ECLI:DE:BGH:2016:210716UIZR26.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/15 Verkündet am: 21 . Juli 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LGA tested UWG § 5a Abs. 2 a) Der Unter nehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG vor, wenn diese zu seinem Geschäfts - und Verantwortungsbereich gehört oder er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so er hält, dass er sie bei seiner g e- schäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann. b) Eine Information ist wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, wenn ihre Angabe unter Berücksicht i- gung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und i hr für die vom Ve r- braucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt. c) Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffun g der Information, die für den Unte r- nehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende G e- heimhaltungsbelange zu berücksichtigen. d) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers v on besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs - und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beu r- teilen. e) Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden i st und b e- stimmte, von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist. f) Bei Prüfzeichen besteht - ähnlich wie bei Warentests - regelmäßig ein erhebliches Interesse des Ve r- brauchers zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2 8 . April 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: D ie Revision der Beklagten und d er Streithelferin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. De - zember 2014 wird zurück g ewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention , die die Streithe l- ferin zu tragen hat. Von Rechts wegen T atbestand: Die Beklagte betreibt den Einzelhandel mit Lebensmittel n un d Haushalt s- produkten . Sie be w arb im März 2013 auf ihrer Internetseite wie aus dem nac h- stehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag ersichtlich das Erzeugnis " CURAMED Haarentfernungs - G erät Silk' n Pro 2" zu einem Preis von 199 . N e- ben den Produkta bbildungen waren die Zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" angebracht . Die Werbung enthielt ke inen Hinweis, wo Informati o- nen zu d e n der Zeichenvergabe zugrunde liegenden Prüfungen zu finde n waren. 1 - 3 - Die Z eichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" w erden von der Streithelferin der Bekla gten (im Weiteren: Streithelferin) für Produkt e vergeben, d ie ein von ihr durchgeführtes Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen ha ben . D e n Zertifizie rung en des von der Beklagten angebotenen Haarentfernungs - G eräts waren Prüf ungen vorausgegangen , die der israelische Hersteller und der deu t- sche Importeur des Geräts bei der Streithelferin in Auftrag gegeben hatten. Zu den einzelnen Zertifizierungen gibt es keine veröffentlichte n Text e . Der Kläger , der Ve rband Wirtschaft im Wettbewerb , Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie, hält die Werbung mit den Prüf zeichen ohne Angabe e i- ner Fundstelle , an der der Verbraucher Informationen über die Kriterien de r Überprüfung und das Zustandekommen der Wertungen findet, für unlauter . Der Kläger hat zuletzt beantragt, d ie Beklagte unter Androhung von Or d- nungsmitteln zu verurteilen, es z u unterlassen, in Zeitungsanzeigen, im Internet, Wettbewerbspro spekten und/od er auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Waren mit einem Prüfsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, w ie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind , wenn dies wie nachfolgend ersichtlich geschieht: 2 3 4 - 4 - Darüber hinaus ha t der Kläger die Beklagte auf Ersatz von Abmahnkosten neb st Zinsen in Anspruch genommen. 5 - 5 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Duisburg, Urteil vom 24. Januar 2014 - 22 O 54/13, juris) . D ie Berufung der Beklagten und der Strei t- helferin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, GRUR - RR 2015, 158 = WRP 2015, 365 ) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Z u- rückweisung der Kläger beantragt, verfolg en die Beklagte und die Streithelferin ihre n Antrag auf Klageabweisung w eiter. E ntscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat die W erbung mit den Prüfzeichen als unlauter angesehen , weil sie keinen Hinweis auf eine Veröffentlichung enthalte, anhand der sich de r Verbraucher über d as der Erteilung der Prüfzeichen zugrunde li e- gende V erfahren informieren könne . Da zu hat es ausgeführt: Die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfk rit e- rien stelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG dar . Der Verbraucher habe ein erhebliches Interesse , sich a nhand der Prüfkriterien mit dem Aussageinhalt de r Prüf zeichen vertraut zu machen , um eine informierte En t- scheidung für oder gegen den Erwerb des da mit beworbenen Haarentfernungs - Gerät s treffen zu können. Das Informationsinteresse des Verbrauchers gehe dem Interesse der Beklagten und d er Streithelferin an der Geheimhaltung mögl i- cher Geschäfts - oder Betriebsgeheimnisse vor . Die Beklagte enthalte dem Ve r- braucher die benötigten Informationen vor. I hr und d er Streithelferin sei es z u- mutbar , im Internet kurze Zus ammenfassungen über die herangezogenen Prü f- kriterien vorzuhalten, auf die in der Werbung verw i esen werden könne. D as Vo r- enthalt en der Prüfkriterien sei geschäftlich relevant, weil Zertifizierungen neutr a- ler Stellen erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Verbrauchers hätten und die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher in Verkennung des begrenzten 6 7 8 - 6 - Umfangs der Zertifizierung annehme, die Prüfung habe den gesamten G e- schäftsbetrieb der Beklagten umfasst . B . D ie gegen diese Beurteilung gerichtete Revisi on der Beklagten und d er Streithelferin hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die mit der Klage geltend gemachten A nsprüche zu. Entgegen der An sicht de r Revision hatte die Beklagte bei der Bewerbung des Haarentfernungs - Gerät s mit den Prü f- z eichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" anzugeb en , wo der Ve r- braucher Informationen zu den der V ergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden konnte . I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist . 