BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 263/06 vom 15. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247247 8 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2; BGB 247 362 a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die Einlagezahlung - wie von vornherein beabsichtigt - "in Raten" (hier: 2 Teilbetr344ge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zur374ckflie337t. b) In den F344llen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grunds344tzlich zul344ssige - nach-tr344gliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese sp344tere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen l344sst. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zu-r374ckzuweisen. Gr374nde: Die Revision der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Vor-aussetzungen f374r deren Zulassung liegen nicht vor (247 552 a ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts mit Recht - bis auf die H366he des Zinssatzes der Nebenforderung - zur374ckgewiesen, ohne dass ein entschei-dungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des 247 543 ZPO vorgelegen h344tte. 2 1. Der Kl344ger kann als Insolvenzverwalter von der Beklagten (nochmali-ge) Leistung der von ihr 374bernommenen Stammeinlage in H366he von 12.500,00 200 verlangen, weil sie mit dem entsprechenden Teil der Einzahlung vom 14. M344rz 2001 nicht - wie f374r eine ordnungsgem344337e Kapitalaufbringung erforderlich - zur freien Verf374gung der Gesch344ftsleitung der Schuldnerin geleis-tet und damit ihre Einlageschuld nicht wirksam getilgt hat. 3 a) Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterli-cher W374rdigung die nahe liegende - und damit revisionsrechtlich hinzunehmen- 4 - 3 - de - 334berzeugung gewonnen, dass die bereits am 12. April 2001 vorgenomme-ne R374ck374berweisung von 10.000,00 DM und die weitere 334berweisung von 15.000,00 DM am 31. Mai 2001, die sie selbst im Rahmen der eidesstattlich versicherten Angaben gegen374ber dem Insolvenzgericht als "R374ckzahlung" be-zeichnet hat, zu ihren Lasten die - nicht widerlegte - Vermutung einer vorabge-sprochenen objektiven Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages begr374nden. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei im Rahmen seiner W374rdigung der Gesamtumst344nde f374r die verstrichenen Zeitr344ume von 29 Tagen hinsichtlich der ersten R374ckzahlung bzw. 2,5 Monaten hinsichtlich der zweiten R374ckzahlung den erforderlichen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der urspr374nglichen Einzahlung auf das Stamm-kapital als aussagekr344ftiges Indiz f374r die Umgehung der Kapitalaufbringung be-jaht. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums von knapp einem Monat ent-spricht dies - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Senatsrechtsprechung in einer vergleichbaren Konstellation (BGHZ 166, 8, 12, Tz. 13 - "Cash-Pool"), in der zwischen Hin- und R374ckfluss der Einlagemittel ebenfalls eine Zeitdistanz von knapp einem Monat lag. Angesichts dessen h344lt es sich im Rahmen zul344s-siger tatrichterlicher W374rdigung, wenn das Berufungsgericht den erforderlichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auch f374r die R374ckzahlung des zwei-ten Teilbetrages von 15.000,00 DM circa eineinhalb Monate nach der ersten Zahlung als gegeben angesehen hat; denn es handelte sich danach faktisch um eine "fortgesetzte", von vornherein beabsichtigte R374ckf374hrung der gesamten Einlagezahlung "in Raten". b) Revisionsrechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht die sp344teren Deutungsversuche der Beklagten hinsichtlich ihrer unmissverst344ndlichen, in Gegenwart ihres anwaltlichen Vertreters vor dem Insolvenzgericht abgegebe-nen Erkl344rungen 374ber die "R374ckzahlung" der Einlage zur374ckgewiesen. In die-sem Zusammenhang geht die Tatsache, dass das Firmenkonto der Insolvenz- 5 - 4 - schuldnerin mit Billigung der Beklagten in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als deren Gesch344ftsf374hrerin auch zu undurchsichtigen Geldtransaktionen ihres Ehemannes von einer ihm geh366renden schwedischen Firma benutzt wurde, zu ihren Lasten. 6 c) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht auch eine nachtr344gliche Tilgungswirkung der von der Beklagten behaupteten eigenen Einzahlungen vom 4. Mai 2001 in H366he von 12.000,00 DM und vom 28. August 2001 in H366he von 3.000,00 DM revisionsrechtlich einwandfrei verneint, weil mit jenen Zahlungen weder eine ausdr374ckliche Tilgungsbestimmung der Beklagten in Bezug auf eine "Wiedereinzahlung" der in Raten zur374ckgezahlten Stammein-lage verbunden noch eine derartige Zweckbestimmung in sonstiger Weise ob-jektiv erkennbar war. Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar - worauf die Re-vision im Ansatz zutreffend hinweist - die nachtr344gliche Erf374llung der Einlage-verbindlichkeit durch eine sp344tere Leistung auch in den F344llen des Hin- und Herzahlens m366glich (vgl. nur BGHZ 165, 113); das setzt jedoch - wie das Beru-fungsgericht zutreffend erkannt hat - voraus, dass sp344tere Zufl374sse sich eindeu-tig der fortbestehenden Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen. Ent-sprechendes gilt nach den zutreffenden Ausf374hrungen des Berufungsgerichts erst recht f374r die Einzahlungen des Ehemannes der Beklagten vom 16. Mai 2001 374ber 60.000,00 DM, vom 13. Juli 2001 374ber 50.000,00 DM und vom 1. August 2001 374ber 50.000,00 DM auf das Gesch344ftskonto der Insolvenz-schuldnerin, bei denen ein (objektiver) Zusammenhang mit einer etwaigen nachtr344glichen Erf374llung der Einlageschuld der Beklagten schon im Ansatz nicht erkennbar ist. 2. Angesichts dessen hat die Rechtssache als typische Einzelfallent-scheidung - trotz ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht - keine grunds344tz-liche Bedeutung i.S. des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat 7 - 5 - denn auch selbst den (angeblichen) Anlass f374r seine Zulassungsentscheidung nur - vorsichtig einschr344nkend - dahingehend umschrieben, dass die (generelle) "Frage nach dem h366chstzul344ssigen Zeitraum, innerhalb dessen die R374ckzah-lung der Stammeinlage an einen einlagepflichtigen Gesellschafter einer GmbH zum Wegfall der Tilgungswirkung der urspr374nglich geleisteten Einzahlung der Stammeinlage f374hre, bislang h366chstrichterlich nicht entschieden sei und der vorliegende Fall Veranlassung daf374r geben k366nnte , die hierf374r ma337geblichen Kriterien im Rahmen einer Grundsatzentscheidung n344her zu umschreiben". Ei-ne Beantwortung dieser Frage ist jedoch - mangels Entscheidungsrelevanz f374r die vorliegende besondere Fallgestaltung - nicht veranlasst. Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 413 O 8/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 11 U 4/06 -
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