ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL I ZR 26/17 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Prozessfinanzierer UWG § 8 Abs. 3 Nr . 3, § 10; BGB § 242 Cd Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem g e- werblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem eine Vergütung in Form e i- nes Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, widerspricht dem Verbot unzulässig er Rechtsausübung aus § 242 BGB und ist unzulässig. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr . Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Beklagten wird das Schlussu rteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7 . Februar 201 7 aufgeho ben. Auf d ie Berufung der Beklagten wird das Teil - Urteil der 12. Zivil - kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. November 2015 abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist als gemeinnütziger Verbraucherschutzverein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Zu seinen satzungs - mäßigen Aufgaben gehört es, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern. Die Beklag te ist ein Telekommunikationsunte r- nehmen, das unter anderem Telefon - und Internetzugangsdienstleistungen an Verbraucher innen und Verbraucher erbringt. 1 - 3 - D ie Beklagte hat ihren Kunden seit 2012 bei der Abwicklung von Telefon - und DSL - Verträgen für Rücklast schriften einen Betrag in Höhe von 13 Mahnungen einen Betrag in Höhe von 9 ge stellt. Der Kläger ist der Ansicht, die in Rechnung gestellten Beträge seien überhöht gewesen; die Beklagte habe daher vorsätzlich eine unlautere geschäftl iche Handlung vorg e- nommen und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern eine n Gewinn erzielt . Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage nach § 10 UWG auf Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch . A uf der er s- ten Stufe se in er Klage erstrebt er die Verurteilung der Beklagten zur Au s- kunft serteilung über die seit dem 29. Januar 2013 durch die Vereinnahmung der Pauschalen - hilfsweise durch die erhobenen und nicht zurückgezahlten Pa u- schalen - erzielten Gewinne . Der Kläger h at zur Finanzierung des Prozesses einen Prozessfinanzierer eingeschaltet, der ihn im Unterliegensfall von Kosten freistell en und im Obsi e- gensfall am abgeschöpften Gewinn beteiligt werden soll . Das Bundesamt für Justiz hat mit Schreiben vom 27. Januar 2015 dem zwischen dem Kläger und dem Prozessfinanzierer geschlossenen Vertrag zugestimmt. Es hat mitgeteilt, hinsichtlich der Kosten für die Inanspruchnahme des gewerblichen Prozessf i- nanzierers zu den Bedingungen des vorgelegten Vertragsangebots, insbeso n- dere h insichtlich der Kostenerstattung und Erlösbeteiligung, nicht den Einwand zu erheben, bei diese n Kosten handele es sich nicht um für die Geltendm a- chung des Anspruchs erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG. Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil in der Auskunftsstufe u n- ter Abweisung des Hauptantrags nach dem Hilfsantrag stattgegeben. Die Ber u- fung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben ; a uf die Berufung des Klägers hat 2 3 4 5 - 4 - das Berufungsgericht die Beklagte nach dem Hauptantrag v erurteilt (OLG Dü s- seldorf, GRUR - RR 2017, 331). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurüc k- weisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klag e a b- weisung weiter . Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat die Auskunftsklage nach dem Hauptantrag für zulässig und begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Der Kläger sei nach Maßgabe des Unterlassungsklagengesetzes aktivl e- gitimiert; begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kl ä- ger die Kosten des Verfahrens über einen Prozessfinanzierer aufbringe und an diesen im Falle des Obsiegens einen Teil des an sich dem Bundeshaushalt z u- stehenden Gewinns abführe. Ohne Einschaltung eines Prozessfinanzierers könne keine der zu Klagen dieser Art berechtigten Einrichtungen Gewinna b- schö pfungsprozesse finanzieren . Von einem sachfremden Motiv der Einna h- meerzielung sei nicht auszugehen, solange gewährleistet sei, dass Gläubiger und Prozesskostenfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten seien , und der an den Prozessfinanzierer abzuführende Gewinnanteil das übliche Maß nicht übersteige. Das sei dadurch gesichert, dass das Bundesamt für Justiz dem Prozessfinanzierungs vertrag zugestimmt habe. W ü rde dem Kläger die Einschaltung eines Prozessfinanzierers untersagt, wäre dies ein nicht gerech t- fertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit . Die Zustimmung des Bunde s- amtes sei nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Ve rbot nichtig; sie stelle einen Verwaltungsakt dar, der nicht nichtig sei. Auch im Übrigen liege 6 7 8 - 5 - kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vor. Dass der Klägervertreter Mitglied des Klägers sei, sei unschädlich. Das Auskunftsbegehren sei nach den Grund - sätzen vo n Treu und Glauben begründet. Die Voraussetzungen des Gewinna b- schöpfungsanspruchs seien gegeben. B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat E r- folg. Die Revision ist zulässig (dazu B I) . Sie ist auch