ECLI:DE:BGH:2016:061216UIIZR262.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 262/15 Verkündet am: 6. Dezember 2016 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2016 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin Caliebe und die Richter Prof. Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der 6 . Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 2015 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 2. Oktober 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.083,33 5 P rozentp un kten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 15. Dezember 2002 an der A . AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin, eine GmbH & Co. KG , ist. Hierzu wählte er das Beteiligungsprogramm " C lassic" mit 1 - 3 - einer Einmaleinlage in Höhe von 10.000 hat er in vollem Umfang eingezahlt. Der atypisch stille Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält u.a. folgende Regelungen: "§ 4 Gesellschaftskapital, Konten des atyp isch stillen Gesel l- schafters 2. Für jeden Gesellschafter wird bei dem Geschäftsinhaber für jede Einlage ein gesondertes Kapitalkonto geführt, das sich aus folgenden Unterkonten zusammensetzt: dem Einlagekonto dem Gewinn - und Verlustkonto sowie dem Privat konto. Das Einlagekonto, das Gewinn - und Verlustkonto sowie das Privatkonto sind jeweils zum 31. Dezember jeden Jahres miteinander zu verrechnen und ergeben zusammen das K a- 3. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen des ei nzelnen Gesellschafters verbucht. Dieses Konto ist maßgeblich für die Gewinn - und Verlustbeteiligung des einzelnen Gesel l- schafters. 4. Auf dem Gewinn - und Verlustkonto werden die dem einze l- nen Gesellschafter zugewiesenen Gewinn - und Verlustante i- le gebucht. 5. Auf dem Privatkonto werden die Agioforderungen und Agi o- zahlungen sowie die Auszahlungen (Entnahmen/Aus - schüttungen) gemäß § 11 dieses Vertrags gebucht. § 6 Gesellschaftsbeschlüsse 3. Ist Gegenstand der Beschlussfassung 2 - 4 - g) die Auflösung der Gesellsc haft 75 § 9 Beteiligung am Vermögen (Auseinandersetzungswert) 1. Die Gesellschafter erhalten im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens des Gesch äftsinh a- bers entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Einlagen zum Gesamtbetrag der Einlagen aller Gesellschafter und dem zu diesem Zeitpunkt voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehme n des Geschäftsinhabers gebildeten Ve r- mögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (unter Berücksichtigung eines etwaigen Geschäftswerts). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Regelungen in § 16 dieses Vertrags. 2. Weisen di e gemäß § 4 dieses Vertrags geführten Konten des einzelnen Gesellschafters bei Ausscheiden auch unter Berücksichtigung der ihm zuzuordnenden stillen Reserven einen Negativsaldo aus, so ist der ausscheidende Gesel l- schafter verpflichtet, die gemäß § 11 erhal tenen Auszahlu n- gen (Entnahmen/Ausschüttungen) in Höhe des Negativsa l- dos an die Gesellschaft zurückzuzahlen. § 11 Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) 1. Diejenigen Gesellschafter, die ihre Einlagen in Form einer Einmaleinlage erbringen, erhalten jährlic h gewinnunabhä n- gige Auszahlungen (Entnahmen/Ausschüttungen) zu Lasten ihres Privatkontos. Hierbei handelt es sich nicht um eine G a- rantieverzinsung. § 16 Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft 1. Bei Beendigung der atypisch s tillen Gesellschaft steht den Gesellschaftern ein Abfindungsguthaben zu. Dieses errec h- net sich nach Maßgabe des § 9 dieses Vertrags und den nachstehenden Buchstaben a) bis d) wie folgt: - 5 - d) Übersteigen zum Auseinandersetzungsstichtag (vgl. Buchstabe e) di eses Paragraphen) die Verlustanteile und Entnahmen, welche die Gesellschafter während ihrer g e- samten Gesellschaftszugehörigkeit erhalten haben, ihren eingezahlten Einlagebetrag (ohne Agio) zuzüglich der i h- rem Gewinn - und Verlustkonto gutgeschriebenen G e- win nbeteiligungen, wird der sich insoweit ergebende n e- gative Betrag im Falle des vertragsgemäßen Austritts der Gesellschafter zunächst mit ihrem Auseinandersetzung s- anspruch gemäß Buchstabe b) bis zur Höhe des (anteil i- gen) Auseinandersetzungswerts verrechnet. Sollte d a- nach bei Einmalanlegern ein negativer Betrag verbleiben, kann die Gesellschaft den ausstehenden Betrag maximal