BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 262/99 Verkündet am: 18. April 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 18. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Bscher fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivils enats des Oberlandesgerichts Mnchen vom 17. März 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht z u - rckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, nimmt die Beklagte, die in Mnchen einen "Kunstsalon" betreibt, auf Zahlung von Transport - und Lagerk o - sten in Anspruch. Die Beklagte macht Gegenansprche u.a. wegen unterbli e - bener Ablieferung eines Gemäldes geltend. Die Klägerin hat fr die Beklagte in den Jahren 1993 bis 1995 laufend Transport- und Speditionsleistungen erbracht. Sie teilte der Beklagten mit a n - waltlichem Schreiben vom 25. Juli 1995 mit, daß ihr "gemäß anliegender Deb i - torenliste vom 20. Juli 1995" eine Forderung in Hö he von 162.566,07 DM z u - stehe. Die Beklagte wurde zugleich aufgefordert, den Rechnungsbetrag bis spätestens 10. August 1995 auszugleichen. Der anwaltliche Vertreter der B e - klagten, Rechtsanwalt Dr. P., antwortete darauf mit Schriftsatz vom 4. August 1995, in dem er u.a. mitteilte, "daß Frau F. die Forderung der Firma R. gemäß der von Ihnen bersandten Debitorenliste in Höhe von 162.566,07 DM ane r - kennt". Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 162.566,07 DM nebst Zinsen zu verurte i - len. Die Beklagte hat hauptsächlich Klageabweisung beantragt. Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, sie nur zur Zahlung in Höhe von 75.256,90 DM Zug um Zug gegen Übe r - gabe des Gemäldes: Max Liebermann "Schlafender Schäferhund", Öl auf - 4 - Leinwand, 50 x 65 cm, 1914, signiert und datiert unten rechts, sowie Übergabe eines Brunnens, einer sogenannten Leipziger Laterne, einer Biedermeier -Vitrine, einer Kaminumrandung aus dem 18. Jahrhundert sowie einiger weiterer im Besitz der Klgerin befindlicher Kartons mit Umzugsgut zu verurteilen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Anerkenntnis im Schre i - ben vom 4. August 1995 sei fr sie nicht mehr bindend. Die Parteien htten sich in der Zwischenzeit darber hinweggesetzt, indem sie ber die Hhe der Ei n - zelforderungen und der zu erteilenden Gutschriften verhandelt htten. Die Beklagte hat des weiteren behauptet, alle Rechnungen bis zum 30. April 1993 und darber hinaus eine Rechnung vom 18. Mai 1993 bezahlt zu haben. Auf die in der Folgezeit entstandenen Forderungen der Klgerin in Hhe von insgesamt 264.038,58 DM habe sie 130.000 DM geleistet. Von dem d a - nach verbliebenen Restbetrag mûten noch weitere Abzge vorgenommen werden. Die offene Forderung der Klgerin belaufe sich nur noch auf 75.256,90 DM. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und dazu vorgebracht, auf einem von der Klgerin durchgefhrten Transport sei das Gemlde "Schlafender Schferhund" von Max Liebermann, dessen Verkaufswert 185.000 DM betrage, verloren gegangen. Rechtsanwalt Dr. P. habe in seinem Schreiben vom 4. August 1995 auch erklrt, daû wegen des Verlustes des Bildes mit einer G e - genforderung von 165.000 DM gegen die anerkannte Forderung in Hhe von 162.566,07 DM aufgerechnet werde. Die Beklagte hat widerklagend beantragt, - 5 - die Klgerin zu verurteilen, an sie das Gemlde: Max Liebermann "Schlafender Schferhund", Öl auf Leinwand, 50 x 65 cm, 1914, signiert und datiert unten rechts, zu liefern, hilfsweise Schadensersatz in Hhe von 185.000 DM an die Beklagte zu zahlen. Die Klgerin ist dem entgegengetreten und hat behauptet, ihr Mitarbeiter L. habe der Beklagten persnlich am 7. Juli 1993 das von ihr angeforderte G e - mlde von Liebermann berbracht. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im brigen verurteilt, an die Klgerin 142.566,07 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Wide r - klage hat es abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollstndige Abweisung der Klage sowie die Verurteilung der Klgerin gemû dem mit der Widerklage verfolgten Begehren. