BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 263/12 Verkündet am: 7. November 2013 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art. 34 Satz 1; Art. 104a Abs. 2, Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2; BGB § 839 Cb, Fm, K Schädigt ein Landesbediensteter in Ausführung der Bundesauftragsverwaltung den Bund, schließt Art. 104a Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG die Ge l- tendm a chung eines Schadensersatzanspruchs gegen das Land gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht aus, wenn der Bund g e- schützter Dritter der ve r letzten Amtspflicht ist. BGH, Urteil vom 7. November 2013 - III ZR 263/12 - LG Göttingen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2013 durch den V izepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter für Recht erkannt: Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivi l- kammer des Landger ichts Göttingen vom 17. Juli 201 2 wird z u- rückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von dem beklagt en Land Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Bundeswehrfahrzeugs. Dieses war ordnungsgemäß auf dem Parkplatz ei ner Autobahn raststätte abg e- stellt , während ein Lastwagen der Autobahnmeisterei des B eklag ten dort Mül l- tonnen entleerte. Der Fahrer des Ent sorgungsfahrzeugs achtete nicht darauf, dass sich der Greifarm, mit dem die Abfallbehälter bewegt wurden, nach Bee n- digung eines der Leerungsvorgänge noch nicht wieder in der Ausgangsstellung befand. Beim Anfahren stieß der Ladearm gegen das Fahrzeug der Bu nde s- wehr und beschädigte dies es an Dach und Heckklappe. 1 - 3 - Das von der Klägerin wegen ihrer Schadensersatzforderung angerufene Landgericht hat den Rechtsweg zu den ord entlichen Geric hten für nicht eröffnet erachtet und die Sache an das Bundesverwaltungsge richt verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Das Landgericht hat der Klägerin daraufhin den verlangte n Schadense r- satz zugesprochen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Senat z u- g e lassene Sprungrevision des Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Sprungrevision ist unbegründet. I. Das Landgericht hat ausgeführt, das beklagte Land hafte der Klägerin nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Der Mitarbeiter des Beklagten habe seine Amtspflichten fahrlässig verletzt, indem er im Rahmen der Müllentsorgung auf dem Autobahnrastplatz das Fahrzeug der Kläg erin beschädigte. Diese sei Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. Der Bedienstete des Beklagten sei der Klägerin wie einem Bürger gegenüber getreten. Er und die geschädigte Kläg e- rin hätten nicht im Rahmen der gleichgerichteten Erfüllung einer ihnen gemei n- sam übertragenen Aufgabe zusammenge wirkt. 2 3 4 5 - 4 - II. Dies hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Z utreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klä gerin gegen den Beklagten aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG erfüllt sind . Insbesondere ist es richtig , dass die Klägerin geschützter Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB der durch den Bediensteten des Beklagten verletzten Amtspflicht war. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kann auch eine juri s- tische Person des öffentlichen Rechts Dritter im Sinne dieser Vorschrift sein. Die s setzt voraus, dass ihr der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübe r- tritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (z.B. Senatsurteile vom 5. Juni 2008 - III ZR 225/07, BGHZ 177, 37 Rn. 1 1 ; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 Rn . 