bis zur Höhe der empfangenen Auszahlungen (Entna h- men/Ausschüttungen) zurückfordern f) Das Abfindungsguthaben ist bei vertragsgemä ßem Au s- scheiden ein Jahr nach dem Wirksamkeitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung zur Zahlung fällig. Bei der Ausza h- lung von Abfindungsguthaben ist jedoch Rücksicht auf In den Jahren nach seinem Beitritt erhielt der Beklagte vertragsgemäß gewinnunabhängige Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 Am 11. Dezember 2009 beschlossen die stillen Gesellschafter im U m- laufverfahren mit der nach § 6 Nr. 3 g ) GV erforderlichen Mehrheit, die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 zu "liquidieren". Per 31. Dezember 2009 wies das Kapitalkonto des Beklagten nach Verrechnung von Gewinngutschrift, Verlustbeteiligung en , Einlage und Ausschüttungen - einen Negativsaldo in H ö- he von 3.966,02 n darin enthaltenen Ausschü t- tungsbetrag von 2.083,33 16 Nr. 1 d ) GV mit der Klage geltend macht. Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 17. November 2013 zugestellt worden. 3 4 - 6 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der ang e- fochtenen Entschei dung und Abänderung des Urteils des Amtsgericht s zur Ve r- urteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.083,33 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Zwar habe die Klägerin aus der analogen Anwendung von § 16 Nr. 1 d ) GV einen Anspruch auf Zahlun g in Höhe der dem Beklagten gewährten g e- winnunabhängigen Ausschüttungen. Diesem Anspruch stehe jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Zahlungsanspruch aus § 16 Abs. 1 d ) GV entstehe mit Beendigung der atypischen stillen Gese l l- schaft, die durch einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss mit Wirkung zum 16. Dezember 2009 eingetreten sei. Die wechselseitigen Forderungen der Kl ä- gerin und des Beklagten seien in der Abrechnung des Kapitalkontos des B e- klagten zum 31. Dezember 2009 fest gehalten. Somit sei der Anspruch im D e- zember 2009 fällig geworden. Eine Auseinandersetzungsbilanz sei nicht Fälli g- keitsvoraussetzung des Rückforderungsanspruchs. Auch habe die Klägerin im Zeitpunkt der Abrechnung des Kapitalkontos des Beklagten Kenntnis vo n den anspruchsbegründenden Umständen gehabt. 5 6 7 8 - 7 - Eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 1 f) GV , wonach die Fä l- ligkeit bei vertragsgemäßem Ausscheiden erst ein Jahr nach dem Wirksa m- keitszeitpunkt der jeweiligen Kündigung eintrete, komme nicht in Betrac ht. Es handele sich hierbei um eine Sonderregelung, die nach dem eindeutigen Wor t- laut (nur) für den Fall des vertragsgemäßen Ausscheidens des Gesellschafters durch Kündigung und der damit verbundenen Auszahlung eines Abfindung s- guthabens gelten solle. II . Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Der Beklagte ist gemäß § 9 und § 16 Nr. 1 d ) GV z ur Rückzahlung der gemäß § 11 Nr. 1 GV erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 2.083,33 r- pflichtet (1). Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt (2). 1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein vertr aglicher Anspruch auf Rückzahlung der dem Bekla g- ten gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht erst in analoger Anwendung , sondern unmittelbar aus § 9 und § 16 Nr. 1 d ) GV, wie der Senat mit Urteilen v om 20. September 2016 (II ZR 120/15, ZIP 2016, 2262 Rn. 14 ff., II ZR 124/15, juris Rn. 12 ff. und II ZR 139/15, juris Rn. 10 ff.) entschieden hat . Davon abzuweichen besteht kein Anlass. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängige n Ausschüttungen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB begann nach dem Auflösung s- beschluss vom 15. Dezember 2009 nicht am 1. Januar 2010 zu laufen, da der Anspruch der Klägerin zu die sem Zeitpunkt nicht fällig war (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). D er Zustellung des Mahnbescheid s am 17. November 2013 erfolgte mi t- hin in unverjährter Zeit und hat die Verjährung gehemmt. 