BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 262/07 Verk374ndet am: 18. Mai 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Mindestausgabebetrag AktG 247247 182 Abs. 1 Satz 5, 192 Abs. 2 Nr. 1, 193 Abs. 2 Nr. 3, 221 Abs. 2, 4 a) 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerh366hung gem344337 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Erm344chtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach 247 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Be-zugsaktien oder der Grundlagen f374r dessen Berechnung in dem Kapitalerh366-hungsbeschluss gen374gt. b) In einem Kapitalerh366hungsbeschluss (hier 247247 192 f. AktG) sind Angaben 374ber die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Sat-zung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals (247 8 Abs. 4 AktG) durch R374ckrechnung aus dem Erh366hungsbetrag bestimmen l344sst. - 2 - c) Im Rahmen einer Erm344chtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach 247 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand - entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold) aufgestellten Grunds344tzen - auch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktion344re (247 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) erm344chtigt werden (Best344tigung der Senatsbeschl374sse vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122). BGH, Urteil vom 18. Mai 2009 - II ZR 262/07 - OLG Celle LG Hannover - 3 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2007 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kos-ten der vormaligen Streithelferin zu 2 - und insoweit aufgehoben, als in der Hauptsache zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil der 5. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 22. Februar 2007 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Rechtsstreits. Die Streithelferin zu 1 tr344gt ihre au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Der klagende Verein vertritt satzungsgem344337 die Interessen von Minder-heitsaktion344ren und h344lt selbst einige Aktien der Beklagten, die er vor Be-kanntmachung der Tagesordnung zur Hauptversammlung der Beklagten vom 5. Mai 2006 erworben hat. Er war in dieser Hauptversammlung vertreten und hat als einziger der erschienenen Aktion344re Widerspruch zur Niederschrift ge-gen den zu TOP 9 gefassten Beschluss erkl344rt, welcher u.a. eine Erm344chtigung des Vorstands der Beklagten zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (247 221 Abs. 2 AktG) und Regelungen 374ber das dazu erforderliche bedingte Ka-pital (247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) zum Gegenstand hat. Lit. a des umfangreichen Beschlusses sieht die Streichung von Satzungsbestimmungen (247 4 Abs. 3, 4) vor, die wegen Fristablaufs gegenstandslos gewordene bedingte Kapitalia betreffen. Durch lit. b wird eine dem Vorstand im Mai 2001 erteilte Erm344chti-gung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtbetrag von bis zu 1,5 Mrd. 200 in H366he von 1,1 Mrd. 200 aufgehoben. Lit. c betrifft eine Herabsetzung des bedingten Kapitals gem344337 247 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung von 140 Mio. 200 auf 31,9 Mio. 200. In lit. d hei337t es: "d) Erteilung einer neuen Erm344chtigung Der Vorstand wird erm344chtigt, bis zum 4. Mai 2011 einmalig oder mehrmalig Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (im Fol-genden zusammengefasst auch: 204Teilschuldverschreibungen223) im Ge-samtnennbetrag von bis zu 200 6.000.000.000 mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldver-schreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern von Wandelschuldver-schreibungen Wandlungsrechte auf Aktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 200 149.000.000,00 nach n344herer Ma337gabe der Options- bzw. Wandelan- - 5 - leihebedingungen zu gew344hren und/oder entsprechende Wandlungs-pflichten zu begr374nden. aa) 205 bb) Bezugsrecht Die Teilschuldverschreibungen sollen von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung 374bernommen werden, sie den Aktion344ren zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch erm344chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktion344re auszuschlie337en, sofern der Ausgabepreis der Teilschuldverschreibungen ihren nach anerkann-ten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Markt-wert nicht wesentlich unterschreitet. Zur Ermittlung des theoretischen Marktwerts wird die Gesellschaft die Stellungnahme einer erfahrenen Investmentbank oder Wirtschaftspr374fungsgesellschaft einholen. 