BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 263/07 vom 8. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247247 30, 34 Abs. 3 a) Die Satzung einer GmbH kann f374r den Fall des Ausschlusses eines Gesellschaf-ters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung - also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung - verliert (BGHZ 32, 17, 23; Sen.Urt. v. 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544). b) Der Beschluss 374ber die Einziehung eines Gesch344ftsanteils ist wegen Versto337es gegen 247 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer dar374ber hinausgehenden bilanziellen 334berschuldung bereits im Zeit-punkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort f344llige - Abfindung nicht aus freiem Verm366gen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.). BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZR 263/07 - OLG M374nchen LG Traunstein - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesge-richts M374nchen vom 25. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Streitwert: 1.036.654, 40 200 Gr374nde: Es liegt keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-teien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat auch die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 1 1. a) Dem Gesamtzusammenhang der 247247 12 ("Ausscheiden eines Ge-sellschafters"), 13 ("Folgen des Ausscheidens") des Gesellschaftsvertrages (GV) der Beklagten ist - wovon auch das Berufungsgericht in seiner zwar knap-pen, aber im Ergebnis zutreffenden Urteilsbegr374ndung ersichtlich ausgeht - bei der gebotenen objektiven Auslegung zu entnehmen, dass bei Vorliegen eines 2 - 3 - wichtigen Grundes der betroffene Gesellschafter durch Beschluss der 374brigen Gesellschafter mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft ausscheidet. 3 Ein solcher Beschluss wurde nicht erst konkludent zugleich mit der Ein-ziehung am 15. Mai 2000, sondern bereits am 14. Februar 2000 gefasst und am 10. April 2000 (vgl. NZB-Erwiderung S. 4, Beschluss BayObLG v. 18. M344rz 2003, S. 4 - Anl. K 6) unmissverst344ndlich wiederholt. Dass die Ausschlie337ung auf einen wichtigen Grund gest374tzt wurde, ergibt sich - anders als die Be-schwerde mit ihrer auf Art. 103 GG gest374tzten R374ge glauben machen will - aus dem unstreitigen Inhalt des mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten Protokolls zur Gesellschafterversammlung vom 14. Februar 2000 (Anl. B 3 auf GA 45), in der die Ausschlie337ungsgr374nde ausf374hrlich vor der Beschlussfassung unter Top 6 er366rtert worden sind. Mangels Anfechtung ist der beschlossene Ausschluss der Kl344gerin bestandskr344ftig und damit wirksam. b) Einer Revisionszulassung wegen Grunds344tzlichkeit bedarf es entge-gen der Ansicht der Kl344gerin zur Frage der sofortigen Wirksamkeit einer Aus-schlie337ung durch Gesellschafterbeschluss auf der Grundlage einer dies - wie hier - regelnden Satzungsklausel nicht, weil der Senat diese Rechtsfrage be-reits entschieden hat. 4 aa) Im Urteil vom 30. Juni 2003 (II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544), der ei-nen Austrittsfall betraf, hat der Senat unmissverst344ndlich ausgesprochen, dass die Satzung eine von der dem Urteil BGHZ 9, 157 zugrunde liegenden Konstel-lation abweichende Regelung treffen und selbst f374r den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen kann, dass der Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung verliert. 5 - 4 - bb) Dies hatte der Senat schon in seinem - in jener Entscheidung in Be-zug genommenen - Urteil BGHZ 32, 17, 23 eindeutig ausgesprochen: 6 205" Ein rechtm344337iger Ausschlie337ungsbeschluss hat zur Folge, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstel-lung verliert . Der Gesch344ftsanteil bleibt dagegen bestehen. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat Anspruch auf den vollen Gegenwert seines Gesch344ftsanteils. Auch wenn die Gesellschaft nicht in angemessener Frist die Einziehung des Gesch344ftsanteils beschlie337t oder seine Abtretung verlangt und nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegen-wert seines Gesch344ftsanteils erlangt, lebt doch die Gesell-schafterstellung des Betroffenen nicht wieder auf. 205Im Rah-men der gestellten Antr344ge kommt es daher nicht darauf an, dass lediglich die Ausschlie337ung des Kl344gers beschlossen, nicht aber 374ber seinen Gesch344ftsanteil Beschluss gefasst worden ist, und welchen Wert dieser Gesch344ftsanteil hat."205 2. Einer Revisionszulassung bedarf es entgegen der Ansicht der Kl344gerin auch nicht im Hinblick auf die feststehende Rechtsprechung des Senats, dass ein Beschluss 374ber die Einziehung eines Gesch344ftsanteils wegen Versto337es gegen 247 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig ist, wenn infolge einer Un-terbilanz bzw. einer dar374ber hinausgehenden bilanziellen 334berschuldung be-reits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete - sofort f344llige - Abfindung nicht aus freiem Verm366gen aufbringen kann (BGHZ 144, 365, 369 f.). 7 Ein im Zusammenhang mit dieser Senatsrechtsprechung stehender Ver-sto337 des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG liegt nicht vor. 8 a) Auf den Vortrag der Klageschrift, wonach im Zeitpunkt der Beschluss-fassung 374ber die Einziehung am 15. Mai 2000 (angeblich) eine Unterbilanz i.H.v. 150.000,00 DM bestanden habe, musste es nicht eingehen. Dieser - be- 9 - 5 - strittene - Vortrag ist, wie die Beklagte bereits in der Klageerwiderung einge-hend dargelegt hat, unsubstantiiert. Die von der Kl344gerin allenfalls kursorisch in Bezug genommene Bilanz zum 31. Dezember 1999 gibt f374r eine Unterbilanz im ma337geblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15. Mai 2000 nichts her, zumal nach dem Vortrag der Beklagten bereits im Gesch344ftsjahr 1999 ein Jah-res374berschuss von mehr als 65.000,00 DM erwirtschaftet wurde. Angesichts dessen besteht kein vern374nftiger Anhaltspunkt daf374r, dass im Beschlusszeit-punkt ein Versto337 gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften festgestanden h344tte. b) Hinzu kommt, dass die Kl344gerin in ihrem - im Berufungstermin vom 12. Juli 2007 eingereichten Schriftsatz - selbst die von ihr geltend gemachte Bewertung des Unternehmenswertes der Beklagten mit 1.053.000,00 200 vorge-legt hat, die deutlich werden l344sst, dass es dem Unternehmen - nach wie vor - gut geht und eine Abfindung der Kl344gerin auf der Grundlage der beschlossenen Einziehung nicht gef344hrdet war; vielmehr ist offenbar nach dem eigenen Vor-bringen der Kl344gerin mit einer nicht unerheblichen Abfindung zu rechnen, zu deren Zahlung die Gesellschaft in der Lage war und noch ist. 10 - 6 - 11 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 HKO 5036/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 25.10.2007 - 23 U 2111/07 -
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