BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 262/08 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91a Ein einseitiger Widerruf der Erledigungserklärung ist nach der Anschließung durch den Beklagten nur möglich, wenn ein Restitutionsgrund besteht. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II . Zivils enat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch d en Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und de n Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born be schlossen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kost en der Beklagten in erster Instanz tragen die Beklagte 3 %, der Kläger zu 1 (und Streithelfer zu 1) 5 %, der Kläger zu 2 2,5 %, der Kläger zu 3 43 %, die Klägerin zu 4 43 % und der Streithelfer zu 2 3,5 %. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Kost en des Klägers zu 2 in erster Instanz 33 %, von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3 und 4 jeweils 3 % und von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfer s zu 2 17 %. Im Übrigen tragen die Beteili g- ten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen die Beklagte 3 %, der Kläger zu 1 (und Streithelfer zu 1) 6 %, der Kläger zu 2 3 %, die Kläger zu 3 und 4 je 44 %. Die Beklagte trägt von den außergerichtlichen Ko sten des Klägers zu 1 13 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 33 %, und von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3 und 4 jeweils 3 %. Im Übrigen tragen die Beteili g- ten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte trägt die K osten des Beschwerdeverfahrens ei n- schließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. - 3 - Gründe: I. Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 hat das Landgericht die Wahl von Dr. B . zum Aufsichtsrat der Beklagten in der Hauptversammlung 2006 für nic htig erklärt, weil Fragen der Kläger nicht ausreichend beantwortet worden seien. Das Berufungsgericht hat ungeachtet eines nach Erlass des erstinstan z- lichen Urteils gefassten, ebenfalls angefochtenen Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung 2007 die Be rufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzula s- sung der Revision im Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Bekla g- ten. Der Bundesgerichtshof hat das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Verfahren, das den Bestätigungsbeschluss der Hauptversammlun g 2007 b e- trifft, ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2010 II ZR 262/08, juris). Land - und Oberlandesgericht haben die Anfechtungsklagen gegen den Bestät i- gungsbeschluss abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassung s- beschwerde (BGH, Beschl uss vom 13. Dezember 2011 II ZR 215/10, juris) und die Revision (BGH, Beschluss vom 23. April 2012 II ZR 215/10, juris) g e- gen das Berufungsurteil zurückgewiesen. Daraufhin haben alle Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt. Die B e- klagte hat den Er ledigungserklärungen zugestimmt. 1 2 3 - 4 - Vor einer Entscheidung des Senats über die Kosten widerriefen zunächst die Kläger zu 3 und 4, anschließend auch der Kläger zu 2 ihre Erledigungse r- klärung, der Kläger zu 1 erklärte die Anfechtung seiner Erledigungserkläru ng. Den Widerruf der Erledigungserklärung stützen die Kläger zu 3 und 4 darauf, dass in diesem Verfahren und im Verfahren zum Bestätigungsbeschluss vor dem Berufungsgericht eine Restitutionsklage erhoben worden sei. Der Kläger zu 2 stützt ihn auf eine eige ne Restitutionsklage im Verfahren zum Bestät i- gungsbeschluss, der Kläger zu 1 stützt seine Anfechtung darauf, dass er sich als Streithelfer den Restitutionsklagen im Verfahren zum Bestätigungsb e- schluss angeschlossen habe. Als Restitutionsgrund wird gelten d gemacht, dass Rechtsanwalt E . in einem anderen Verfahren eine Urkunde gefunden habe, nämlich einen Ve r- merk, wonach der Vorstand der B . LB am 15. Mai 2002 mit Mitarbeitern und Vorstandsmitgliedern der Beklagten darüber gesprochen habe, da ss die Beklagte weiterhin bereit sei, eine gemeinsame Verwertung des Springer - Aktienpakets vorzunehmen. Durch das Auffinden der Urkunde sei bewiesen, dass Fragen der Aktionäre auf der Hauptversammlung 2007 unzutreffend b e- antwortet seien. II. Nach den übe reinstimmenden Erledigungserklärungen ist noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die E r- ledigungserklärungen konnten, nachdem die Beklagte jeweils zugestimmt hat, nicht mehr widerrufen oder angefochten werden. Nach der Anschließung durch den Beklagten kommt ein einseitiger Widerruf nur in Frage, wenn ein Restitut i- onsgrund besteht. Frei widerruflich ist eine Erledigungserklärung, solange sich 4 5 6 7 - 5 - der Bek lagte ihr nicht angeschlossen hat ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 I ZR 157/98, NJW 2002, 442). Nach ständiger Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nic h- tigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Wille