205 dd) Options- bzw. Wandlungspreis Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis f374r eine Ak-tie muss - auch bei einem variablen Umtauschverh344ltnis bzw. Wand-lungspreis - entweder mindestens 80% des Durchschnitts aus den Schlusskursen der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn B366rsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vor-stand 374ber die Begebung der Options- oder Wandelschuldverschrei-bungen betragen oder mindestens 80% des Durchschnitts aus den Schlusskursen der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) w344hrend der Tage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapier-b366rse gehandelt werden, jedoch mit Ausnahme der beiden letzten B366r-sentage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. - 6 - ee) Verw344sserungsschutz 205 ff) Erm344chtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten Der Vorstand wird erm344chtigt, die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit, St374ckelung, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum fest-zusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsge-sellschaft festzulegen. 205" Lit. e) bestimmt, dass das Grundkapital der Beklagten zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte bzw. zur Begr374ndung von Wandlungspflichten um bis zu 149 Mio. 200 durch Ausgabe von neuen Aktien bedingt erh366ht wird und diese zu dem gem344337 lit. d) Unterabschnitt dd) jeweils festzulegenden Options- bzw. Wandlungspreis auszugeben sind. Eine besondere Bestimmung 374ber die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien wurde nicht getroffen. Lit. f) und lit. g) betreffen Satzungs344nderungen mit R374cksicht auf die bedingte Kapitaler-h366hung, welche gem344337 lit. f) in einem "neuen Abs. 5" des 247 4 der Satzung aus-gewiesen wurde, obwohl die Hauptversammlung zuvor unter TOP 8 lit. a) eine Streichung des bisherigen Absatzes 5, der ein zum 22. Mai 2006 auslaufendes genehmigtes Kapital betraf, abgelehnt hatte. 2 Mit dem Hauptantrag seiner (per Telefax am 3. Juni 2006 eingereichten) Klage hat der Kl344ger die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussteile lit. e) und lit. f) zu TOP 9 begehrt und dieses Begehren mit vier gestaffelten Hilfsan-tr344gen jeweils um einen zus344tzlichen Beschlusspunkt erweitert. Hilfsweise dazu 3 - 7 - begehrt er die Nichtigerkl344rung der Vorstandserm344chtigung zum Bezugs-rechtsausschluss im Beschlussteil lit. d) zu bb) und schlie337lich mit einem sechs-ten Hilfsantrag die Nichtigerkl344rung des Beschlussteils lit f). 4 Das Landgericht hat die mit dem Haupt- sowie mit den Hilfsantr344gen zu 1 und 2 angegriffenen Beschlussteile im Hinblick auf 247 139 BGB f374r nicht isoliert anfechtbar erachtet und dem dritten Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlussteile zu lit. b) bis g) entsprochen, ohne im Urteilstenor die vorran-gig gestellten Antr344ge abzuweisen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Haupt- und die Hilfsan-tr344ge zu 1 und 2 des Kl344gers im ersten Rechtszug abgewiesen seien. Mit ihrer - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten ist begr374ndet und f374hrt zur Abweisung der Klage. 5 I. Das Berufungsgericht (AG 2008, 85) meint, gegen die Zul344ssigkeit der von dem Kl344ger gestellten Antr344ge best374nden keine Bedenken, weil jeder von ihnen f374r sich genommen dem Bestimmtheitsgebot gen374ge, woran ihre Kumu-lierung nichts 344ndere. Da das Landgericht dem Haupt- und den Hilfsantr344gen zu 1 und 2 mangels isolierter Anfechtbarkeit der darin genannten Teile des ein-heitlichen Beschlusses zu TOP 9 im Hinblick auf 247 139 BGB zu Recht nicht stattgegeben habe, sei damit zugleich die von dem Kl344ger mit der Staffelung seiner Antr344ge verbundene Rechtsbedingung f374r eine Entscheidung 374ber den 6 - 8 - Hilfsantrag zu 3 eingetreten. Zur "Klarstellung" sei aber die Abweisung der vor-rangig gestellten Antr344ge in den Tenor aufzunehmen. In der Sache sei der an-gegriffene Beschluss zu TOP 9 wegen Versto337es gegen 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG insgesamt nichtig (247 241 Nr. 3 AktG), weil mit dem in TOP 9 lit. d) dd) an-gegebenen "Mindestausgabebetrag" weder der "Ausgabebetrag" f374r die neuen Aktien noch die Grundlagen festgelegt w374rden, nach denen sich dieser Betrag errechne. Der Begriff "Ausgabebetrag" bezeichne sprachlich eindeutig eine ab-schlie337end bezifferte Summe, nicht aber, was auch der Wortlautvergleich mit 247 182 Abs. 3 AktG zeige, einen blo337en Mindestbetrag - wie