BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/14 Verkündet am: 18. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zuweisung von Verschreibungen Z PO § 308 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ApoG § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3; SGB V § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 a) Eine Verurteilung zur Unterlassung ist von Amts wegen aufzuheben, wenn ein im Unterlassungsantrag enthaltenes Merkmal der zu verbietenden Han d- lung im Urt eilsausspruch fehlt und das vom Gericht ausgesprochene Unte r- lassungsgebot daher weiter reicht als der Unterlassungsantrag. b) Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG ist grundsätzlich auch bei Arzneimitteln zu beachten, die in der Arztpraxis am P atienten angewe n- det werden sollen (sogenannten Applikationsarzneimitteln) und daher zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Behandlung in der Arztpraxis vo r- handen sein müssen, sowie speziell bei Medikamenten, die für die Erstei n- stellung und Ersteinweisung von Hepatitis - C - Patienten benötigt werden. BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 26/14 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B üscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Nürnberg 3. Zivilsenat vom 27. Dezember 2013 im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgeh oben, als zum Nachteil des Bekla g- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger un d der Beklagte sind Apotheker ; sie betreiben in R . jeweils eine Apotheke. Der Beklagte gab am 25. Oktober und am 22. November 2012 jeweils die drei verschreibungspflichtigen Medikamente "Incivo 375 mg Filmtabletten", "Copegus 200 mg Filmtablette n/Ribarin 200 mg Filmtabletten" und "Pegasys 180 IG Fertogüem 4 Stück Fertigspritzen" für in der Arztpraxis Dres. W . und B . in R . behandelte Hepatitis - C - Patienten ab. In beiden Fällen wurde das in der Arztpraxis ausgestellte Rezept n icht den Patienten ausgehändigt, sondern wurden Rezept und Medikamente direkt zwischen der Arztpraxis und der Apotheke des Beklagten ausgetauscht. Die Patienten, die 1 2 - 3 - mit dieser Vorgehensweise des Beklagten und der Arztpraxis einverstanden waren, wurden zu keinem Zeitpunkt in der Apotheke des Beklagten vorstellig. Die in der Arztpraxis Dres. W . und B . durchgeführte Be - handlung der an Hepati tis C erkrankten Patienten lief regelmäßig so ab, dass die Patienten in einem ersten Termin untersucht u nd nach der Diagnose einer Hepatitis - C - Erkrankung zu einem weiteren Termin einbestellt wu rden . I n d i e se m zweiten Termin klärt e der behandelnde Arzt über die durchzuführende Behan d- lung und die zu verabreichenden Medikamente sowie deren Nebenwirkungen auf. I n einem dritten Termin w u rden die Patienten durch eine Arzthelferin in der Arztpraxis in die Anwendung der vom Beklagten zu diesem Zeitpunkt dort b e- reitgestellten Medikamente und in die Selbstverabreichung der Pegasys - Fertig - spritzen eingewiesen. Der Klä ger sieht in der beschriebenen Vorgehensweise einen wettb e- werbsrechtlich relevanten Verstoß des Beklagten gegen das apothekenrechtl i- che Verbot von Absprachen über die Zu weis ung von (Patienten mit) Verschre i- bungen durch einen Arzt an eine Apotheke. Er hat b eantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu unterlassen, rezeptpflichtige Arzneimittel unter Umgehung des Rechts des Patienten auf freie Apothekenwahl sowie unter direkter Entgegennahme ärztlicher Rezepte an deren Auss teller abzugeben oder abgeben zu lassen. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten und seine Verurteilung zur Erteilung von Auskünften über en t- sprechende Handlungen begehrt. Der Beklagte ist der Klage entgeg engetreten. E r hat geltend gemacht, es müsse gewährleistet sein, dass die betreffenden Medikamente für die Erstei n- stellung der Hepatitis - C - Patienten in der Arztpraxis vollständig und in der richt i- gen Verabreichungsform vorhanden sei e n. Es sei daher unabdin gbar, dass d er 3 4 5 6 - 4 - Beklagte die Medikamente jeweils zeitgerecht zu den Einstellungsterminen in die Arztp raxis liefere. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und der Klä ger die Zurückweisung der Berufung beantragt. Hi n- sichtlich der Unterlassung hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmittel n zu verurteilen, es zu unterlassen, rezeptpflichtige Arzneimittel nach ärztlicher Verordnung d es Herrn Dr. med. J . B . , H . - Straße , R . , in dessen Praxis zu bringen, bringen oder aushändigen zu lassen, ohne dass die in der Verordnung namentlich bezeichnete Person nach Aushändigung der Veror d- nung selbst oder d urch von ihr bevollmächtigte Dritte die Belieferung oder Au s- händigung derselben ausdrücklich anordnet, ausgenommen hiervon, solche Verordnungen, welche Zytostatika z ubereitungen enthalten, oder aber Arzneimittel, die von den Gesundheitsbehörden des Bu n- des o der der Länder oder von diesen benannten Stellen im Falle einer bedrohl i- chen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übl i- che Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimi t- teln erforderlich macht, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden, und weiter hilfsweise, es zu unterlassen, i n Absprache mit dem in Berufungsaus übungsgemeinschaft tätigen Arzt Dr. med. J . B . eine nicht genehmigte Rezeptsammelstelle in dessen Arztpraxis bzw. Gemeinschaftspraxis zu unterhalten. Das Berufungsgericht hat den Beklagten unter Androhung von Or d- nungsmittel n verurteilt, es zu unterlassen, rezeptpflichtige Arzneimittel unter direkter Entgegennahme ärztlicher Rezepte an deren Aussteller abzugeben oder abgeben zu lassen mit Ausnahme anwe n- dungsfertiger Zytostatika z ubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apoth e- kenbetriebs hergestellt worden sind, und /oder von Arzneimitteln , die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen im Falle einer bedrohlichen übertragbaren Krank heit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifisch en Arzneimitteln erforderlich macht, nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Abs. 2 Nr. 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden. 7 8 9 - 5 - Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Beklagten bezogen auf die vorst ehend bezeichneten Handlungen zur Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzpflicht festgestellt. Die weitergehende Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu rüc k- weisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abwe i- sung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger im ersten Rechtszug gestel l- ten Unterlassungsantrag ( im Weiteren: Unterlassungsh auptantr ag) als zulässig und mit Einschränkungen als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Der Unterlassungsh aupt antrag sei bestimmt genug . Mit ihm solle dem Beklagten verboten werden, unter direkter Entgegennahme des Rezepts r e- zeptpflichti ge Arzneimitte l an den Aussteller eines ärztlichen Rezepts abzug e- ben oder abgeben zu lassen . Der Antrag reiche zwar zu weit, da er den in § 11 Abs. 2 bis 4 ApoG vorgesehenen Ausnahmen keine Rechnung trage . Er sei aber ansonsten aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mi t § 11 Abs. 1 ApoG begründet. Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 ApoG sei eine Marktverhaltensr e- gelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Sie schütze das Vertrauen der Verbra u- cher in die Unabhängigkeit der Tätigkeit des Apothekers. Die Richtlinie 2005/29/EG über unl autere Geschäftspraktiken stehe der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 ApoG nicht entgegen, weil sie nach ihrem Art ikel 3 Abs. 3 und ihrem Erwägungsgrund 9 die nationalen Vorschriften in B e- zug auf Gesundheits und Sicherheitsaspekte unberü hrt lasse. Die zwischen der Arztpraxis Dres. W . und B . und dem Beklagten getroffene Vereinbarung, nach der dieser rezeptpflichtige Medikamente nach Vorlage der 10 11 12 13 - 6 - Rezepte durch die Arztpraxis direkt an den Arzt liefere, stelle eine nach § 11 Abs . 