ECLI:DE:BGH:2018:291118BIZR26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 26/17 vom 29. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Fed dersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. September 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des Kläger s aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 1 3 . September 2018 nicht verletzt. 1 . Der Kläger rügt, der Senat habe seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zur erforderliche n umfassenden Interessenabwägung sowie zur subje k- tiven Komponente als Voraussetzung en für die Feststellung eines Rechtsmis s- brauchs nach § 242 BGB nicht erwogen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die umfassende Interessenabwägung sei für die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB von zentraler Bedeutung. Dabei sei d ie subje k- tive Vorstellung des Klägers und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen , dass der Kläger aufgrund der Zustimmung des Bundesamts für Justiz davon a usg e- gangen sei, die Einschaltung des Prozessfinanzierers sei rechtlich unbedenklich . 2 . Die Gehörsrüge des Klägers ist unbegründet. 1 2 3 - 3 - a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen , nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen . Die Verfahren s- garantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen i st. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbri n- gen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrüc klich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entsch e idung nicht erwogen worden ist . Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liege n- den Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt de n Verfahrensbeteiligten auch das Recht , sich zur Rechts lage zu äußern ( vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). b) Der Senat hat sich mit de n vom Kläger als übergangen gerügten Rechts a n- sichten befasst , ist ihnen aber nicht gefolgt . Einer ausdrücklichen Erwähnung in den En tscheidungsgründen bedurfte es nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht. aa) Der Senat hat angenommen, die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage r e- sultiere bereits daraus, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem eine Vergütung in Form ei nes Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde, dem Zweck der gesetzlichen Rege lung des § 10 UWG widerspreche ( vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 , GRUR 2018, 1166 Rn. 4 1 = WRP 2018, 1452 Prozessfinanzierer). Nach der Begründung des Gesetzgebers solle § 10 Abs. 1 4 5 6 - 4 - UWG der Gefahr vorbeugen, dass der Anspruch aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht werde. Diesem Ziel widerspreche es, wenn die Führung von Gewinnabschöpfungsprozessen von der Entscheidung eine s Prozessfinanzierers abhängig gemacht werde, dem für den Erfolgsfall eine Beteil i- gung am abgeschöpften Gewinn zugesagt werde ( vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 42 - Prozessfinanzierer) . D as Bundesamt für Justiz verlasse dadurch, dass es die geforderte Zusage der Beteiligung am abgeschöpfte n Gewinn erteile, die neutrale Rolle einer Zahlstelle und entscheide ebenfalls faktisch mit darüber, welche Gewin n- abschöpfungsprozesse geführt werden. Es möge zutreffen, dass mit der gewerbl i- chen Prozessfinanzierung der Zweck verfolgt werde , der Regelung über die Gewin n- abschöpfung in § 10 UWG im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher zum Erfolg zu verhelfen. Das könne aber nicht in der geschehenen Weise erfolgen. Dass die klagebefugten Verbände im Obsiegensfall den Gew inn an den Bundeshaushalt abzuführen hätten und im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits tragen müs s- t en und daher - wie bereits vom Bundesrat vorhergesagt (vgl. BT - Drucks. 15/1487, S. 35) - kein besonderes Interesse an einer Rechtsverfolgung hätte n , beruhe auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Diese dürfe nicht dadurch u m- gangen werden, dass Dritte einge schaltet wü rden, die von der Klagemöglichkeit wir t- s chaftlich zu profitieren such t en ( vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 4 3 Prozess - finanzie rer ). bb) Nach Auffassung des Senats folgt der Rechtsmissbrauch mithin bereits aus dem Umstand, dass die Einschaltung des Prozessfinanzierers dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widersprach und d er Anspruch damit aus dem nach der Gesetzesbeg ründung als sachfremd anzusehenden Motiv des Prozessf i- nanzierers geltend gemacht wurde , Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 41 f. - Prozessfinanzierer) . Auf die Z u- stimmung des Bundesamts für Justiz kann sich de r Kläger dabei schon deshalb nicht 7 - 5 - berufen, weil dieses damit die ihm durch § 10 Abs. 4 UWG allein zugewiesene neu t- rale Rolle als Zahlstelle verlassen hat (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 43 - Pr o- zessfinanzierer). Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt vorzusehen und damit keinen Anreiz für die klagebefugten Verbände zu schaffen, Gewinnabschöpfungsklagen zu erheben , darf nicht durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers umgangen werden , dem eine Vergü tung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird (vgl. BGH, GRUR 2018, 1166 Rn. 4 2 f. - Prozessfinanzierer) . Nach alledem hat d ie erforderliche Interessenabwägung bereits im Gesetzgebungsverfahren stattgefunden (vgl. BT - Drucks. 15/1487, S. 25 und 43); e iner darüber hinausgehenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung subjektiver Komponenten bedurfte es nicht. II. Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düs seldorf, Entscheidung vom 11.11.2015 - 12 O 5/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2017 - I - 20 U 139/15 - 8
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