begründet , weil d ie Klage un zulässig ist . Der Kläger ist zwar klagebefugt (dazu B II) , seine Klage aber rechtsmissbräuchlich (dazu B III). I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig und nicht auf Fragen der Z u- lässigkeit der Klage beschränkt. Der Entscheidungssatz des Berufungsur teils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschrä n- kung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsg e- richt hat dort zwar ausgeführt, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bede u- tung zuzulassen, weil die Frag e, ob die Einschaltung eines Prozessfinanzierers eine Klage gemäß § 10 UWG rechtsmissbräuchlich mache, eine Rechtsfrage von besonderem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise sei. Damit ist indes lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genann t. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraus setzungen es zulässig ist ( BGH, U r- teil vom 1. Fe bruar 2018 - I ZR 82/17, GRUR 2018, 627 Rn. 9 = WRP 2018, 827 - Gefäßgerüst, mwN ). II. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger sei als qualifiziert e Einrichtung im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG für einen Gewinnabschöpfungsprozess klagebefugt. 9 10 11 - 6 - 1. Ansprüche auf Gewinnabschöpfung können nach § 10 Abs. 1 UWG nur von den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG zur Geltendmachu ng eines Unte r- lassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden. Die Bestimmung en des § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG regeln nicht nur die sachlich - rechtliche Anspruchsb e- rechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis, die als Sachurteils - voraussetzung im Re visionsverfahren fortbestehen muss. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 UWG erfüllt sind, ist deshalb vom Revisionsgericht ohne Bindung an die vom Berufungsgericht getroffenen ta t- sächlichen Feststellunge n zu prüfen (BGH, Urteil vo m 1. März 2007 I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Rn. 12 = WRP 2007, 1088 Krankenhauswer - bung; Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 229/10, GRUR 2012, 415 Rn. 10 = WRP 2012, 467 - Überregionale Klagebefugnis ; Urteil vom 7. Mai 2015 I ZR 158/14, GRUR 2015, 12 40 Rn. 13 = WRP 2015, 1464 Der Zauber des Nordens ). 2. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sind qualifizierte Einrichtungen, die nac h- weisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, anspruchsberechtigt und klagebef ugt . Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger in diese r Liste eingetragen ist. Das stellt auch die Revision nicht in Abrede. 3. Gemäß § 4 Abs. 4 UKlaG kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aus setzen, wenn sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel am Fortbestehen der Eintragungsvoraussetzungen ergeben . Derartige Zweifel bestehen im Streitfall nicht. a) Der Einwand der Revision, die Eintragungs voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Kläger nach den Feststellung en des Berufungsgerichts keine ausreichenden finanziellen Mittel habe , um die Kosten des vorliegenden Pr o- zesses zu tragen, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht der Revision setzt 12 13 14 15 - 7 - die Eintragung qualifizierte r Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG nicht vor - aus , dass sie die Kosten eines Gewinnabschöpfungsprozesses aus eigenem Vermögen aufbringen können . a a ) Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG dient der Umsetzung der Richtlini e 2009/22/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbrauche r- interessen (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.52). Das Ziel der Richtlinie besteht im Schutz der Kollektivi n- teressen der Verbraucher durch zu ihrem Schutz berufene öffentliche Stellen (vgl. Erwägungsgrund 10 sowie Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 2009/22/EG; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 I ZR 184/15, GRUR 2018, 423 Rn. 51 = WRP 2018, 434 - Klauselersetzung). Qualifizierte Einrichtung ist nach Art. 3 der Rich t linie 2009/22/EG jede Stelle oder Organisation, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats ordnungsgemäß errichtet wurde und ein berechtigtes Interesse daran hat, die Einhaltung der in Art. 1 der Richtlinie 2009/22/EG genannten B e- dingungen sicherz ustellen. Mindestvorgaben für die finanzielle Ausstattung stellt die Richtlinie nicht auf. b b) Voraussetzung für die Aufnahme eines Verbrauchervereins in die Li s te der qualifizierten Einrichtungen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UKlaG, dass auf Grund s einer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass er seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird. Der Verband muss dafür über eine hinreichende finanzielle, sac h- liche und personelle Ausstattung verfügen (v gl. Köhler/Feddersen in Köhler / Bornkamm/ Feddersen aaO § 8 Rn. 3.57; MünchKomm.ZPO/Micklitz/Rott, 5. Aufl., UKlaG § 4 Rn. 17; vgl. auch BT - Drucks. 18/4631, S. 25). Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG vorliegen, ist in erster Linie mit Blick a uf die den qualifizierten Einrichtungen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beurteilen . In die Liste der qualifizierten Einrichtungen werden nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG auf Antrag rechtsfähige 16 17 - 8 - Verbände eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgabe n es gehört, Inter - essen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Berat ung wahrzunehmen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG stehen qualifizier ten Ei n- richtungen die in den §§ 1 bis 2 UKlaG bezeichneten Ansprüche auf Unterla s- sung, Widerruf un d Beseitigung zu. Es gibt kein en Anhaltspunkt dafür, dass die finanzielle Ausstattung des Klägers zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht au s- reicht. Gewinnabschöpfungsklagen nach § 10 UWG gehören nicht zu den Au f- gaben, die Verbrauchervereinen nach dem Unterlas sungsklagengesetz zug e- wiesen sind . Dass der Kläger keine ausreichende finanzielle Ausstattung für eine Gewinnabschöpfungsklage haben mag, begründet deshalb keine Zweifel am Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen. b ) Hinzu kommt, dass n ach den unbeanst andeten Feststellungen des Berufungsgerichts das Bundesamt für Justiz nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens geprüft hat, ob der Kläger weiterhin die Eintragungsvoraussetzu n- gen erfüllt. B e i dieser Prüfung war dem Bundesamt bekannt, dass der Kläger übe r keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt , um die Kosten des vorli e- genden Prozesses selber zu tragen, und deshalb einen Prozessfinanzierer ei n- geschaltet ha t . Gleichwohl hat das Bundesamt angenommen, dass der Kläger die Eintragungsvoraussetzungen er füllt. Die Revision hat nicht dargelegt, d ass ein neuer Anlass zur Überprüfung der Eintragung svoraussetzungen besteht . 4. Das mit der vorliegenden Klage verfolgte Ziel steht mit den satzung s- mäßigen Aufgaben des Klägers in Einklang . a) Die Klagebefug nis des Klägers folgt nicht schon daraus, dass dieser in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist . D ie Notwendigkeit der Pr ü- fung, ob die Prozessführung im konkreten Einzelfall vom Satzungszweck des klagenden Verbandes umfasst ist, bleibt da vo n unberührt (BGH, GRUR 2012, 4 15 Rn. 11 - Überregionale Klagebefugnis, mwN). 18 19 20 - 9 - b) Das Führen eines Gewinnabschöpfungsprozesses ist vom Satzung s- zweck des Klägers umfasst. Zu den Aufgaben des Klägers gehört es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung , Ver braucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern, die Stellung des Verbrauche r s in der sozialen Marktwirtschaft zu stä r- ken und zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. Der Verein wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung im gesamten Bundesgebiet insbesondere dort tätig, wo rechtswidrige unternehmerische Praktiken die Rec h te einer Vielzahl von Verbrauchern verletzen können, der einzelne Ve r- braucher aber üblicherweise aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen n icht wirksam gegen die Verletzung seiner Rechte vorgehen kann beziehung s- weise will oder aber eine Bündelung der Verbraucherinteressen zu deren Durchsetzung sonst geboten ist. Dabei befasst sich der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 3 seiner Satzung unter anderem mit Problemen, die aus der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen resultieren. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 seiner Satzung strebt der Kläger die Erreichung des Vereinszwecks in s- besondere dadurch an, dass er Wettbewerbsverstöße und Verstöße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch geeignete Maßnahmen unterbindet, erforderlichenfalls auch durch die Einleitung und Durchführung g e- richtlicher Verfahren. Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kl ä- ger b ei Rechtsverletzungen tätig wird, die Gewinnabschöpfungsansprüche b e- gründen; die Formulierung ist an die Gesetzesbegründung zu § 10 UWG ang e- lehnt ( vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes gegen den u n- lauteren Wettbewerb, BT - Drucks. 15/1487, S. 23). In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Satzung sind Wettbewerbsverstöße und Verstöße gegen das Recht der Allg e- meinen Geschäftsbedingungen explizit genannt. Dass ausdrücklich nur von e i- 21 22 23 - 10 - ner Durchführung gerichtlicher Verfahren zum Unterbinden solcher Verstöße und nicht von Gewinnabschöpfungsverfahren die Rede ist, ist unschädlich. III. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Zulässigkeit der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen, hält einer rechtl i- chen Nachprüfung nicht stand. Der A nnahme eines Rechtsmissbrauchs steht allerdings nicht entgegen , dass das Bundesamt für Justiz dem Prozessfinanzi e- rungsvertrag zugestimmt hat (dazu B III 1). Die Beurteilung , ob eine Gewinna b- schöpfungs klage gemäß § 10 Abs. 1 UWG rechtsmissbräuchlich ist, ri chtet sich nicht nach § 8 Abs. 4 UWG , sondern nach § 242 BGB (dazu B III 2). Danach ist die Gewinnabschöpfungsklage eine s Verb raucherverbands , die von einem g e- werblichen Prozessfinanzierer finanziert wird , der im Falle des Obsiegens einen Anteil am abgesch öpften Gewinn erhalten soll, aber rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (dazu B III 3). 1. Eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung ist nicht bereits aufgrund des Schreibens des Bundesamts für Justiz vom 27. Januar 2015 ausgeschlo s- sen. Dem Zivilgeri cht ist durch diese s Schreiben nicht die eigenständige Pr ü- fung der Frage verwehrt , ob in der Klageerhebung ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei nicht rechtsmis s- bräuchlich, dass der Gläubiger die Prozes skosten einer Gewinnabschöpfung s- klage über einen Prozessfinanzierer aufbringe, solange gewährleistet sei, dass Gläubiger und Prozessfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten seien , und der an den Prozessfinanzierer im Falle des Obsiegens abzu führende Gewinnanteil das Maß des in solchen Fällen Ü blichen nicht übersteige. Der Umstand , dass der Prozessfinanzierungsvertrag dem Bundesamt für Justiz vo r- gelegen und dieses ihm zugestimmt habe , gewährleiste, dass diese Vorausse t- zungen erfüllt seien. Das Bundesamt für Justiz sei bei Erteilung der Zusti m- mung als "mittelbewirtschaftende Stelle" aufgetreten und habe für die Staat s- 24 25 26 - 11 - kasse darauf verzichtet, den Einwand zu erheben, die mit der Prozessfinanzi e- rung verbundenen Kosten seien für die Geltendmachung d es Anspruchs nicht erforderlich gewesen. Bei dieser Zustimmung handele es sich um einen wir k- samen Verwaltungsakt. Mit dieser Begründung kann ein e rechtsmissbräuchl i- che Klageerhebung nicht verneint werden. b) Nach der Rechtsprechung des Senats scheidet d er Tatbestand eines Wettbewerbsverstoßes aus, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde einen wirksamen Verwaltungsakt erlassen hat, der das beanstandete Marktverhalten ausdrücklich erlaubt (zu § 3a UWG [ § 4 Nr. 11 UWG aF ] vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 I ZR 194/02, BGHZ 163, 265, 269 [juris Rn. 17] Atemtest I; Urteil vom 24. September 2013 I ZR 73/12, GRUR 2014, 405 Rn. 10 = WRP 2014, 42 9 Atemtest II; Urteil vom 30. April 2015 I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228 Rn. 31 = WRP 2015, 1468 - Tagesschau - Ap p; Urteil vom 7. Mai 2015 I ZR 29/14, GRUR 2015, 1244 Rn. 19 = WRP 2016, 44 - Äquipotenzangabe in Fachinformation; Urteil vom 2. Dezember 2015 I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 24 bis 27 = WRP 2016, 874 - Eligard). Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufg e- hoben worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verha l- tens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (sogenannte Tatb e- standswirkung des Verwaltungsakts, vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 33 - T a- gesschau - App, mwN). D iese Voraussetzungen liegen nicht vor. c) Es kann offenbleiben, ob das Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 27. Januar 2015 einen Verwaltungsakt darstellt und dieser wirksam ist. Selbst wenn dieses Schreiben als Verwaltungsakt zu werten wäre, stünde damit nicht mit bindender Wirkung für den vorliegenden Rechtsstreit fest, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers auf Seiten des Klägers zulässig und die Klageerhebung mithin nicht wegen Re chtsmissbrauchs unzulässig ist. 27 28 - 12 - aa) Die Reichweite der Tatbestandswirkung eines Verwaltungsakts wird durch seinen Regelungsgehalt bestimmt, der in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen ist, die auch für die Ausle gung von Willenserklärungen gelten (v gl. BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 35 - Tagesschau - App, mwN; GRUR 2016, 702 Rn. 25 - Eligard; BVerwGE 126, 254 Rn. 78). Danach ist der erklärte Wille der Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verst ehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WRP 2007, 1359 Rn. 16; BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 35 - Tagesschau - App; GRUR 2016, 702 Rn. 25 - Eligard). Bei der Ermit t- lung dieses objektiven Erklärungswerts ist in erster Linie auf den Entsche i- d ungssatz und die Begründung des Verwaltungsakts abzustellen; darüber hi n- aus ist das materielle Recht, auf dem der Verwaltungs akt beruht, heranzuzi e- hen ( BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 35 - Tagesschau - App; GRUR 2016, 702 Rn. 25 - Eligard; BVerwGE 126, 254 Rn. 78). Ein Verwaltungsakt ist vom Rev i- sionsgeric ht selbständig auszulegen ( BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 35 - Tage s- schau - App). bb) Der Regelungsgehalt des Zustimmungsschreibens des Bundesamtes für Justiz ist mit Blick auf die Bestimmungen des § 10 Ab s. 4 UWG zu er mitteln. Diese Vorschrift weist dem Bundesamt für Justiz als der im Sinne dieser B e- stimmung zuständigen Stelle des Bundes (§ 10 Abs. 5 UWG) keine Prüfungs - oder Regelungskompetenz hinsichtlich der Prozessführung durch den Gläub i- ger eines Gewinnabschöpfungs anspruchs zu. (1) Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 UWG haben die Gläubiger der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsanspr ü- chen Auskunft zu erteilen. Durch die Auskunftspflicht soll die Abwicklung zw i- schen der zuständigen Stelle des Bundes und den zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruchs Berechtigten erleichtert werden (vgl. BT - Drucks. 