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf e in Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gef asst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des G e- richts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsg e- richt die Entscheidung darüber ü berlassen bleibt , was dem Beklagten verboten ist ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5 . November 2015 - I ZR 50 /1 4 , GRUR 201 6 , 705 Rn. 1 1 = WRP 2016, 869 - ConText ; Urteil vom 2. Dezember 2015 I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 14 = WRP 2016, 874 - Eligard , jeweils mwN). 2. D iesen Anforderungen genüg en der Unterlassungsantrag und - ihm fo l- gend - der Unterlassungst enor des Berufungsu rteils . 9 10 11 12 - 7 - a) Der Kläger hat ein Verbot der Werbung mit einem Prüfsiegel begehrt , wenn nicht angegeben ist, wie die dem Hi nweis zugrunde liegende n Informati o- nen zu erhalten sind. Aus dieser Formulierung erschließt sich nicht, auf welche fehlenden Informationen sich der U nterlassungsantrag bezieht . Insofern handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um ei ne Ausnahme von dem erstrebten Verbot, s ondern um die Umschreibung seines Gegenstands und seiner Zielrichtung . Der Kläger beanstandet die Werbung mit den Prüf ze i- chen nicht als solche, sondern deshalb , weil sie keine Fundstelle mit näheren Informationen zu de n der Erteilung d ies er Zeichen zugrunde liegenden Prüfve r- fahren enthält. b) Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und des ihm folgenden U r- teilstenors ist jedoch nicht allein auf d en Wortlaut abzustellen, sondern sind e r- gänzend d er zur Begründung g ehaltene Klagevor trag und die Entscheidung s- gründe des Urteils heranzuzie hen ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. September 2014 I ZR 34/12, GRUR 2014, 1211 Rn. 16 = WRP 2014, 1447 Runes of Magic II; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 20 15, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle im Internet III ; Urteil vom 17. September 2015 I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 18 = WRP 2016, 454 Smartphone - Werbung , jeweils mwN ) . Aus dem Vor bringen des Klägers ergibt sich , dass er Angaben dazu für ge boten hält, welche Prüfkategorien und welche Prüfmaßstäbe für die Vergabe der Prüfzeichen heranzogen worden sind. Da von ist auch das Berufungsgericht ausgegan gen. I I. Das Berufungsgericht hat angenommen , dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage - und anspruchsbefugt ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet . III. D ie Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dem Kläger stehe wegen der Bewerbung de s Haarentfernungs - 13 14 15 16 - 8 - Gerät s mit den Prüfz eichen "LGA tested Quality" und "LGA tested sa fety" ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten zu, weil die B eklagte keine Fundstelle mit Informationen zu den der Erteilung dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfkriterien angegeben ha be . 1. Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des Klägers als aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5a Abs. 2 UWG begründet erachtet. Es hat ang e- nommen, die Beklagte habe dem Ver braucher in der Werbung eine Angabe vo r- enthalten, wo er wesentliche Informationen zu de n eingeblendeten Prüf zeichen finden könne . Diese Beurteilung hält de r rechtlichen Nachprüfung stand. a) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, mu ss d as Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung gelte n- den Recht wettbewerbswidrig sein ( st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28 . J anuar 20 16 - I ZR 36 / 14 , GRUR 201 6 , 418 Rn. 1 3 = WRP 201 6 , 46 3 - Feuchtigkeits - spendendes Gel - Reservoir ; B eschluss vom 28. Januar 2016 - I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 10 = WRP 2016, 459 - MeinP ; Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 4 50 Fressnapf , jeweils mwN ). Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 neu gefasst worden. Die Neufassung der Vorschrift , deren Satz 1 mit der Regelung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nunmehr nahezu wörtlich übe r- einstimmt, ha t zu keine r für den Streitfall erhebliche n Änderung der Rechtslage geführt (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 28 - Fressnapf ) . b) Nach § 5a Abs. 2 UWG aF handelt e unlauter, wer die Entscheidungsf ä- higkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 UWG aF dadurch beei n- 17 18 1 9 - 9 - flusst e , dass er eine Information vorenth ie lt, die im konkreten Fall unter Berüc k- sichtigung aller Umstände einschl ießlich der Beschränkungen des Kommunikat i- onsmittels wesentlich war . Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt nunmehr u n- lauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Ve r- braucher eine wesentliche Information vorenthält, die d ies er je na ch den U m- ständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäf t- lichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vo renthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheiml i- chen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Inform a- tionen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wes entlicher Informationen (Nr. 3). c ) Die Revision rügt ohne Erfolg , das Berufungs urteil lasse nicht eindeutig erkennen, welche konkreten Informationen das Berufungsgericht für so wesen t- lich gehalten habe, dass die Beklagte auf sie in der Werbung hätte v erweisen müssen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Verbraucher müsse mi t- hilfe einer Fundstellenangabe die Möglichkeit eröffnet werden, sich über den w e- sentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung der Prüf zeichen zu informi e- ren . Der Du rchschnittsverbraucher habe ein Informationsbedürfnis nach näheren Angaben zu den Prüfkriterien. Er habe ein wesentliches Interesse zu erfahren, welche konkreten Normen und Kriterien geprüft worden seien, ob strengere Maßstäbe als in einschlägigen gesetzli chen Bestimmungen zur Anwendung g e- kommen seien und was im Einzelfall in puncto Sicherhe it und Qualität über prüft worden sei . Für die Beklagte b eziehungsweise di e Streithelferin sei es zumutbar, in Z usammenfassungen di e einzelnen im Rahmen der Prüfung heran gezogenen Kategorien beziehungsweise Kriterien nachvollziehbar fest zu halten. 