hier in Form von 80 % eines bestimmten Aktienkurses -, der keine Errechnung des effektiven Ausgabebetrages erm366gliche, sondern diesen in die Entscheidung des Vor-stands stelle. Der Gesetzeszweck gebiete eine vom Wortlaut des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG abweichende Auslegung nicht. Die Vorschrift solle die Altaktion344re vor einer Verw344sserung ihrer Anteilsgr366337en sch374tzen, Gl344ubiger und potentielle Anleger 374ber die beabsichtigte Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital infor-mieren und dem Registergericht eine Wertkontrolle 374ber die H366he des Ausga-bebetrages erm366glichen. Diese Gesetzeszwecke seien nur mit der vorgeschrie-benen Angabe eines bestimmten oder ohne weitere Entscheidungsspielr344ume errechenbaren Ausgabebetrages erreichbar und von dem Gesetzgeber durch Einf374gung des 247 193 Abs. 4 AktG im Jahr 1998 bekr344ftigt worden. 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG werde auch nicht durch 247 221 Abs. 2 Satz 1 AktG als vorrangige Spezialnorm verdr344ngt, weil f374r das dort vorgesehene Vorstandsermessen ein anderweitiger Anwendungsbereich verbleibe und beide Vorschriften unter-schiedliche Regelungsinhalte h344tten. II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung in entschei-denden Punkten nicht stand. 7 - 9 - 1. Noch zutreffend geht allerdings das Berufungsgericht von der Zul344s-sigkeit der Klage aus. 8 9 a) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kl344ger mit der stufenwei-sen Erweiterung seines Hauptantrags um jeweils einen weiteren Beschlussteil nicht "unter dem Deckmantel vermeintlich echter Hilfsantr344ge eine uneigentliche Eventualh344ufung der Antr344ge vorgenommen", welche dadurch charakterisiert w344re, dass der Hilfsantrag nur f374r den Fall eines Obsiegens mit dem Hauptan-trag gestellt wird. Abgesehen davon, dass auch eine derartige "unechte" Eventualh344ufung nicht per se unzul344ssig w344re (vgl. Senat, BGHZ 132, 390, 397 f.; M374nchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. 247 260 Rdn. 16, 17 m.w.Nachw.), hat der Kl344ger in seiner - von der Revision selbst in Bezug ge-nommenen - Berufungserwiderung klargestellt, dass er in erster Linie die Fest-stellung der Nichtigkeit der Beschlussteile TOP 9 lit. e) und f) erstrebe, weil die-se gleich in mehrfacher Hinsicht (Mindestausgabebetrag, fehlende Festsetzung der Anzahl und Art der neuen Aktien) aktienrechtliche Bestimmungen verletz-ten. Zwecks m366glichst weitgehender Geltungserhaltung des 374brigen Beschluss-inhalts werde der Hauptantrag auf das genannte Klageziel beschr344nkt, dessen Erreichung dem Kl344ger gen374ge. Die Hilfsantr344ge seien nur f374r den Fall gestellt, dass sich im Hinblick auf 247 139 BGB eine isolierte Nichtigkeitsfeststellung der genannten Beschlusspunkte verbiete und damit in weitergehendem Umfang in die Rechte der Beklagten eingegriffen werden m374sse. Sonach handelt es sich hier um eine "echte", an die Erfolglosigkeit des beschr344nkten Hauptantrags ge-kn374pfte Eventualh344ufung, deren Hilfsantr344ge nicht in jedem Fall auf eine schw344chere Rechtsfolge als der Hauptantrag abzielen m374ssen (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 260 Rdn. 13). b) Entgegen der Ansicht der Revision leiden die o.g. Eventualh344ufung und das an sie ankn374pfende Berufungsurteil nicht an einem "inneren Wider- 10 - 10 - spruch" insofern, als es mit der Abweisung der vorrangig gestellten Antr344ge "prozessual unvereinbar w344re, die damit aberkannten Anspr374che als integralen Bestandteil" eines nachfolgenden (hier des dritten) Hilfsantrags zuzuerkennen. Denn mit der Abweisung der vorrangig gestellten Antr344ge wurde hier nicht sachlich 374ber den Streitgegenstand - die Frage der Nichtigkeit des Hauptver-sammlungsbeschlusses (vgl. BGHZ 152, 1, 5 f.) - sondern nur dahin entschie-den, dass die Antr344ge wegen ihrer Beschr344nkung (im Hinblick auf 247 139 BGB) abzuweisen sind. In diesem Fall st374nde die Rechtskraft der Abweisung auch einer neuen, unbeschr344nkten Klage unter Einbeziehung der von den ab-gewiesenen Antr344gen erfassten Beschlussteile ebenso wenig entgegen wie z.B. die Abweisung einer Klage auf Herausgabe eines untrennbaren Teils einer Sachgesamtheit der nachfolgenden Klage auf Herausgabe der Sachgesamtheit selbst. c) Soweit die Revision r374gt, das Vorgehen der vorinstanzlichen Gerichte lasse sich nicht mit 247 139 BGB rechtfertigen, weil die von dem Hauptantrag des Kl344gers erfassten Beschlussteile lit. e) und f) gesonderte, von dem 374brigen