BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 263/14 Verkündet am: 21. Mai 2015 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WBVG § 14; UKlaG § 2 Überlässt der Betreiber eines Seniorenheims interessierten Pflegegästen oder Dritten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Wohn - und Betreuungsve r- trags als Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf eine "Beitri ttserkl ä- rung", in der sich ein Dritter als Beitretender verpflichtet, sel b ständig und neben dem Pflegegast für dessen Verpflichtungen aus dem Ve r trag aufzukommen, liegt hierin eine Zuwiderhandlung gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs . 2 Nr. 10 UKlaG, wenn der Beitritt des Dritten im Wohn - und Betre u- ungsvertrag nicht vereinbart ist. BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - III ZR 263/14 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 1 . Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters , Tombrink , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Pfälzischen Obe r- landesgerichts Zweibrücken vom 23. Juli 2014 teil weise aufgehoben und neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivi l- kammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Juli 2013 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte v e r- urteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, e s zu unterlassen, ein em Pflegegast oder Dri t- ten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines V ertrags zur Kurzzeit - und Verhinderungspflege als Anlage zu einem vo r- formulierten V ertragsentwurf eine " Beitrittserklärung " mit fo l- gendem Inhalt zu überlassen: " Der B eitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, selbständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen des Pflegegastes (z.B. Zahlungen) aus dem oben genannten - 3 - Vertrag sowie für alle weiteren Verpflichtungen des Pflegega s- tes gegenüber dem Träger a ufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitret enden verlangen. " Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die weitergehende Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten werden z urückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger , ein Verbraucherverband, nimmt d ie Beklagte, eine Betreib e- rin von Seniorenheimen, im Zusammenhang mit dem Abschlu ss von Wohn - und Betreuungsverträgen auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte fügt diesen - auch nach Inkrafttreten des Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) am 1. Oktober 2009 von ihr als " Heimvertr a g Kurzzeit - und Verhinderungspfl e- ge " bezeichnet en - Verträgen als Anlage folgende Beitrittserklärung bei: " Der Beitretende verpflichtet sich gegenüber dem Träger, sel b- ständig und neben dem Pflegegast für die Verpflichtungen des Pflegegastes (z.B. Zahlungen) aus dem oben genannten Vertrag 1 - 4 - sowie für all e weiteren Verpflichtungen des Pflegegastes gege n- über dem Träger aufzukommen. Der Träger kann die Erfüllung seiner Ansprüche sowohl vom Pflegegast als auch vom Beitrete n- den verlangen. " E ine vom Kläger bezüglich dieser Erklärung geforderte Unterlassungs e r- klärung gab die Beklagte nicht ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Vorlage d er streitgege n- ständlichen Beitrittserklärung, verbunden mit der Aufforderung an den Verbra u- cher, diese Erklärung von einer dritten Person unterzeichnen zu lassen , verst o- ße gegen § 14 WBVG. Das routinemäßige Verlangen von Beitrittserklärungen versetze den pflegebedürftigen Menschen in die gesetzeswidrige Drucksituat i- on, Dritte zu veranlassen, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der Kl ä- ger hat begehrt, die Bekla gte zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Abschluss eines Heimvertrags zur Kurzzeit - und Verhinderungspflege den Vertragspartner (Pflegegast) zu veranlassen, eine Erklärung wie die streitgegenständliche Be i- trittserklärung beizubringen , und/oder bei Abschl us s eines solchen V ertrags eine dritte Person, di e selbst nicht Partner des V ertrags werden soll, zu vera n- lassen, eine solche Erklärung abzugeben. D ie Beklagte hat einen Verstoß gegen § 14 WBVG verneint. Diese Norm schütze nur Bewerber um einen Heimpla tz und nicht Dritte, die durch die Abg a- be einer solchen Erklärung Verpflichtungen