20 21 - 10 - bb) D ies en Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Berufungsg e- richt Informationen dazu als erforderlich angesehen hat, welche Qualitäts - und Sicherheitsaspekte geprüft und welche technischen Standards und Normen dazu herangezogen worden sind . Soweit es angenommen hat, für die Beklagte sei es zumutbar, die den Zertifikaten zugrunde liegenden Unterlagen im Internet vorz u- halten un d in ihr er Werbung auf sie hinzuweisen , handelt es sich er sichtlich nicht um die von der Streithelferin erstellten Prüfpläne und - berichte , sondern um die Zusammenstellung der - vom Berufungsgericht zusammenfassend als Prüfkrit e- rien bezeichneten - inhaltlichen K ategorien und technischen Maßstäbe . Eine n ä- here Bezeichnung dieser Kriterien war dem Kläger nicht möglich. Die Beklagte n- seite hat die sich daraus ergebende Unsicherheit deshalb hinzunehmen, weil die Beklagte dem Verbraucher die entsprechenden, als wesentlich anzusehenden Informationen vorenthalte n hat (vgl. nachstehend unter B III 1 d und e). d ) Ebenfalls ohne E rfolg wendet sich die Revision gegen die An sicht des Berufungsgericht s , die Beklagte habe dem Verbraucher Angaben zu d erartige n Prüfkriterien vorenthalten. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, man könne nur solche Info r- mationen vorenthalten, in deren Besitz man bereits sei. Bei den Prüfk riterien han - dele es sich n icht um Inf ormationen, die der Beklagten und d er Streithelferin vö l- lig unbekannt seien und die sie sich deshalb erst m ühsam beschaffen müssten. Die Beklagte könne in der Werbung auf ihre eige ne Webseite oder den allgemein zugänglichen Internetauft ritt eines Dritten wie etwa die vom TÜV Rheinland u n- terhaltene Internetplattform "certipe dia" verweisen, wo die betreffenden In form a- tionen vorgehalten würden. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Beklagte, die die Zertifizierung en nicht in A uftrag gegeben habe, im Besitz der entsprechende n Informationen sei. 22 23 24 - 11 - bb ) Der Begriff des V orenthaltens in § 5a Abs. 2 UWG und in der deu t- schen Sprachfassung des durch diese Bestimmung in deutsches Recht umg e- setzten Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG deutet nach seinem Wortsinn d a- rauf hin, dass der Unternehmer bereits im Besitz der betreffe nden Information ist. Im Schrifttum wird d aher t eilweise angenommen, § 5a Abs. 2 UWG könne keine Pflicht des Unternehmers begründen , sich eine Information erst zu beschaffen (vgl. S osnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 12 ; Nordemann in Gö t- ting/ Nordemann, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 58; Koch in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 5a UWG Rn. 13; Micklitz/Namyslowska in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 5a UWG Rn. 15; Kö hler, WRP 2009, 109, 116; Körber/ Heinlein, WRP 2009, 780, 784 ). Die englische Sprachfassung ("it om its") und d ie französische Sprachfa s- sung ("elle omet") des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG legen allerdings die Annahme nahe , dass " Vorenthalten " im Sinne eines Unterlassens zu verst e- hen ist ( vgl. Bergmann , Festschrift für Krämer, 2009, S. 163, 170; von Oelffen, § 5a UWG - Irreführung durch Unterlassen - Ein neuer Tatbestand im UWG, 2012, Rn. 391; Dreiser, Die Wesentlichkeit von Informationen gemä ß § 5a UWG, 2013, S. 70 f. ; Kieffer, Die Informationspflichten des § 5a UWG und die Bede u- tung des Informationsmodells für das Privatrecht, 2014, S. 134 ). Dafür spricht , dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG im Wesentlichen aus der Sicht des Verbr auchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäfts - praktiken konzipiert sind und den Zweck verfolgen, ihn umfassend vor solchen Praktiken zu schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C - 388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 52 f. = WRP 2015, 698 - Ungar ische Verbraucherschutzbehörde/ UPC ; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5a Rn. 3.24 ). D as gemäß Art. 1 der Richtlinie 2005/29/EG mit dieser Richtlinie bezweckte hohe Verbra u- cherschutz niveau w äre beeinträchtigt , wenn der Unternehmer dem Verbrauche r eine Information , die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung ben ö- 25 26 - 12 - tigt, unter Verweis darauf entziehen könnte , er müsse sich die Information erst noch beschaffen (vgl. Dreiser aaO S. 71 ; Kieffer aaO S. 134 ). D anach enthält de r Unterneh mer d em Verbraucher e ine Information vor, wenn dieser sie nic ht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. Dreyer in Harte/Hen n ing, U WG, 3. Aufl., § 5a Rn. 68; Großk omm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5a Rn. 34; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.25 ; Menke in Koos/Menke/Ring, Praxis des Wettb e- werbsrechts, 2009, Teil II, § 5a UWG Rn. 34 ). Erforderlich ist allerdings auch , d ass die betreffende Information zum Geschäfts - und Verantwortungsbereich des U nternehmers gehört oder in sonst iger Weise für ihn verfügbar ist (vgl. Münc h- Komm.UWG/Alexander, 2. Aufl., § 5a Rn. 195; Dreiser aaO S. 71 f.). Keine En t- scheidung bedarf im Streitfall die Frage, o b die dem Unternehmer mögliche B e- schaffung der Information di esem im Einzelfall zu zu mut en ist, eine Fra ge des Vorenthaltens (so Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 78) oder aber für die Beurteilung der Frage von Bedeutung ist , ob vo