Be-schlussinhalt abtrennbare Regelungsbereiche betroffen h344tten, ist dies unbe-helflich, weil die Beklagte durch die auf der gegenteiligen Ansicht des Beru-fungsgerichts basierende Abweisung des Haupt- und der Hilfsantr344ge zu 1 und 2 nicht beschwert ist. Beschwert ist die Beklagte allein durch die vorinstanzliche Nichtigkeitsfeststellung gem344337 dem dritten Hilfsantrag des Kl344gers. Es kann daher im Ergebnis offen bleiben, ob die von dem Berufungsgericht aus 247 139 BGB gezogenen Konsequenzen zutreffen, zumal die Klage ohnehin, wie noch auszuf374hren sein wird, insgesamt abzuweisen ist. Hinzuweisen ist aber darauf, dass das Berufungsgericht mit seinem Vorgehen genau dem entgegenwirkt, was die Revision anprangert, n344mlich, dass es nicht angehe, wenn mit einem Hauptantrag zwecks Abw344lzung des Prozessrisikos der geringstm366gliche Um- 11 - 11 - fang einer Nichtigkeitsklage gew344hlt werde, um sich schrittweise mit jeweils er-weiterten Hilfsantr344gen "risikolos in den Beschluss hineinzuklagen". 12 2. Zu Recht beanstandet indes die Revision die Ansicht des Berufungs-gerichts (ebenso KG ZIP 2008, 648 f.; OLG Hamm ZIP 2008, 923, 924 f. m.w.Nachw. zur instanzgerichtlichen Rechtsprechung), dass die Angabe eines Mindestbetrages f374r die Ausgabe der neuen Aktien in dem Beschluss 374ber eine bedingte Kapitalerh366hung (247247 192 ff. AktG) - wie hier gem344337 TOP 9 lit. d) dd) i.V. mit lit. e) - auch im vorliegenden Fall des 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Vorstandserm344chtigung gem344337 247 221 Abs. 2 AktG gegen 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG versto337e und daraus die Nichtigkeit des Kapitalerh366hungsbeschlus-ses folge. Die ma337geblich am Wortlaut des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG haftende und den Regelungszusammenhang mit 247 221 Abs. 2 AktG ausblendende Ar-gumentation des Berufungsgerichts greift zu kurz. a) Zwar mag es sein, dass der Begriff Ausgabebetrag in 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG sprachlich eine bestimmte, abschlie337end bezifferte Summe bezeich-net. Schon mit der in der Vorschrift alternativ zugelassenen Angabe der Grund-lagen f374r die Errechnung dieses Betrages wird jedoch ein gewisser Spielraum er366ffnet, der von der Auslegung der sprachlich bestimmten Kriterien abh344ngen und u.U. zu unterschiedlichen "Rechenergebnissen" f374hren kann, w344hrend mit einem eindeutig bestimmten Mindestbetrag oder dessen Grundlagen aus Sicht der an der Beschlussfassung beteiligten Aktion344re immerhin eine definitive Obergrenze f374r eine m366gliche Verw344sserung ihrer Anteile gesetzt wird (vgl. M374nchKommAktG/Fuchs 2. Aufl. 247 193 Rdn. 14; Spindler/Stilz/Rieckers, AktG 247 193 Rdn. 15). Davon abgesehen sind Rechtsbegriffe "relativ" und in ihrem jeweiligen Regelungszusammenhang teleologisch auszulegen, was durchaus zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen desselben Rechtsbegriffs, auch 13 - 12 - wenn er in derselben Norm vorkommt, f374hren kann. Das gilt auch f374r 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG. 14 b) Die Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist in den F344llen der Schaf-fung eines bedingten Kapitals zwecks Bedienung von Wandelschuldverschrei-bungen o.344. (247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG) im Zusammenhang mit der zeitlich nach ihr - n344mlich auf Grund von Art. 1 Nr. 30 a) des Gesetzes zur Durchf374hrung der Zweiten Richtlinie des Rates der Europ344ischen Gemeinschaften zur Koordinie-rung des Gesellschaftsrechts vom 13. Dezember 1978 (BGBl 1978 I 1959) - konzipierten Vorschrift des 247 221 Abs. 2 Satz 1 AktG zu w374rdigen. Nach dieser Vorschrift kann die Hauptversammlung den Vorstand f374r einen Zeitraum bis zu f374nf Jahren zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erm344chtigen, um auf diese Weise der Gesellschaft eine rasche und flexible Reaktion auf sich bie-tende Finanzierungsgelegenheiten zu erm366glichen (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122 Tz. 3; Angerer/Pl344ster, NZG 2008, 326, 329; Spiering/Grabbe, AG 2004, 91, 94; Maier-Reimer, Ged344chtnisschrift Bosch S. 85, 96). Die Gew344hrung der Umtausch- oder Bezugsrechte aus den auszu-gebenden Wandelschuldverschreibungen wird regelm344337ig durch eine bedingte Kapitalerh366hung sichergestellt (vgl. M374nchKommAktG/Habersack 2. Aufl. 247 221 Rdn. 215; Maier-Reimer aaO S. 95), wie in 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG vorgesehen (zum Verh344ltnis gegen374ber dem Ausgabebeschluss