BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 263/09 Verk374ndet am: 8. Februar 2011 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 705, 133 B 157 D; HGB 247247 128, 129 Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts f374r eine vertrag-liche Verbindlichkeit der Gesellschaft in dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Anteil der Gesellschafts-schuld beschr344nkt worden (sog. quotale Haftung), so ist durch Auslegung der die Gesell-schaftsschuld begr374ndenden Vereinbarung zu ermitteln, in welchem Umfang Tilgungen aus dem Gesellschaftsverm366gen oder Erl366se aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der Gesellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Beklagten zu 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 ge-gen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. November 2008 werden zur374ckgewiesen. Die Gerichtskosten und die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344gerin im Revisionsverfahren tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu 40 %, der Beklagte zu 3 zu 11 %, die Beklagten zu 5 und 6 als Gesamtschuldner zu 19 %, der Beklagte zu 7 zu 19 % und die Beklagten zu 8 und 9 als Gesamtschuldner zu 11 %. Im 334brigen tragen die Beklagten ihre Kosten selbst. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten sind die Gesellschafter der Grundst374cksgesellschaft K. stra337e b.R. (im Folgenden: GbR), einem geschlossenen Immobilien-fonds in der Rechtsform einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Gegenstand der Gesellschaft ist die Bebauung des gesellschaftseigenen Grundst374cks K. - stra337e in Berlin mit einem sechs Wohneinheiten umfassenden Mehrfamilien-haus und seine anschlie337ende Verwaltung. 1 Die Gesellschafter sind entsprechend den von ihnen geleisteten Einlagen an der GbR wie folgt beteiligt: die Beklagten zu 1 und 2 mit 33,93 %, der Beklag-te zu 3 mit 8,815 %, der - nicht am Revisionsverfahren beteiligte - Beklagte zu 4 mit 16,42 %, die Beklagten zu 5 und 6 mit 16,02 %, der Beklagte zu 7 mit 16,00 % und die Beklagten zu 8 und 9 mit 8,815 %. 2 247 4 Nr. 5 des dem Fondsprospekt als Anlage beigef374gten Gesellschafts-vertrags lautet: 3 Die Gesellschafter sind am Gesellschaftsverm366gen in dem Verh344ltnis ihrer Ka-pitaleinlagen beteiligt. Sie haften f374r Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsverm366gen unbeschr344nkt, im 334brigen jedoch nicht als Gesamt-schuldner, sondern nur quotal im Verh344ltnis ihrer Kapitaleinlagen zu dem in Abs. 3 genannten Gesellschaftskapital, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine gesamtschuldnerische Haftung vorsehen oder dies von Be-h366rden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird. Nach 247 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags steht die F374hrung der Ge-sch344fte den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In 247 6 Abs. 3 bestellten die Gesellschafter zur F374hrung der Gesch344fte als gemeinsame Bevollm344chtigte (Gesch344ftsbesorgerin) die Firma K. & Partner Betreuungs- und Vermitt-lungsgesellschaft f374r Verm366gensanlagen mbH. Rechte und Pflichten der Ge-sch344ftsbesorgerin richteten sich nach einem Gesch344ftsbesorgungsvertrag, des-sen Entwurf dem Fondsprospekt als weitere Anlage beigef374gt war. 4 - 4 - In dem Gesch344ftsbesorgungsvertrag beauftragte die GbR die Gesch344fts-besorgerin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besa337, um-fassend mit der F374hrung der Gesch344fte f374r die Gesellschaft einschlie337lich der Durchf374hrung der geplanten Bauma337nahme, wobei die Gesch344ftsbesorgerin an die Weisungen der Gesellschafter und die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags gebunden war. 5 247 1 Nr. 3 des Gesch344ftsbesorgungsvertrags lautet: Die vorstehende Vertretungsbefugnis ist dahingehend beschr344nkt, dass die Gesellschafter nur mit einer ihren Beteiligungsverh344ltnissen an der Gesell-schaft entsprechenden Quote verpflichtet werden d374rfen. Dies ist in die Vertr344-ge ausdr374cklich aufzunehmen. Die Einschr344nkung gilt nicht, wenn eine ge-samtschuldnerische Haftung gesetzlich vorgeschrieben oder von Beh366rden oder Versorgungsunternehmen verlangt wird. Daneben erteilten die Gesellschafter entsprechend der Vorgabe in 247 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesch344ftsbesorgerin jeweils notariell beur-kundete umfassende Einzelvollmachten, die diese u.a. dazu berechtigten, die Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen zu unterwerfen. 