m Unternehmer die entspreche n- de Angabe erwartet werden kann und die Information d ami t wesentlich ist ( so Menke in Koos/Menke/Ring aaO § 5a UWG Rn. 34; Kieffer aaO S. 134 ) . cc ) Nach diesen Maßstäbe n hat die Beklagte dem Verbraucher Informat i- onen zu den K ategorien und Maßstäben für die Vergabe der Prüf zeichen "LGA tested Quality" und "L GA tested safety" vorenthalten. Nach den Feststellungen des Berufungsge richts hat s ie an d en Zeichen Lizenzen erworben. S ofern ihr die Einzelheiten des Prüfverfahrens un bekannt waren , war sie aufgrund des Lizen z- vertrags zur Einsicht nahme in die Prüfbericht e der Streithelferin berechtigt, aus denen sich die geprüften Aspekte und die daran gestellten technischen Anford e- rungen erg a ben. Entsprechende Informationen konnte sich die Beklagte ferner über ihre n Lieferant e n ver schaffen , d er d ie Streithelferin mit der Prüfung des Haarentfernungs - Gerät s beauftragt hatte. 27 28 - 13 - dd ) Die Revision macht vergeblich geltend , die Beklagte habe die betre f- fenden Informationen nicht im Zusammenhang mit der Bewerbung des Haaren t- fernungs - Gerät s e rteilen müssen, sondern - wie der Umke hrschluss aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG ergebe, der die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Informationen als wettbewerbswidrig einstufe - noch rechtzeitig im Rahmen des Erwerbsvorgangs bereitstellen können. Ein entsprechend er Hinweis in de n Einzelhandelsgeschäften der Beklagten wäre nicht mehr rechtzeitig erfolgt . Eine Information erreicht den Verbraucher nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (vgl. BGH, GRUR 201 6 , 399 Rn. 17 - MeinP). Der Begriff "g eschäftliche Entsche i- dung " umfasst nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entsche i- dungen w ie insbesondere d as Betreten des Geschäfts (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C - 281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 Trento Sviluppo ; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, GRUR 2016, 516 Rn. 28 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall ). e ) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne Erfolg gegen die Beu r- teilung des Berufungsgerichts, die dem Verbraucher nicht ge macht en Angaben zu den Prüfkategorien und technischen Maßstäben , die der Vergabe der Prüf ze i- chen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" zugrunde l a g en, stellten w e- sentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG dar . aa) Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne d es § 5a Abs. 2 UWG , weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann , sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berüc k- sichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (dazu unter B III 1 e bb) und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbra u- cher s zudem ein erhebliche s Gewicht zukommt (dazu u nter B III 1 e cc; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2012 - I ZR 74/11, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 = WRP 29 30 31 - 14 - 201 3 , 57 - Zweigstellenbriefbogen). Die Beurteilung, ob eine Information im Ei n- zel f all unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist S ache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C12 2/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2 011, 930 Rn. 52 und 58 Ving Sverige; BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 = WRP 2014, 686 Typenbezeichnung). D ie vom Berufungsgericht im Streitfall in tatric h- terlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Ab wägung der Interessen des Verbrauchers und der Beklagten hält der r echt lichen Nachprüfung stand (d a- zu unter B III 1 e dd) . bb ) Die Revision rügt vergebl ich , das Berufungsgericht habe , soweit es die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" als wesentliche Information en im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG angesehen habe , die Belange der Beklagten außer Acht gelassen. (1) Bei der Beurteilung der Frage , ob eine Information als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG anzusehen ist, ist das Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, die Information nicht zu erteilen . In die Interessenabwägung mit einzu stellen sind d er z eit liche und der k osten mäßige A ufwand des Unte r- nehmers für die Be schaffung der Information , die für den Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Geheimhaltungs belange (vgl. Gro ß k omm.UWG/Lindacher a aO § 5a Rn. 38; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 78; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.19). (2) Das Berufungsgericht hat angenomm en , dass es keine redaktionell aufbereiteten und veröffentlichten Texte zu den durchgeführten Prüfungen gibt . Es hat allerdings in anderem Zusammenhang a usgeführt , der Beklagten sei es im Blick auf die werbliche Ausnutzung der P rüf zeichen und d ie damit verbund e- nen Wettbewerbsvorteile zu zu mut en , ohne Preisgabe von Geschäfts - oder B e- 32 33 34 - 15 - triebsgeheimnissen kurze Prüfzusamm enfassungen zu erstellen, die die Prüfk r i- terien nachvollziehbar enthie lten. D as Berufungsgericht ist insoweit davon au s- gegangen, dass die Beklagte Zugriff auf die zugrunde liegenden Informationen hat. Soweit d ie Revision die Erstellung von Prüfzusammenfass ungen gleichwohl für unzumutbar hält, ersetzt sie lediglich die vom T atrichter vorgenommene Wü r- digung des Sachverhalts durch ihre eigene Beurteilung, ohne dass sie dabei e i- nen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeig t . Das von der Revision angeführte Interesse der Beklagten an der Nutzung der Prüfzeichen als plakativ verdichtete Werbeaussagen wird nach den recht s- fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beein t rächtigt. Danach ist es nicht erforderlich, dass die Beklagte in der Werbung selb st Angaben zu den Prüfkriterien macht, die de n Zertifizierung en zugrunde liegen . Es reicht aus , dass die Beklagte in der Werbung auf eine Internetseite verweist, auf der für de n Ve r- braucher nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassung en der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung steh en . Die vom Ber u- fungsgericht vertretene Ansicht führt daher nicht zu einer Überfrachtung der Werbung der Beklagten in textmäßiger Hinsicht . cc) Nach der Ansicht des Berufungsgericht s ist es für den Durchschnitt s- verbraucher im Blick auf seinen Entschluss zum Erwerb des Haarentfernungs - Gerät s von erheblichem Interesse, welche Kriterien i n den Zertifizierungsverfa h- ren in Ansatz gebracht worden s ind . Ohne einen solchen Hinweis könne d er Ve r- braucher letz tlich nie wissen, was genau Gegenstand der vorgenommenen Pr ü- fung gewesen sei. Auch wenn er die Streithelferin als unabhängiges Zertifizi e- rungsunternehmen wahrnehme und ihr die notwendige Objektivität zutraue, mü s- se er sich nicht unbesehen auf die von diese r vergebenen Prüfzeichen verlassen . Vielmehr könne er erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe und damit die eigenständige Beurteilung ermöglicht werde, ob die Prüfzeichen ve r- 35 36 - 16 - lässliche und zutreffende Aussagen enthielten. Diese Beurteilung hält den Angri f- fen der Revision ebenfalls stand. (1) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs - und Ve r- ständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH , Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 , GRUR 2014, 584 Rn. 14 = WRP 2014, 686 Typenbezeichnung; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 232). Die Ei n- schätzung, wie der Durchschnittsverbraucher ein Prüfzeichen wahrnimmt und welche Bedeutung er d en damit verbundenen Informationen beimisst, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf übe r- prüf t werden , ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentli che Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, GRUR 2012, 215 Rn. 13 = WRP 2012, 75 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Urteil vom 6. No - vember 2014 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Ver - mittlung von Netto - Policen; Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 Rn. 14 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht). Die vom Berufung s- gericht im Streitfall vorgenommene Beurteilung enthält keinen solch en Recht s- fe h ler. Das Berufung sgericht ist i n Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Pr o- dukts erhebliche Bedeutung hat (vgl. Weidert in Hart e/Henning aaO § 5 C Rn. 235 ; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 59 Rn. 318; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035). Soweit es angeno m- men hat, der Verbraucher habe ein en erhebliche n Bed a rf an näheren Informati o- nen zu den z ugrunde liegenden Prüfkriterien, hat es auch nicht die charakterist i- schen Wesensmerkmale und den Aussagegehalt der in Rede stehenden Prüfze i- 37 38 - 17 - chen außer Acht gelassen. Danach widerspricht die Beurteilung des Berufung s- gerichts , der Verbraucher habe ein besond eres Interesse zu erfahren, welche Qualitäts - und Sicherheitsaspekte und welche technischen Maßstäbe bei der Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" für das beworbene Haarentfernungs - Gerät herangezogen worden seien, nicht der L e- benserfahrung. (2) Ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfac h- ter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt (vgl. Verbrau - cherzentrale Bundesverband e.V., Orientierung im "Siegelwald", 2004, S. 1). Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutrale r Dritte r mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 10/89, GRUR 1991, 552, 554 = WRP 1991, 163 - TÜV - Prüfzeichen; BGH, GRUR 2012, 215 Rn. 12 - Zerti - fizierter Testamentsvollstrecker; Weidert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 235 und 260; MünchKomm.UWG/Alexander aaO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Rn. 15 f.). Der Ve r- braucher erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Prod ukt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanfo r- derungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. BPatGE 28, 139, 143 - GÜTEZEICHENVERBAND ; Fezer/Peifer, U WG, 2. Aufl., § 5 Rn. 323; Großk omm.UWG/Lindacher aaO § 5 Rn. 603; Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5 Rn. 419; Kober - Dehm in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 97 Rn. 3). Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnete s Produkt bestimmte, vom Verbraucher fü r die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1976 - I ZB 11/75, GRUR 1977, 488, 489 = WRP 1977, 94 - DIN - GEPRÜFT; Urteil vom 1. März 1984 - I ZR 48/82, GRUR 1984, 737, 738 = WRP 1984, 540 - Ziegelfertigstürze; Helm in Gloy/Loschelder/ Erdmann aaO § 59 Rn. 318; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c GMV vgl. EuG, U r- teil vom 7. Oktober 2015 - T - 292/14 und T - 293/14, juris Rn. 44 f.; zur Unionsg e- 39 - 18 - währleistungsmarke vgl. Art. 74a der Verordn ung [EU] Nr. 2015/2424 [Union s- markenverordnung - UMV]). (3) Davon a usgehend entnimmt der Verbraucher den in der streitbefang e- nen Werbung abgebildeten Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" , dass das mit d ies en Z eichen beworbene Haaren tfernungs - Gerät von de r Prüf stelle, die - wie hier d ie Streithelferin - die Prüfung vorgenommen ha t , nach objektive n Vorgaben auf seine Qualität und Sicherheit geprüft worden ist und die für eine zuverlässige und gefahrlose Nutzung erforderlichen Mindestan forderu n- gen erfüllt . In dieser Hinsicht unterscheiden sich die beiden Prüfzeichen nicht maßgeblich von einem Qualitätsurteil etwa der Stiftung Warentest, das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht und bei dessen Angabe rege l- mäßig auf die Fundstelle für die Testveröffentlichung hinzuweisen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 - I ZR 151/89, GRUR 1991, 679, 680 = WRP 1991, 573 - Fundstellenangabe ; Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, GRUR 2010, 248 Rn. 29 bis 31 = WRP 2010, 370 - Kamer akauf im Internet ). Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebl i- ches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des E r- zeugnisses in das Umfeld der anderen bei de m Test geprüft en Produ kte einfügt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1982 - I ZR 71/80, GRUR 1982, 437, 438 = WRP 1982, 413 - Test Gut; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 66 mwN ), und die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte zu vergleic hen (differenzierend Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5 Rn. 1.178; Franz, WRP 2016, 439 Rn. 39; Schulte - Franzheim/Tyra , Fes t- schrift für Bornkamm, 2014, S. 489, 500). D ie Fähigkeit des Verbrauchers zu e i- ner informierten geschäftliche n Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine testbezogene Werbung nicht prüfen und insbesondere nicht in den G e- samtzusammenhang des Tests einordnen kann (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 Rn. 31 - Kamerakauf im Internet ). Eine damit vergleichbare Situation liegt im Streitf all vor . Dem Verbraucher erschließt sich aus den Zeichen "LGA tested 40 - 19 - Quality" und "LGA tested safety" zwar , dass die Qualität und die Sicherheit des beworbenen Haarentfernungs - Gerät s geprüft worden sind, nicht aber, anhand welcher Kriterien diese Prüfung e rfolgt ist . (4) Nach Ansicht des Berufungsgericht s sind die vom Kläger beanstand e- ten Hinweise auf die geprüfte Qualität und die geprüfte Sicherheit des Haaren t- fernungs - Gerät s der Beklagten für den Durchschnittsverbraucher nicht aus sich heraus nachvoll ziehbar ( vgl. entsprechend - zu einem TÜV - Siegel zur Se r- vicequalität - OLG Dresden, KrV 2014, 83). Die für die Qualität und Sicherheit maßgeblichen Kriterien stünden nicht abstrakt fest, sondern hingen vom jeweils geprüften Produkt ab. Der Verbraucher habe deshalb ein erhebliches Interesse zu erfahren, welche Qualitäts - und Sicherheitsaspekte bei dem von der Bekla g- ten angebotenen Haarentfernungs - Gerät geprüft worden seien, um beurteilen zu könne n , ob die Prüfzeichen eine verlässliche Aussage enthielten. Die Revision rügt ohne Erfolg , diese Einschätzung stehe mit der typisch en Verkehrserwartung an ein Prüfzeichen nicht in Einklang. Das Vertrauen des Verbrauchers in ein Prüfzeichen beruh t auf de r Erwa r- tung, diese s werde auf der Grundlage einer sachkundigen Prüfung vergeben und sei hinsichtlich der geprüften Eigenschaft aussagekräftig (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - I ZR 253/02, GRUR 2005, 877, 880 = WRP 2005, 1242 - Werbung mit Testergebnis; BPatGE 18, 139, 144 - GÜTEZEICHENVERBAND ; Gro ß- k omm.UWG/Lindac her aaO § 5 Rn. 603; Koppe/Zagouras, WRP 2008, 1035, 1036). Auch wenn dem Verbraucher die untersuchten Aspekte nicht im Einzelnen bekannt sind, geht er r egel mäßig davon aus, das mit einem Prüfzeichen vers e- hene Produkt sei anhand der Kriterien geprüft worde n, die für die geprüfte Eige n- schaft - wie vorliegend die Qualität und die Sicherheit des Haarentfernungs - Gerät s - wesentlich s e i e n, und erfülle die dafür maßgeblichen und seinen prakt i- schen Bedürfnissen gerecht werdenden Voraussetzungen (vgl. BGH, Urteil v om 20. Oktober 1988 - I ZR 219/87, BGHZ 105, 277, 280 ff. - Umweltengel; BGH, 41 42 - 20 - GRUR 1991, 552, 554 - TÜV - Prüfzeichen; GRUR 2005, 877, 879 f. - Werbung mit Testergebnis; OLG Frankfurt am Main , GRUR - RR 2007, 16, 17). D essen u n- geachtet hat de r V erbraucher ein berechtigtes und deshalb auch gemäß § 5a Abs. 2 UWG zu schütz end es Interesse zu erfahren , inwieweit das aufgrund des durchgeführten Zertifizierungsverfahrens vergebene Prüfzeichen im Hinb lick auf die geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ ist. (5) Das Berufungsgericht hat aus diesem Grund angenommen, für de n Verbraucher sei es von wesentlichem Interesse, nach welche n Normen und Kr i- terien die P rüf ung durchgeführt worden sei und ob dabei s trengere Anforderu n- gen als in einsch lägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen gestellt worden seien. Die Revision rügt ohne Erfolg , das Berufungsgericht sei damit von eine m unzutreffenden Maßstab für die nach § 5a Abs. 2 UWG bereitzustellenden Info r- mationen a usgegangen . Die nach dieser Be stimmung zu gebenden Informati o- nen soll en es dem Verbraucher nach der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG, mit der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht umg e- setzt worden ist, ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidu ng zu treffen . Die Informationspflicht erstreckt sich nicht auf Angaben, die dem Ve r- braucher keinen Erkenntnisgewinn verschaffen. Der fachunkundige Durc h- schnittsverbraucher kann anhand der Angabe von technischen Normen und Kr i- terien womöglich nicht selbst erkennen, ob das Prüfunternehmen - wie hier die Streithelferin - die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen überprüft oder strengere technische Anforderungen gestellt hat (vgl. Franz, WRP 2016, 439 Rn. 40). Die Mitteilung der von der Prüfstelle z u Grunde gelegten Anford e- rungen ermöglicht es dem V erbraucher aber immerhin, sich kundig zu machen, welche Aussagekraft dem erfolgreich durchgeführten Test zukommt. (6) Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lässt d ie Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, der Verbraucher erwarte, dass er anhand der ihm m it ge teil ten Prüfkriterien k ontroll i e ren könne , ob die Prüfzeichen eine zutreffende Angabe 43 44 - 21 - enthielten. Nach der Ansicht des Berufungsgericht s rechnet d er Durchschnitt s- verbraucher bei einem Prüfzeichen damit , dass dessen Vergabe ein objektives Prüfverfahren durch ein neutrales Prüfunternehmen vorausgegangen ist . D er Verbraucher nimmt die Streithelferin auch als vertrauenswürdiges und unabhä n- giges Zertifizierungsunternehmen wahr , das über die notwendige Objekti vität ve r- fügt . D ies e r Ansicht steht nicht die A nn a hme entgege n , dem Verbraucher sei dessen ungeachtet daran gelegen, die Grundlagen für die Vergabe der Prüfsi e- gel mitgeteilt zu bekommen und gegebenenfalls zu überprüfen. Da nach ist es auch unerheblich, dass