BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 262/13 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 29. April 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision des Kläg ers gegen das Urteil des 6. Zivils e- nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2013 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Hauptversammlung der beklagten Aktiengesellschaft fasste am 5. Mai 2010 mi t 267.444.978 Ja - Stimmen von insgesamt 267.484.259 abgeg e- benen Stimmen, was einer Zustimmung von 99,99 % der abgegebenen Sti m- men und 81,85 % des Grundkapitals der Beklagten entspricht, einen Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäfts jahr 2009, der lautet: 1. Verteilung an die Aktionäre a) Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie von EUR 1,18; bei 324.109.568 Stück dividendenberechtigten Stammaktien sind das EUR 328.4 49.284,34. b) Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht von EUR 1,298; bei 2.677.966 Stück dividendenberechtigten Vorzugsa k- 1 - 3 - tien ohne Stimmrecht sind das EUR 3.475.999,86. Sofern sich je Depot ein Ausschüttungsbetrag ergibt, der nicht auf volle Eurocent endet, wird dieser Betrag auf volle Eurocent abgerundet. 2. Verbleibt als Gewinnvortrag EUR 23.907.769. Der Gewinnvortrag erhöht sich um den Spitzenbetrag, der sich aufgrund Abrundung der Ausschüttungsbeträge gemäß Ziffer 1.b) je Depot auf volle Eurocent ergeben kann, maximal um EUR 21.423,72 Der Kläger ist Aktionär der Beklagten und hat mit der Anfechtungsklage beantragt, den Beschluss für nichtig zu erklären. Der Kläger ist der Auffassung, verschiedene an der Beklagten beteiligte G esellschaften der Gesellschafte r- stämme H . und S . hätten im Zeitraum ab 1. Oktober 2009 zu Unrecht keine oder falsche Stimmrechtsmitteilungen nach § 21 WpHG abgegeben, weshalb deren Rechte aus den Aktien ruhten. Außerdem habe die F . H . GmbH aufgrund des Erwerbs von weiteren 18,28 % der Aktien bis August 2007 die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschri t- ten, was wegen des damit verbundenen Verstoßes gegen § 35 WpÜG zu einem Rechtsverlust nach § 59 WpÜG führe und den Beschluss gleichfalls anfechtbar mache. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Nichtigerklärung des Gewinnverwendungsbeschlusses weiter . I I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. 2 3 4 5 - 4 - Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2013 - I - 6 U 148/12, juris) hat die Revision zugelassen, weil die entscheidungserhe b- lichen Rechtsfragen bisher höchstrichterlich nicht geklärt seien und sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könnten. Befasst hat es sich in seiner Entscheidung mit Rechtsfragen der Zu rechnung nach § 22 WpHG bzw. § 30 i.V.m. § 35 WpÜG. Diese Fragen sind aber in diesem Verfahren nicht klärungsfähig. Der Gewinnverwendungsbeschluss verletzt auch dann nicht Gesetz oder Satzung (§ 254 Abs. 1 AktG i.V.m. § 243 Abs. 1 AktG), wenn unterstell t wird, dass die Gesellschaften, an denen die Gesellschafterstämme H . und S . beteiligt sind, ihre Rechte aus den Aktien nach § 28 WpHG bzw. nach § 59 WpÜG zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verloren hatten. a) Der G ewinnverwendungsbeschluss ist nicht verfahrensfehlerhaft g e- fasst worden. Bei der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit der Begründung, wegen unzureichender oder falscher Mitteilungen habe ein Stimmrechtsverlust bestanden, ist maßgeblich, ob bei richtiger Stimmenzählung ein anderes Ergebnis festzustellen gewesen wäre. Eine Anfechtung ist nur dann begründet, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung von Stimmen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09 , BGHZ 189, 32 Rn. 24; Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 26; Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 28 Rn. 28). Auch wenn die Stimmen aus den Aktien, für die nach Auffassung des Klägers keine Rechte bestand en, nicht mitgerechnet werden, wäre der Gewin n- verwendungsbeschluss mit Mehrheit gefasst worden. Der Beschluss wurde mit 99,99 % der abgegebenen Stimmen gefasst, was 81,85 % des Grundkapitals 6 7 8 - 5 - entspricht. Die Stimmrechte der in Rede stehenden Gesellschaften und Gesel l- schaftsstämme entsprechen maximal 60,58 % des Grundkapitals. b) Der Gewinnverwendungsbeschluss ist auch nicht wegen eines Inhalts - mangels anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Revision hätten die verbli e- benen stimmberechtigten Aktionäre nich t einen Beschluss fassen können, den Gewinn nur an sich auszuschütten. Ein Gewinnverwendungsbeschluss, der A k- tionäre berücksichtigt, die wegen eines Rechtsverlusts nach fehlerhaften Stimmrechtsmitteilungen kein Dividendenrecht haben, ist nicht als fehlerha ft und anfechtbar anzusehen (Windbichler in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 20 Rn. 75; Koppensteiner in KK - AktG, 3. Aufl., § 20 Rn. 76 Fußnote 225). aa) Die Hauptversammlung darf nicht beschließen, an