ECLI:DE:BGH:2017:140917BIZR261.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 261/16 vom 14. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 19. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Nov ember 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wi rd auf festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Der Beklagte wandte sich an die Klägerin mit dem Anliegen, für ihn eine Immobilie zu suchen. Die Klägerin wies de m Beklagten ein Wohn - und Gewerbeobjekt nach. Die Parteien unterzeichn e- ten am 12. April 2010 eine Nachweisbestätigung, in der sich der Beklagte zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall des Erwerbs oder der Anmietung des Objekt s "durch uns oder durch ein mit uns verbundenes Haus" verpflicht e- te . Der Brude r des Beklagten gab am 4. Juni 2010 ein schriftliches Kaufa n- gebot für das Objekt ab und e rwarb es nach weiteren Verhandlungen im Mai 1 2 - 3 - Rechnung und erwirkte gegen ihn ein rechtskräftig gewordenes Urteil über di e- sen Betrag. Da der Bruder des Beklagten vermögenslos war und den Kaufpreis nicht bezahlen konnte, trat der Verkäufer vom Kaufvertrag zurück. Der Kaufve r- trag wurde rückabgewickelt. Die Klägerin stellte dem Beklagten am 23. Dezember 2014 die Makle r- provision in Rechnung und beansprucht im vorliegenden Rechtsstr eit deren B e- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. D as Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass der Beklagte die Provision gesamtschuldn e risch mit seinem Bruder schulde , und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten. Mit der Revision will er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgen. II. Die Nichtzul assungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtss a- che keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfa h- rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht sprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen den Beklagten als Gesamtschuldner mit seinem bereits verurteilten Bruder ein A n- s pruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 3 4 5 6 7 8 - 4 - Der Beklagte wende sich nicht gegen die Annahme des Landgerichts, dass zwischen den Parteien ein Maklervertrag zustande gekommen sei. Der Umstand, dass nicht der Beklagte, sondern sein Bruder die Immobilie erworben habe, stehe seiner Verurteilung nicht entgegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten die wirtschaftliche Identität des na chgewiesenen mit dem abgeschloss e- nen Vertrag bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche B e- ziehungen beste hen . Diese Grundsätze seien auf den Streitfall anzuwenden. 2. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg. a) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsge richt zu Recht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur wirtschaftlichen Identität eines beabsichtig ten Vertrages mit einem später ta t- sächlich geschlossenen Vertrag auf den Streitfall angewe nd e t hat, wäre alle r- dings grundsätzlicher Natur und würde die Zulassung der Revision rechtfert i- gen. aa) N ach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht einem Makler ein Vergü tung s- anspruch nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem I n- halt, entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt e i ne Ausnahme von diesem Grundsatz in Betracht, wenn der Maklerk unde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaf t- lich denselben Erfolg erzielt. Beim Erwerb des nachgewiesen en Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität der Verträ ge bejaht werden, s o- fern zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dabei 9 10 11 - 5 - kommt es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Ob sie vorliegen, ist in erster L inie eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist , dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen wü r- de, wenn er sich darauf beriefe, der urs prünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 10/95, NJW 1995, 3311; Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW - RR 2004, 851, 852) . bb) Der Bundesgeric htshof hat die Frage bisher nicht entschieden, ob der Maklerkunde auch dann wegen der wirtschaftlichen Identität des nachg e- wiesenen mit dem abgeschlossenen Vertrag auf Zahlung der Provision in A n- spruch genommen werden kann, wenn der Makler gegenüber dem mi t dem Kunden persönlich oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Dritterwerber ebe n- falls einen Maklerlohnanspruch geltend machen kann. b) Diese Frage kann im Streitfall offen bleiben. Sie ist nicht entsche i- dungserheblich. D er Klägerin steht im Streitfa ll gegen den Beklagten bereits deshalb ein Anspruch auf Maklerprovision wegen des Erwerbs des nachgewi e- senen Objekts durch dessen Bruder zu, weil der Beklagte sich mit der am 12. April 2010 unterzeichneten Nachweisbestätigung vertraglich gegenüber der Kläg erin verpflichtet hat , eine Provision auch für den Fall des Erwerbs oder Anmietung durch ein mit ihm "verbundenes Haus" zu zahlen. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, mit dieser Klausel habe jedenfalls keine gesamtschuldnerische H aftung mit dem Erwerber begründet werden sollen. Die Klausel habe dem Zweck gedient, die Klägerin vor einer unberechtigten Weitergabe der von ihr erteilten Informationen an e i- 12 13 14 - 6 - nen Dritten zu schützen, mit welchem sie keine Provisionsvereinbarung g e- schlossen habe. In der Nachweisbestätigung ist einschränkungslos eine Provisionsve r- pflichtung vereinbart, falls ein mit dem Beklagten "verbundenes Haus" das O b- jekt erwirbt. Darin liegt eine eigene Verpflichtung des Beklagten auch für den Fall, dass ei n anderer das Objekt erwirbt, unabhängig davon, ob dieser selbst ebenfalls zur Zahlung der Provision verpflichtet ist oder nicht. Die Nichtzula s- sungsbeschwerde stellt nicht in Abrede, dass der Bruder des Beklagten ein mit ihm "verbundenes Haus" ist . 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 15 16 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 26.04.2016 - 3 O 176/15 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.11.2016 - 19 U 99/16 - 17
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