BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 262/09 Verkündet am: 21. Juni 2011 Stoll Justiz hauptsekretärin als Urkunds beamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 140 Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesel l- schafter aussche i det, wenn die übrigen Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel rege l- mäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mi t- gesellschafters einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschli e- ßungserklärung ihm gegenüber abzug e ben haben. BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 - II ZR 262/09 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2011 durch den Vorsi tzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr . S trohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2009 au f- gehoben und das Urteil der 2. Kammer f ür Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 12. November 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren neben weiteren Personen Komman ditisten der D . GmbH & Co. KG . Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlu s- ses. Nach § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags scheidet ein G e- sellschaft er a us der Gesellschaft aus, 1 2 - 3 - wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Au f- lösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu ve r- langen, und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche E r- klärung ihm gegen über sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang di e- ; eine Gestaltungsklage ist zur Ausübung dieses Rechts nicht erforderlich. In § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags heißt es: Gesellschafterbeschlüsse können als gegen das Gesetz oder den G esel l- schaftsvertrag verstoßend nur binnen zwei Monaten durch Klage beim z u- ständigen Gericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschluss e r- langt. Die Gesellschafter beschlossen i n ei ner V ersammlung vom 31. März 2000, den Kläger aus der Kommanditgesellschaft auszuschli e ßen. Der Kläger erhob gegen seine Mitgesellschafter zunächst Klage auf Feststellung der Nic h- tigkeit dieses Beschlusses und nahm die Klage dann zurück , nachdem die B e- teil igten ihre Streitigkeiten vergleichsweise beig e legt hatten . Die Gesellschaft erklärte später die Anfechtung ihrer E rklärung en im Rahmen dieser Vergleich s- vereinbarung wegen arglistiger Täuschung. In einem Vorpr ozess wurde durch Urteil des O berlandesgerichts Hamm vom 27. September 2006 (8 U 159/05, juris ; s . dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, ZIP 2005, 1593 ) einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft mit der Begründung stattg e- geben, die Anfechtung des Ve r gleichs sei wirksam. Am 2 8. Okt ober 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorsorglich für den Fall, dass der Kläger noch Gesel l- schafter sein sollte , von ihm schriftlich sein Ausscheiden aus der Gesel l schaft gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsve rtrags zu verlangen . Die d a- gegen vom Kläger gegen d e n Beklagten zu 1 und den mittlerweile der Gesel l- 3 4 5 - 4 - schaft anstelle der früheren Mitgesellschafter beigetretenen Beklagten zu 2 e r- hobene Klage auf Feststellung, dass der Beschluss vom 28. Oktober 2005 nic h- tig und er nicht mit Zugang des Ausscheidungsverlangens aus der Gesel l schaft ausg e schieden sei, wurde rechtskräftig abgewiesen (OLG Hamm, Ur teil vom 17. Septe m ber 2007 - 8 U 187/06 ) . Mit s einer am 27. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kl äger erneut beantragt, die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 3 1 . März 2000 festzuste l len . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom e r- kennend en Senat zugelassene Revision der Bekla g ten. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 8 U 11/09 , juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausg e führt: Der Ausschließungsbeschluss sei gemäß § 134 BGB nichtig. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine Ausschließung aus wichtigem Grund nur möglich durch ein schriftliches Ausscheidungsverlangen der übrigen Gesellschafter. D a- ran feh le es hier. Die Gesellschafter hätten in der Gesellschafterversam m lung vom 3 1 . März 2000 einen als konstitutiv gemeinten Ausschließungsb e schluss gefasst. Das sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. 6 7 8 9 10 - 5 - Die Klage sei auch nicht wegen Fristablaufs unbeg ründet. Die im Gesel l- schaftsvertrag vorgesehene Anfechtungsfrist gelte nicht für Beschlüsse, die die Gesellschafter nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätte n fa s- sen dürfen. II. Diese Ausführung en halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand . 1. Die Klage ist allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend ang e- nommen hat, zulässig. Insbeso n dere hat der Kläger angesichts seines noch nicht bezifferten Abfindungsanspruchs ein r echt liches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass er nicht bereits durch den B e- schluss der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 aus der Gesel l- schaft au s geschieden ist . 