15/1487 S. 25; Goldmann in Harte/Henning , UWG, 4. Aufl., § 10 29 30 31 - 13 - Rn. 166). Das Führen eines Gewinnabschöpfungsprozesses bedarf jedoch ke i- ner Genehmigung der zuständigen Stelle des Bundes (zur fehlenden Tatb e- standswirkung der Notifikationsbestätigung der Europäischen Arzneimittel - Agentur vgl. B GH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, GRUR 2017, 1160 Rn. 30 = WRP 2017, 1337 - Bretaris G enuair). (2) Nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG können die Gläubiger von der zustä n- digen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Au s- gleich erlangen können. D as Bundesamt für Justiz ist zwar nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts bei seiner vorab erteilten Zustimmung als "mitte l- bewirtschaftende Stelle" aufgetreten und hat nach "pflichtgemäßem Ermessen" eigenverantwortlich entschieden, ob die Zustimmung z u einer Prozessfinanzi e- rungsvereinbarung im Hinblick auf die Aufwendungen erteilt wird. Die Regelung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz in § 10 Abs. 4 Satz 2 UWG und eine im Hinblick auf diese Regelung erteilte Zustimmung des Bundesamtes für Justiz sind f ür die Prozessfüh rungs befugnis des Klägers jedoch ohne Belang . Dem klagenden Verband bliebe es unbenommen, den Prozess im Falle der Nichte r- teilung der begehrten Zusage gleichwohl zu führen und die Kosten der Prozes s- finanzierung selbst zu tragen oder auf an derem Wege für die Finanzierung zu sorgen. 2. Maßgebend für die Beurteilung der Frage , ob eine Gewinnab schö p- fungsklage nach § 10 UWG rechtsmissbräuchlich ist , ist nicht die Bestimmung des § 8 Ab s. 4 UWG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung, so n- dern das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. Eine diesem Verbot widersprechende Klage ist unzulässig. a) Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterl assung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, 32 33 34 - 14 - insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen Zuwiderhandelnde einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen . Die Vorschrift kann auf die Geltendmachung von Gewin n- abschöpfungsansprüchen weder direkt noch analog angewendet werden. b ) Nach der Rechtsprechung des Senats beschränkt sich der Anwe n- dungsbereich des § 8 Abs. 4 UWG auf Beseitigungs - und Unterlassungsa n- sprüche (vgl. BGH, I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 20 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Goldmann in Ha r- te / Henning aaO § 8 Rn. 634; Köhler/ Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 4.8; Ohly in Ohly/ So snitza, UWG, 7. Aufl., § 8 Rn. 157; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 8 Rn. 282; Teplitzky/Büch, Wettb e- werbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 13 Rn. 43a). Auf ve r- tragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 I ZR 167/03, GRUR 2007, 164 Rn. 11 = WRP 2007, 67 - Telefax - Werbung II; BGH , GRUR 2012, 949 Rn. 20 Missbräuchliche Vertragsstrafe). Eine analoge Anwendu ng von § 8 Abs. 4 UWG auf die Geltendmachung von Gewinnabschöpfungs ansprüchen kommt ebenfalls nicht in Betracht ( vgl. Nordemann, WRP 2005, 184, 189; Herzberg, Die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG, 2013, S. 397 f.; Loschelder in Festschrift Büscher, 2018, S. 513, 520; aA Ohly in Ohly/Sosnitza aaO § 10 Rn. 19; Großkomm.UWG/ Poelzig, 2 . Aufl. , § 10 Rn. 16 3 ; MünchKomm.UWG/Micklitz, 2. Aufl., § 10 Rn. 162) . Die entsprechende Anwendung einer Vorschrift setzt eine vergleichbare Interesse n- lage und eine planwidrige Regelungslücke voraus. Hier fehlt es bereits an einer vergleichbare n Interessenlage. Wesentliche Funktion des § 8 Abs. 4 UWG ist es, als Korrektiv der weit gefassten Anspruchsberechtigung aus § 8 Abs. 3 UWG zu wirken (BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 20 - Missbräuchliche Vertragsstr a- fe; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 17 = 35 36 - 15 - WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung). Bei § 10 Abs. 1 UWG fehlt es an einer vergleichbaren Gefahr der Inanspruchnahme durch mehrere Gläubiger, weil der Kreis der Anspruchsberechtigten wesentlich stärker eingeschränkt ist. Klageb e- fugt und anspruchsberechtigt sind allein die Verbände , Einrichtungen und Kammern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG, nicht aber jeder Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Darüber hinaus wird die Gefahr einer mehrfachen Ina n- spruchnahme weiter dadurch gemindert, das s d em Bundesamt für Justiz die Einleitung eines Prozesses gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 UWG anzuzeigen ist . Überdies liegt keine planwidrige Regelungslücke vor. Auch für den Gewinna b- schöpfungsanspruch gilt das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. c ) Eine gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus § 242 BGB verstoßende Gewinnabschöpfung sklage gemäß § 10 UWG ist unzulässig . Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht (st. Rspr .; vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 12; Urteil vom 16. Juni 2011 III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 15; Beschluss vom 20. Mai 2014 VI ZB 9/13, GRUR 2014, 709 Rn. 6; Zö l- ler/ Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., Einl. 56 mwN). Er verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung und verbietet den Missbrauch prozessualer Befugni s- se (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN). Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung pro zessualer Befugnisse (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; KG, GRUR - RR 2018, 78 f. [juris Rn. 2 8] ; aA Großkomm.UWG/ Poelzig aaO § 10 Rn. 163; Loschelder in Festschrift Büscher, 2018, S. 513, 519) und ist in jeder Lage des Verfahrens - und damit auch in der Revis ion s- instanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 717 [juris Rn. 32] - Scanner - Werbung; Urteil vom 11. De zember 2014 I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 Rn. 15 = WRP 2015, 856 - Bezugsquellen für Bachb lüten). 37 - 16 - 3. Die Annahme des Berufungsgericht s, die Erhebung der Klage sei nicht rechtsmissbräuchli ch und damit zulässig , hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Die Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands , die von e i- nem gewerblichen Prozessfi nanzierer finanziert wird , der im Falle des Obsi e- gens einen Anteil am abgeschöpften Gewinn erhalten soll, widerspricht dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB. a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege kein Fall des Rechtsmissbrauch s vor, wenn der Gläubiger die Prozesskosten über einen Prozessfinanzierer aufbringe, solange gewährleistet sei, dass Gläubiger und Prozesskostenfinanzierer weder personell noch finanziell verflochten seien , und der an den Prozessfinanzierer im Falle des Ob siegens abzuführende Gewin n- anteil das Maß des in solchen Fällen Üblichen nicht übersteige. Unter diesen Umständen die Einschaltung eines Prozessfinanzierers gleichwohl zu unters a- gen, wäre mit de r Berufsausübungsfreiheit ( Art. 12 Abs. 1 GG ) nicht vereinbar . Gewinnabschöpfungsverfahren dienten dem Gemeinwohl. Die zur Klagerh e- bung Berechtigten könnten mangels entsprechender finanzieller Ausstattung solche Prozesse nicht alleine finanzieren. Auch vermeintlich aussichtsreiche Verfahren seien für den Prozessfinan zierer mit dem Risiko behaftet, dass sie verloren w ü rden. Das Verlangen des Prozessfinanzierers, am Gewinn eines gewonnenen Prozesses beteiligt zu werden, sei Teil einer auf dessen Seite notwendigen Mischkalkulation. Diese Beurteilung ist nicht frei von Re chtsfe h- lern . b ) Bei der Prüfung des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB können Umstände, die gemäß § 8 Abs. 4 UWG oder § 2b UKlaG einen Rechtsmis s- brauch begründen, herangezogen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 949 Rn. 21 Missbräuchliche Vertragsstrafe; Tepli tzky/Büch aaO Kap. 13 Rn. 47a). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Annahme eines Rechtsmis s- brauchs mit Blick auf den nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 38 39 40 - 17 - Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn die Besonderhe i- ten der Interessenlage des § 8 Abs. 4 UWG, namentlich eine Vielzahl von Gläubigern, nicht vorliegen (vgl. Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 8 Rn. 296; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 110; KG, AfP 2006, 254 [juris Rn. 9]). Ein Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn Anspruchsberec h- tigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, fü r sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolg en und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165 , 170 [juris Rn. 19] - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 Rn. 13 = WRP 2012, 464 - Falsche Suc h- rubrik). Die Ausübung von Befugnisse n , die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient , ist auch nach § 242 BGB missbräuchlich (vgl. BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; KG, GRUR - RR 2018, 78 Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 242 Rn. 50). c ) Danach kann ein Rechtsmissbrauch nicht verneint werden. Dabei kommt es nicht entschei dend darauf an, ob der Gläubiger und der Prozess f i- nanzierer personell oder finanziell verflochten sind und ob der an den Prozes s- finanzierer im Falle des Obsiegens abzuführende Gewinnanteil das Maß des in solchen Fällen Üblichen übersteigt. Die Rechtsmissbr äuchlichkeit der Klage resultiert bereits daraus, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers, dem eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, de m Zweck der gesetzlichen Regelung des § 10 UWG widerspricht . aa) Nach de r Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes g e- gen den unlauteren Wettbewerb (vgl. BT - Drucks. 