eingingen. Zukünftige Heimbewo h- ner würden nicht veranlasst, die streitgegenständliche Erklärung beizubringen. Es bestehe b ei ihr die Weisung, dass der Abschluss des V ertrags von der Be i- bringung der Erklärung unabhängig sei . Das Landgericht hat - nach Vernehmung von Zeugen - die Beklagte zu der vom Kläger begehrten Unterlassung verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete 2 3 4 5 - 5 - Berufung de r Beklagte n hat das Oberlandesgericht das ers tinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, dem Pflegegast im Zusammenhang mit dem Abschluss des Heimvertrags als Anlage zu dem vorformul ierte n V ertragsentwurf die streitgegenständliche Beitrittserklärung zu überlassen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren , soweit es abgewiesen word e n ist , weiter. Die B e- klagte begehrt mit ihrer Anschluss revisi on die vollständige A bweisung der Kl a- ge . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise begründet. Die A n- schlussrevision der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungs ans pruch des Klägers nach § 2 Abs. 1, 2 Nr. 10 UKlaG in dem von ihm erkannten Umfang bejaht, weil die i n der Überlassung der Beitrittserklärung an einen i nteressierten Pflegegast oder seinen Betreuer bestehende Geschäftspraxis der Beklagten mit dem in § 14 de s Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2319) geregelten Verbraucherschutz nicht vereinbar sei. Zwar lasse sich § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG nicht entnehmen, dass eine Sicherheit durch - wie vorliegend - Schuldbeitritt grund sätzlich nicht verlangt werden könne. Die von der Beklagten gewünschte Beitrittserklärung sei jedoch von § 14 Abs. 1 6 7 - 6 - WBVG nicht gedeckt, weil sie der in § 14 Abs. 1 Satz 2 WBVG geregel ten B e- grenzung der Sicherheiten auf das Doppelte eines Monat se ntgelts ni cht en t- spreche und sie entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG im V ertrag nicht geregelt sei. Die Beitrittserklärung sei vom Pflegegast beizubringen. D er Umstand, dass s ie nicht Vertragsbedingung sei, ändere an einem Verlangen der Siche r- heitsleistung durch di e Beklagte nichts. Schon das Überlassen des V ertrag s- entwurfs nebst der Beitrittserklärung als einer von mehreren Anlagen wecke bei dem Verhandlungspartner den Eindruck, Vertragsentwurf und Anlagen seien ein einheitliches Ganzes und die Beitrittserklärung e benso zu beschaffen wie die anderen Anlagen. Nach der von den Zeugen bekundeten Übung der B e- kla g ten bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass bereits im Anschluss daran der an dem Pflegeplatz Interessierte die Beitrittserklärung besorge. Der H inweis an den Pflegegast im Rahmen der späteren Besprechung bei Vertragsa b- schluss, das Beibringen der Beitrittserklärung sei freiwillig, habe hierauf keinen Einfluss mehr. Die Geschäfts praxis der Beklagten begründe so mit die Gefahr, dass der Pflegegast die Beitrittserk lärung in dem Glauben besorge, es handele sich hierbei um einen fü r den Vertragsab schluss wesentlichen Umstand. Da der V ertragsentwurf die Verpflichtung zur Beibringung einer Siche r- heitsleistung nicht vorsehe, bedeute die Praxis d er Beklagten eine mit § 14 Abs. 1 Sat z 1 WBVG unvereinbare Umgehung. Allerdings sei der Unterlassungsanspruch des Klägers auf die G e- schäftspraxis der Beklagten gegenüber dem Verbraucher im Sinne des Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes zu beschränken. D urch eine entspreche nde Untersagung werde dem Schutz des Verbrauchers ausreichend Rechnung g e- 8 9 10 - 7 - tragen. Es sei an ihm als Verhandlungspartner der Beklagten, den Ve rtragsen t- wurf nebst Anlagen zu prüfen und zu klären, welcher Dritte als Beitretender in Betracht komme. Werde der Be klagten untersagt, dies dadurch in die Wege zu leiten, dass sie dem int eressierten Pflegegast den V ertragsentwurf einschlie ß- lich der Beitrittserklärung in der bisherigen Form überlasse, werde zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass der Pflegegast eine solche Beitrittserklärung besorge. Für eine Untersagung der Geschäftspraxis der Beklagten gegenüber dem Dri t- ten bestehe dann kein verb raucherschützender Anlass mehr. II. Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. D as angefochtene U r- teil hält der rec htlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings festgestellt , dass d ie vom Kläger beanstandete Geschäftspraxis der Beklagten gegen § 14 Abs. 1 WBVG verstößt mit der Folge, dass die Beklagt e vom Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 10 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Die Annahme des Berufungsgerichts , in der von der Beklagten vor Vertragsa b- schluss geübten Geschäftspraxis liege das Verlangen von Sicherheiten im Si n- ne von § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG, ist revisions rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Begriff " verlangen " in § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG ist nach dem Em p- fängerhorizont des Verbrauchers unter Berücksichtigung von Sinn und Z weck der Vorschrift auszulegen. 11 12 13 - 8 - Zweck des § 14 WBVG ist der Ausgleich zwischen dem Sicherungsb e- dürfnis des Unternehmers und dem Schutzbedürfnis des Verbrauchers (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT - Drucks. 16/12409, S. 10 f; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 14 WBVG Rn. 1). Der Verbraucher soll vor Nachteilen geschützt werden, die ihm aus der doppelten Abhängigkeit vom Unternehmer und der Komplexität der miteinander verbundenen Leistungen für die Wahrung seiner Interessen drohen. Zugleich sollen die Nachteile, die sich für den Verbraucher daraus ergeben, dass er oft nicht über das notwendige Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügt, um als gleichberechtigter Ve r- handlungs - und Vertragspa rtner gegenüber dem Unternehmer auftreten zu können, ausgegli chen werden (BT - Drucks. 16/12409 , S. 1, 11). Der Begriff " verlangen " in § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG ist vor dem Hinte r- grund dieser vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutz - und Ausgleichsfunktion d es Wohn - und Betreuungsvertragsgesetzes auszulegen. Die Komplexität der miteinander verbundenen vertraglichen Leistungen kann - wie auch vorliegend - ihren Ausdruck in umfangreichen Texten des Wohn - und Betreuungs vertrags und den zahlreichen ihm beigefügte n Anlagen finden. Darüber hinaus versetzt der Wissens - und Erfahrungsvorsprung des Unternehmers im Verhält nis zu d em an einem Pflegeplatz interessierten Verbraucher den Unternehmer in die Lage, durch die Gestaltung der Verhandlungssituation und ihres Fortg angs im Vorfeld eines Vertragsschlusses gegenüber dem Interessenten auch ohne die ausdrückliche Forderung der Beibringung einer Sicherheit einen hierauf bez o- genen hohen Erwartungsdruck aufzubauen, der aus der - maßgeblichen - Sicht des Verbrauchers in sein er Wirkung einem ausdrücklichen Verlangen gleic h- kommt. Die Schutz - und Ausgleichsfunktion des § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG g e- bietet in solchen Fällen ein Verständnis des Begriffs " verlangen " dahingehend, 1 4 15 - 9 - dass auch derartige Situationen eines - wenn auch stillsc hweigend erzeugten - hohen Erwartung sdrucks von ihm erfasst werden. Die in diesem Zusammenhang erfolgte, revisionsrechtlich nur eing e- schränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, schon das Überlassen des V ertragsentwurfs nebst Anlagen erwecke in dem Verhan d- lungspartner den Eindruck, der Vertragsentwurf und die Anlagen seien ein ei n- heitliche s Ganzes und die in Anlage 3 beigefügte Beitrittserklärung ebenso zu beschaffen wie die Einzugsermächtigung (Anla ge 2) und die Vollmacht (An - lage 4), begegnet keinen Bedenken. Gleiches gilt für die - ebenfalls auf den Empfängerhorizont abstellende - Wertung des Berufungsgerichts, die G e- schäftspraxis der Beklagten begründe die Gefahr, dass der an einem Vertrag s- abschluss interessierte Pflegegas t die Beitrittserklärung als ein von der Bekla g- ten gewünschtes Sicherungsmittel in dem Glauben besorge, es handele sich hierbei um einen für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstand. Unter B e- rücksichtigung der Schutz - und Ausgleichsfunktion des § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG stellt eine solche Geschäftspraxis ein " Verlangen " im Sinne dieser Vo r- schrift dar. Soweit die Beklagte in ihrer Anschlussrevision sschrift hiergegen unter B e- zugnahme auf die Aussage des Zeugen S . anführt, das Interesse der B e- klag ten sei primär darauf gerichtet, ihre Häuser zu belegen, ändert diese - dem Verbraucher nicht bekannte - interne Priorisierung der Beklagten nichts an dem hohen Erwartungsdruck, der gegenüber dem Verbraucher durch ihre im Auße n- verhältnis zu ihm geübte Gesc häftspraxis im Hinblick auf die Beibringung d er Beitrittserklärung entsteht. 