15 und vom 12. Dezember 2002 - III ZR 201/01, BGHZ 153, 198, 201 jew. mwN). Da s ist vorliegend der Fall. D ie durch den Bediensteten des Beklagten verletzte Amtsp flicht, das Müllfahrzeug so zu handhaben, dass fremde Sachen nicht beschädigt w erden , gilt gegenüber juri s- tischen Personen des öf fentlichen Rechts in gleicher Weise wie gegenüber pr i- vaten Eigentümern. Zudem war es Zu fall , dass von dem schädigenden Ereignis ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug betroffen wurde und nicht dasjenige ei nes Privaten . 2 . Dass das b eklagte Land für den von einem Bediensteten der Autobah n- meisterei schuldhaft verursachten Verkehrsunfall dem Bund als Eigentümer des beschädigten (Bundeswehr - )Fahrzeugs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG 6 7 8 - 5 - Schadensersatz zu leisten ha t, steht nicht in Widerspruch zu Art. 104a Abs. 2 GG, wonach dann, wenn - wie hier bei der Verwaltung der Bundesautobahnen (Art. 90 Abs. 2 GG) - die Länder im Auftrag des Bundes handeln, der Bund die sich hieraus ergebenden Ausgaben trägt. Es steht weiter im Einklang mit Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG, wonach Bund und Länder im Verhältnis z u- einander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften. a) Vom Bund nach Art. 104a Abs.2 GG zu tragende Ausgaben sind ledi g- lich die sogenannten Zweckausgaben. Ihr e hiervon zu unterscheidenden Ve r- waltungsausgaben tragen demgegenüber, wie sich aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 1 GG ergibt, die Länder selbst, auch soweit sie bei Wahrnehmung von Aufgaben der Auftragsverwaltung anfallen (allg. M. , z.B. BVer wG, Urtei l vom 27. Januar 2010 - 7 A 8.09, juris Rn. 19; Heintzen in v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl., Art. 104a Rn. 37; Heun in Dreier, GG, 2. Aufl., Art. 104a Rn. 16, 22 , 35 ; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 104a Rn. 4 ; Prokisch in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2003, Art. 104a Rn. 182; Siekmann in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 104a Rn. 22; vgl. auch z.B. BVerwGE 128 , 99, 105 ; NVwZ 2009, 599 Rn. 11 ). Im Allgemeinen werden den Verwaltungsausgaben die Kosten für die Unterhaltung und den Betri eb des ad ministrativen Apparat s, also Personalko s- ten und Ausgaben für Dienstgebäude, Gerät e, Fahrzeuge, Nachrichtenmittel sowie für Geschäftsbedürfnisse, welche die Tätigkeit der Verwaltung ermögl i- chen, zugerechnet. Dagegen werden als Zweckausgaben die Kos ten anges e- hen, die bei der Verwirklichung des Verwaltungszwecks entstehen; sie werden durch die " Erfüllung der eigentlichen Sachaufgaben " verursacht (z.B. BVerwG, Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 5, S . 2 ; Heintzen aaO Rn. 19; Hellermann in v. Mangoldt/Klein/ Sta rck, Kommentar zum GG, 6. Aufl., Art. 104a Rn. 144; 9 10 - 6 - Heun aaO Rn. 17; Prokisch aaO Rn. 71 f ; Siekmann aaO Rn. 9 ) . Hierbei ha n- delt es sich um die Ausgaben, die durch die Wahrnehmung konkreter Verwa l- tungsaufgaben entstehen und unmittelbar der Förderung des je weiligen Sac h- anliegens dienen sollen (Heintzen aaO; Hellermann aaO; Prokisch aaO Rn. 72 ; Siekmann aaO ; siehe auch BVerwG aaO; BVerwG, Urt eil v om 27. Januar 2010 und NVwZ aaO : " der Sachaufgabe zurech enbar " ) . Aus dem letztgenannten E r- fordernis und aus der in Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG enthaltenen Regelung, dass Bund und Länder einander für eine ordnungsgemäße Verwa l- tung haften, wird abgeleitet, dass Ausgaben, die durch die fehlerhafte Wah r- nehmung der Verwaltungstätigkeit erwachsen, unabhängig davo n, ob Au s- gangspunkt die Ausführung einer konkreten , auf die Förderung des Sachanli e- gens gerichteten Maßnahme war, nicht - nach Art. 104a Abs. 2 GG vom Bund zu tragende - Zweckausga ben darstellen , sondern Verwaltungskosten, die die ausführende Körperschaft zu tragen hat ( Heintzen aaO Rn. 54; Prokisch aaO Rn. 306; Siek