BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 262/02 vom26. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlickund Dörrbeschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.Gründe Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraus-setzungen für die Prozeßkostenhilfe hinreichend dargetan hat. Dagegenspricht, daß der Antragsteller einen Monat nach Verkündung des Berufungs-urteils die zweite in seinem Eigentum stehende, noch nicht bezugsfertige Ei-gentumswohnung auf dem Grundstück Schaderthal, Ortsstraße 28, mit einemangegebenen Verkehrswert von 55.000 ntgeltlich auf seine Ehefrauübertragen hat. Eine Partei darf in Ansehung bevorstehender Prozeßkostenkeine Vermögensgegenstände verschenken (Zöller/Philippi ZPO 23. Aufl.§ 115 Rn. 72).Jedenfalls hat die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbe-schwerde keine Aussicht auf Erfolg, weil weder die Rechtssache grundsätzli-che - 3 -Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert(§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).RinneStreck
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