16 17 - 10 - Soweit die Beklagte des Weiteren unter Hinweis auf das Ergebnis der B e- weisaufnahme geltend macht, Angehörige, Betroffene und Betreuer würden vor Abschluss des V ertrags ausdrü cklich darauf hingewiesen, dass eine Verpflic h- tung zur Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht bestehe, könnte eine so l- che Erklärung die Geschäftspraxis der Beklagten nur dann in einem anderen Licht erscheinen lassen, wenn schon mit der Überlassung der Vertragsunterl a- gen einschließlich der Beitrittserklärung ein solcher ausdrücklicher Hinweis e r- teilt würde. Nach den - von der Anschlussrevision nicht angegriffenen - Festste l- lungen des Berufungsgerichts erfolgt der Hinweis jedoch nicht bei Überlassung der Vertragsunterlagen, sondern im Rahmen der späteren Besprechung des Vertrags bei Vertragsabschluss. Ein erst zu diesem Zeitpunkt erteilter Hinweis vermag der bis dahin bereits verwirklichten Geschäftspraxis der Beklagten - Aushändigung der Beitrittserklär ung gemeinsam mit dem Vertragsentwurf und anderen vom Verbraucher beizubringenden Erklärungen - und dem durch sie hervorgerufenen Erwartungsdruck nicht mehr hinreichend entgegenzuwirken. Zahlreiche Verbraucher werden eine von einem Dritten unter zeichnete B eitritt s- erklärung bereits zum Vertragsabschluss mitbringen, um letzteren nicht zu g e- fährden. Der erst dann erfolgende Hinweis auf die fehlende Verpflichtung zur Beibringung der Beitrittserklärung vermag die von § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG geschützte Entscheidu ngsfreiheit des Verbrauchers als gleichberechtigte m Verhandlungspartner nicht mehr ausreichend herzustellen und wird , wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat , häufig keine Veranlassung geben, die bereits unterzeichnete Beitrittserklärung - entgegen der ursprünglichen Absicht des Verbrauchers - doch nicht zum Vertrag zu nehmen. Das in der Geschäft s- praxis der Beklagten liegende " Verlangen " einer Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG wirkt vielmehr trotz des Hinweises der Beklagten auf die Fr eiwilligkeit der Beitrittserklärung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fort. 18 - 11 - b) Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte von an dem Abschluss eines Wohn - und Betreuungsv ertrags interessierten Verbrauchern Sicherheiten im Sinne von § 14 Abs. 1 Sa tz 1 WBVG " verlangt " , folgen die Unvereinbarkeit ihres Verhaltens mit § 14 Abs. 1 WBVG und der entsprechende Unterlassung s- anspruch des Klägers bereits daraus, dass die Erbringung der von ihr verlan g- ten Sicherheiten entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG nicht ve rtraglich verei n- bart ist. Ob darüber hinaus der in der Beitrittserklärung vorgesehene Schuldbe i- tritt überhaupt eine - bei Vereinbarung im Vertrag - ihrer Art nach gemäß § 14 WBVG zulässige Sicherheit darstellt , bedarf daher keiner Entscheidung (für die Zul ässigkeit auch nicht in § 14 WBVG genannter Sicherheiten: BeckOGK/ Drasdo, § 14 WBVG [ Stand: 1. Oktober 2014] Rn. 9, 12; Palandt/Weidenkaff aaO § 14 WBVG Rn. 3; Bregger in jurisPK - BGB, 7. Aufl., § 14 WBVG Rn. 10; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 3. November 2011 - I - 17 U 69/11, juris Rn. 14; einschränkend dagegen LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, juris Rn. 38; Rasch, Wohn - und Betreuungsvertragsgesetz, § 14 Rn. 11 f) . Gleiches gilt für die Frage, ob in Bezug auf die Höhe der verlangten Sicherhe it ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 WBVG vorliegt . Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG auch nicht nur für vom Verbraucher " zu leistende " Sicherheiten. Erforderlich ist nach der genannten Vorschrift allein, dass der U nternehmer " von dem Verbra u- cher Sicherheiten " verlangt. Damit genügt grundsätzlich das Verlangen nach der Beibringung von Sicherheiten unabhängig davon, von wem diese " geleistet " werden. Ob ausnahmsweise solche Sicherheiten von § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG nich t erfasst werden, die den Verbraucher unter keinen denkbaren Umständen belasten (können), bedarf vorliegend keiner Entscheidung . Denn der Schuldbe i- tritt eines Dritten kann den V erbraucher zusätzlich belasten. D er Kläger weist insofern zutreffend darauf hin , dass die Inanspruchnahme des persönlichen 19 20 - 12 - Kredits bei einem Dritten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Pflegega s- tes einschränkt. Er kann die Bereitschaft des Dritten zum Schuldbeitritt - ähnlich wie bei einer Bürgschaft - nicht mehr im bisherigen Umfang in Anspruch ne h- men, da der Dritte sich regelmäßig zum Schuldbeitritt nur innerhalb eines b e- stimmten (Kredit - ) Rahmen s bereitfinden wird ( so zur Bürgschaft als Sicherheit im Rahmen eines Mietverhältnisses BGH, Urteil vom 20. April 1989 - IX ZR 212/88, BGHZ 107, 210, 213; OLG Köln, ZMR 1988, 429, 430; LG Lübeck, ZMR 2010, 857, 858). Dabei mögen Angehörige des Pflegegastes zur Gewä h- rung eines größeren persönlichen Kr edits gewillt sein. Auch sie werden jedoch im Regelfall nicht zur Übernahme unbegrenzter und durch das Vermögen des Pflegegastes nicht abgedeckter Verbindlichkeiten bereit sein . Die von der A n- schlussrevision in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung, der Schul d- beitritt beruhe regelmäßig auf einer eigenen Leistungspflicht (Unterhaltspflicht ) des Beitretenden mit der Folge einer vollen Leistungstragungspflicht im Inne n- verhältnis , ist spekulativ und ohne Grundla ge im Sachvortrag der Parteien. 2. Das Berufungsurteil ist jedoch insofern rechtsfehlerhaft, als das Ber u- fungsgericht das Verbot d er vom Kläger beanstandeten Geschäftspraxis der Beklagten auf die Überlassung der Beitrittserklärung an den Pflegegast b e- schränkt. Der Schutzzweck des § 14 Abs. 1 WBVG erfordert eine Erstreckung des Verbots auch auf solche Dritte, die für den Pflegegast od er in seinem Int e- resse handeln und denen von den Mitarbeitern der Beklagten die streitgege n- ständliche Beit rittserklärung überlassen wird. a) Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des Ergebnisses der B e- weisaufnahme festgestellt , dass der V ertragse ntwurf mit den Anlagen nach der Übung der Beklagten nicht nur Interessenten für Heimplätze persönlich , so n- dern auch anderen Personen, zum Beispiel ihren Angehörigen oder Betreuern , 21 22 - 13 - überlassen wird . Nach den von ihm in Bezug genommenen Aussagen der Ze u- gen S a . und S . sind Verhandlungspartner der Beklagten häufig Ang e- hörige, Bevollmächtigte und Betreuer. Nur selten erscheint ein Interessent ohne Begleitung . Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass durch die Überlassung der Beitrittserklä rung sowohl an die Angehörigen als auch an die Interessenten die hohe Wahrscheinlichkeit begründet wird, dass bereits im Anschluss daran der an dem Pflegeplatz Interessierte die Voraussetzungen für den Abschluss des Wohn - und Betreuungsv ertrags ( " Heimvertr ags " ) herbeiführen will und die Be i- trittserklärung des B eitretenden besorgt. Nichts anderes gilt indes für D ritte, insbesondere Angehörige des Interessenten oder ihm sonst nahe stehende Personen, denen von der Beklagten die Beitrittserklärung überlassen w i rd . Auch sie werden bemüht sein, die Voraussetzungen für den Vertragsschluss herbeizuführen und häufig entweder selbst die Beitrittserklärung abgeben oder einen weiteren Dritten hierzu zu bewegen versuchen. F ür die Überlassung der Beitrittserklärung an sie gilt ebenfalls die - zutreffende - Erwägung des Ber u- fungsgerichts, dass die Geschäftspraxis der Beklagten die Gefahr begründet, dass der an einem Vertrags schluss I nteressierte die Beitrittserklärung als ein von der Beklagten gewünschtes Sicherungsmittel i n dem Glauben besorgt, es handele sich hierbei um einen für den Vertrags schluss wesentlichen Umstand. Das Berufungsgericht erkennt weiter zutreffend, dass es Aufgabe des Verhandlungspartners der Beklagten ist, den - ihm überlassenen - V ertragsen t- wurf nebst Anlagen zu prüfen und bei einer Entscheidung für den Abschluss des V ertrags die in den Anlagen gewünschten Erklärungen abzugeben oder beizubringen. Es übersieht hierbei jedoch, dass unmittelbarer Verhandlung s- partner vielfach nicht der Pflegegast selb st i st