BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 261/13 vom 19. Dezember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 19. Dezember 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d ie Richter in Caliebe , die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urte il des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Juni 2013 zurückgeno m- men hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihr aufe r- legt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert für das Verfahren de r Nichtzulassungsb e- Gründe: Die Beklagte wurde verurteilt, zwei hälftige Geschäftsanteile von Gesel l- schaften zu übertragen, die im Handelsregister bereits gelöscht sind. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Gesellschaften n och über Aktivvermögen verf ü- gen und deshalb als Liquidationsgesellschaften trotz der Löschung fortbest e- hen. Die GmbH & Co. KG ist im Grundbuch als Inhaberin einer Briefgrun d- dessen Eigen tümerin nunmehr die Beklagte ist. Die Beklagte bestreitet alle r- dings, dass diese Grundschuld noch valutiert ist, und ist deshalb der Meinung, 1 - 3 - dass ihre Beschwer, die ihrer Ansicht nach wertlosen Geschäftsanteile übertr a- gen zu müssen, sich allenfalls auf 30 Für den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens kommt es nicht auf das Interesse des Klägers an der Anteilsübertragung, sondern auf die materielle Beschwer der Beklagten, d.h. auf ihr Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, an. Allerdings erscheint es auch aus ihrer Sicht sachgerecht, den Geschäftsanteilen einen materiellen Wert beizumessen, da die zugunsten der GmbH & Co. KG eingetragene Grundschuld im Grun d- buch weiterhin besteht. Der Wert dieser Eintragung is t, ähnlich wie bei Streiti g- keiten über die Löschung einer sogar unstreitig nicht mehr valutierten Grun d- schuld (vgl. OLG Nürnberg, WM 2009, 217, 218 mwN), zumindest mit 20 % des Nennbetrags anzusetzen, so dass die Geschäftsanteile zusammen zumindest 2 - 4 - einen hälftigen Anteils die Beklagte mindestens in Höhe von 25.564,59 Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 24.01.2013 - 4 O 223/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2013 - 9 U 43/13 -
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