1 ApoG verbotene Zuweisung von Verschreibungen dar . Es handele sich bei den streitgegenständlichen Medikamenten weder um Zytostatika z ubereitu n- gen noch um Medikamente, die dem § 11 Abs. 4 ApoG unterfielen. Eine weitere Einschränkung des Verbots sehe das G esetz nicht vor und sei auch im Streitfall nicht ausnahmsweise gerechtfertigt , weil hier auf andere Weise gewährleistet werden könnte, dass die von jeder Apotheke innerhalb eines halben Tages zu beschaffenden Medikamente bei der Ersteinweisung zur Verfügun g stünden , die frühestens eine Woche nach dem zweiten Arzttermin stattfinde. Da der B e- klagte zumindest fahrlässig gehandelt habe, seien die Anträge auf Feststellung sein er Schadensersatzpflicht und auf Auskunftserteilung ebenfalls begründet. II. Die geg en diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten ist b e- gründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist . 1. Das vom Berufungsgericht gegen den Beklagten ausgesprochene U n- terlassungsgebot hat schon deshalb keinen Bestand, weil die im Unterla s- sungsh auptantrag und im Tenor des landgerichtlichen Urteils enthaltene We n- dung "unter Umgehung des Rechts des Patienten auf freie Apothekenwahl" im Tenor des Berufungsurteils fehlt und das Berufungsgericht dem Kläger damit mehr zugesprochen ha t, als dies er beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO ; vgl. hierzu OLG Karlsruhe, GRUR 1982, 169, 171; Musielak in Musielak / Voit, ZPO, 12. Aufl., § 308 Rn. 13 ). Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unte rla s- sungsgebot reicht insofern weiter als der vom Kläger gestellte Unterlassung s- h auptantrag, als das Verbot anders als der Klagenantrag Fälle erfasst, in denen der Patient nicht vom direkten Kontakt zur Apotheke ausgeschlossen wird (vgl. zur Frage, ob das Merkmal der Zuweisung erfüllt ist, wenn der Patient sein Ei n- verständnis mit der direkten Zuleitung seines Rezepts an eine bestimmte Ap o- theke erklärt hat, Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank, ApoG, Stand Februar 14 15 - 7 - 2015, § 11 Rn. 8 f.) . Der vorliegende Verstoß g egen § 308 Abs. 1 ZPO ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 Rn. 13 Anschriftenliste, mwN) und erforde rt die Aufhebung des Berufungsurteils . 2. Nach dem vorstehend Ausgeführten hat auch die Ve rurteilung des B e- klagten nach den auf den Unterlassungshauptantrag bezogenen Anträgen auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht keinen Bestand. 3. De r Rechtsstreit ist beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens weder im Sinne der St attgabe der Klage mit einem der vom Kläger gestellten Unte r- lassungsanträge und de n darauf jeweils bezogenen Folgeanträge n auf Festste l- lung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung (dazu unter II 3 a) noch im Sinne d er Abweisung der Klage gemäß § 56 3 Abs. 3 ZPO zur Endentsche i- dung reif (dazu unter II 3 b ). D ie Sache ist daher nach § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. a) Die Klage kann mit de n vom Kläger bislang gestellten Anträgen schon deshalb keinen Erfolg haben , weil d er Beklagte nach den getroffenen Festste l- lungen die Verhaltensweisen, in denen der Kläger einen Verstoß gegen das in § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG geregelte Verbot der Zu weis ung von (Kunden mit) Verschreibungen durch einen Arzt an eine Apotheke erblick t , all ein im Z u- sammenhang mit der medikamentösen Ersteinstellung und Ersteinweisung von Hepatitis - C - Patienten gezeigt und sich zu r Rechtfertigung seines Verhaltens auf die bei einer solchen Ersteinstellung bestehenden besonderen Gegebenheiten beruf en hat . D amit kann nur in diesem Umfang von einer Begehungsgefahr ausgegangen werden. Die in den Klageanträgen vorgenomme ne Verallgeme i- nerung geht demgegenüber zu weit, weil dort nicht mehr das Charakteristische der nach Ansicht des Klägers vom Beklagten begangenen wett bewerbswidrigen Verhaltensweise zum Ausdruck kommt ( vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 36 - Parfümtestkäufe; Urteil vom 5. Oktober 16 17 18 - 8 - 2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbun g; Urteil vom 20. Juni 2013 - I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 18 = WRP 2014, 75 - Restwertbörse II). b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann ein wettb e- werbswidriges