BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 262/07 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 19; BGB 247 278 Zur Haftung des Notars wegen einer Fehl374berweisung vom Notaranderkonto. BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 262/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2007 - 4 U 252/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. Gegenstandswert: 35.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen einer Fehl374berweisung vom Notaranderkonto. 1 Am 13. Februar 2006 kaufte die Kl344gerin mit einem vom Beklagten beur-kundeten Kaufvertrag ein Hausgrundst374ck in Frankfurt am Main, wobei zwi-schen den Parteien streitig ist, ob der Kaufpreis 3 Mio. 200 oder 3,2 Mio. 200 betrug. Vereinbarungsgem344337 zahlte die Kl344gerin zur Erf374llung ihrer Zahlungspflichten 2,5 Mio. 200 auf ein Treuhandkonto des Beklagten. 2 - 3 - Die Verk344uferin hatte das Grundst374ck ihrerseits kurz zuvor in einem ebenfalls vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag f374r 2,5 Mio. 200 von dem B. Versicherungsverein a.G. gekauft. Der Kaufpreis war noch nicht bezahlt, die Erstk344uferin noch nicht im Grundbuch als Eigent374merin einge-tragen. Nachtr344glich wiesen die Parteien des zweiten Kaufvertrags den Beklag-ten an, einen Betrag von 2,5 Mio. 200 unmittelbar an die Erstverk344uferin (B. ) auszuzahlen. Beim Ausf374llen des 334berweisungsauftrags gab eine Mitarbeiterin des Beklagten zwar zutreffend den B. als Zahlungsempf344nger an, trug jedoch versehentlich die Kontoverbindung der Erstk344uferin und Zweitverk344uferin (Ver-tragspartnerin der Kl344gerin) als das Empfangskonto ein. Die das Anderkonto f374hrende Sparkasse 344nderte eigenm344chtig die Empf344ngerbezeichnung und f374hrte den 334berweisungsauftrag zugunsten der Zweitverk344uferin aus. Nach Gutschrift der Zahlung leitete diese lediglich 2,4 Mio. 200 an die Erstverk344uferin (B. ) weiter. Daraufhin leistete die Kl344gerin, um ihre Eintragung im Grundbuch zu erreichen, weitere 100.000 200 sowie 15.000 200 Zinsen an die Erstverk344uferin. 3 Mit der Klage hat sie den Beklagten zun344chst auf Erstattung beider Be-tr344ge nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin, mit der sie ihre Klageforderung auf 50.000 200 beschr344nkt hatte, hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zah-lung von 35.000 200 nebst Zinsen verurteilt. Der Beklagte habe seine notarielle Amtspflicht dadurch verletzt, dass seine Notargehilfin, deren Verhalten ihm nach 247 278 BGB zuzurechnen sei, den 334berweisungsbeleg versehentlich falsch ausgef374llt habe. Aus diesem Grunde sei es zu einer 334berzahlung der Zweitver-k344uferin und zu einem Schaden der Kl344gerin in H366he von 35.000 200 gekommen. Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hier-gegen richtet sich die vom Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde. 4 - 4 - II. Die Beschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tz-liche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Gegenteilige Entscheidungen der Instanzgerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. 5 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet es zun344chst als grunds344tz-lich kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage, ob dem Notar ein Fehlverhalten seines Gehilfen im Zusammenhang mit der Auszahlung verwahrter Gelder gem344337 247 278 BGB oder nur unter den strengeren Voraussetzungen des 247 831 BGB zuzurechnen sei. 6 Die Frage stellt sich - wenn 374berhaupt - jedenfalls nicht in dieser Allge-meinheit. Ihre Beantwortung w344re 374berdies durch das Urteil des Bundesge-richtshofs vom 23. November 1995 - IX ZR 213/94 (BGHZ 131, 200 = NJW 1996, 464 = JR 1996, 458 m. Anm. Grziwotz) vorgezeichnet. Letztendlich h344ngt die Entscheidung des Streitfalls von einer alternativen Anwendung des 247 278 BGB oder des 247 831 BGB auch deshalb nicht ab, weil die Beschwerde nicht geltend macht, dass der Beklagte in den Tatsacheninstanzen einen Entlas-tungsbeweis nach 247 831 Abs. 1 Satz 2 BGB gef374hrt h344tte. 7 - 5 - a) Der Senat versteht die nicht eindeutigen Feststellungen des Beru-fungsurteils so, dass zwar die Notargehilfin die 334berweisung vom Anderkonto entworfen, der Beklagte diese aber unterzeichnet und damit den 334berwei-sungsauftrag an die Sparkasse selbst erteilt hat. Das ergibt sich auch aus der vorgelegten Kopie. Andernfalls l344ge, da der Notar die ihm aus der Verwahrung hinterlegter Gelder zukommenden Aufgaben pers366nlich wahrzunehmen hat, bereits in der 334bertragung der Verf374gungsbefugnis auf die Notargehilfin eine Amtspflichtverletzung (247 54b Abs. 3 Satz 1 BeurkG; Eylmann/Vaasen/Frenz, BNotO, BeurkG, 2. Aufl., 247 19 BNotO Rn. 55). 