6 7 Die GbR, vertreten durch die Gesch344ftsbesorgerin, schloss im April 1993 mit der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin, der B. H. bank AG, zwei grundschuldbesicherte Darlehensvertr344ge 374ber 780.000 DM und 1.720.000 DM. Nach den Darlehensvertr344gen haften die Darlehensnehmer (gemeint: Gesellschafter) 204nach 247 421 BGB, jedoch beschr344nkt auf die in der genannten Aufstellung aufgef374hrten Teilbetr344ge am unten genannten Darle-hensbetrag nebst Zinsen und Kosten223. In diesen Aufstellungen werden f374r jeden Gesellschafter betragsm344337ig Anteile am Gesellschaftskapital, an den Darlehen, den Annuit344ten, am Gesamtbetrag usw. aufgef374hrt. Nr. 15 der Darlehensvertr344-ge enth344lt unter der 334berschrift 204Sicherheiten223 Regelungen f374r 204Grundschulden223 (15.1) und 204pers366nliche Haftung223 (15.2) sowie 204Weitere Bestimmungen f374r alle Sicherheiten223 (15.4); 15.2.2 bestimmt, dass die Bank die pers366nliche Haftung - 5 - unabh344ngig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen kann. Nach Nr. 23.1 der Darlehensvertr344ge findet 247 366 BGB keine Anwendung. Die Kl344gerin k374ndigte beide Darlehen mit Schreiben vom 10. Mai 2004 und stellte sie zum 30. Juni 2004 zur R374ckzahlung f344llig. Von den Hauptforde-rungen aus beiden Darlehen waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt 1.048.904,01 200 offen. Zum 1. September 2006 belief sich der Gesamtsaldo ein-schlie337lich aufgelaufener Zinsen auf 1.399.069,72 200. 8 Die Kl344gerin erl366ste aus der Grundschuld im Wege der Zwangsverwal-tung zun344chst 33.000 200, sodann durch freih344ndige Ver344u337erung des Grund-st374cks nach Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens 541.415,57 200. Unter Ber374cksichtigung dieser Betr344ge beliefen sich die Darlehensverbindlich-keiten der GbR zum 19. Oktober 2006 auf 833.788,54 200. 9 Vor der Auszahlung des Kaufpreises an die Kl344gerin erkl344rte die sp344tere Prozessbevollm344chtigte der Beklagten f374r die GbR und die von ihr vertretenen Gesellschafter unter Hinweis auf 247 366 BGB, dass die anstehende Zahlung aus-schlie337lich die pers366nliche Schuld der Gesellschafter tilgen solle, n344mlich 204auf den Darlehensteil erfolge, welcher von den Absicherungen durch private Gesell-schafterhaftung erfasst sei223, und einer Verrechnung auf die nicht durch die quo-tale Haftung abgesicherte Schuld ausdr374cklich widersprochen werde. 10 Mit den Hauptantr344gen nimmt die Kl344gerin die Beklagten jeweils auf Zah-lung des Teils der am 1. September 2006 bestehenden Darlehensrestschuld in Anspruch, der ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsverm366gen entspricht; mit den Hilfsantr344gen berechnet sie die anteiligen Haftungsbetr344ge unter Zugrunde-legung der Restschuld nach Abzug der Erl366se aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Fondsgrundst374cks. 11 - 6 - Das Landgericht hat lediglich den Hilfsantr344gen entsprochen. Auf die Be-rufung beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagten bis auf einen ge-ringen Teil der Zinsforderung entsprechend den Hauptantr344gen verurteilt. Dage-gen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen der Be-klagten zu 1 bis 3 und 5 bis 9. 12 Entscheidungsgr374nde: Die Revisionen der Beklagten haben keinen Erfolg. 13 I. Das Berufungsgericht (KG, ZIP 2009, 1118) hat ausgef374hrt: 14 Die Haftung der beklagten Gesellschafter der GbR folge aus 247 128 HGB analog in Verbindung mit 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF (Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB). Die Darlehensvertr344ge verstie337en nicht gegen Art. 1 247 1 RBerG, da die GbR bei ihrem Abschluss wirksam von der Gesch344ftsbesorgerin vertreten worden sei. Weder der Gesch344ftsbesorgungsvertrag noch die der Gesch344ftsbe-sorgerin erteilte Vollmacht seien wegen Versto337es gegen das Rechtsberatungs-gesetz nichtig. Ebenso wenig verletze die Vollmacht den Grundsatz der Selbstorganschaft. Zwar sei die kraft Gesetzes bestehende gesamtschuldneri-sche Haftung der Beklagten auf ihre Quote an dem Gesellschaftsverm366gen be-schr344nkt worden. Die Quote berechne sich aber aus dem urspr374nglichen Darle-hensbetrag nebst Zinsen und Kosten, die die Kl344gerin auch mit ihrem Hauptan-trag unterschreite. Weder freiwillige Tilgungsleistungen der Gesellschaft noch im Wege der Zwangsvollstreckung erzielte Erl366se verringerten den Haftungsum-fang. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Darlehensvertr344ge unter Be-r374cksichtigung der im Gesellschaftsvertrag geregelten Haftung. Die f374r die GbR 15 - 7 - und die Gesellschafter gem. 247 366 BGB erkl344rte Tilgungsbestimmung sei un-wirksam. II. Dies h344lt den Angriffen der Revisionen stand. 16 Die Beklagten schulden der Kl344gerin anteilige R374ckzahlung der Darle-hensbetr344ge in der mit den Hauptantr344gen geltend gemachten H366he (247 128 HGB analog i.V.m. 247 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nF). Die Darlehensvertr344ge sind wirksam (1.). Die quotale Haftung der Beklagten f374r die Darlehensverbindlichkei-ten der GbR bemisst sich nach den urspr374nglichen Darlehensbetr344gen zuz374g-lich Zinsen und Kosten ohne Ber374cksichtigung der Verwertungserl366se (2.). 17 1. Die Darlehensvertr344ge sind wirksam zustande gekommen. Die Fonds-gesellschaft wurde bei Abschluss der Darlehensvertr344ge wirksam durch die Ge-sch344ftsbesorgerin vertreten. 18 a) Zutreffend und in Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung hat das Berufungsgericht angenommen, dass die der Gesch344ftsbesorgerin in 247 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags erteilte Vollmacht zur Vertretung der Ge-sellschaft nicht gegen Art. 1 247 1 RBerG verst366337t und deshalb nicht nach 247 134 BGB nichtig ist. Ein Vertrag, durch den ein als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ausgestalteter geschlossener Immobilienfonds die F374hrung seiner Gesch344fte umfassend auf einen Gesch344ftsbesorger 374bertr344gt, der nicht Gesellschafter ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen nicht in den Anwendungsbe-reich des Rechtsberatungsgesetzes. Denn ein solcher Vertrag ist seinem Inhalt nach im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gerichtet (BGH, Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 20 f.; Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 19/05, ZIP 2007, 64 Rn. 29 m.w.N.; Urteil vom 12. Januar 2010 - XI ZR 37/09, ZIP 2010, 319 Rn. 21). 19 - 8 - So liegt der Fall hier. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der vereinbarten T344tigkeit der Gesch344ftsbesorgerin im Schwerpunkt nicht um die Pr374fung und Besorgung von Rechtsangelegenheiten. Vielmehr ist die Gesch344ftsbesorgerin durch den Gesch344ftsbesorgungsvertrag im Wesentli-chen mit der Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange beauftragt worden. So ob-liegen ihr nach diesem Vertrag alle T344tigkeiten im Zusammenhang mit der Ver-wirklichung des Gesellschaftszwecks und der Verwaltung der Gesellschaft, n344mlich die Durchf374hrung der geplanten Investitionsma337nahme (247 1 Nr. 1) und die anschlie337ende Bewirtschaftung und Verwaltung des Geb344udes (247 1 Nr. 8). Zwar ist der Gesch344ftsbesorgerin nach 247 1 Nr. 2 des Gesch344ftsbesorgungsver-trags auch die Vornahme der zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforder-lichen Rechtsgesch344fte 374bertragen. Dies 344ndert aber nichts daran, dass bei ih-rer T344tigkeit nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Belange der Gesellschaft jedenfalls im Vordergrund stehen. Dementsprechend ist es ihr in 247 1 Nr. 9 des Gesch344ftsbesorgungsvertrags ausdr374cklich gestattet, zur Erledigung ihrer Auf-gaben sachverst344ndige Dritte zu beauftragen. 20 21 b) Der in der Personengesellschaft geltende Rechtsgrundsatz der Selbstorganschaft steht der Wirksamkeit der Beauftragung und Bevollm344chti-gung der Gesch344ftsbesorgerin nicht entgegen. Nach der h366chstrichterlichen Rechtsprechung kann zwar die gesellschaftliche Gesch344ftsf374hrungsbefugnis nicht ohne den Gesellschaftsanteil an einen Dritten 374bertragen werden. Dies schlie337t jedoch die M366glichkeit nicht aus, dass die Gesellschafter durch Gesell-schafterbeschluss oder von vornherein im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in weitem Umfang mit Gesch344ftsf374hrungsaufgaben betrauen und ihm umfassende Vollmacht erteilen, sofern sie selber die organschaftliche Gesch344ftsf374hrungs- und Vertretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 22. Januar 1962 - II ZR 11/61, BGHZ 36, 292, 294; Urteil vom 16. November 1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; Urteil vom 20. September 1993 - II ZR 204/92, DStR 1993, 1918, 