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat den vom Landgericht zuerkannten Zahlung s - anspruch der Klgerin fr begrndet erachtet und angenommen, daû dieser Anspruch nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Die mit der Widerklage ve r - folgten Ansprche hat es dagegen fr unbegrndet gehalten. Dazu hat das B e - rufungsgericht ausgefhrt: - 6 - Das Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 4. August 1995 enthalte ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Dies habe zur Folge, daû die Beklagte mit Ausnahme der vorbehaltenen Gegenforderung wegen des behaupteten Verlustes des Gemldes von Liebermann mit allen Einwendungen tatschlicher und rechtlicher Natur, die sie gekannt habe, fr die Zukunft ausg e - schlossen sei. Der Zahlungsanspruch der Klgerin sei nicht durch Aufrechnung erl o - schen, da die im Schreiben vom 4. August 1995 zur Aufrechnung gestellte G e - genforderung nicht bestehe. Das Landgericht sei nach Durchfhrung einer B e - weisaufnahme mit Recht zu der Überzeugung gelangt, daû der Mitarbeiter L. der Klgerin der Beklagten das von ihr angeforderte Bild mit Hund von Liebe r - mann aus dem Lager R. berbracht habe. Die Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen L. werde durch einen Eintrag in das Speditionsbuch fr Juli 1993 gesttzt, aus dem die Lieferung von "ein Gemlde und ein Rahmen und Pflanzen" aus der Lagerkommission an die Beklagte hervorgehe. Die B e - kundungen des ebenfalls vom Landgericht vernommenen Zeugen Dr. S. st n - den nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen L.. Da der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen L. davon berzeugt sei, daû die Beklagte das von ihr angeforderte Gemlde mit Hund von Liebermann im Juli 1993 ausgeliefert erhalten habe, seien die mit der Widerklage verfolgten Ansprche auf Herausgabe, hilfsweise Zahlung von Schadensersatz unbegr n - det. II. Diese Beurteilung hlt den Revisionsangriffen nicht stand. Sie fhren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. - 7 - 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daû die Beklagte mit dem Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 4. August 1995 anerkannt hat, daû die Klgerin zum 1. Juli 1995 fr Transport- und sonstige S pedition s - leistungen einen flligen Vergtungsanspruch in Hhe von insgesamt 162.566,07 DM gegen sie hatte. Das lût einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch ausdrcklich hingenommen. 2. In der Revisionsinstanz geht es daher nur um die Frage, ob die B e - klagte wirksam mit Gegenforderungen aufgerechnet hat. Die Revisionserwiderung macht geltend, die Beklagte knne sich schon deshalb nicht mit Erfolg auf eine Aufrechnung mit Gegenforderungen berufen, weil im Streitfall das Aufrechnungsverbot des § 32 ADSp a.F. (oder des inhal t - lich entsprechenden § 7 GKUMT) eingreife. Dies lût sich bei der gegebenen Sach - und Rechtslage noch nicht abschlieûend beurteilen. Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, welches Regelwerk auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vertrge zur Anwendung kommt. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der Senat dies nicht ohne weitere Aufklrung selbst entscheiden. Fr die A n - wendung der ADSp a.F. sprechen zwar einige von der Revisionserwiderung angefhrten Umstnde, insbesondere daû die Beklagte als Inhaberin eines "Kunstsalons" gemû § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 8 HGB a.F. Kauffrau sein knnte, daû sie in den Jahren 1993 bis 1995 laufend Transport - und Speditionsleistu n - gen der Klgerin in Anspruch genommen hat und daû die Klgerin in ihren Rechnungen auf die Geltung der ADSp hingewiesen hat. Es ist jedoch andere r - seits nicht von vornherein ausgeschlossen, daû die zwischen den Parteien g e - - 8 - schlossenen Vertrge dem Regelwerk der Kraftverkehrsordnung unterfallen, das ein entsprechendes Aufrechnungsverbot nicht enthlt. Die Parteien haben in dem wiedererffneten Berufungsverfahren Gel e - genheit, hierzu ergnzend vorzutragen. Das Berufungsgericht wird dem dann gegebenenfalls nachzugehen haben. 