gem344337 247 221 Abs. 1, 2 AktG vgl. H374ffer AktG 8. Aufl. 247 192 Rdn. 13). Entscheidet gem344337 247 221 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung selbst abschlie337end 374ber die Ausgabe der Schuldverschreibungen und deren Einzelheiten, so tritt ein Konflikt mit der u.a. hierauf abgestimmten Formulierung des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht auf (vgl. Maier-Reimer aaO S. 95). Demgegen374ber hat der Gesetzgeber bei Einf374gung des 247 221 Abs. 2 AktG im Jahr 1978 offensichtlich - inzwischen eingestande-nerma337en (vgl. unten h)) - 374bersehen, dass der "374berkommene Wortlaut" des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dem mit der Neuregelung verfolgten Gesetzeszweck - 13 - nicht entspricht (vgl. Angerer/Pl344ster aaO), weil im Fall der Vorabbestimmung des Ausgabebetrages durch die Hauptversammlung der mit der Erm344chtigung gem344337 247 221 Abs. 2 AktG bezweckte Spielraum des Vorstandes in einem zent-ralen Punkt dann nicht best374nde (vgl. H374ffer aaO 247 193 Rdn. 6 b; M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 13; Spindler/Stilz/Rieckers aaO). Der Vorstand kann unm366glich 374ber bis zu f374nf Jahre hinweg "flexibel" auf die aktuel-len Marktverh344ltnisse reagieren, wenn ihm die Hauptversammlung bei Erteilung der Erm344chtigung einen Ausgabebetrag vorgeben muss (vgl. Angerer/Pl344ster aaO; Maier-Reimer aaO S. 96; Handelsrechtsausschuss des DAV NZG 2007, 857 f.). Vielmehr liegt es gerade in der Natur der Erm344chtigung gem344337 247 221 Abs. 2 AktG, dass der Wandlungspreis, zu dem die Aktien sp344ter ausgegeben werden sollen, noch nicht festgelegt werden kann und der Verwaltung insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zu geben ist (vgl. Spindler/Stilz/Seiler aaO 247 221 Rdn. 69; Krieger in M374nchHandbuch AG 3. Aufl. 247 57 Rdn. 18; Matyschok, BB 2008, 1477; a.A. Frey in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 193 Rdn. 51; Klawitter, AG 2005, 792, 793 Fn. 7; Maul, NZG 2000, 679, 680). Die Wandelschuldverschreibung als Instrument der Unternehmensfinanzierung kann bei auftretendem Kapitalbedarf nur dann unter optimaler Preisgestaltung effizient am Markt platziert werden, wenn der Wandlungspreis zeitnah vor der Ausgabe unter Ber374cksichtigung der dann gegebenen Marktverh344ltnisse festge-legt wird (vgl. die Begr374ndung zu Art. 1 Nr. 29 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktion344rsrechterichtlinie [ARUG] BT-Drucks. 16/11642, S. 37). Auch wenn man die den Vorstand betreffende Erm344chtigungsnorm des 247 221 Abs. 2 AktG nicht als lex specialis gegen374ber der die Hauptversammlung betreffenden Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG begreift (in diesem Sinne jedoch Maier-Reimer aaO S. 96; Spiering/Grabbe aaO S. 93), ist jedenfalls 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG im Lichte des 247 221 Abs. 2 AktG aus den genannten 15 - 14 - Gr374nden teleologisch reduzierend dahingehend auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerh366hung gem344337 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einem Er-m344chtigungsbeschluss gem344337 247 221 Abs. 2 AktG die Angabe eines Mindest-ausgabebetrages gen374gt (Spindler/Stilz/Rieckers aaO 247 193 Rdn. 15; Ange-rer/Pl344ster aaO S. 328; ebenso Maier-Reimer aaO in seiner Hilfserw344gung), wie dies in der Praxis schon seit l344ngerer Zeit gehandhabt wird (vgl. hierzu Maier-Reimer aaO S. 86 f.; M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 13; Matyschok aaO). Vor dem Hintergrund des dargestellten Gesetzeszwecks des 247 221 Abs. 2 AktG und des hieran anpassungsbed374rftigen 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG kann auch dem von dem Berufungsgericht gezogenen Wortlautvergleich mit 247 182 Abs. 3 AktG keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. c) Die Richtigkeit dieser Auslegung ergibt sich nicht zuletzt aus einem Vergleich mit den Vorschriften 374ber das genehmigte Kapital (vgl. Maier-Reimer aaO S. 96 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer bedingten Kapital-erh366hung mit Erm344chtigung des Vorstandes zur Ausgabe von Wandelschuld-verschreibungen die Angabe eines Mindestausgabebetrages gem344337 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht gen374gen soll, obwohl in dem wirtschaftlich vergleichba-ren Fall eines genehmigten Kapitals der Hauptversammlungsbeschluss 374ber-haupt keine Angaben zum Ausgabebetrag enthalten muss, sondern hier374ber der dazu erm344chtigte Vorstand entscheidet (vgl. dazu 247 204 Abs. 1 AktG; Se-nat, BGHZ 136, 133, 141; vgl. auch Angerer/Pl344ster aaO S. 329; Maier-Reimer aaO S. 96 f.). Die Zwecke eines bedingten Kapitals im Fall des 247 192 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit 247 221 Abs. 2 AktG sind die gleichen wie diejenigen eines geneh-migten Kapitals und gehen dahin, den Verwaltungsorganen der Gesellschaft die Bewegungsfreiheit zu geben, die erforderlich ist, um auf dem Kapital- oder Be-teiligungsmarkt sich bietende Gelegenheiten rasch und erfolgreich ausnutzen zu k366nnen (Senat aaO S. 136 f.; Sen.Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368 Tz. 6 f.; v. 11. Juni 2007 aaO). Bereits von diesem 16 - 15 - Zweck her betrachtet ist 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dahin auszulegen, dass jeden-falls die Angabe eines Mindestbetrages gen374gt. 17 d) Einer entsprechenden teleologischen Reduktion des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes zur Kontrolle und Transpa-renz im Unternehmensbereich (KonTraG) vom 27. April 1998 (BGBl 1998 I 786) die Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG eingef374gt hat. Der Gesetzgeber hatte bei dieser Gelegenheit keinen Anlass, sich mit der vorliegenden Problematik auseinanderzusetzen. Durch die Neuregelungen der 247 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 247 192 Abs. 2 Nr. 3, 247 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG sollte vielmehr die Zul344ssigkeit von Aktienoptionsprogrammen f374r Arbeitnehmer und F374hrungskr344fte der Gesell-schaft geregelt werden (vgl. BGHZ 158, 122, 125 mit Hinweis auf Begr. RegE BT-Drucks. 13/9712 S. 14). Soweit in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG (aaO S. 23) ausgef374hrt wird, 247 193 Abs. 2 AktG stel-le sicher, dass "die f374r die Anteilseigner wesentlichen Eckpunkte des Bezugs-rechts" einschlie337lich des Ausgabebetrages ("Aus374bungspreis") der Bezugsak-tien durch die Hauptversammlung bestimmt w374rden, steht dies in Zusammen-hang mit der explizit ge344u337erten Bef374rchtung, dass "die beg374nstigten Organe befangen sein d374rften". Diese k366nnen selbstverst344ndlich auch nicht gem344337 247 221 Abs. 2 AktG erm344chtigt werden, Bezugsrechte nach Gutd374nken f374r sich selbst zu schaffen (vgl. auch H374ffer aaO 247 221 Rdn. 46 a zu 247 221 Abs. 4 Satz 2 AktG). Das hat mit der - im Interesse der Gesellschaft selbst liegenden - Schaffung eines bedingten Kapitals zu Finanzierungszwecken i.V. mit einer Vorstandserm344chtigung gem344337 247 221 Abs. 2 AktG nichts zu tun, weshalb f374r diesen Fall aus 247 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG - entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts - auch keine "Bekr344ftigung" des Inhalts zu ersehen ist, dass hier die Festlegung eines Mindestausgabebetrages in dem Kapitalerh366hungsbeschluss nicht gen374gen soll. - 16 - e) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung (ebenso OLG Hamm ZIP 2008, 923, 925) f374hrt eine teleologische Reduktion des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht zu Sinnwidrigkeiten im Bereich des 247 198 Abs. 1 AktG. Zwar hat die Bezugserkl344rung nach 247 198 Abs. 1 Satz 3 AktG unter anderem "die Feststellungen nach 247 193 Abs. 2" zu enthalten. Im Kapitalerh366hungsbeschluss kann der Ausgabebetrag jedoch nach einhelliger Auffassung noch abstrakt ge-fasst werden und etwa Anpassungen durch eine Verw344sserungsschutzklausel unterliegen; erst die Bezugserkl344rung muss zur Gew344hrleistung ihrer Warn- und Informationsfunktion gegen374ber dem Bezugsberechtigten den genauen Ausga-bebetrag in Euro angeben (vgl. nur M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 198 Rdn. 14). 18 f) Die Vorschrift des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG dient nicht prim344r der Ab-grenzung der Kompetenzen der Hauptversammlung und des Vorstandes (so aber OLG Hamm aaO; Klawitter aaO), sondern dem Verw344sserungsschutz (Frey aaO 247 193 Rdn. 4; Spindler/Stilz/Rieckers aaO 247 193 Rdn. 1). Die Aktio-n344re sollen - mit 3/4-Mehrheit (247 193 Abs. 1 AktG) - selbst dar374ber entscheiden, ob und bis zu welchem Grade sie eine m366gliche Verw344sserung ihrer Beteiligung akzeptieren. Dieses Ziel kann im Rahmen der praktischen Notwendigkeit, dem Vorstand einen gewissen Spielraum zu gew344hren, auch durch die Bestimmung eines Mindestausgabebetrages erreicht werden (vgl. Spindler/Stilz/Rieckers aaO 247 193 Rdn. 15). Entscheidet sich der Vorstand f374r einen h366heren als den Mindestausgabebetrag, so verringert sich die Intensit344t des von den Aktion344ren bereits autorisierten Eingriffs in ihre Rechtsposition (vgl. M374nchKommAktG/ Fuchs aaO 247 193 Rdn. 13 f.). Dies liegt nicht in seinem freien, sondern in sei-nem gebundenen, ggf. auch gerichtlich 374berpr374fbaren Ermessen (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 7). Ein sch374tzenswertes Interesse, auch eine H366chstgrenze des Ausgabebetrages zwingend durch die Hauptver-sammlung zu bestimmen, besteht nicht. 