Verhalten des Beklagten nicht verneint werden. aa) Das Berufungsgeri cht hat mit Recht angenommen, dass der Beklagte bei der Lieferung der Medikamente auf der Grundlage einer Absprache tätig geworden ist, die die Zu weis ung von (Kunden mit) Verschreibungen durch e i- nen Arzt an eine Apotheke im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Fal l 3 ApoG zum Gegenstand hatte. Die Regel ung soll sicherstellen, dass der Erlaubnisinhaber einer Apotheke sich bei seinem Kontakt zu anderen Gesundheitsberufen wie insbesondere zu Ärzten, die Einfluss auf sein Entscheidungsverhalten haben, nicht von sachfre mden und vor a llem nicht von finanziellen Erwägungen leiten lässt . Sie soll damit Verhaltensweisen der Apotheker entgegenwirken, die die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln beeinträcht i- gen können. Die Vorschrift stellt damit eine Ma rktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 I ZR 120/13, GRUR 2014, 1009 Rn. 13 = WRP 2014, 1056 Kooperationsapotheke; Urteil vom 12. März 2015 I ZR 84/14, GRUR 2015, 1025 Rn. 15 = WRP 2015, 1085 TV - War tezimmer; OLG Karlsruhe, GRURRR 2013, 470, 471; OLG Frankfurt am Main, GRURRR 2014, 270, 271; Köhler in Köhler/ Bornkamm , UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.77; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 147; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 45; Gro ß- komm.UWG/Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 84; Sieper in Spickhoff, Medizi n- recht, 2. Aufl., § 11 ApoG Rn. 2 ; Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank aaO § 11 Rn. 2 und 168 f. ). Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäfts praktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollstä n- digen Harmonisierung des Lauterkeitsrech ts geführt hat, kennt zwar keinen der 19 20 - 9 - Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber nicht en t- gegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitglie d- staaten in Bezug auf Gesundheits - und Sicherheitsaspekte von Produkten , zu denen die Bestimmung des § 11 ApoG zählt, von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unberührt bleiben ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 I ZR 123/13, GRUR 2015, 916 R n. 15 = WRP 2015, 1095 Abgabe ohne R e- zept; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2013, 470, 471 f.). Wegen des mit der B e- stimmung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG bezweckten Schutz es der G e- sundheit der Verbraucher sind Verstöße gegen sie regelmäßig geeignet, die Inte ressen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2015, 1025 Rn. 15 TV - Wartezimmer ). bb ) Das vom Kläger als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG beanstandete Verhalten des Beklagten stellt kein nach einer der in § 11 Abs. 1 Sat z 2, Abs. 2 bis 4 ApoG enthaltenen Regelungen, die d i e Verbotstatbest ä nd e des § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG einschränken, zulässiges Verhalten dar. Dies gilt auch im Blick auf die Bestimmung des § 11 Abs. 2 ApoG, w o- nach der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke au f- grund einer Absprache anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen, die im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt worden sind, unmittelbar an den anwendenden Arzt abgeben darf. Dabei kann i m vorliegenden Zusa m- menhan g dahinstehen, ob diese Regelung analogiefähig ist (so Cyran/ Rotta, Apothekenbetriebsordnung, 5. Aufl., Stand September 2012, § 35 Rn. 10 ; aA Rixen in Rixen/Krämer , ApoG, 2014, § 11 Rn. 41). Die Regelung des § 11 Abs. 2 ApoG trägt dem Umstand Rechnung, dass angesichts der an die He r- ste l lung anwendungsfertiger Zytos tatika in personeller, räumlicher und appar a- tiver Hinsicht gestellten hohen Anforderungen erfahrungsgemäß nur einzelne Apotheken Verschreibungen von Zytostatikazubereitungen ordnungsgemäß 21 22 - 10 - ausführen können und die Zubereitung en zudem aus Sicherheitsgründen nicht den Patienten ausgehändigt werden sollten (Rixen in Rixen/Krämer aaO § 11 Rn. 41 mit Hinweis auf die Begründung des E ntwurfs des Bundesrats ein es G e- setzes zur Änderung des Apothekengesetzes, BTDrucks. 