BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 263/14 vom 19. Mai 20 15 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 19. Mai 2015 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Zwar können die Kosten der beabsichtigten Prozessführung nach Vortrag des Klägers aus der Masse nic ht gedeckt werden. Es ist indes davon auszugehen, dass die Kostenaufbringung den am Prozess wirtschaftlich Beteiligten zumutbar ist. I. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringe n können und für die der zu e r- wartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozes s- kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem E r- folg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vo r- s chuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insb e- sondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das 1 2 - 3 - Prozess - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 7. Februar 20 12 - II ZR 13/10, juris Rn. 2; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2 jeweils mwN). Der Insolvenzverwalter hat die Voraussetzungen für die Bewilligung da r- zulegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 Sa tz 1 ZPO). Dies gilt auch für die Umstände, deretwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubiger n eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, B e- schluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN). II. Hieran gemessen muss von der Zumu tbarkeit der Kostenaufbringung ausgegangen werden. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tabellenauszug wurden Forderungen 4.275,03 Höhe von 642.291,58 n- über die Feststellung der Forderung nicht vorliegt. Ob mit einer Bedienung der für den Ausfall f estgestellten oder der (vorläufig) bestrittenen Forderungen ernsthaft gerechnet werden muss, lässt sich anhand des Klägervorbringens nicht beurteilen. Unterbleibt die Prozessführung, können die Insolvenzgläubiger nicht d a- mit rechnen, auf ihre Forderungen eine Quote zu erhalten. Der Kläger gibt ein liquides Vermögen in Höhe von 31.446,07 von 5.300 vertretbaren Handlung ist. Die voraussichtlichen, noch nicht getilgten Kosten des Insolvenzverfahrens werden vom Kläger mit insgesamt 29.090 rwa l- 3 4 5 6 - 4 - e- ben, so dass sich eine Unterdeckung von 2.943,93 Nimmt man aufgrund des Pro zess - und Vollstreckungsrisikos hiervon einen A b- schlag von 50 %, beliefe sich die Masse nach Abzug der Insolvenzverfahren s- zu einer Quote für die im Rang des § 38 InsO zu bedienenden f estgestellten Forderungen von 10 % führen. Für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwe r- de der Beklagten muss der Kläger ausgehend von einem Streitwert von t- to aufwenden. Nach dem vom Kläger vorgelegten Auszug der Insolvenztabelle gibt es vier Großgläubiger, in der Tabelle unter Nr. 23, 54, 57 und 62 gelistet, die mit jeweils mehr als 5 % an den festgestellten Forderungen beteiligt sind und d e- nen deshalb grundsätzlich eine Vorschussleistung zumutbar ist. Diese Gläub i- ger haben festgestellte Forderungen in Höhe von ins gesamt 732.765,90 könnten bei einer Quote von 10 g- reichen Prozessführung würden sie etwa das 13 - fache des vorzuschießenden f- wand de utlich überwiegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Kläger in dieser Konstellation nicht zumutbar sein könnte, die Kostenaufbringung durch vier Insolvenzgläub i- ger zu koordinieren. Eine feste und starre Grenze hinsichtlich der Anzahl der heranzu ziehenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht (BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 5 - 27. Mai 2009 - III ZB 15/09, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 71/08, ZIP 2011, 98 Rn. 12). Auch in der vom Kläger herangez o genen Entscheidung des Senats vom 6. März 2006 (I I ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) beruhte die Annahme der Unzumutbarkeit auf einer wertenden Abw ä- gung aller Gesamtumstände. Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 26.09.2013 - 9 O 343/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.07.2014 - 6 U 1344/13 -
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