beziehungsweise (etwa bei D e- 23 24 - 14 - menzerkrankungen) gar nicht sein kann , sondern ein für ihn oder in seinem I n- teresse handelnder Dritter. Der Schutzzweck von § 14 WBVG erfordert es in solchen Fällen gleichermaßen, dass dem für den potenziellen Pflegegast ha n- delnden Dritten die Beitrittserklärung nicht entsprechend der Geschäftspraxis der Beklagten als Anlage zum V ertragsentwurf überlassen wird. b) Die Einbeziehung der vorgenannten Dritten in das vom Berufungsg e- richt ausgesprochene Verbot ist mit dem W ortlaut von § 14 Abs. 1 Satz 1 WBV G vereinbar. Danach kann der Unternehmer von dem Verbraucher Siche r- heiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist. Dies bedeutet nicht, dass das " Verlangen " des Unt e r- nehmers stets gegenüber dem Verbraucher persönlich erfolg en muss . " Vom Verbraucher " verlangt wird eine Sicherheit vielmehr auch dann, wenn das Ve r- langen gegenüber einem für den Verbraucher handelnden Dritten , insbesond e- re gegenüber einem Vertreter oder V erhandlungsführer des Verbrauchers g e- äußert wird . Auch ein solches Verlangen erfolgt innerhalb des zwischen dem Unternehmer und dem Pflegegast bestehenden vorvertraglichen Rechtsverhäl t- nisses und damit gegenüber dem Pflegegast als Verbraucher . 3. Der U nterlassungsanspruch des Klägers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG umfasst aus den vorstehenden Gründen auch die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrags zur Kurzzeit - und Verhinderungspflege erfolgende Überlassung de r Beitrittserklärung an Dritte. Soweit der Kläger dagegen mit d em Klageantrag zu 2 weitergehend die Unterlassung begehrt, bei Abschluss eines " Heimvertrags " eine dritte Person zu veranlassen, die streitgegenständliche Beitrittserklärung abzugeben, ist die Klage - wenn auch nur in gering fügigem Umfang - unbegründet. Insofern b e- 25 26 27 - 15 - steht weder unter dem Gesichtspunkt des Schutzes unmittelbar des Verbra u- chers n och unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines Dritten ein Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung im Sinne von § 2 Abs. 1 Sa tz 1 UKlaG. Wird der Beklagten untersagt, im Zusammenhang mit dem Vertrag s- schluss die Beitrittserklärung sowohl dem interessierten Pflegegast als auch Dritten zu überl assen, wird zugleich wirksam und hinreichend der Gefahr vo r- gebeugt, dass ein Dritter - s ei es der für den Pflegegast handelnde Dritte, sei es eine weitere Person - die Beitrittserklärung abgibt. Der Senat folgt insofern dem zutreffenden Ansatz des Be rufungsgerichts, das lediglich den Kreis derer, d e- nen die Beitrittserklärung nicht überlassen werden darf, zu eng gezogen hat. Dass trotz des Verbots der Überlassung der Beitrittserklärung an den Verbra u- cher selbst und an Dritte unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes die Notwendigkeit besteht, das Verbot auf die Veranlassung Dritter zur Ab gabe der Beitrittserklärung zu erstrecken, legt die Revision des Klägers nicht dar. Aus den vorstehenden Gründen bedarf die von der Revision angespr o- chene Frage, ob nicht nur der Verbraucher, sondern auch der für die Abgabe der Beitrittserklärung in B etracht kommende Dritte selbst in den Schutzbereich des § 14 WBVG einbezogen ist, keiner Entscheidung. Sollte dies zu bejahen sein, wäre ein hinreichender Schutz auch des Dritten durch das Verbot der Überlassung der Beitrittserklärung an den Pflegegast und Dritte wirksam und hinreichend gewährleistet. III. Die Anschlussrevision der Beklagten ist - unabhängig von einer etwaigen Beschränkung der Z ulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - zulässig. Sie hat jedoch in de r Sache keinen Erfolg. Ins o- 28 29 - 16 - fern wird auf die vorstehenden Ausführungen zu r Zuwiderhandlung der Bekla g- ten gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG Bezug genommen (s.o. zu II 1 ). IV. D as angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war auf die Revision des Klägers teilweise aufzuheben, wobei der Senat in der Sache selbst entscheiden konnte, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO) . Schlick Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 30.07.2 013 - 2 O 252/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 U 143/13 - 30
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