15/1487, S. 25 und 43) soll die Regelung des § 10 Abs. 1 UWG der Gefahr vorbeugen, dass der Anspruch 41 42 - 18 - aus dem sachfremden Motiv der Einnahmeerzielung heraus g eltend gemacht wird. Diesem Ziel widerspricht es, wenn die Führung von Gewinnabschö p- fungsprozessen von der Entscheidung eines Prozessfinanzierers abhängig g e- macht wird, dem f ür den Erfolgsfall eine Beteili gung am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird. Der kla gende Verband entscheidet dann letztlich nicht selbst darüber, welche Gewinnabschöpfungsklagen an ge strengt werden ; vielmehr werden nur solche Prozesse geführt , für die der Prozessfinanzierer eine Fina n- zierungszusage erteilt hat. Diese Zusage ist von einer Kosten - Nutzen - Analyse des Prozessfinanzierers abhängig . D amit wird d er Anspruch aus dem - nach Ansicht des Gesetzgebers als sachfremd anzusehenden - Motiv des Prozessf i- nanzierers , Einnahmen aus dem abgeschöpften Gewinn zu erzielen, geltend gemacht ; d ie Int eressen der geschädigten Verbraucher innen und Verbraucher spielen letztlich keine , zumindest keine entscheidende Rolle mehr . Daneben widerspricht auch das finanzielle Interesse des vom Verband beauftragten Rechtsanwalts dem Zweck des § 10 Abs. 1 UWG, sowei t dieser - wie üblich - bei Einschaltung eines Prozessfinanz i er er s eine weitere Gebühr er hält. bb) Hinzu kommt , dass § 10 Abs. 4 UWG dem Bundesamt für Justiz , das sich als staatliche Behörde neutral und objektiv zu verhalten hat, allein die Rolle einer Zahlstelle zuweist . Das Bundesamt für Justiz verlässt dadurch, dass es die vom Prozessfinanzierer als Voraussetzung für sein Tätigwerden geforderte Zusage der Beteiligung am abgeschöpften Gewinn erteilt, diese neutrale Ste l- lung und entscheidet eben falls fa ktisch mit darüber, welche Gewinnabschö p- fungsprozesse geführt werden. Die Zusage des Bundesamts für Justiz, die Ko s- ten zu übernehmen, entfaltet für Gewinnabschöpfungsklagen eine Filter - und Anreizwirkung, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung widersprich t. Es mag zutreffen , dass mit der gewerblichen Prozessfinanzierung der Zweck verfolgt wird, der Regelung über die Gewinnabschöpfung in § 10 UWG im Interesse der Verbraucher innen und Verbraucher zum Erfolg zu verhelfen. Das kann aber nicht in der geschehene n Weise erfolgen . Dass die klagebefugten Verbände im 43 - 19 - Obsiegensfall den Gewinn an den Bundeshaushalt ab zu führen haben und im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen und daher - wie bereits vom Bundesrat vorhergesagt (vgl. BT - Drucks. 15/1 487, S. 35) - kein besonderes Interesse an einer Rechtsverfolgung haben, beruht auf eine r b e- wusste n Entscheidung des Gesetzgebers . Diese darf nicht dadurch umgangen werden, dass Dritte eingeschaltet werden , die von der Klagemöglichkeit wir t- schaftlich zu pr ofit ieren such en . Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Gläu biger die Erstattung der Kosten eines Prozessfinanzierers auch ohne eine Zusage des Bundesamtes für Justiz verlangen können. Die Gläubiger können zwar nach § 10 Abs. 4 Sat z 2 UWG von der zuständigen Stelle des Bundes Ersta t- tung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Bei den Kosten eines Prozessfinanzierers handelt es sich abe r nicht um erforderl i- che Aufwendungen im Sinne dieser Regelung. Dazu zählen nur Aufwendungen, die im Grundsatz vom Schuldner zu erstatten sind, für die von diesem aber kein Ausgleich erlangt werden kann (vgl. BT - Drucks. 15/1487, S. 35; Goldmann in H arte/He nning aaO § 10 Rn. 168) . Die Erforderlichkeit der Aufwendungen wird daran gemessen, ob sie nach den zu § 91 ZPO entwickelten Grundsätzen für Prozessvorbereitungskosten und deren Erstattungsfähigkeit als notwendig a n- gesehen werden können (vgl. von Braunmühl in Fezer/ Büscher/Obergfell aaO § 10 Rn. 267). Der Schuldner eines Gewinnabschöpfungsanspruchs hat die zusätzlichen Kosten eines Prozessfinanzierers oder die zusätzlichen Gebühren des Rechtsanwalts des Gläubigers aber weder als notwendige Kosten des Rechtsstreits n ach § 91 Abs. 1 ZPO noch aus materiellem Recht nach den Grundsätzen des Verzugs zu erstatten ( vgl. LG Aachen , Urteil vom 22. De - zember 2009 - 10 O 277/09, BeckRS 2010, 28938; Rensen, MDR 2010, 182 f. ; vgl. auch OLG München, Urteil vom 21. April 2011 - 1 U 2363/10, juris Rn. 79 [ insoweit nicht abgedruckt in VersR 2011, 1012 ] ) . 44 - 20 - cc) Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs beschränkt Grundrechte der Verbraucherverbände - etwa aus Art. 9 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1 GG - nicht un gerechtfertigt. Die Möglichkeit, Ge winnabschöpfungs prozesse zu führen, ist den Verbraucherverbänden mit der Einführung der Bestimmung des § 10 UWG durch das Gesetz gegen den u nlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) eingeräumt worden . Dieses durch § 10 Abs. 1 UWG in Verbindun g mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG neu geschaffene Betätigungsfeld für Verbraucherverbä n- de war von Beginn an immanent begrenzt durch den mit de m Erfordernis de r Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt verfolgten Zweck des § 10 Abs. 1 UWG, der Gefahr vorzubeug en, dass der Anspruch aus dem sachfre m- den Motiv der Einnahmeerzielung heraus geltend gemacht wird . In der Unz u- lässigkeit einer mit Hilfe eines Prozessfinanzierers erhobenen Gewinnabschö p- fungsklage realisiert sich mithin lediglich diese bereits bei Einräumu ng der Kl a- gebefugnis angelegte Beschränkung . d ) Die Klagemöglichkeit von V erbraucherv erbänden nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG läuft gleichwohl nicht ins Leere, da die klagenden Verbände die Herabsetzung des Streit werts nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG, § 51 Abs. 5 GKG beantragen können. aa ) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gerege