8 b) Bei einem solchen Ablauf der Dinge liegt es jedoch - womit sich weder das Berufungsgericht noch die Parteien befasst haben - nahe, dem Notar eine 334berpr374fung seiner Anweisung anhand der ihm vorliegenden oder leicht zu-g344nglichen Unterlagen aus dem Urkundsgesch344ft und dem Verwahrungsge-sch344ft auch auf die Richtigkeit der verwendeten Kontonummer abzuverlangen. Angesichts der erheblichen Gefahr einer Fehlleitung der Gelder darf er sich nicht darauf verlassen, dass nach gefestigter Rechtsprechung f374r die beauftrag-te Bank im beleggebundenen Zahlungsverkehr bei Divergenzen zwischen Emp-f344ngerbezeichnung und Kontonummer grunds344tzlich die Empf344ngerbezeich-nung ma337gebend ist, weil der Name eine wesentlich sicherere Individualisie-rung erm366glicht (BGHZ 108, 386, 390 f.; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3209; Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02 - NJW 2003, 1389 f. m.w.N.). Die Einschaltung von Hilfspersonen ent-bindet den Notar insbesondere bei der b374rotechnischen Erledigung von Amts-gesch344ften, wie hier, nicht von weitgehenden Organisations- und Kontrollpflich-ten (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 31, 5, 9; BGH, Urteil vom 10. November 1988 - IX ZR 31/88 - NJW 1989, 586; Ganter in Zugeh366r/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 1545 m.w.N.). Wollte man dies anders sehen, w344re je- 9 - 6 - denfalls bei eigenen Angestellten des Notars 247 278 BGB entsprechend anzu-wenden, um eine unertr344gliche Haftungsl374cke zu schlie337en (vgl. Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler, BNotO, 6. Aufl., 247 23 Rn. 21 a.E.). Inwieweit dies auch f374r sonstige Vorbereitungs-, Unterst374tzungs- und Ausf374hrungsarbeiten von Ge-hilfen 374ber die in BGHZ 131, 200 behandelte Grundbucheinsicht hinaus gilt (vgl. dazu etwa Zugeh366r in Zugeh366r/Ganter/Hertel, aaO, Rn. 352 ff., 355), kann offen bleiben. 2. Rechtsfehlerfrei hat ferner das Berufungsgericht die notariellen Pflicht-verletzungen trotz des Umstands, dass sich anschlie337end auch die kontof374h-rende Sparkasse fehlerhaft verhalten hat, als urs344chlich f374r den geltend ge-machten Schaden angesehen. Fehlverhalten Dritter unterbricht den Zurech-nungszusammenhang grunds344tzlich nicht (vgl. nur Senatsurteil vom 11. No-vember 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947, 948). Er kann bei wertender Be-trachtung entfallen, wenn ein Dritter in v366llig ungew366hnlicher und unsachgem344-337er Weise eine weitere Schadensursache setzt (Senatsurteil vom 11. Novem-ber 1999 aaO; f374r die Anwalts- und Notarhaftung BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 453/99 - NJW 2001, 2714, 2715; Urteil vom 13. M344rz 2003 - IX ZR 181/99 - NJW-RR 2003, 850, 856; Zugeh366r, NJW 2003, 3225, 3227 f.; Pa-landt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorbem. vor 247 249 Rn. 73 m.w.N.). Dieser zu-s344tzliche Fehler der Sparkasse liegt indes nicht v366llig au337erhalb des vom Be-klagten gesetzten Schadensrisikos. 10 3. Vergeblich wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde schlie337lich ge-gen die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur H366he des vereinbarten, im Vertragstext widerspr374chlich dargestellten Kaufpreises sowie zum Umfang der von der Kl344gerin hierauf geleisteten Zahlungen mit der R374ge, das Berufungsgericht habe in diesen Punkten wesentlichen Sachvortrag des 11 - 7 - Beklagten 374bergangen und dadurch dessen Verfahrensgrundrechte verletzt (Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfas-sungsgerichts ist grunds344tzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Par-teivorbringen zur Kenntnis genommen und gew374rdigt haben. Sie m374ssen sich nicht mit allen Einzelheiten des Tatsachenvortrags ausdr374cklich auseinander-setzen (BVerfGE 86, 133, 145 f.; 96, 205, 216 f.). Im Streitfall besteht keinerlei Anhalt daf374r, dass das Berufungsgericht bei seiner eingehenden Beweisw374rdi-gung die von der Beschwerde selbst nur als abweichende Indizien gewerteten Einzelheiten des Beklagtenvortrags nicht mit gew374rdigt h344tte. Die inhaltliche Einsch344tzung aller Umst344nde einschlie337lich der Pr374fung vorgetragener Indizien auf ihre Schl374ssigkeit liegt in der Verantwortung des Tatrichters und gibt f374r ei-ne Zulassung der Revision hier keinen Anlass. Wurm Kapsa Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2006 - 2/17 O 64/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.09.2007 - 4 U 252/06 -
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