BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 262/05 vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit 1. 205, 2. 205, Kl344gerinnen und Beschwerde- f374hrerinnen, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 1. 205, 2. 205, Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2005 - 1 U 6/04 - wird zu-r374ckgewiesen. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch er-fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts. Der Senat h344lt im 334brigen - in 334bereinstimmung mit dem Landgericht - die urspr374ngliche Ablehnung der Baugesuche der Kl344gerinnen auch unter Ber374cksichtigung des Berufungsvorbrin-gens und der von den Kl344gerinnen angef374hrten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (BRS 40 Nr. 108) f374r rechtm344337ig. Des-wegen entf344llt der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs bereits dem Grunde nach. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl344gerin zu 1 41,15 v.H. und die Kl344gerin zu 2 58,85 v.H. zu tragen. Streitwert. 80.000 200 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2003 - 4 O 456/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2005 - 1 U 6/04 -
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