1919; Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 396/03, ZIP 2005, 1361, 1363; - 9 - Urteil vom 18. Juli 2006 - XI ZR 143/05, ZIP 2006, 1622 Rn. 18). Diesen Anfor-derungen gen374gen der Gesch344ftsbesorgungsvertrag und die der Gesch344ftsbe-sorgerin erteilte Vollmacht. Die Gesch344ftsbesorgerin war gem. 247 1 Abs. 1 des Gesch344ftsbesorgungsvertrags an die Vorgaben des Gesellschaftsvertrags und die Weisungen der Gesellschafter gebunden. Mit Abschluss des Gesellschafts- und des Gesch344ftsbesorgungsvertrags waren bereits alle wesentlichen Grund-lagen der Fondsgesellschaft geschaffen und die Rechtsverh344ltnisse der k374nfti-gen Gesellschafter festgelegt, ebenso auch der Umfang der Kreditaufnahme (247 4 des Gesellschaftsvertrags). 2. Die aus der Zwangsverwertung des Grundst374cks erzielten Erl366se ver-ringern die pers366nliche Haftung der Beklagten nicht. Ihre quotale Haftung als Gesellschafter bemisst sich nicht nach der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausge-reichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Die nach der Verwertung des Ge-sellschaftsverm366gens verbleibende Darlehensrestschuld bildet lediglich die O-bergrenze ihrer Haftung. 22 23 a) F374r die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts haften neben dem Gesellschaftsverm366gen die Gesellschafter analog 247 128 HGB grunds344tzlich akzessorisch, pers366nlich, prim344r, unbeschr344nkt und in voller H366he. Mit der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Au337engesellschaft b374rgerlichen Rechts in der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341) hat sich an der Haftung der Gesellschafter f374r rechtsgesch344ftlich begr374ndete Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts ge344ndert; sie wurde lediglich auf eine andere dogmatische Grundlage gestellt. W344hrend nach der fr374her vertretenen Doppelverpflichtungslehre die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatverm366gen dadurch begr374ndet wurde, dass der namens der Gesellschaft handelnde Gesch344ftsf374hrer regelm344337ig zugleich die Gesellschaft und die Gesellschafter verpflichtete, sein Vertreter-handeln somit auch den Gesellschaftern zugerechnet wurde, wird sie nunmehr - 10 - in Konsequenz der Anerkennung der beschr344nkten Rechtsf344higkeit der Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts in Anlehnung an die OHG als akzessorische Haftung der Gesellschafter f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus 247 128 HGB hergeleitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341; Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88; Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370). b) Die Beklagten, die noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungs-theorie der Fondsgesellschaft beigetreten sind, wurden in den Darlehensvertr344-gen ausdr374cklich auch mit ihrem Privatverm366gen f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. Ihre kraft Gesetzes (247 128 HGB analog) unbeschr344nkte pers366nliche Haftung als Gesellschafter wurde in den Darlehensvertr344gen mit der Kl344gerin auf den ihrer Beteiligung am Gesellschaftsverm366gen entsprechenden Teilbetrag der Darlehen nebst Zinsen und Kosten beschr344nkt. An der Zul344ssig-keit einer solchen vertraglichen Haftungsbeschr344nkung bestehen keine Zweifel. (BGH, Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 5; vgl. auch Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 128 Rn. 38). 24 25 c) Die in den Darlehensvertr344gen abweichend von 247 128 HGB vereinbar-ten quotalen Haftungsanteile der Beklagten sind durch die aus der Zwangsver-waltung und Verwertung des Fondsgrundst374cks erzielten Erl366se nicht verringert worden. aa) Zahlungen und sonstige Erl366se aus dem Gesellschaftsverm366gen sind nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile anzurechnen. 26 - 11 - Wie der Senat noch unter Geltung der Doppelverpflichtungstheorie ent-schieden hat, kommt im Fall einer quotalen Beschr344nkung der Gesellschafter-haftung eine Erf374llungswirkung der Gesellschaftsleistung entsprechend der Be-teiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach 247 422 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, weil die Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter f374r die Gesell-schaftsschuld nur in beschr344nktem Umfang ein gesamtschuld344hnliches Verh344lt-nis mit dieser bilden (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 227 f.). 