welche Aktionäre der Ausschüttungsbetrag verteilt wird. Die Frage, auf welche Aktien Dividenden ausgeschüttet werden und auf welche nicht, unterliegt nicht der Disposition der Hauptversammlungsmehrheit (§ 58 Abs. 4, § 60 Abs. 1 und 3 AktG). Die Hauptversammlung entscheidet nur über den Gesamtbetrag der Ausschüt tung (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG). Der auf die einzelne Aktie entfallende Betrag oder Sachwert ergibt sich aus dem Gesetz oder der Satzung (BGH, Urteil vom 28. Juni 1982 - II ZR 69/81, BGHZ 84, 303, 311). Eine nachrichtliche Auswe i- sung des Einzelbetrages scha det nicht, ändert aber auch nicht den beschloss e- nen Gesamtausschüttungsbetrag. Die Aufschlüsselung in Euro pro Stück hat mangels einer Hauptversammlungskompetenz zur Abänderung der gesetzl i- chen oder satzungsmäßigen Verteilungsschlüssel nur rechnerische, re in dekl a- ratorische Bedeutung (Uwe H. Schneider in Assmann/Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 28 Rn. 34; Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 174 Rn. 7; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 58 Rn. 103 und § 60 Rn. 33). 9 10 - 6 - bb) Die Hauptversammlung i st auch nicht in der Lage zu beschließen, für welche Aktien aufgrund unzureichender Stimmrechtsmitteilungen keine Div i- dende ausgeschüttet werden kann. Zwar soll nach Teilen der Literatur im Fall eines Dividendenausschlusses die auf die ausgeschlossenen Akt ien entfallende Dividende unter die übrigen Aktionäre zu verteilen sein (S. Schneider/ Uwe H. Schneider , ZIP 2006, 493, 498; Uwe H. Schneider in Assmann/ Uwe H. Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 28 Rn. 34; Uwe H. Schneider/ Rosengarten in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 59 Rn. 32; KK - AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 20 Rn. 76; aA Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien - und GmbH - Konzernrecht, 7. Aufl., § 20 Rn. 53 ff. m.w.N. zur abweichenden h.M.). Die Möglichkeit, durch eine Nachholung der Sti mmrechtsmitteilung den Dividendenanspruch zu erhalten, schließt es aber aus, die auf solche Aktien entfallende Dividende bereits im Zeitpunkt des G e- winnverwendungsbeschlusses auf die anderen Aktionäre zu verteilen und einen entsprechenden Gewinnverwendungs beschluss zu fassen. Der Meldepflichtige hat gemäß § 28 Satz 2 WpHG bzw. § 59 Satz 2 WpÜG bei einem nicht vorsät z- lichen Verstoß die Möglichkeit, die Meldung nachzuholen und dadurch den D i- videndenanspruch rückwirkend voll wirksam werden zu lassen (KK - WpHG/K remer/Oesterhaus, 2. Aufl., § 28 Rn. 67; MünchKommAktG/Bayer, 3. Aufl., § 20 Rn. 75; MünchKommAktG/Hennrichs/Pöschke, 3. Aufl., § 174 Rn. 28). Dass ein vorsätzlicher Verstoß im Zeitpunkt der Hauptversammlung sicher feststeht, wird kaum vorkommen und ist im vorliegenden Fall jedenfalls auszuschließen. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Gewinnverwe n- dungsbeschluss verstößt nicht gegen Gesetz oder Satzung (§ 254 Abs. 1 AktG i.V.m. § 243 Abs. 1 AktG) und ist auch nicht nichtig (§ 241 Nr. 3 AktG). 11 12 - 7 - Der Gewinnverwendungsbeschluss wurde selbst dann mit Mehrheit g e- fasst, wenn sämtliche Stimmen aus den Aktien der in Rede stehenden Beteili g- ten als nicht wirksam abgegeben gelten würden. Inhaltlich verstößt der Gewinnverwendungsbeschluss au ch nicht wegen einer kompetenzwidrigen Gewinnverteilung durch die Hauptversammlung g e- gen Gesetz oder Satzung oder ist nichtig, weil er sich nicht auf die Bestimmung des an die Aktionäre auszuschüttenden Betrags beschränkt (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG), sondern darüber hinaus die Zahl der bezugsberechtigten Aktien und die auf die einzelne Aktie entfallende Dividende nennt. Zwar sollen Festsetzungen im Gewinnverwendungsbeschluss, die der Gewinnverteilungsregelung durch Satzung oder Gesetz entsprechen, trotz ihres rein deklaratorischen Charakters angefochten werden können, wenn Streit über die Gewinnverteilung entsteht (Drygala in KK - AktG, 3. Aufl., § 60 Rn. 71), oder wegen des Kompetenzverst o- ßes der Hauptversammlung nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig sein (Hüffer, AktG , 10. Aufl., § 60 Rn. 6). Die in der Literatur empfohlene (vgl. etwa MünchKomm AktG/Hennrichs/Pöschke, 3. Aufl., § 174 Rn. 25) zusätzliche Aufschlüsselung des in der Hauptversammlung beschlossenen Gesamtbetrags der Ausschü t- tung in Zahl der Aktien und Divid ende pro Aktie legt aber nicht eine bestimmte Gewinnverteilung fest, wie für einen verständigen Aktionär erkennbar ist und 13 14 - 8 - sich hier außerdem aus der Verwendung einer dritten Dezimale bei der Div i- dende für die Vorzugsaktien sowie der Darstellung als Teils chritt einer Rec h- nung ergibt, sondern dient allein der Information der Aktionäre. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.08.20 12 - 41 O 87/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2013 - I - 6 U 148/12 -
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