l- ten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft , dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erhe b- lich gefährden würde, so kann nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Geric htskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. In § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG ist geregelt, wie sich diese A n- ordnung auf die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren auswirkt . G e- mäß § 12 Abs. 5 Satz 1 UWG kann der Antrag auf Streitwertbegünstigung auch 45 46 47 - 21 - zur Niederschrift vor der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen; er unterliegt also keinem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO; vgl. auch Gruber, GRUR 2018, 585, 588). bb ) Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG eröffnet dami t seit ihrer Ne u- fassung mit Wirkung vom 9. Oktober 2013 durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) wie bis 2004 die Regelung in § 23b UWG aF (vgl. BT - Drucks. 17/13057, S. 26) - die Möglichkeit, unter Beibeha ltung des Streitwerts den Gebührenstreitwert in allen Wettb e- werbssachen (vgl. Mü nch Ko mm .UWG/Schlingloff aaO § 12 Rn. 638 mwN) he r- abzusetzen. Die Vorschrift bezweckt - wie die entsprechenden Regelungen in § 144 PatG, § 142 MarkenG, § 26 GebrMG und § 54 Desi gnG - den Schutz der wirtschaftlich Schwächeren vor dem Kostenrisiko eines Prozesses mit hohem Streitwert. Sie sollen den Prozess mit einem ihren wirtschaftlichen Verhältni s- sen angepassten Streitwert führen können und so davor bewahrt werden, ihr Recht geg enüber den wirtschaftlich Stärkeren nicht ausreichend geltend m a- chen zu können . D ie Vorschrift dient damit der Waffengleichheit ( zu § 144 PatG vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 Rn. 8 = WRP 2009, 1401 - Druckmaschinen - Temp erierungssystem III ) und ist verfa s- sungsrechtlich nicht zu beanstanden (zu § 23b UWG aF vgl. BVerfG, NJW - RR 1991, 1134 f. [juris Rn. 1 bis 11 ] ; BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1993 1 BvR 1321/90, juris Rn. 1 bis 6 ). cc ) Die besondere Bedeutung der Str eitwertminderung gerade für Ve r- bände ergibt sich aus der historischen Entwicklung (vgl. dazu Groß komm.UWG/ Ebersohl aaO § 12 F Rn. 59 bis 63 ) . Eine Vorschrift über die Streitwerthera b- setzung in Wettbewerbssachen wurde erstmals 1965 zusammen mit der Klag e- befugnis für Verbraucherverbände nach dem Vorbild der besonderen Streitwer t- regelung in Patentstreitsachen (§ 53 PatG aF) eingefügt (vgl. Gesetz zur Änd e- rung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Warenzeicheng e- 48 49 - 22 - setzes und des Gebrauchsmustergesetzes vom 21. Juli 1965, BGBl. I, S. 625). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte die Regelung insb esond e- re für Fälle gelten, in denen ein mit beschränkten finanziellen Mitteln ausgesta t- teter Verband gegen unlautere Wettbewerbsmaßnahmen vorzugehen beabsic h- tigt e und dabei vor der Frage stand , ob er das mit Streitsachen wegen unlaut e- ren Wettbewerbs häufig verbundene hohe Kostenrisiko einzugehen in der Lage war . Der mit der vorgeschlagenen Klagebefugnis der Verbraucherverbände ve r- folgte Zweck werde aber nicht oder jedenfalls nur unvollkommen erreicht, so die Entwurfsbegründung, wenn diese Verbände zum Beisp iel gerade bei einer irr e- führenden Großwerbung nur wegen des Kostenrisikos von einer Rechtsverfo l- gung absehen oder sich auf einen Vergleich einlassen müssten (BT - Dr uck s. IV/2217 , S. 6). Bei Verbraucherverbänden nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt zudem nach de r Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erhalt ihrer Funktionsfähigkeit häufiger und in stärkerem Maße eine Streitwertbegünstigung in Betracht als bei Wirtschaftsverbänden ( zu § 12 Abs. 4 UWG aF vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2011 I ZR 183/09, GRUR 2011, 560 Rn. 6 = WRP 2011, 752 - Streitwertherabsetzung II ; zu § 12 Abs. 4 UWG nF vgl. Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I ZR 213/15, juris Rn. 7 ). dd) Die Regelung des § 12 Abs. 4 UWG kann damit gerade in Konstell a- tionen wie der vorliegenden zum Tra gen kommen , sollte die Verbandsklage wegen eines selbst unter Berücksichtigung von § 51 Abs. 2 und 3 GKG hohen Streitwerts ein nicht unerhebliches Kostenrisiko für den klagenden Verbra u- cherverband bergen . Gleichzeitig wird d amit dem Anspruch auf Gewährleis tung eines eff ektiven Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK Rechnung getragen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen von Gewinnabschöpfungsklagen nach § 10 UWG zunächst allein der A uskunftsanspruch rechtshängig gemacht we r- den kann; der Streitwert einer solchen Auskunfts klage beträgt in der Regel - wie vorliegend - nur einen Bruchteil des Leistungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss 50 - 23 - vom 4. Februar 2015 - III ZR 62/14, juris Rn. 2 mwN; Besc hluss vom 14. Okto - ber 2015 - IV ZB 21/15, juris Rn. 9). C . Danach ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig abzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.11.2015 - 12 O 5/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.02.2017 - I - 20 U 139/15 - 51
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