27 Die mit dem 334bergang zur Akzessoriet344tstheorie ge344nderte dogmatische Einordnung der Gesellschafterhaftung f374hrt zu keinem anderen Ergebnis. Ent-gegen der Auffassung der Revision folgt aus dem Grundsatz der Akzessoriet344t von Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung nicht, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsverm366gen auf die anteilige pers366nliche Haftung der Gesell-schafter anzurechnen sind. Der Akzessoriet344tsgrundsatz besagt lediglich, dass der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld auch f374r die pers366nliche Haftung der Gesellschafter ma337gebend ist (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358). Die Beklagten schulden deshalb in analo-ger Anwendung von 247 129 HGB unabh344ngig von ihrer Haftungsquote an dem urspr374nglichen Darlehensbetrag h366chstenfalls den noch offenen Betrag der Dar-lehensschuld, den die Kl344gerin auch von der Gesellschaft beanspruchen k366nnte. Dies steht hier allerdings einem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil die von der Kl344gerin geltend gemachten anteiligen Haftungsbetr344ge jeweils die - nach Abzug der Erl366se aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Grundst374cks verbleibende - Darlehensrestforderung unterschreiten. 28 Soweit der Senat in der genannten Entscheidung zur quotalen Gesell-schafterhaftung (Urteil vom 16. Dezember 1996 - II ZR 242/95, BGHZ 134, 224, 228 f.) zur L366sung der Anrechnungsproblematik eine entsprechende Anwen-dung des 247 366 Abs. 2 BGB f374r geboten erachtet hat, wird hieran nicht fest-gehalten. Nach der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Au337engesellschaft 29 - 12 - b374rgerlichen Rechts und der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung der Gesellschafter f374r die Verbindlichkeiten der Ge-sellschaft ist f374r eine entsprechende Anwendung des 247 366 BGB weder Raum noch besteht hierf374r ein Bed374rfnis (vgl. K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2205 f.; Loddenkemper, ZfIR 2006, 707, 710; Sch344fer, NZG 2010, 241, 242). Die Ge-sellschaft ist nicht befugt, durch Tilgungsbestimmungen 374ber die zur Sicherung des Gesellschaftsgl344ubigers angeordnete pers366nliche Haftung der Gesellschaf-ter, auch wenn diese auf eine Quote beschr344nkt worden ist, zu verf374gen und diese zu verringern (K. Schmidt, NJW 1997, 2201, 2203). Die Frage, ob dann, wenn die Gesellschafter mit dem Gl344ubiger der Gesellschaft vereinbart haben, dass sie abweichend von 247 128 HGB f374r die Verbindlichkeiten der Gesellschaft lediglich anteilig entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsverm366-gen haften, ihre Haftung weitergehend dadurch beschr344nkt werden sollte, dass sich ihre urspr374nglichen Haftungsanteile durch Leistungen aus dem Gesell-schaftsverm366gen verringern, beurteilt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - ausschlie337lich nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen. 30 Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept. Der Gesellschaft und ihrem Vertragspartner steht es deshalb frei zu vereinbaren, dass Tilgungen aus dem Gesellschaftsverm366gen nicht nur die Schuld der Ge-sellschaft, sondern anteilig den Haftungsbetrag jedes einzelnen Gesellschafters mindern. Ebenso kann sich der Darlehensgeber verpflichten, vorrangig vor den Gesellschaftern das Gesellschaftsverm366gen in Anspruch zu nehmen und die daraus erzielten Erl366se wiederum nicht nur der Gesellschaft, sondern anteilig den Gesellschaftern auf ihren Haftungsbetrag anzurechnen. bb) Den zwischen der GbR und der Kl344gerin geschlossenen Darlehens-vertr344gen l344sst sich eine derartige Haftungsbeschr344nkung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat die Parteivereinbarungen ohne Rechtsfehler dahin ausge-legt, dass die Parteien die Haftung der Beklagten auf die konkret bezifferten, nach dem Ursprungsdarlehen berechneten Betr344ge im Sinne einer 31 - 13 - summenm344337igen Haftungsh366chstgrenze beschr344nkt haben und sich diese Haf-tungsbetr344ge durch Tilgungen aus dem Gesellschaftsverm366gen nicht ver344ndern sollten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. (1) Die Auslegung des Berufungsgerichts ber374cksichtigt die anerkannten Auslegungsgrunds344tze (247247 133, 157 BGB). Sie steht entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut der Darlehensvertr344ge in Einklang. Die Formulie-rung, dass