BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 262/07 vom 9. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen die Kostenentscheidung im Senatsurteil vom 18. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die "Anh366rungsr374ge (247 321 a ZPO)" des Kl344gers vom 23. Juni 2009 ge-gen die Kostenentscheidung in dem am 18. Mai 2009 verk374ndeten - bisher nicht zugestellten - Senatsurteil bleibt erfolglos. 1 Abgesehen davon, dass der Kl344ger den "Zeitpunkt der Kenntniserlan-gung" i.S. des 247 321 a Abs. 2 Satz 1 ZPO und damit die Einhaltung der in dieser Vorschrift bestimmten Frist f374r die Anh366rungsr374ge nicht dargetan hat, ist diese auch insoweit unzul344ssig, als der Kl344ger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG r374gt, weil der Anwendungsbereich des 247 321 a ZPO auf die R374ge der Verlet-zung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r beschr344nkt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, JR 2009, 119 m.w.N.). Ein entsprechender, die Voraussetzungen des 247 321 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erf374llender Versto337 ist in der angegriffenen Kostenentscheidung nicht zu sehen. Eine unzul344ssige, zur Anwendbarkeit des 247 321 a ZPO f374hrende "334berraschungsentscheidung" liegt - entgegen der Ansicht des Kl344gers - schon deshalb nicht vor, weil gem344337 247 139 Abs. 2 ZPO eine richterliche Hinweispflicht bez374glich einer beabsichtigten Kostenentscheidung nicht besteht. Ebenso wenig hat der Senat mit der ange- 2 - 3 - griffenen Kostenentscheidung irgendwelchen Parteivortrag oder die Tatsache des Beitritts der beiden Nebenintervenienten 374bergangen (vgl. Ziff. I und III des Urteilstenors). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -
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