mann aaO Rn. 46; wohl auch Heun aaO Rn. 36; siehe ferner B e- gründung der Bundesregierung zum Finanzreformgesetz BT - Dr uck s. V / 2861, Rn. 123 ; aA Hellermann aaO Rn. 165, 181 ) . Hiernach wären die Auf wendungen für Schadensersatzleistungen, die, wie im vorliegenden Fall, aufgrund von Pflichtverletzungen von Landesbediensteten zu erbringen sind, stets den Ve r- waltungsausgaben zuzurechnen , die dem Beklagten ohne Erstattungsmöglic h- keit durch die Klägerin zu r Last fallen. Der Senat zweifelt allerdings daran , ob diese begriffliche Zuordnung ric h- tig ist. Aufwendungen, die - wie hier die Abfallentsorgung auf dem Autobah n- rastplatz - inf olge der Ausfüh rung einer konkreten, auf die Erfüllung der Aufg a- be n der A uftragsverwaltung gerichteten Maßnahme entstehen, sind der Sache nach auf die Verwirklichung des jeweiligen Sachanliegens gerichtet, auch wenn der Zweck aufgrund einer Pflichtverletzung des handelnden Bediensteten ve r- 11 - 7 - fehlt wird. Dann aber liegt es nahe, au ch diese Aufwendungen unter den Begriff der Zweckausgaben zu subsumieren (so auch Hellermann aaO ; siehe ferner Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Finanzre formgesetz, BT - Dr uck s. V/ 2861, S. 94 ) . Hierfür spricht weiter hin , dass die Zuordnung auch solcher Ausgaben zu den Verwaltungskosten in einem Wertungswiderspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stünde . Da nach kann sich bei nicht ordnung s- gemäßer Verwaltung unmittelbar aus Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halb satz 2 GG ein Schadensersatzanspruch der geschädigten staatlichen Körperschaft (Bund oder Land) ergeben, der entgegen der Auffassung der Revision nicht auf ein sogenanntes Lenkungsversagen der Regierungen und der Parlamente b e- schränkt ist, sondern auch dan n vorliegen kann, wenn einzelne Verwaltung s- handlungen fehlerhaft vorgenommen werden (so auch BVerfGE 116, 271, 319 ff; 127, 165, 204 f; aA Stelkens in Härtel, Handbuch Föderalismus - Föder a- lismus als demokratische Rechtsordnung und Rechtskultur in Deutschl and, E u- ropa und der Welt, 2012, S. 425, 453 Rn. 75 f; ders., Die Haftung im Bund - Länder - Verhältnis nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG unter besond e- rer Berücksichtigung der Bundesfernstraßenverwaltung in Berichte der Bunde s- anstalt für Straßenwesen, Heft 28, S. 35, 43 ff) . I n Ermangelung eines die Ei n- zelheiten regelnden, in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehenen Gesetzes kommt ein solcher Anspruch allerdings nur bei vorsätzliche n und - mögliche r- weise - grob fahrlässige n Pflichtverletzungen in Betrach t ( nur bei Vorsatz: BVerwGE 104, 29, 33 f; grobe Fahrlässigkeit genügt : BVerwGE 96, 45, 58; o f- fen gelassen in z.B. BVerwGE 128, 99, 105 mwN ) . Wär en Ausgaben der vorliegenden Art, die der Erfüllung der eigentlichen Sachaufgabe nicht dienlich sind, nich t als Zweckausga ben zu qualifizieren, 12 13 - 8 - sondern den (allgemeinen) Verwaltungskosten zuzurechnen , müssten die Lä n- der auch die auf ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten ihrer Bediensteten z u- rückzuführenden (Mehr - )Kosten zu tragen haben , obgleich ein Schadense r- sat zanspruch des Bundes nicht begründet wäre. Damit würden aber die nach der vorzitierten Rechtsprechung bestehenden Beschränkungen der Schaden s- ersatzverpflichtung der Lä nder nach Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG im Bereich der Auftragsverwaltung in wesentlichem Umfang leerlaufen. Denn ei ne " Schädigung " des Bundes in diesem Zusammen hang wird in der Regel in der zweckwidrigen Ausführung dieser Verwaltung durch die Länder und den daraus erwachsenen Mehra usgaben bestehen. b) J edoch kann in der vorli egenden Fallgestaltung im Ergebnis auf sich beruhen , ob