die Gesellschafter beschr344nkt auf den ihrer Beteiligungsquote ent-sprechenden Anteil der Darlehensbetr344ge haften, besagt ebenso wenig wie der Begriff der quotalen Haftung etwas dar374ber, ob sich die anteilige Haftung auf das urspr374ngliche Darlehen oder auf die nach Verrechnung der Erl366se aus der Zwangsverwaltung und Verwertung des Gesellschaftsgrundst374cks verbleibende Darlehensschuld beziehen soll. Die Regelung in Nr. 23.1 der Darlehensvertr344ge, dass 247 366 BGB keine Anwendung findet, st374tzt die Auslegung des Berufungs-gerichts. Dabei kann dahin stehen, ob sie gem. 247 9 AGBG aF (247 307 Abs. 1 BGB) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Gesch344ftsbe-dingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 9. M344rz 1999 - XI ZR 155/98, ZIP 1999, 744, 745; Palandt/Gr374neberg, BGB, 70. Aufl., 247 366 Rn. 8). Jedenfalls schlie337t die Be-stimmung einen 374bereinstimmenden Willen der vertragsschlie337enden Parteien aus, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsverm366gen die Haftung der Gesell-schafter ohne weiteres vermindern sollten. Denn nach dem Inhalt der beabsich-tigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden k366nnen, worauf Zahlungen angerechnet werden. 32 Entgegen der von der Revision in der m374ndlichen Verhandlung vertrete-nen Auffassung l344sst sich auch Nr. 15.4.2 des Darlehensvertrags nicht entneh-men, dass Leistungen aus dem Gesellschaftsverm366gen die Haftung der Gesell-schafter anteilig vermindern sollten. Danach werden zwar 204alle Zahlungen an die Bank nur auf die pers366nlichen Forderungen und nicht auf die Grundschulden, das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet223. Mit 204per- 33 - 14 - s366nlichen Forderungen223 ist hier aber die Darlehensforderung gegen die Gesell-schaft, nicht die pers366nliche Haftung der Gesellschafter f374r die Gesellschafts-schuld gemeint. (2) Das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Die pers366nliche gesamtschuldneri-sche Haftung der Gesellschafter entspricht dem Wesen der Personengesell-schaft und ihren Haftungsverh344ltnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gl344ubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt (BGH, Ur-teil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373). Sie ist, da in der BGB-Gesellschaft jegliche Kapitalerhaltungsregeln fehlen, neben dem Gesell-schaftsverm366gen wesentliche Grundlage f374r die Kreditw374rdigkeit der Gesell-schaft. Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Kreditgeber neben dem Gesell-schaftsverm366gen zus344tzlich durch die pers366nliche Haftung der Gesellschafter gesichert. Begn374gt er sich abweichend von der nach dem Gesetz regelm344337ig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung mit einer teilschuldnerischen Haf-tung der Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsverm366-gen, rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass er in weiterem Umfang auf seine Sicherung verzichten will. Sollen Zahlungen und Erl366se aus dem Gesell-schaftsverm366gen die vom urspr374nglichen Darlehen berechneten Haftungsbetr344-ge der Gesellschafter vermindern mit der Folge, dass der Kreditgeber 374ber die urspr374nglich vereinbarten teilschuldnerischen Haftungsbetr344ge hinaus in weite-rem Umfang das Insolvenzrisiko der Gesellschafter zu tragen hat, bedarf dies, nimmt man 247 128 HGB in den Blick, einer eindeutigen Vereinbarung. Dies gilt erst recht f374r den Fall, dass die Haftungsanteile - wie hier - in einer Summe aus-gewiesen sind, die jeweils die Obergrenze der Haftung darstellt. 34 - 15 - Allerdings f374hrt dieses Verst344ndnis einer quotalen Haftungsbeschr344nkung dazu, dass die Gl344ubigerin umso besser gegen den Ausfall mit ihren Darlehens-forderungen abgesichert ist, je niedriger diese valutieren. Dies ist aber keine Besonderheit der quotalen Haftungsbeschr344nkung, sondern trifft auch f374r ande-re Sicherheiten wie Grundschulden, Sicherungs374bereignungen u.a. zu. Von ei-ner unangemessenen 334bersicherung kann nach der gesetzlichen Wertung des 247 128 HGB, der eine Absicherung des Gl344ubigers einer Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts durch die gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter vor-sieht, keine Rede sein. 35 Entgegen der Auffassung der Revision besteht auch nicht die Gefahr ei-ner doppelten Befriedigung der Forderungen der Kl344gerin. Zwar sind nach den getroffenen