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû die von der Beklagten anerkannte Forderung der Klgerin nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen erloschen sei. Das hlt der revisionsrechtlichen Überprfung nur teilweise stand. a) Vergeblich rgt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft nicht bercksichtigt, daû die Beklagte nicht nur mit einem Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Ablieferung des Gemldes von Max Liebermann, sondern auch noch mit weiteren Schadensersatzford e - rungen wirksam gegen die anerkannten Vergtungsansprche der Klgerin aufgerec h net habe. aa) Die Revision macht geltend, bei dem Umzug der Beklagten von Kln nach Mnchen sei unstreitig ihre private Waschmaschine abhanden geko m - men, die einen Anschaffungspreis von 2.500, - - DM gehabt habe. Der G e - schftsfhrer der Klgerin habe der Beklagten - was ebenfalls unstreitig ist - die Leistung von Wertersatz zugesagt. Aus einem von der Beklagten vorgelegten Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters an die Vertreter der Klgerin vom 10. April 1996 ergebe sich, daû sich der Geschftsfhrer der Klgerin in einem Gesprch mit der Beklagten - 9 - persnlich verpflichtet habe, neben dem Anschaffungspreis fr eine neue Waschmaschine in Hhe von 2.450, - - DM die Kosten fr vier in Verlust gerat e - ne Originalschlssel, deren Nachgieûen 2.000, - - DM gekostet habe, zu be r - nehmen. Gleiches gelte fr die grundstzliche Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz fr eine abhanden gekommene Marmorplatte, die zu einer B a - rockkommode gehrt habe. Die Klgerin habe dem Schreiben vom 10. April 1996 nicht widersprochen, so daû davon auszugehen sei, daû der Geschft s - fhrer der Klgerin ein entsprechendes Anerkenntnis abgegeben habe. Das Berufungsgericht htte fr die drei Schadenspositionen jedenfalls eine Schadensschtzung gemû § 287 ZPO vornehmen oder dem durch Sac h - verstndigengutachten unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nachg e - hen mssen, wonach eine angemessene Bewertung der Schden einen E r - satzbetrag von 15.000, - - DM ergeben htte. bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Es trifft zwar zu, daû das Berufungsgericht ungeprft gelassen hat, ob der Beklagten wegen der drei (weiteren) geltend gemachten Schadenspositionen (Waschm a - schine, Schlssel, Marmorplatte) eine Schadensersatzforderung zusteht, mit der sie gegen die anerkannten Ansprche der Klgerin aufrechnen kann. Ins o - weit ist der Senat jedoch in der Lage, selbst eine abschlieûende Entscheidung zu tre f fen. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht angenommen werden, daû die Klgerin die in dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Bekla g - ten vom 10. April 1996 genannten Ersatzbetrge fr die Waschmaschine sowie die angeblich verlorengegangenen vier Schlssel anerkannt und einen b e - stimmten Betrag fr die Zerstrung einer zu einer Barockkommode gehrenden - 10 - Marmorplatte zugesagt hat. In der Stellungnahme der anwaltlichen Vertreter der Klgerin zu dem Schreiben vom 10. April 1996 wird unter anderem mitgeteilt, daû die Klgerin lediglich vergleichsweise - ohne Anerkennung einer Recht s - pflicht - bereit sei, fr die Positionen Waschmaschine, Marmorplatte und Schlssel einen Pauschalbetrag von 5.000, - - DM von der Gesamtforderung in Abzug zu bringen, wenn sich die Beklagte im Gegenzug bereit erklre, die der Klgerin entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten zu bernehmen. Von einer unbedingten Verpflichtung der Klgerin, die von der Beklagten geltend g e - machten Schadensbetrge zu ersetzen, kann unter diesen Umstnden nicht ausgegangen werden. Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daû das Berufungsgericht eine Schadensschtzung gemû § 287 ZPO htte vornehmen knnen und mssen. Eine richterliche Schtzung ist nmlich unzulssig, wenn dem Richter greifbare Anhaltspunkte als Grundlage seiner Entscheidung gnzlich fehlen und damit das richterliche Ermessen "vllig in der Luft hngen" wrde (vgl. BGHZ 91, 243, 257; BGH, Urt. v. 26.11.1986 - VIII ZR 260/85, NJW 1987, 909, 910; Urt. v. 2.7.1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695 f.; MnchKomm.ZPO/Prtting, 2. Aufl., § 287 Rdn. 28; Zller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 287 Rdn. 4). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat zu dem von der Klgerin bestrittenen Anschaffungspreis der abhanden gekommenen Wasc h - maschine keinerlei Belege vorgelegt. Ferner fehlt es - worauf die Revisionse r - widerung mit Recht hinweist - an erforderlichem Vortrag zum Typ und zum Alter der in Verlust geratenen Waschmaschine. Unter diesen Umstnden ist es w e - der dem Gericht noch einem Sachverstndigen mglich, den Wert der Wasc h - maschine im Zeitpunkt ihres Abhandenkommens zu schtzen. - 11 - Gleiches gilt in bezug auf die abhanden gekommenen Schlssel und die zerstrte Marmorplatte. Insoweit kommt noch hinzu, daû die Klgerin einen Verlust bzw. eine Zerstrung dieser Gegenstnde whrend ihrer Gewahrsa m - zeit bestritten hat. Die Beklagte hat keinen Beweis dafr angetreten, daû die Schlssel und die Ma r morplatte der Klgerin bergeben worden waren. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des B e - rufungsgerichts, der Beklagten stehe wegen des behaupteten Verlustes des Gemldes "Schlafender Schferhund" von Max Liebermann kein Schadense r - satzanspruch zu, weil die Klgerin nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgefhrten Beweisaufnahme bewiesen habe, daû sie der Beklagten das in Rede stehende Gemlde im Juli 1993 ausgeliefert habe. aa) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, daû die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht bestehe, hauptschlich darauf gesttzt, daû der als Zeuge vernommene Mitarbeiter L. der Klgerin ausgesagt habe, zunchst sei nur ein Teil der umfangreichen Sendung (von Kln) zur Pr i - vatadresse der Beklagten gebracht worden; der Rest sei eingelagert worden. Erst spter habe er auf Anforderung der Beklagten ein Bild von Liebermann, auf dem ein Hund abgebildet gewesen sei, sowie Pflanzen und einen Rahmen aus dem Lager geholt und in die Wohnung der Beklagten gebracht, wo er nur die Beklagte allein angetroffen habe. Auûerdem hat das Berufungsgericht maûge b - lich darauf abgestellt, daû die Aussage des Zeugen L. durch einen Eintrag in das "Speditionsbuch" fr Juli 1993 gesttzt werde, aus dem die Lieferung von "ein( em) Gemlde und ein( em) Rahmen und Pflanzen" aus der Lagerkommiss i - on an die Beklagte hervorgehe. bb) Diese Wrdigung greift die Revision mit Erfolg an. - 12 - Die tatrichterliche Beweiswrdigung kann vom Revisionsgericht alle r - dings nur beschrnkt berprft werden. Der revisionsgerichtlichen Überprfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozeûstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Wrdigung also vollstndig ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfa h - rungsstze verstût (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 156/97, NJW 2000, 213, 214). Das Berufungsgericht hat bei seiner Wrdigung maûgeblichen Pr o - zeûstoff nebst Beweisantritten verfahrensfehlerhaft unbercksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht hat sich der Beweiswrdigung des Landgerichts angeschlossen, das seine Annahme, es stehe fest, daû der Beklagten im Juli 1993 ein Bild von Liebermann, auf dem ein Hund abgebildet gewesen sei, au s - gehndigt worden sei, im wesentlichen auf die Aussage des Zeugen L. gesttzt hat. Soweit das Landgericht gemeint hat, bei der Wrdigung der Zeugenauss a - ge sei mit zu bercksichtigen, daû nach Angabe der Max-Liebermann- Gesellschaft dieses Bild 1992/93 vom Kunstsalon F. veruûert worden sei (LGU 14), handelt es sich dabei angesichts der klaren Formulierung LGU 13, daû die Aussage des Zeugen L. "glaubwrdig und ohne Widersprche" sei, l e - diglich um eine nicht selbstndig tragende Hilfse r wgung. Die Revision macht mit Recht geltend, das Berufungsgericht htte den Zeugen L. erneut vernehmen mssen, weil aufgrund verschiedener Umstnde, die das Berufungsgericht nicht bercksichtigt hat, Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen. (1) Die Beklagte habe - so die Revision - mit Schriftsatz vom 27. November 1998 unter Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt Dr. P.) vorg e - - 13 - tragen, der Geschftsfhrer der Klgerin habe, nachdem die Beklagte das Fehlen des Gemldes von Liebermann sofort nach Auslieferung des groûen Bildertransportes von Kln nach Mnchen gergt habe, bei allen nachfolgenden Verhandlungen niemals bestritten, daû das Bild verlorengegangen sei. Es sei immer nur um die Frage gegangen, ob die Versicherung der Klgerin oder die der Beklagten zustndig sei. Auch in der Verhandlung zwischen Herrn B., der Beklagten und Rechtsanwalt Dr. P., die Anfang April 1996 in Kln stattgefunden und zu dem Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Beklagten