19 - 17 - g) Auch Gl344ubiger- oder Anlegerinteressen stehen der Festlegung eines blo337en Mindestausgabebetrages nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Bekanntmachung der Festsetzungen gem344337 247 193 Abs. 2 AktG zu-n344chst aus dem Tatbestand des 247 196 AktG herausgenommen und dann kurze Zeit sp344ter 247 196 AktG vollst344ndig aufgehoben (vgl. Angerer/Pl344ster aaO unter Hinweis auf Art. 12 e Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004 [BGBl. 2004 I 2198, 2207] und Art. 9 Nr. 9 des Gesetzes 374ber elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 10. November 2006 [EHUG; BGBl 2006 I 2553, 2579]). Abgesehen davon wird dem Bekanntmachungserfordernis bereits durch die spezielle Bekanntmachung nach 247 221 Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG Gen374ge getan (vgl. Gro337 in Marsch-Barner/Sch344fer, Handbuch b366rsennotierte AG 247 48 Rdn. 36). Eine hinreichende registerrechtliche Wertkontrolle ist - entgegen der Kritik von Frey (aaO 247 193 Rdn. 51) - dadurch gew344hrleistet, dass sich aus dem im Beschluss definierten Mindestausgabebetrag ein Mindestwert bestimmen l344sst, der dem Gesellschaftsverm366gen bei Aus374bung der Bezugsrechte zuflie337t (vgl. M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 14; Spindler/Stilz/ Rieckers aaO 247 193 Rdn. 15). 20 h) Der Senat sieht sich in seiner Beurteilung best344tigt durch Art. 1 Nr. 29 des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktion344rsrichtlinie (ARUG) vom 5. November 2008 (BT-Drucks. 16/11642, S. 12). Dieser sieht ei-ne Neufassung des Wortlauts des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG vor, dem zufolge es bei einer bedingten Kapitalerh366hung f374r die Zwecke des 247 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG gen374gt, wenn "in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Be-schluss nach 247 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen f374r die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden". Der Regierungsentwurf (aaO S. 37 f.) begreift dies nicht als konstituti-ve Neuregelung. Die 304nderung diene der Beseitigung einer wegen des "374ber- 21 - 18 - kommenen Wortlauts" des 247 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG zunehmend eingetretenen Rechtsunsicherheit und entspreche einer "seit l344ngerem in der Praxis erprobten und bew344hrten Gestaltung bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, n344mlich der Ermittlung des Ausgabepreises f374r die jungen Aktien im Rahmen des sog. Bookbuilding-Verfahrens". 22 III. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Beru-fungsgericht gegebenen Begr374ndung nicht bestehen bleiben. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Beschluss im Hinblick auf TOP 9 lit. e) und lit. f) auch nicht deshalb nichtig, weil in ihm weder die Art noch die Anzahl der auszugebenden Aktien bestimmt wurden. Zum ei-nen bestand nach 247 4 Abs. 1 Satz 2, 247 5 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der ma337geblichen Fassung vom 15. Juli 2004 nur ein Aktientyp, n344mlich die Inhaber-St374ckaktie (ohne Vorz374ge), weswegen Angaben zur Art der neuen Ak-tien nicht erforderlich waren (Frey aaO 247 193 Rdn. 17; H374ffer aaO 247 193 Rdn. 4 i.V.m. 247 182 Rdn. 13 f.; Schr366er in Semler/Volhard, Arbeitshandbuch f374r die Hauptversammlung 2. Aufl. 247 25 Rdn. 10; restriktiver M374nchKommAktG/Fuchs aaO 247 193 Rdn. 7; Krieger aaO 247 57 Rdn. 15). Zum anderen sind Angaben zur Zahl der jungen Aktien im Kapitalerh366hungsbeschluss zwar sinnvoll, jedoch gleicherma337en nicht zwingend, wenn - wie hier - angesichts der durch den Vor-stand zu wahrenden Vorschriften des 247 192 Abs. 3 Satz 2, 247 182 Abs. 1 Satz 5 AktG die Zahl der neuen St374ckaktien dadurch bestimmt werden kann, dass der Kapitalerh366hungsbetrag (vgl. lit. e) und f) des Beschlusses zu TOP 9: 149.000.000 200) durch den rechnerischen Nennbetrag der alten St374ckaktien di-vidiert wird (vgl. Frey aaO Rdn. 15; Schr366er aaO Rdn. 8; a.A. H374ffer aaO 247 193 Rdn. 4 i.V.m. 247 182 Rdn. 13 a; M374nchKommAktG/Fuchs aaO; M374nchKommAktG/Peifer aaO 247 182 Rdn. 41). Jener rechnerische Nennbetrag 23 - 19 - in H366he von 2,56 200 ergibt sich aus der Division des Betrages des satzungsge-m344337 vorgesehenen Grundkapitals (247 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung: 346.681.233,92 200 bzw. Fn. 1 zu 247 4 Abs. 1 der Satzung: 372.266.391,04 200) durch die in der Satzung ausgewiesene Zahl der St374ckaktien (247 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung: 135.422.357 bzw. Fn. 1 zu 247 4 Abs. 1 der Satzung: 145.416.559). 