2. Die Klage ist aber - schon wegen Versäumung der im Gesellschaft s- vertrag vorgesehene n zweimonatigen Klagef rist - unbegründet. Auf die übr i gen zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es damit nicht an. a) Im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft kann vereinbart werden, dass anstelle der in § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehenen Ausschließung aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung eine Au s- schließung durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann. Dieser B e- schluss wird mit Zugang der darauf gegründeten Ausschli e ßungserklärung dem auszuschließenden Gesel lschafter gegenüber wirksam (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 32/59, BGHZ 31, 295, 301; Urteil vom 5. Juni 1989 - II ZR 227/88, BGHZ 107, 351, 356; Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 140 Rn . 30; Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 140 Rn. 45). Hält der betroff e- ne Gesellschafter den Beschluss für nichtig, kann er das mit einer gegen se i ne Mitgesellschafter zu richtenden Feststellungsklage geltend machen. Für di e se 11 12 13 14 15 - 6 - Klage ka nn im Gesellschaftsvertrag eine Frist b e stimmt werden (BGH, Urteil vom 15 . Ju n i 1987 - II ZR 261/86, ZIP 1987, 1178, 1179 f.; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 83/09, ZIP 2011, 806 Rn. 19, 21). Hier i st in § 8 Abs. 5 des Gesel l- schaftsvertrags geregelt , dass Gesellschafterbeschlüsse binnen zwei Monaten ab Kenntnis von dem jeweiligen Beschluss durch Klage anzufechten sind . G e- gen die Länge der Frist ist nichts zu eri n nern. b) Das Berufungsgericht hat a llerdings angeno m men, die Klagefrist nach § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sei im vorliegenden Fall nicht einzuha l ten, weil der Gesellschaftsvertrag einen Ausschließungsbeschluss nicht vors e he. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden S enats bez o gen , nach der angesichts der schwerwiegenden Rechtsbeeinträchtigung, die mit dem En t- zug der Gesellschafterstellung verbunden ist, eine im Gesellschaftsvertrag fes t- gelegte Klagefrist einschränkend auszulegen ist, soweit sie für Ausschli e- ßungsb e sch lüsse gelten soll (BGH, Urteil vom 20. Januar 1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212, 216) . Danach ist im Rahmen der Auslegung des Gesellschaft s- vertrags im Zwe i fel anzunehmen, dass sich die Bestimmung einer Klagefrist nicht auf Ausschließungsbeschlüsse bezieht, die die Gesellschafterversam m- lung nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätte fassen dürfen, dass heißt, die von vornherein unzulässig sind. Diese Voraussetzung ist hier jedoch - wie die Revision zu Recht geltend macht und wie der Senat s elbst feststellen kann - nicht erfüllt. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auslegung einer Indiv i- dualvereinbarung - wie hier des Gesellschaftsvertrags - grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht n ur darauf überprüft we r den, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Den k- gesetze, Erfahrungs sätze oder Verfahrensvorschriften verletzt oder wesentl i- chen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur BGH, Urte il 16 17 - 7 - vom 8 . Februar 2011 - II ZR 243/09, ZIP 2011, 914 Rn. 23 m.w.N.). Danach ist aber die Auslegung des Berufungsgerichts, für eine Au s schließung bedürfe es nach dem Gesellschaftsvertrag keines Beschlusses, sondern nur eines (schrif t- lichen) Ausscheidungsve r langens, rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass ein "Ausscheidungsve r- langen" der übrigen Gesellschafter notwendigerweise eine Meinungsbildung voraussetzt. Zu einem derartigen Verlangen kann es nur kommen, wenn die Gesellschafter zuvor Einigkeit darüber erzielt haben, dass der Mitgesellscha f ter ausgeschlossen werden soll. Das aber ist ein Beschluss der Gesellschafter und hat nicht nur - wie das Berufungsg e richt gemeint hat - einen unverbindlichen vorbereitenden Charakter . Das "Au s scheidungsverlangen" ist d emgegenüber lediglich die Umsetzung dieses Beschlusses, nämlich die Mitteilung des B e- schlussinhalts an den auszuschließenden Gesellschafter. Diese Auslegung steht i m Einklang mit dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags und entspric ht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass das Klageerfordernis des § 140 HGB durch eine im Gesellschaft s vertrag vorgesehene Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss ersetzt werden kann. c) Die da mit geltende zweimonatige Klagefrist hat der Klä ger ve r säumt. Die Frist begann nach dem Gesellschaftsvertrag in dem Zeitpunkt zu la u- fen , in dem der Kläger von dem Ausschließungsb eschluss Kenntnis erhielt. Das war die Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000, an de r der Kläger tei l- genommen hat. Die Frist lief damit am 31. Mai 2000 ab. Die vorliegende Kl a ge ist erst am 27. Dezember 2006 und damit verspätet eingereicht worden. Ob die erste Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließung s- beschlusses rechtzeitig erhoben worden ist, kann offe n bleiben. Der Kläger hat diese Klage zurückgenommen. Damit gilt der erste Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden. 18 19 20 21 - 8 - Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Klagerüc k- nahme auf dem Vergleich beruhte, der spä ter wegen arglistiger Täuschung a n- gefochten worden ist. Denn der Kläger hat die arglistige Täuschung verübt. Er ist deshalb nach § 142 Abs. 2 BGB so zu behandeln, als hätte er die Nichti g keit des Vergleichs von vornherein gekannt. Dann aber besteht kein An lass, den Fristbeginn zu seinen Gunsten auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. III. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache entscheiden und die Klage a b- weisen. Ber g mann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 12.11.2008 - 22 O 185/06 - OLG H amm, Entscheidung vom 05.10.2009 - I - 8 U 11/09 - 22 23
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