vom 10. April 1996 gefhrt habe, sei der Verlust des Bildes nicht streitig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Geschftsfhrer der Klgerin auch endlich bereit gewesen, den Verlust der Versicherung der Klgerin zu melden. Diesem Vorbringen, das gegen die behauptete Auslieferung des in Rede stehenden Gemldes an die Beklagte spricht, wird das Berufungsgericht im wiedererffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. (2) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 27. November 1998 des weiteren darauf hingewiesen, daû der Auszug aus dem "Speditionsbuch" (A n - lage K 52/2 und K 52/3), auf den das Berufungsgericht bei seiner Wrdigung auch maûgeblich abgestellt hat, unter der Position "KU 9307-08 M" die Lief e - rung eines Gemldes, eines Rahmens sowie von Pflanzen ausweist. In dem zur Position "KU 9307-08 M" ausgestellten Lieferschein vom 7. Juli 1993 (Anl a - ge 1 a) ist als Transportgut hingegen aufgefhrt "Zustellung diverser Pflanzen, 2 Brosthle, 1 Rahmen". In der dazu korrespondierenden Rechnung vom 19. August 1993 (Anlage 1 b) ist lediglich von der "Zustellung diverser Pflanzen + B rosthle ab Lager Mnchen" die Rede. - 14 - Es fehlt bislang - was das Berufungsgericht nicht bercksichtigt hat - an einer nachvollziehbaren Erklrung der Klgerin, weshalb es fr die behauptete Anlieferung des Gemldes von Liebermann durch den Zeugen L. weder einen Lieferschein noch eine Rechnung gibt. Die Positionsnummer "KU 9307-08 M" betraf ausweislich der bei den Akten befindlichen Anlagen 1 a und 1 b ersich t - lich nicht die Lieferung eines Gemldes. (3) Die Revision beanstandet auch mit Recht, daû das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen L. nicht umfassend gewrdigt hat. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet, daû es fr die Auslieferung von Gegenstnden an die Beklagte Belege geben msse. Auch fr die Anlief e - rung des Liebermann-Bildes bei der Beklagten habe er einen Beleg, der sich bei der Klgerin befinden msse. Er habe sich bei der Ablieferung der drei S a - chen von der Beklagten den Empfang besttigen lassen. Es msse eine Tran s - portakte geben, in der die Zustellungen festgehalten seien. Das Berufungsgericht htte bercksichtigen mssen, daû die Klgerin keine plausible Erklrung dafr gegeben hat, weshalb sie eine an sich vorha n - dene Empfangsquittung nicht vorgelegt hat. (4) Dem Berufungsgericht ist auch nicht darin beizutreten, daû die B e - klagte das Fehlen des Gemldes von Max Liebermann erstmals mit Schreiben vom 7. April 1994 gergt hat, obwohl der Gesamttransport bereits im Juli 1993 erfolgt war. Die Beklagte hat ebenfalls in ihrem Schriftsatz vom 27. November 1998 unter Beweisantritt (Zeugnis Dr. S.) vorgetragen, sie habe sofort nach Auslieferung des groûen Bildertransportes das Fehlen eines Bildes gergt, und zwar sowohl gegenber den Angestellten der Klgerin als auch telefonisch g e - - 15 - genber dem Geschftsfhrer der Klgerin. Dieses Vorbringen hat im brigen der vom Landgericht vernommene Zeuge Dr. S. besttigt. 4. Im wiedererffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht daher den Zeugen L. erneut zu vernehmen haben, damit ihm gegebenenfalls Vorhalte aus der Aussage des noch zu vernehmenden Zeugen Rechtsanwalt Dr. P. gemacht werden knnen. Darber hinaus sind dem Zeugen L., der se i - nerzeit als Disponent bei der Klgerin beschftigt war, die Abweichungen zw i - schen der Eintragung unter der Position "KU 9307-08 M" im "Speditionsbuch" und den Angaben im Lieferschein vom 7. Juli 1993 (Anlage 1 a) sowie in der Rechnung vom 19. August 1993 (Anlage 1 b) vorz u halten. Auf die Durchfhrung einer Beweisaufnahme kme es allerdings dann nicht an, wenn das Berufungsgericht vorab zu der Feststellung gelangt, daû auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vertrge die Bestimmungen der ADSp a.F. oder des GKUMT zur Anwendung kommen und die Beklagte die von ihr mit der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Ansprche - wegen eines Aufrechnungsverbots oder der von der Klgerin erhobenen Ei n - rede der Verjhrung - jedenfalls nicht durchsetzen kann. - 16 - III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Erdmann Starck Bornkamm Pokrant Bscher
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