14/756, S. 5). Bei Arzneimitteln, die in der Arztpraxis an dem Patienten angewendet werden sollen (sogenannten Applikationsarzneimittel) und daher zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Behandlung in der Arztpraxis vorhanden sein müssen , zu denen die hier in Rede stehenden Medikamente für die Erste inste l- lung und Ersteinweisung von Hepatitis - C - Patienten rechnen , besteht grundsät z- lich ke ine entsprechende oder immerhin nur annähernd vergleichbare Notwe n- digkeit oder Vorteil haftigkeit einer solchen Verkürzung des Versorgungswegs unter Ausschluss des Pati enten. Es gibt regelmäßig Möglichkeiten, ohne U m- gehung des Patienten etwa durch eine telefonische Nachfrage sicherzuste l- len, dass die für die Ersteinstellung und Ersteinweisung eines Hepatitis - C - Patienten benötigten Medikamente, die nach den Feststellu ngen des Ber u- fungsgerichts von jeder Apotheke innerhalb eines halben Tages beschafft we r- den können, bei dem vereinbarten Term in in der Arztpraxis vollständig und in der richtigen Verabreichungsform zur Verfügung stehen. Abweichendes gilt nur , wenn ein hinr eichender medizinischer Grund vorliegt wie etwa dann, wenn i n- folge Hilfsbedürftigkeit oder Unzuverlässigkeit des Patienten die rechtzeitige oder die qualitätswahrende Beschaffung eines Applikationsarzneimittels nicht gewährleistet und deshalb die ärztliche Therapie gefährdet ist (vgl. Wesser in Kieser/We s ser/Saalfrank aaO § 11 Rn. 39 bis 42, 104 und 115; aA Cyran/Rotta aaO § 17 Rn. 353 bis 358 ). In einem solchen Fall beruht die Zuweisung der Verschreibung nicht auf einer nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG verbotenen Absprache, sondern auf medizinischer Notwendigkeit (Wesser in Kieser/ Wesser/Saalfrank aaO § 11 Rn. 104). Am Merkmal der Zuweisung fehlt es mö g licherweise auch dann, wenn der Arzt dem Patienten vor der Anwendung eines Applikationsarzneimittels h ierzu neutral verschiedene Auswahlmöglichke i- 23 - 11 - ten an die Hand gibt, etwa in Form der Aushändigung des Rezepts an den Pat i- enten oder in Form der Beauftragung des Arztes mit der Einlösung in einer vom Patienten bestimmten Apotheke oder in einer vom Arzt selbst ausgewählten Apotheke, und der Patient sich dann für die zuletzt genannte Möglichkeit en t- scheidet (vgl. Wesser in Kieser/Wesser/Saalfrank aaO § 11 Rn. 9). Dass die behandelnden Ärzte den Patienten vorliegend die Möglichkeit eröffnet haben, zwischen diesen Beschaffungsarten auszuwählen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. cc ) Der Streitfall lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit dem Fall vergleichen, der der Senatsentscheidung "Kooperationsapotheke" (BGH, GRUR 2014, 1009) zu grunde gelegen hat. Bei dem dort in Rede stehe n- den Entlassmanagement gemäß § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V obliegt es den im Auftrag der Krankenkassen handelnden Krankenhäusern, den Übergang in den nächsten Versorgungsbereich zu planen und zu organisieren u nd in diesem Zusammenhang die weitere Versorgung mit Heil - und Hilfsmitteln sowie mit Medikamenten zu koordinieren (BGH, GRUR 2014, 1009 Rn. 16 - Koopera - tionsapotheke). Die Koordinierung der weiteren Versorgung mit Medikamenten umfasst die Pflicht der mit der Durchführung des Entlassmanagements befas s- ten oder beauftragten Person, den ersten Kontakt mit der vom Versicherten gewünschten Apotheke oder - wenn kein entsprechender Wunsch geäußert worden ist - mit einer nach den Umständen als geeignet erscheinend en Ap o- theke herstellen (BGH, GRUR 2014, 1009 Rn. 17 - Kooperationsapotheke). E i- ne entsprechende oder auch nur vergleichbare Sach - und Interessenlage liegt bei in der Praxis eines niedergelassenen Arztes zu verabreichenden Applikat i- onsarzneimitteln grundsät zlich nicht vor. dd) Angesichts der strengen und im Grundsatz als abschließend anz u- sehenden Regelung des § 11 ApoG ist entgegen der Ansicht der Revision kein Raum für eine entsprechende Anwendung der Grundsätze, die der Senat zur 24 25 - 12 - Frage der Zulässigkeit eines verkürzten Versorgungswegs bei