9 10 11 12 - 8 - Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Ge sellschafters entsteht ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch mit der Beendigung der stillen Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1997 II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589, 1590) und kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage d urchgesetzt werden (§ 271 BGB). Da die stille Gesellschaft zum 15. Dezember 2009 beendet worden ist, ist der einem Ve r- lustausgleichsanspruch der Klägerin gleichstehende Anspruch auf Rückersta t- tung der Ausschüttungen zu diesem Zeitpunkt zwar entstanden. Fäl lig wäre er gemäß § 271 Abs. 1 BGB vor dem 1. Januar 2010 aber nur gewesen, wenn die Klägerin die Rückzahlung der Ausschüttungen sofort im Jahr 2009 hätte fordern können, weil eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umstä n- den zu entnehmen wa r. Dies ist hier nicht der Fall. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt die mangelnde Fälligkeit w e- gen Bestimmung einer Leistungszeit im Sinne des § 271 BGB allerdings wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat nicht aus dem Gesel l- scha ftsvertrag (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 8). Die in § 16 Nr. 1 f) GV enthaltene Fälli g- keitsregelung bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auf den Abfindungsanspruch des kündi gungsbedingt ausscheidenden stillen G e- sellschafters aus der fortbestehenden stillen Gesellschaft und dient, wie sich aus dem Hinweis auf die Liquiditätslage der Gesellschaft ergibt, dem Schutz der Vermögensinteressen des Geschäftsinhabers und damit auch de m Schutz der fortbestehenden mehrgliedrigen stillen Gesellschaft. Diese für den Fall des Fortbestehens der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft getroffene Fälligkeitsr e- g e lung ist mangels Vergleichbarkeit der Interessenlage im Fall der Vollbeend i- gung der sti llen Gesellschaft nicht entsprechend anwendbar, insbesondere nicht auf den hier geltend gemachten A nspruch des Geschäftsinhabers auf Rückerstattung der Ausschüttungen . 13 14 - 9 - b) Die mangelnde Fälligkeit des Zahlungsanspruchs der Klägerin vor dem 1. Januar 2010 folgt jedoch aus § 235 Abs. 1 HGB, der verlangt, dass sich der Inhaber des Handelsgeschäfts nach der Auflösung der stillen Gesellschaft mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen hat. Es entspricht der stä n- digen Rechtsprechung des Senats und der v orherrschenden Ansicht im Schrif t- tum, dass bei Beendigung einer atypisch stillen Gesellschaft der Anspruch des stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ebenso wie ein eventueller Verlustausgleichsanspruch des Geschäftsinh a- bers regelmäßig erst nach der Auseinandersetzung gemäß § 235 Abs. 1 HGB in Form der Durchführung einer Gesamtabrechnung fällig wird, die der G e- schäftsinhaber allerdings nicht ungebührlich hinauszögern darf (BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 II ZR 335/13, ZIP 2015, 1116 Rn. 15; Urteil vom 8. November 2004 II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 84; Urteil vom 29. Juni 1992 II ZR 284/91, ZIP 1992, 1552, 1553; Urteil vom 12. Mai 1977 III ZR 91/75, WM 1977, 973, 974; Urteil vom 8. Juli 1976 II ZR 34/75, DB 1977, 87, 89; Urteil vom 12. Juni 1972 II ZR 109/71, WM 1972, 1056; Kauffeld in Blaurock, HdB der stillen Gesellschaft, 8. Aufl., § 16 Rn. 16.39; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl., § 235 Rn. 2; Gehrlein in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 23 5 Rn. 19). Die danach erforderliche Gesamtabrechnung wurde nach Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 im Jahre 2011 erstellt; Anhaltspunkte für ein ungebührliches Verzögern der Gesamta b- rechnung jedenfalls über das Jahr 2010 hinaus sind weder ersichtlich noch vorgetragen. II. Der Senat kann in der Sache abschließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte von der Klägerin 2.083,33 an gewinnunabhängigen Auszahlungen erhalt en hat und die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht des Beklagten nach § 16 Nr. 1 d ) , § 9 GV mit Ausnahme der vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft ang e- 15 16 - 10 - nommenen lediglich analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf den hier vorli e- genden Fall des Aus scheidens des Beklagten infolge Beendigung der Gesel l- schaft erfüllt sind. Die Revision serwiderung hat hinsichtlich der ordnungsg e- mäßen Berechnung des Rückzahlungsanspruchs keine Gegenrügen erhoben. Strohn Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 02.10.2014 - 23 C 48/14 - LG Mainz, Entscheidung vom 28.07.2015 - 6 S 129/14 -
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