nsmängeln auf Prozesshandlungen w e- der direkt noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur au s- nahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO widerrufen werden oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie z. B. § 290 ZPO für das Geständnis (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2006 XII ZB 71/04, NJW 2007, 1460 Rn. 13). Das gilt auch für die Erledigungserkl ä- rung (MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl., § 91a Rn. 37; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rn. 22). Das Auffinden der Urkunde ist für das vorliegende Verfahren kein Rest i- tutionsgrund. § 580 Nr. 7b ZPO verlangt, dass die Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Das ist mit dem Vermerk über eine Vorstandssitzung der B . LB unab hängig davon, ob er eine Zeugenauss a- ge ersetzt und daher nicht die Qualität aufweist, die § 508 Nr. 7b ZPO von einer aufgefundenen Urkunde als Restitutionsgrund verlangt schon deshalb nicht der Fall, weil die Falschbeantwortung von Fragen zu den Springer - Aktien im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung erlangt hat. Wie die Kläger selbst vo r- getragen haben, soll mit dem Vermerk eine unzutreffende Beantwortung von Fragen auf der Hauptversammlung 2007 belegt werden. Die Beschlüsse der Hauptversammlung 2007 wa ren Gegenstand des Verfahrens über den Bestät i- gungsbeschluss; die aufgefundene Urkunde kann daher allenfalls für das Ve r- fahren zum Bestätigungsbeschluss Bedeutung erlangen. Über das Verfahren zum Bestätigungsbeschluss erlangt die Urkunde auch nicht mitt elbar für das vorliegende Verfahren zum Ausgangsbeschluss Bedeutung. Bedeutung für den Rechtsstreit über den Ausgangsbeschluss hat 8 9 - 6 - nur die Wirkung des Bestätigungsbeschlusses, die infolge der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage gegen den Bestäti gungsbeschluss eintrat, § 244 Abs. 1 Satz 1 AktG. Diese materiell - rechtliche Bestätigungswirkung en t- fällt erst dann, wenn das Urteil über die Anfechtungsklage in dem Verfahren zum Bestätigungsbeschluss aufgehoben wird. Ob insoweit der Restitution s- grund nac h § 580 Nr. 6 ZPO in Frage kommt, kann dahinstehen. Der Restitut i- onsgrund nach § 580 Nr. 6 ZPO setzt voraus, dass das Urteil, auf das die En t- scheidung im vorliegenden Verfahren gestützt ist, also das Urteil im Verfahren über den Bestätigungsbeschluss recht skräftig aufgehoben wird. Das ist jede n- falls bisher nicht erfolgt. 2. Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien ist gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Strei t- standes nach billigem Ermessen über die gesamte n Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Erledigung der Hauptsache kann in der Rechtsmitt e- linstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsb e- schwerde, erklärt werden. Da durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien der Rech tsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisher entstand e- nen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, g e- mäß der auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Vo r- schrift des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen un ter Berücksichtigung des bi s- herigen Sach - und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde - und gegebenenfalls des Revisionsve r- fahrens zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 XII ZR 183/08, ju ris Rn. 2 ; Beschluss vom 1. März 2007 I ZR 249/02, NJW - RR 2007, 694, 695). Die Beklagte hat danach die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr a- gen, da nach dem Sach - und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereigni s- 10 11 - 7 - ses die Beschwerde gegen die Nic htzulassung der Revision keinen Erfolg g e- habt und die Durchführung der Revision damit nicht zu einer Abweisung der Klage geführt hätte. Die Beschwerde wäre ohne d a s erledigende Ereignis z u- rückzuweisen gewesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) v orges e- henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei nheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfa h- rensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. - 8 - Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen war en unter Berücksicht i- gung des Obsiegens und Unterliegens der Parteien und ihrer Streithelfer dag e- g en abzuändern. Mehrere Kläger, die denselben Beschluss angefochten haben und unterlegen sind, haften nach § 100 Abs. 1 und 2 ZPO nach Kopfteilen und nicht als Gesamtschuldner. Da die Nebenint ervenienten nach § 69 ZPO als Streitgenossen der Hauptpartei gelten, ist für ihre Kostenhaftung ebenfalls § 100 ZPO maßgebend (§ 101 Abs. 2 ZPO). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.04.2007 - 3/5 O 80/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.10.2008 - 17 U 176/07 - 12
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