Hörgeräten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 59/98, GRUR 2000, 1080, 1081 bis 1083 = WRP 2000, 1121 - Verkürzter Versorgungsweg; Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 275/99, GRUR 2002, 271, 272 f. = WRP 2002, 21 1 - Hörgeräte - versorgung I; Urteil vom 13. Januar 2011 I ZR 111/08 , GRUR 2011, 345 Rn. 36 bis 48 und 67 = WRP 2011, 451 Hörgeräteversor gung II; Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 68/13, GRUR 2015, 283 Rn. 2 5 ff. = WRP 2015, 344 Hörgeräteversorgung III) und bei Brillen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 14 und 31 = WRP 2009, 1076 Brillen - versorgung I; Urteil vom 24. Juni 2010 I ZR 182/08, GRUR 2010, 850 Rn. 20 ff. = WRP 2010, 1139 Brillenversorgung II) entwickelt hat . Nach den für die se Entscheidungen maßgeblichen Bestimmungen ist die Verkürzung des Versorgungswegs schon dann zulässig, wenn dafür ei n hinreichende r Grund vorliegt (vgl. § 34 Abs. 5 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tät i- gen Ärzte und Ärztinn en in der bis zum Jahr 2011 geltenden Fassung [abg e- druckt bei Lippert in Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO), 5. Aufl., S. 464] und § 31 Abs. 2 der Musterberufsor d- nung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte in der sei ther geltenden Fassung [abgedruckt bei Ratzel in Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der deutschen Ärzte, 6. Aufl., S. 465 ]; BGH, GRUR 2010, 1080, 1082 Ver - kürzter Versorgungsweg; GRUR 2009, 977 Rn. 20 bis 25 und 33 Brillenver - sor gung I; GRUR 2010, 850 Rn. 21, 24 und 28 f. Brillenversorgung II; GRUR 2011, 345 Rn. 36 ff. Hörgeräteversorgung II; GRUR 2015, 283 Rn. 35 ff. Hörgeräteversorgung III ; Wesser in Kieser/Wesser/ Saalfrank aaO § 11 Rn. 29 bis 33 mwN) . Dagegen gelten die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG geregelten K o- operationsverbote wie das Verbot der Zu weis ung von (Kunden mit) Verschre i- bungen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 ApoG nur in den in § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 ApoG geregelten Fällen und allenfalls noch in damit ve r- - 13 - g leichbaren Fällen nicht, in denen jeweils triftige Gründe ge gen die Geltung d er Kooperationsverbote sprechen. III. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit eine s vom Kläger neu formulierten Unterlassungsantrags zu beachten haben , dass mögliche Einschränkungen aufgrund von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen in den Unterlassungsausspruch aufgenommen werden müssen, damit danach erlaubte Verhaltensweisen von dem Verbo t ausgenommen sind. Wegen des Bestimmtheitsgebots gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen dabei die U m- stände, aus denen sich die Erfüllung des jeweiligen Ausnahmetatbestands ergibt , so genau umschrieben sein , dass im Vollstreckungsverfahren erkennbar ist, welche konkreten Handlungen vom Verbot ausgenommen sind. Es genügt daher grundsätzlich nicht , auf die insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelu n- gen zu verweisen, wen n deren Tatbestandsmerkmale nicht eindeut ig oder durch eine gefestigte Auslegung geklärt sind. Abweichendes gilt nur, wenn eine weiter gehend e Konkretisierung nicht möglich und die gewählte Antragsformuli e- rung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. zum Vo r- stehenden BGH, Urt eil vom 29. April 2010 I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 bis 27 = WRP 2010, 1030 Erinne rungswerbung im Internet; Urteil vom 4. November 2010 I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 15 bis 17 = WRP 2011, 742 Rechtsberatung durch Lebensmit telchemiker ). 26 - 14 - Entgegen der Ansicht der Revision braucht im Unterlassungsantrag nicht danach differenziert zu werden, ob der Arzt die Rezepte für einen Patienten oder für den Eigenbedarf ausgestellt hat. Ein Verbot, Rezepte für den eigenen Bedarf auszustellen, steht im S treitfall von vornherein nicht in Rede. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 12.06.2013 - 2 HKO 224/13 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 27.12.2013 - 3 U 1394/13 - 27
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