BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 261/13 vom 6 . März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6 . März 2014 durch den V iz e- präsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter besch lossen: Die als Gegenvorstellung aufzufassende Beschwerde des Kl ä- gers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsb e- schluss vom 5. Dezember 2013 gibt keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern . Gründe: Der durch den vorbezeichneten Be schluss festgesetzte Streitwert en t- spricht, wie auch der Kläger nicht verkennt, sein er Beschwer durch das ang e- fochtene Urteil. Dieser Betrag ist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgeblich. Zwar bestimmt sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren gemäß Satz 1 di e- ser Vorschrift grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge rechtzeitig eingereicht werden, ist jedoch die Beschwer maßgebend (Satz 2) . Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerde des Kläge rs gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2013 wurde von den seinerzeitigen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozes s- bevollmächtigten des Klägers uneingeschränkt eingelegt. Zwar hat der Kläger, nachdem seine Prozessbevollmächtigten das Mandat niedergelegt hatten, in der innerhalb der gesetzten Frist von ihm selbst eingereichten Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde seinen in der Berufungsinstanz gestellten Festste l- lungsantrag nich t mehr weiter verfolgt und nur noch die Zahlungsanträge ge l- 1 2 - 3 - tend gemacht. Dies ist jedoch unbeachtlich, da der Kläger gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähig ist. Damit ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ohne r echtzeitig wirksam gestellte Antr ä- ge beendet worden. Nicht entscheidend ist, dass eine von einem vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt eingelegte und daher unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision von diesem als a ctus contrarius wirksam zurück genommen werden kann. Dies ist mit der vorliegenden Situat i- on nicht vergleichbar, da die Nichtzulassungsbeschwerde von einem beim Bu n- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und überdies nicht die Rücknahme ei nes unzulässigen Rechtsmittels in Rede steht. Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.10.2012 - 1 O 89/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.06.2013 - 1 U 100/12 - 3
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