Vereinbarungen (15.1 und 15.2) ihre Forderungen aus den Darle-hensvertr344gen sowohl dinglich durch Grundschulden am Gesellschaftsgrund-st374ck als auch durch die pers366nliche, wenn auch nur teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter gesichert. Die Kl344gerin erh344lt aber nur einmal Zahlung. Eine doppelte Befriedigung ihrer Forderungen scheidet wegen der Akzessoriet344t der Gesellschafterhaftung aus. Erlangt die Kl344gerin durch die Verwertung der dingli-chen Sicherheit oder durch Inanspruchnahme pers366nlich haftender Gesellschaf-ter Befriedigung, reduziert sich in diesem Umfang die Darlehensschuld, f374r die das Gesellschaftsgrundst374ck und die Gesellschafter haften. Ist die Darlehens-schuld erloschen, schulden auch die Gesellschafter nichts mehr (247 129 HGB). 36 Die Darlehensvertr344ge enthalten nicht die Vorgabe, dass vorrangig das Fondsgrundst374ck zu verwerten ist; vielmehr stellen sie es der Kl344gerin aus-dr374cklich frei, die Gesellschafter nach ihrer Wahl pers366nlich vor der Verwertung des Grundst374cks in Anspruch zu nehmen (15.2.2). W344ren - wie die Revision meint - die aus der dinglichen Sicherheit erzielten Erl366se auf die pers366nliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen und bez366ge sich die quotale Haftung nur noch auf die nach Verwertung der dinglichen Sicherheit verbleibende Rest-schuld, hinge die H366he der anteiligen Haftung der Gesellschafter von vornherein 37 - 16 - von dem Zeitpunkt ab, in dem sie von der Kl344gerin in Anspruch genommen wer-den. Es spricht nichts daf374r, dass die Gesellschafter den Umfang ihrer Haftung solchen Zuf344lligkeiten unterwerfen wollten. Wollte man die vereinbarte quotale Haftungsbeschr344nkung in dem von der Revision bef374rworteten Sinn begreifen und s344he der Darlehensvertrag keine Verwertungsreihenfolge vor, w344re ein vorsichtiger Gl344ubiger im 334brigen gehal-ten, zuerst die Gesellschafter in Anspruch zu nehmen und erst dann das Grund-st374ck zu verwerten. Dies liegt ersichtlich nicht im Interesse der Fondsgesell-schafter. 38 (3) Gegen diese Auslegung der Darlehensvertr344ge spricht nicht, dass die Kl344gerin die Haftungsquoten bezogen auf die vor Verwertung des Fondsgrund-st374cks noch bestehende Restschuld berechnet und die (freiwilligen) Gesell-schaftsleistungen haftungsmindernd ber374cksichtigt hat. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kl344gerin selbst die Darlehensvertr344ge in dem Sinne ver-standen hat, dass sich die anteiligen Haftungsbetr344ge der Gesellschafter mit der Tilgung der Darlehensschuld verringern sollten. Bestand bei der Kl344gerin die Erwartung, unter Ber374cksichtigung der durch die Vollstreckung in das Gesell-schaftsverm366gen erl366sten Betr344ge ihre Darlehensrestforderung realisieren zu k366nnen, wenn sie die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote am Gesellschaftsverm366gen anteilig auf Tilgung des nach K374ndigung der Darlehen offenen Saldos in Anspruch n344hme, ist die Vorgehensweise der Kl344gerin nicht nur unter Kostengesichtspunkten naheliegend, sondern tr344gt auch den Interes-sen der betroffenen Gesellschafter Rechnung. 39 cc) Eine abweichende Beurteilung der quotalen Haftung der Beklagten ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem Gesellschaftsvertrag. 40 - 17 - (1) Die Beklagten k366nnen der Kl344gerin grunds344tzlich nicht den Inhalt des Fondsprospekts und die Regelungen des Gesellschaftsvertrags entgegenhalten. Ob und in welchem Umfang ihre Haftung als Gesellschafter gegen374ber der ge-setzlichen Haftung nach 247 128 HGB beschr344nkt wurde, richtet sich ausschlie337-lich nach den darlehensvertraglichen Vereinbarungen. Auf den Fondsprospekt und die darin enthaltenen Gesellschafts- und Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge kommt es f374r das Rechtsverh344ltnis der Parteien des Darlehensvertrags grund-s344tzlich nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, juris). 