BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 2 61 /12 vom 6 . März 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . März 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann , Hucke , Tombrink und Dr. Remmert besch lossen: Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen. Gründe: I. D ie beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde in zweiter Instanz zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20 . 119 ,3 3 n Kläger wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusamme n- hang mit einer Beteiligung de s Kläger s an der C . Gesellschaft mbH & Co . KG verur teilt . Das Oberlandesgericht ließ die Revision nicht zu. Dagegen legte die Beklagte Beschwerde ein. Das beim Senat anhängige Beschwerdev erfahren ( III ZR 30 8/0 8 ) wurde gemäß § 240 Satz 2 ZPO da durch unterbrochen, dass das Amtsgeri cht - Insolvenzgericht - M . durch Beschluss vom 5. August 2010 der Beklagten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt e . Am 1 0 . Dezember 2010 wurde d as Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten er öffnet. Mit Schriftsatz vom 1 0 . Februa r 201 1 trat die H . AG auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit bei. Im Insolvenzverfahren w i- 1 2 - 3 - dersprach sie als Gläubigerin der Beklagten der von dem Kläger in Höhe von 56.218,42 zur Tabelle angemeldeten Forderung. Ein weiterer Wide rspruch wurde - allerdings nur in Höhe von 13.019,77 - vom Insolvenzverwalter erh o- ben . M it Schrifts ä tz en vom 13 . August und 13. Dezember 2012 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren ausdrücklich nur gegen die Streithelferin der B e- klagten als widersprec hende Gläubigerin gemäß § 180 Abs. 2 InsO in Höhe von aufgenommen. Zugleich hat er einen zwischen sei nen vor instanzl i- chen Prozess bevollmächtigten un d dem Insolvenzverwalter am 29. November 2012 geschlossenen Vergleich vorgelegt. Darin ver pflich ten sich die Prozes s- bevollmächtigten, die einen großen Teil der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger (geschädigte Anleger) vor Gericht vertreten haben, keine Festste l- lungsrechtsstreitigkeiten aufgrund des Teilwiderspruchs des Insolvenzverwa l- ters geg en diesen zu führen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Insolvenzve r- wal ter , das Ergebnis eines rechtskräftig entschiedenen Feststellungsprozesses gegen die bestreitenden Gläubiger gegen sich gelten zu lassen. Weiter heißt es in § 2 Satz 2 des Vergleichs wie folgt: " Der Insolvenzverwalter nimmt, aufschiebend bedingt durch die recht s- kräftige Entscheidung des Gerichts, in Höhe des ausgeurteilten Betrages seinen Teilwiderspruch gegen die angemeldete Forderung zurück. " Die Streithelferin der Beklagten hat mi t Schriftsatz vom 10 . Januar 201 3 beantragt festzustellen , dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. Mit S chriftsatz vom 5. Februar 2013 hat der Kläger einen zwischen ihm selbst und dem Insolvenzverwalter am 15./25. Januar 2013 geschlossenen Vergleic h vo r- gelegt, der im Übrigen mit dem Vergleich vom 29. November 2012 überei n- stimmt. 3 - 4 - II. Der Antrag der Streithelferin der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verfahren ist durch die Erklärung en de s Kläger s in seinen Schrifts ä tz en vom 13. August und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen. 1. Der Antrag der Streithelferin der Beklagten ist zulässig. Sie und de r Kl ä- ger streiten über die Frage, ob das vor dem Senat anhängige, gemäß § 240 ZPO unterbroche ne Verfahren über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Oberlandes - gerichts M . mit de n Schriftsätzen des Kläg ers vom 13. August und 13. Dezember 2012 gegen die Streithelferin aufgen ommen werden konnte und damit fortzusetzen ist. Es handelt sich somit um einen Zwischenstreit über die Wirksamkeit der von de m Kläger erklärten Aufnahme, über den im Beschwe r- deverfahren entsprechend § 303 ZPO durch Beschluss zu entscheiden ist ( vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III Z R 204/12, NJW 2012, 3725 Rn. 5, zur Verö ffentlichung in BGHZ vorgesehen ). 2. Der Antrag der Streithelferin ist auch begründet. Das Verfahren ist mit den Erklärungen des Klägers vom 13. August und 13. Dezember 2012 nicht wirksam aufgenommen worden und daher weiterhin unterbrochen. a) Ist - wie vorliegend - in einem Insolvenzverfahren eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es gemäß § 179 Abs. 1 InsO dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. War zur Zeit der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Fes t- 4 5 6 7 - 5 - stellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betre i- ben. Zwar obliegt es gemäß § 179 Abs. 2 InsO dem Bestreitenden, den Wide r- spruch zu verfolgen, wenn für eine Forderung - wie hier - ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt. Es ist aber auch der Gläubiger der Ford e- rung zur Aufnah me befugt, wenn - wie bisher vorliegend - der Bestreitende se i- nen Widerspruch nicht verfolgt ( Senat aaO Rn. 7 mwN ). b) Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Recht s- streit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revision sinstanz anhän gig war. Dies gilt auch für den Fall einer in der Revisionsinstanz anhäng i- gen Nichtzulassungsbeschwerde ( Senat aaO Rn. 8 mwN ). c) Die uneingeschränkte Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Glä u- biger einer zur Insolvenztabelle angemeldete n Forderung ist jedoch, wenn der Forderung mehrere Personen im Sinne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO (teilweise) widersprochen haben , nur wirksam, wenn der Rechtsstreit gegenüber allen W i- dersprechenden aufgenommen wird (Senat aaO Rn. 23 ff) . Dies folgt für de n Fall, dass - wie hier - schon ein Rechtsstreit über die Forde rung anhängig ist, aus dem Zweck der Reg elung des § 180 Abs. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sp a- ren und den Rechtsstreit rasch zu Ende zu bringen . Die Aufnahme gegenüber allen Widersprechenden im Si nne von § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO ist deshalb g e- boten, weil - anders als im Fall des Best reitens der Forderung durch den Schuld ner nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO - der Widerspruch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hindert; die vom Gläubiger begehrte Fes t- stellung setzt damit voraus, dass vorher sämtliche Widersprüche, die ihr entg e- genstehen, beseitigt sind (Senat aaO mwN). 8 9 - 6 - V orliegend hat der Kläger das Verfahren nicht gegen den ebenfalls der Feststellung der streitgegenständlichen Forder ung zur Insolvenztabelle wide r- sprechenden Insolvenzverwalter aufgenommen. Dies steht nach den vorst e- henden Grundsätzen der Wirksamkeit der Verfahrensaufnahme entgegen. D a- bei kann dahinstehen, ob eine Aufnahme des Rechtsstreits gegen alle Wide r- sprechenden a usnahmsweise dann entbehrlich ist, wenn auf andere Weise s i- chergestellt ist, dass nach Beendigung des nur gegen einen Widersprechenden aufgenommenen Verfahren s dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere W i- dersprechende aufgenommen werden muss , damit eine Feststellung der Ford e- rung zur Insolvenztabelle er folgen kann . Denn dieses Ergebnis wird d urch den zwischen de m Kläger und dem Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich vom 15./25. Januar 201 3 nicht erreicht . aa) Keiner Entscheidung bedarf es in dies em Zusammenhang , ob die in dem Vergleich vom Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt erklärte Rüc k- nahme seines (Teil - )Widerspruchs wirksam ist, wenn sie - wie hier - ausschlie ß- lich gegenüber den anmeldenden Gläubigern erfolgt ( Rücknahme nur gege n- über Insol venzgericht: AG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 40 IN 881/02, Juris Rn. 5 f ; Graf - Schlicker in Graf - Sc hlicker, InsO, 3. Aufl., § 1 76 Rn. 21 mwN ; Rücknahme gegenüber Anmelder ausreichend : MünchKomm InsO/Schumacher 2. Aufl., § 178 Rn. 43 mwN; U hlenbr uck/Sinz, InsO , 13. Aufl., § 178 Rn. 23; Gerhardt in Jaeger, InsO, 5. Aufl., § 176 Rn. 18 ) . Ebenfalls d a- hinstehen k ann, ob eine gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte Rücknahme des Widerspruchs wirksam wäre , wenn sie nur aufschiebend bedingt erfolgt (vern einend: MünchKommInsO/Schumacher aaO). bb) Denn selbst wenn die von dem Insolvenzverwalter aufschiebend b e- dingt erklärte Rücknahme seines Widerspruchs wirksam sein sollte, wäre de n- 10 11 12 - 7 - noch nicht sichergestellt, dass nach Beendigung des nur gegen einen Wid e r- sprechenden aufgenommenen Verfahrens dieses nicht ein weiteres Mal gegen weitere Widersprechende aufgenommen werden muss , damit eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgen kann. Die in dem Vergleich vom 15./25. Januar 2013 vereinbarte B edingung für die Rücknahme des Wide r- spruchs würde im Fall einer Beendigung des aufgenommenen Verfahrens ohne rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nicht eintreten . Nähme etwa aufgrund eines Prozessvergleichs d ie widersprechende Gläubigerin ihren Widersp ruch (teilweise) zurück und erklärten sie und der Kläger anschließend den Recht s- streit, soweit er gegen die widersprechende Gläubiger i n aufgenommen wurde, für erledigt, fehlte es an einer Entscheidung des Gerichts, die Rechtskraft e r- langen könnte . Mangels Rücknahme des Widerspruchs durch den Insolven z- verwalter müsste der Rechtsstreit sodann vom Kläger auch gegen ihn aufg e- nommen werden, um eine Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu erreichen. Dies ist mit Sinn und Zweck der Regelung des § 180 Ab s. 2 InsO, Zeit und Kosten zu sparen und den Rechtsstreit r asch zu Ende zu bringen , nicht zu vereinbaren. Aus der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 2. April 2009 (IX ZR 236/07, ZIP 2009, 10 8 0 Rn. 40) , auf die der Kläger in diesem Zusammenhang mit S chriftsatz vom 13. Feb ruar 2013 hingewiesen hat, ergibt sich nichts and e- res. Abgesehen davon, dass sie eine Tabellenfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO und nicht - wie hier - die Aufnahme eines bereits anhängigen Rechtsstreits nach § 180 Abs. 2 InsO betrifft, wird der genaue Wortlaut des di e- ser Entscheidung zugrunde liegenden Vergleichs nicht wiedergegeben. Soweit im Urteil des IX. Zivilsenats davon die Rede ist, dass sich die Beteiligten darauf geeinigt hätten, den " Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits " gegen sich ge l- ten zu lassen, lässt dies - im Unterschied zu dem hier maßgeblichen Vergleich 13 - 8 - vom 15./25. Januar 2013 - auch die Deutung zu, dass man auch einen etwa i- gen Prozessvergleich hinnehmen wolle . 3. Angesic hts der seitens de s Kläger s somit nicht wirksam erfolgten Au f- nahme des Verfahrens war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten fes t- zustellen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.06.2007 - 30 O 15305/05 - OLG München, Entscheidung vom 26.11.2008 - 7 U 4469/07 - 14
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