das Berufungsgericht , soweit es auf verschiedentlich b e- kannt gewordene Missbräuche bei der Vergabe von Prüfzeichen verwiesen hat, nicht festgestellt hat, dass das Vertrauen des Verbrauchers in die Seriosität der Streithelferin durch solche Vorgänge erschü ttert ist. (7) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung mit Recht auch berüc k- sichtig t , dass die streitgegenständlichen Zertifizierungen - wie der Verbraucher erkennen konnte - entgeltlich erfolgt waren. Der Annahme e iner neutralen Pr ü- fung anhand obj ektiver Kriterien steht zwar nicht entgegen, dass das Prüfunte r- nehmen für die Vergabe eines Prüfzeichens und seine Lizenzierung ein Entgelt verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 551 f. = WRP 1991, 159 - Zaunlasur; Wei dert in Harte/Henning aaO § 5 C Rn. 263; MünchKomm.UWG/Busche aaO § 5 Rn. 338). Der Verbraucher hatte aber unter Berücksichtigung des Umstands , dass die Streithelferin ihre Prüfze i- chen aufgrund von gegen Entgelt durchgeführten Untersuchungen erteilt hat, e in besonderes Interesse zu erfahren , nach welchen Kriterien diese Zeichen verli e- hen worden sind. ( 8 ) Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich auch die Beurte i- lung d e s Berufungsgericht s , es müsse dem mündigen Verbraucher überlassen bleiben, ob ihm die Information g e nüge, dass ein Prüfzeichen erteilt worden sei, oder er sich über die Prüfkriterien detaillierter unterrichte n wolle , aus Recht s- 45 46 - 22 - gründen nicht zu beanstanden. Zwar begründet nicht jedes mögliche Interesse eines kritischen Verbrauchers an einer Information de ren Wesentlichkeit im Si n- ne des § 5a Abs. 2 UWG ; erforderlich ist eine besondere Bedeutung für die vom Durchschnittsverbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung (vgl. Münc h- Komm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 179 f.; Köhler in Köhl er/Bornkamm aaO § 5a Rn. 3.14 ; Steinbeck, WRP 2011, 1221, 1222 ). Eine solche Bedeutung aber hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall in rechtsfehlerfreier Würd i- gung des zu beurteilenden Sachverhalts bejaht. (9) Das Berufungsgericht hat zutref fend angenommen, dass einer Verö f- fentlichung der Kriterien, anhand deren die Prüfsiegel vergeben werden, keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, des Herstellers oder der Streithelferin entgegenstehen. (10) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, bei e i- ner vorliegend gegebenen Aufforderung zum Kauf könnten als nach § 5a Abs. 2 UWG wesentlich auch Informationen über Umstände angesehen werden, die nicht in § 5a Abs. 3 UWG angeführt sind. Diese Einschätzung entspricht der Vorst ellung des deutschen Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsen t- wurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT - Drucks. 16/10145, S. 25 f.) und wird auch im Schrifttum vertr e- ten (vgl. Körber/Heinlein, WRP 2009, 780, 785; Dreiser aaO S. 170 f.; Kieffer aaO S. 169 f. ; v. Oelffen aaO Rn. 100; Nordemann in Götting/Nordemann aaO § 5a Rn. 120; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5 a Rn. 55 und 98; Köhler/ Bornkamm aaO § 5a R n. 3.20; jurisPK - UWG/Seichter, 4 . Aufl., § 5a Rn. 63 [Stand: 20. Juni 2016]; ähnlich Sosnitza in Ohly/Sosnitza aaO § 5a Rn. 69 ). Teilweise wird in der Literatur dagegen angenommen, § 5a Abs. 3 UWG regele abschließend, welche Informationen im Falle der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind, so dass über den Katalog hinaus keine weiteren 47 48 49 - 23 - Informationsanforderungen aus § 5a Abs. 2 UWG abgeleitet werden dürften (vgl. Hoeren, BB 2008, 1182, 1186; Menke in Koos/Menke/Ring aaO § 5a UWG Rn. 36; Helm in Gloy/Loschelder/Erdmann aaO § 59 Rn. 143; Burge r, Laute r- keitsrechtliche Informationspflichten, 2012 , Rn. 403 und 406; unklar Münc h- Komm.UWG/Alexander aaO § 5a Rn. 212 und 237). Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 3 UWG lässt keinen ve r- nünftigen Zweifel daran, dass bei einer Aufforderung zum Kauf im Einzelfall auch andere als die dort angeführten Informationen nach § 5a Abs. 2 UWG wesentlich sein können. Weder Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken noch § 5a Abs. 3 UWG lässt sich entnehmen, dass sie die i m Fall der Aufforderung zum Kauf wesentlichen Informationen abschließend regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Informationen in jedem Fall als wesentlich gelten. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund der konkreten U m- stände des Einzelfall s auch andere Informationen als wesentlich erweisen kö n- nen. Aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG folgt nicht, dass Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie die Informati o- nen abschließend anführt, die im Fall der Au fforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind. Soweit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie vorsieht, dass die in der Liste des Anhangs II angeführten unionsrechtlichen Informationsanforderungen in B e- zug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung ode r Marketing als wesentlich gelten, bezeichnet die Vorschrift die Liste allerdings ausdrücklich als nicht erschöpfend. Eine weitere Öffnungsklausel ist in Erwägungsgrund 14 Satz 5 der Richtlinie in der Weise vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten durch die in der Richtlinie bestimmte vollständige Angleichung nicht daran gehindert sind, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. Dar aus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen 50 51 - 24 - werden, dass die Aufzählung der Informationen in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG mangels ausdrücklichen Hinweises auf ihren nicht erschöpfenden Charakter abschließend und es den nationalen Gericht en nicht gestattet ist, im Rahmen der der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie dienenden nationalen Bestimmungen vorliegend des § 5a Abs. 2 UWG im Einzelfall auch Informationen außerhalb des in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Kat a- logs als wesentlich zu qualifizieren. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Richtl i- nie 2005/29/EG nach ihrem Erwägungsgrund 14 Satz 3 und 4 eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen festlegt, die der Verbraucher bei einer Aufford e- rung zum Kauf benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Danach bleibt es möglich, dass unter bestimmten Umständen über die Basisinformationen hinausgehende Informationen wesentlich sind. Aus Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 20 05/29/EG ergibt sich ebenfalls, dass auch Informationen zu anderen als den darin angeführten Umständen im Einzelfall als wesentlich anzusehen sind. Durch die in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie aufgestellte Vermutung der Wesentlichkeit der Informationen soll d ie Rechtsstellung des Verbrauchers verbessert werden (vgl. Dreiser aaO S. 170; Dreyer in Harte/Henning aaO § 5a Rn. 55). Das in Art. 1 der Richtlinie 2005/29/EG bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau würde jedoch gesenkt, wenn Informationen, die nicht im K atalog des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie entha l- ten sind, zwar bei einer allgemein gehaltenen Werbung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie wesentlich sein könnten, aber nicht bei einer Aufforderung zum Kauf, die dem Verbraucher eine Entscheidung über den Erwerb des Produkts ermö g- licht. Die Aufforderung zum Kauf ist nach der Richtlinie 2005/29/EG eine beso n- dere Form der Werbung, die einer verstärkten Informationspflicht nach Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie unterliegt (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 28 Ving Sver i- ge) . 52 - 25 - dd) Nach der vom Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei vorgenomm e- ne n Gewichtung der Interessen des Verbrauchers einerseits und der Beklagten andererseits sind die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Qu a- lity" und "LGA tested safe ty" als wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG an zu sehen. Da mit ist das Interesse des Verbrauchers an näheren Informationen zu den Prüfkriterien von so erheblichem Gewicht , dass die Bekla g- te von sich aus für de n Verbraucher nachvollziehbare Z usammenstellung en der geprüften Qualitäts - und Sicherheitsa spekte und der daran angelegten Maßstäbe bereit zu stell en und über eine Fundstellenangabe verfügbar zu ma chen hat ( a.A. Seichter, j urisPR - WettbR 6/2015 Anm. 3; Stenzel, jurisPR - ITR 12/2015 Anm. 2 ; F ranz, WRP 2016, 439 Rn. 40 ). Wegen des aus den Z eichen ersichtlichen Pr ü- fungsg egenstand s und d er Erwartung des V erbrauchers, das Zertifizierungsu n- ternehmen habe das Haarentfernungs - Gerät anhand objektiver und aussagekrä f- tiger Kriterien und in neutrale r Wei se auf seine Qualität und Sicherheit geprüft , besteht für de n Verbraucher ein besonderes Bedürfnis , sich vor dem Erwerb des mit den Prüfzeichen beworbenen Produkts über die herangezogenen Prüfkrit e- rien zu informieren. Dan ach hat d i e Beklagte in verständlic her Weise die Kriterien darzustellen, anhand deren das beworbene Produkt vor Verleihung des Prüfsi e- gels beurteilt worden ist. ee) Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die Kriterien für die Vergabe der Prüfsiegel, um eine in formierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). "Geschäftliche En t- scheidung" bedeutet nach der Definition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede En t- scheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unt er welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung lei s- ten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, u n- abhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich en t- schließt, tätig zu werden. Die möglichen Informationen benötigt der Verbraucher, 53 54 - 26 - um beurteilen zu können, ob die beworbenen Produkte über die Qualitäts - und Sicherheitsmerkmale verfügen, die der Verbraucher mit der Ve rgabe von Prü f- siegeln der Streithelferin verbindet. ff) Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Die un zureichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über den Umfang der Prüfung der Qual i- tät und Sicherheit des beworbenen Produkts bei der Verleihung des Prüfsiegels und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er b ei richt i- ger Information über den Umfang der Prüfung durch die Streithelferin nicht g e- tro f fen hätte. 2. D er Kläger kann von der Beklagte n die ihm entstandenen Abmahnko s- ten nach § 12 Abs. 1 S atz 2 UWG ersetzt verlangen . Das Verhalten der Bekla g- ten war i m Zeitpunkt der Abmahnung, der insoweit maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK; Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 47 = WRP 2015, 1464 - D er Zauber des Nordens) , nach § 5a Abs. 2 UWG aF unlauter und nach § 3 Abs . 1 und 2 UWG aF auch unzulässig. C. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst . Die Beurteilung, ob e ine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesen t- lich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C - 122/10, Slg. 2011, I - 3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 52 und 58 Vin g Sverige; BGH, GRUR 2014, 584 Rn. 11 und 22 - Typenbezeichnung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 5a Rn. 4.29). Im Streitfall stellt sich auch im Übrigen k ei ne ent scheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG , die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der 55 56 57 - 27 - Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, U r- teil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 201 5 - C - 452/14, GRUR Int . 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici ). D . Danach ist die Revision der Beklagten und der Streithelferin gegen d as Urteil des Berufungs gerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO zurück zuweisen. Büscher Schaffert Kirchhof f Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 24.01.2014 - 22 O 54/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2014 - I - 15 U 76/14 - 58
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