ihre Streithelferin sind dem Freistellungsverlangen der Klägerin in den Vorinstanzen nicht ausdrücklich entgegengetreten. Unter diesen Umständen ist es nicht geboten , die Revision wegen unterlassener B e- gründung des der Klägerin zuerkannten Freistellungsanspruch s nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zuzulassen. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 8 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.05.2010 - 15 HKO 11326/09 - OLG München, Entscheidung vom 26.01.2011 - 7 U 3426/10 - 9
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