41 Allerdings k366nnen vom Darlehensvertrag abweichende Aussagen des Fondsprospekts oder des Gesellschaftsvertrags ausnahmsweise mittelbar von Bedeutung sein. Vereinbart eine Bank in den zur Fondsfinanzierung geschlos-senen Darlehensvertr344gen mit dem Fremdgesch344ftsf374hrer bewusst ohne Infor-mation der Gesellschafter eine vom Gesellschaftsvertrag abweichende nachtei-lige Verwertungsreihenfolge, kann dies einen Anspruch der Gesellschafter ge-gen die Bank gem. 247 826 BGB ausl366sen (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237 Rn. 20 f.). Solche Umst344n-de haben hier die Beklagten nicht vorgetragen. Zwar hei337t es auf S. 42 des hie-sigen Prospekts: 42 Soweit Gl344ubiger durch ein Grundpfandrecht gesichert sind, haftet zun344chst das Grundst374ck 226 wie auch f374r 366ffentliche Lasten 226 insgesamt. Dar374ber hin-aus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung. Schon das Verst344ndnis, damit sei die vorrangige Verwertung des Fondsgrund-st374cks vorgeschrieben (so der 27. Senat des Berufungsgerichts, Urteil vom 28. M344rz 2006 - 27 U 65/05, juris; Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 - 27 U 129/05, nicht ver366ffentlicht; nachfolgend BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07, ZIP 2009, 2237), ist nicht zwingend. Auch haben die Beklagten nicht behauptet, dass die Kl344gerin bei der Verhandlung der Darlehensvertr344ge bewusst hiervon abgewichen sei. - 18 - (2) Zudem kann weder dem Prospekt noch dem Gesellschaftsvertrag entnommen werden, dass die Kl344gerin die Gesellschafter erst nach Verwertung des Fondsgrundst374cks in Anspruch nehmen k366nnen sollte und die aus der Ver-wertung des Grundst374cks erzielten Erl366se auf ihre quotale Haftung angerechnet w374rden. 43 Dass 204zun344chst das Grundst374ck haftet, dar374ber hinaus die Gesellschaf-ter223, kann - wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt - ebenso gut als blo337e Aufz344hlung der verschiedenen Sicherheiten verstanden werden, ohne deren Verwertungsreihenfolge vorzugeben. 44 Die Formulierungen auf den Seiten 8 und 33 des Fondsprospekts beto-nen zwar, dass die Gesellschafter Dritten gegen374ber mit ihrem Verm366gen nur quotal haften. Sie legen aber nicht fest, ob die quotale Haftung nach dem ur-spr374nglichen Darlehensbetrag oder dem zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch offenen Saldo zu berechnen ist. Allein aus der Verwendung des Begriffs 204quotal223 l344sst sich nicht herleiten, dass eine variable, auf den jeweils offenen Restbetrag bezogene Haftung vereinbart werden sollte. Gleiches gilt f374r 247 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags. Auch dieser Bestimmung ist lediglich zu ent-nehmen, dass die Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatverm366gen quotal beschr344nkt ist. Ebenso verpflichtet 247 1 Nr. 3 des Gesch344ftsbesorgungsvertrags die Gesch344ftsbesorgerin, die quotale Haftung mit den Gl344ubigern zu vereinba-ren, ohne ihren Inhalt zu konkretisieren. 45 3. Die Beklagten k366nnen sich nicht mit Erfolg auf die mit Schreiben vom 29. September 2006 erkl344rte Tilgungsbestimmung hinsichtlich des Erl366ses aus der Verwertung des Fondsgrundst374cks berufen. 46 Eine entsprechende Anwendung des 247 366 Abs. 1 BGB scheidet aus. Sie erlaubte der Gesellschaft systemwidrig, durch eine Tilgungsbestimmung 374ber die der Sicherung der Gl344ubigerin dienende Gesellschafterhaftung zu verf374gen 47 - 19 - und sie ihr - wie hier - selbst f374r den Fall zu entziehen, dass das Gesellschafts-verm366gen zu ihrer Befriedigung nicht ausreicht. Zudem kann die Verg374nstigung eines Tilgungsbestimmungsrechts nur dem Schuldner zugute kommen, der frei-willig und nicht im Wege der Zwangsvollstreckung oder der freih344ndigen Verwer-tung von Sicherheiten geleistet hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - XI ZR 49/98, BGHZ 140, 391, 394; Urteil vom 28. Juni 2000 - XII ZR 55/98, juris Rn. 18; Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, ZIP 2008, 1624 Rn. 22). 4. Gegen die H366he der von der Kl344gerin zuletzt berechneten Restforde-rung und der Anteile der Beklagten am Gesellschaftsverm366gen wendet sich die Revision nicht. 48 Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Summe der Haf-tungsbetr344ge der Beklagten die nach Abzug der Erl366se aus dem Gesellschafts-verm366gen offene Restdarlehensforderung 374bersteigt. Sobald die Restforderung durch Zahlungen einzelner in Anspruch genommener Gesellschafter unter den 49 - 20 - Betrag des Haftungsanteils eines Beklagten gesunken oder sogar ganz erlo-schen ist, kann dies von dem in Anspruch genommenen Gesellschafter einer weiteren Vollstreckung der Kl344gerin analog 247 129 Abs. 1 HGB entgegengehalten werden. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 21 O 410/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.11.2008 - 24 U 102/07 -
Full & Egal Universal Law Academy