24 IV. Aus den dargestellten Gr374nden unterliegt das Berufungsurteil der Auf-hebung, soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (247 562 ZPO). Dar374ber hinaus ist der Rechtsstreit aber auch insgesamt zur - klagabweisenden - Endentscheidung durch den Senat reif. Denn auch die sei-tens des Berufungsgerichts - von dessen Rechtsstandpunkt her konsequent - nicht beschiedenen Hilfsantr344ge Nr. 4 bis 6 sind ohne weiteres dem Revisions-gericht angefallen, ohne dass es einer Anschlussrevision des Kl344gers bed374rfte (vgl. BGH, Urt. v. 17. September 1991 - XI ZR 256/90, ZIP 1991, 1586, 1588 m.w.Nachw.). Weitere tatrichterliche Feststellungen kommen nicht in Betracht (247 563 Abs. 3 ZPO). 1. Der vierte Hilfsantrag, dem zufolge festgestellt werden soll, dass der gesamte Beschluss zu TOP 9 - einschlie337lich des sachlich abtrennbaren Be-schlussteils lit. a) - nichtig sei, ist unbegr374ndet, weil die ersatzlose Streichung zweier gegenstandslos gewordener Satzungsbestimmungen - wie sie lit. a) zu TOP 9 vorsieht - keinen Nichtigkeitsgrund darstellt. 25 2. Unbegr374ndet ist auch, wie selbst die Revisionserwiderung des Kl344gers einr344umt, der f374nfte Hilfsantrag. Denn die Erm344chtigung zum Bezugsrechtsaus-schluss unter TOP 9 lit. d) bb) gen374gt den Anforderungen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Sen.Beschl. v. 21. November 2005 aaO Tz. 6; v. 11. Juni 2007 aaO Tz. 5; vgl. auch Senat, BGHZ 136, 133, 139 f.). Die beabsichtigte Ma337-nahme ist in der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gemacht (247 186 26 - 20 - Abs. 4 AktG) und in dem Vorstandsbericht hinreichend u.a. damit begr374ndet worden, dass die M366glichkeit des Bezugsrechtsausschlusses der Beklagten die erforderliche Flexibilit344t gebe, g374nstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahr-zunehmen sowie die Erm344chtigung mit glatten Betr344gen auszunutzen und da-durch die Abwicklung der Kapitalma337nahme zu erleichtern. Auch soweit der Beschluss Beschr344nkungen der Erm344chtigung im Hinblick auf 247 186 Abs. 3 Satz 4 AktG enth344lt, ist dies rechtlich unbedenklich, da es der Hauptversamm-lung grunds344tzlich frei steht, die Grenzen der von ihr erteilten Erm344chtigung zu bestimmen und der Vorstand wie auch der Aufsichtsrat einer eigenverantwortli-chen Pr374fung der Zul344ssigkeit des Bezugsrechtsausschlusses nicht enthoben sind (vgl. Sen.Beschl. v. 11. Juni 2007 aaO; Senat, BGHZ 136, 133, 140). 3. Der sechste Hilfsantrag, welcher auf die Nichtigerkl344rung des Teilbe-schlusses lit. f) zu TOP 9 gerichtet ist, ist gleicherma337en unbegr374ndet. Ein An-fechtungsgrund liegt nicht darin, dass gem344337 diesem Teilbeschluss in 247 4 der Satzung der Beklagten "ein neuer Absatz 5 eingef374gt" werden sollte, obwohl die vom Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 8 lit. a) vorgeschlagene Streichung des "alten" Absatz 5 zuvor nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hatte. Denn es handelt sich insoweit um ein offensichtliches Versehen, das lediglich zu einer ziffernm344337igen "Doppelbelegung" des Absatzes 5, nicht aber zu einer "Strei-chung" oder Verdr344ngung der in dem bisherigen Absatz 5 enthaltenen Rege-lung 374ber das am 22. Mai 2006 auslaufende genehmigte Kapital gef374hrt hat. Dementsprechend wurde der "alte" 247 4 Abs. 5, nachdem er gegenstandslos geworden war, durch Beschluss des Aufsichtsrats, welcher in einem am 31. Juli 2006 beendeten schriftlichen Verfahren erging, gestrichen, so dass seit diesem Zeitpunkt auch keine "Doppelbelegung" mehr gegeben ist. Bei dem Beschluss 27 - 21 - des Aufsichtsrats handelt es sich um eine durch 247 20 Abs. 3 der Satzung legiti-mierte Fassungs344nderung i.S. von 247 179 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. dazu M374nchKommAktG/Stein aaO 247 179 Rdn. 163 m.w.Nachw.). Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.02.2007 - 25 O 60/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2007 - 9 U 57/07 -
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