Aufwendungen, die infolge der fehlerhaften Ausführung einer ko n- kreten, auf die Erfüllung der Aufgaben der Auftragsverwaltung gerichteten Maßnahme entstehen, den - von vornherein den Ländern anzulasten den - Ve r- wal tungskosten oder den - grundsätzlich nach Art. 104a Abs. 2 GG vom Bund auszugleichenden - Zweckausgaben zuzuordnen sind . Denn auch in letzterem Fall kann sich das beklagte Land gegen über der klagende n Bundeswehrverwa l- tung nicht dar auf berufen, dass auch unnütze, die Erfüllung der Sachaufgabe verfehlende Zweckausgaben nach Art. 104a Abs. 2 GG vom Bund zu tragen sind . Denn vorliegend hat das Land diese K osten jedenfalls deshalb zu tragen, weil es dem Bund gegenüber für die nicht ordnungsgemäße Ver waltung au s- nahmsweise nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu haften hat. Art. 104a Abs. 5 Satz 1, Halbsatz 2 GG ist keine die Haftung im Bund - Länder - Verhältnis abschließende Norm. Vielmehr können daneben andere A n- spruchsgrundlagen geltend gemacht werden (Heintzen aaO Rn. 56; Prokisch aaO Rn. 308 a.E.; siehe auch BVerwGE 96, 45, 50, dort werden neben 14 15 - 9 - Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG weitere Anspruchsgrundlagen geprüft). Dies betrifft insbesondere § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, sofer n, wie im vorliegenden Fall, die geschädigte Körperschaft im Verhältnis zur schädigenden ausnahmsweise geschützter Dritter ist (diese Möglichkeit übe r- sehen Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., Art. 104a Rn. 11; Siekmann aaO Rn. 48). 3. Auch einfac hgesetzliche Bestimmungen stehen einem Schadensersat z- anspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht entgegen. Eine Beschränkung der - auch: deliktischen - Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wie es bei zivilrechtl ichen Auftragsverhältni s- sen für gefahrgeneigte Tätigkeiten in Be tracht kommt (vgl. z.B. OLG Hamm, NJW - RR 2001, 455, 456; OLG Frankfurt am Main, NJW 1998, 1232, 1233; si e- he auch BGH, Urteile vom 13. Dezember 2004 - II ZR 17/03, NJW 2005, 981 und vom 5. Deze mber 1983 - II ZR 252/82, BGHZ 89, 153, 156 f zum Freiste l- lungsanspruch von Vereinsmitgliedern bei Ausführung gefahrgeneigter Aufträge für den Verein) scheidet aus . Die Bundesauftragsverwaltung durch die Länder ist nicht mit einem bürgerlich - rechtlichen Au ftragsverhältnis vergleichbar. Insb e- sondere besorgen die Länder keine fremden Geschäfte. Vielmehr haben sie ihre Zuständigkeit als selbständige Glieder des Bundesstaats. Das zwischen Bund und Ländern insoweit bestehende Zuordnungsverhältnis ist eines eigen er Art und entzieht sich einer Beurteilung nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (BVerwGE 12, 253, 254). b) Unbehelflich ist des Weiteren der Hinweis der Revision auf § 4 Abs. 1 des für Dienstunfälle fortgeltenden Gesetzes über die erweiterte Z ulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst - und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 16 17 18 - 10 - 1943 (RGBl. I S. 674). Nach dieser Bestimmung scheidet ein Regressanspruch der öffentlichen Verwaltung, die Versorgungsleistungen wegen eines Dienstu n- falls bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr erbringt, gegen die zum Sch a- densersatz verpflichtete Verwaltung aus. Diese auf beamtenrechtliche Verso r- gungsleistungen begrenzte Regelung kann auf andere Schäden im Verhältnis von Bund und Ländern nicht entsprechend angewendet werde n, weil sie eine Abweichung zu den durch Art. 104a GG bestimmten allgemeinen Finanzbezi e- hungen im Bund - Länder - Verhältnis mit Ausnahmecharakter darstellt. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanz: LG Göttingen, Entscheidung vom 17.07.2012 - 4 O 176/10 -
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