ECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR263.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 263/15 Verkündet am: 30. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BretarisGenuair Verordnung (EG) Nr. 726/2004 Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Buchst. o; Richtlinie 2001/83/EG Art. 63 Abs. 1, Art. 76 Abs. 4; GMV Art. 13 Abs. 2; UMV Art. 13 Abs. 2; AMG § 10 Abs. 1 und 8 Satz 3; MarkenG § 19 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 a) Die Bestätigung der Europäischen Arzneimittel - Agentur, dass ihr der beabsichtigte Vertrieb eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Verkehr gebrachten, von der Europäischen Kommission unionsweit zugelassenen Arzneimittels in einem anderen Mi t- gliedstaat angezeigt wurde, ist kein Verwa ltungsakt, mit dem die mitgeteilte Kennzeic h- nung des Arzneimittels gestattet wird. Diese Bestätigung hindert den Markeninhaber nicht, sich gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV und Art. 13 Abs. 2 UMV mit der Begründung dem Paralle l- vertrieb zu widersetzen, eine bestimmt e Kennzeichnung des Arzneimittels verstoße gegen die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und der parallele Vertrieb des Produkts in Deutschland sei deshalb rechtswidrig (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 - Elig ard). b) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein nach Erlass einer Beschlussverfügung verfas s- tes Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Frist abgewartet hat. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangene n oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und au s- reichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der eins t- weiligen Verfügung einhält (Fortführung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 - Kosten für Abschlussschreiben II). c) Der Auskunftsanspruch des Markeninhabers auf Benennung von Lieferanten und anderen Vorbesitzern nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Vorbesitzer an den in Rede st ehenden Markenverletzungen beteiligt waren. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büs cher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 3. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2015 un ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Kammer 16 für Handelssachen - vom 2. Oktober 2014 betreffend den Klageantrag zu I 1 en t- schieden hat, mit dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Inhal a- toren mit dem Zeichen "BretarisGenuair" in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu di e- sen Zwecken zu besitzen, bei denen die Inhalatoren nicht mit den Angaben "Chargenbezeichnung" und "Verfalldatum" gemäß § 10 Abs. 1 und 8 Satz 3 Arzneimittelgesetz in deutscher Sprache ve r- sehen sind. Auf die Anschlussre vision der Klägerin wird das Urteil des Hans e- atischen Oberlandesgerichts Hamburg insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Klageantrags zu I 2 a zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg z u- rückgewiesen. - 3 - Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein in Spanien ansässiges Pharmaunternehmen. Sie ist Inhaberin der Verma r ktungsrechte für das gegen chronisch - obstruktive Lu n- generkrankungen ein gesetzte Arzneimi ttel "Bretaris Genuair" . Sie ist Inhaberin eine r von der Europ äischen Kommission für dieses Arzneimittel ausgestellten europäische n Arzneimittelzulassung vom 20. Juli 2012 . In Italien und Deutsc h- land wird da s Arzneimittel unter der Bezeichnung "BretarisGenu air 322 Mikro - gramm" in einem in einen Aluminiumbeutel eingeschweißten Inhalator vertri e- ben, in dem sich 60 Einzeldosen befinden. D ie Klägerin ist Inhaberin der international registrierten Wortmarken "BRETARIS" Nr. 899381 und "GENUAIR" Nr. 899385 (im F olgenden: Klag e- marken) , die jeweils mit Priorität vom 12. September 2006 Schutz für die in Klasse 5 aufgeführten Waren "Pharmaceutical preparations" beanspruchen. Der Schutz der Klagem arken erstreckt sich auf die Europäische Union . Wä h- rend des Rechtsstreit s hat d ie Klägerin die Marke "G ENUAIR " zum 31. Oktober 2014 auf die A . übertragen. 1 2 - 4 - Die Beklagte befasst sich mit dem Parallelvertrieb von zentral zugela s- senen Arzneimitteln. Nachdem s ie der Europäischen Arzneimittel - Agentur (EMA) ang ezeigt hatte, dass sie beabsichti gte, das Arzneimittel "Bretari s- Genuair 322 Mikrogramm Pulver zur Inhalation Acli di nium (Aclidiniumbromid)" mit einem Inhalator und mit drei Inhalatoren aus Italien nach Deutschland zu importieren und dort zu vertreiben, und die EMA die Notifikation mit zwei Schreiben vom 13. August 2013 bestätigt hatte, teilte die Beklagte der Klägerin durch Schreiben vom 30. August 2013 und 27. September 2013 den beabsic h- tigten Parallelvertrieb mit. Ausweislich der d ies en Schreiben beigefüg ten Mu s- terabbildungen sind auf den Inhalatoren ausschließlich Angaben in italienischer Sprache zu sehen. Auf der Vorderseite heißt es u nter anderem " Polvere per inalazione ", " 60 dosi unitar i e " und " Uso inalatorio ". Auf der Rückseite befinden sich die Angab en " Lot 16H " und " EXP 04/2016 ". Die Klägerin ist der Ansicht, der Parallelver trieb des Präparats "Bretari s- Genuair" mit einer italienischsprachigen Beschriftung des Inhalators verletze ihre Markenrechte. D ie Klägerin erwirkte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung vom 21. Oktober 2013 , durch die der Beklagten verboten wurde, ohne Zusti m- mung der Klägerin die Inhalatoren in Deutschland anzubieten, in V erkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen. D ie Klägerin hat im vorliegenden Rech tsstreit - soweit für das Revision s- verfahren noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. 1. es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Inhalato ren mit den Zeichen "Bre taris Genuair" in der Bundesrepublik Deutschland anzubi e- ten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, bei 3 4 5 6 - 5 - denen die Inhalatoren nicht mit folgenden Angaben gemäß § 10 Abs. 1 und 8 Satz 3 Arzneimittelgesetz in deutscher Sprache versehen sind: - Chargenbezeichnung, - Inhalt nach Gewicht, Raum inhalt oder Stückzahl , - Art der Anwendung , - Verfalldatum, und zwar wenn die Inhalatoren wie folgt gekennzeichnet sind: 2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichni s- ses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welche m Umfang sie die unter Ziffer I. 1 . bezeichneten Handlungen begangen hat, sowie der A . unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in w elchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 . - 6 - bezeichneten Handlungen seit dem 31. Oktober 2014 begangen hat , und zwar unter Angabe a) der Menge der erhaltenen oder bestellten und wie in vorstehe n- den Ab bildungen gemäß Ziffer I. 1 . geken n zeichneten und u m- gepack ten Inhalatoren sowie Namen und Anschriften der Lief e- ranten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise, b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer - und Bestellmengen, - zeiten und - preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs - und Verbreitungsauflage, Verbreitungszei t- raum und Verbreitungsgebiet , d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten G e- stehungskosten und des erzielten Umsatzes, wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsb e- lege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer - und Zollpapiere vorzu legen hat, wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 zu machen sind. Die Klägerin hat die Beklagte außerdem auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben vom 8 . November 2013 in Höhe von und Testkaufkosten in Höhe von 154,88 , jeweils nebst Zinsen (A n- trag zu I 3) , und auf Feststellung der S chadensersatzpflicht (Antrag zu II) in A n- spruch genommen. Sie hat die Ansprüche in erster Linie auf die Klagemar ken, hilfsweise auf das Wettbewerbsrecht gestützt. Das Landgericht hat die Beklagte überwiegend antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Klägerin gegen die teilweise klageabweisende Entscheidung des Landgerichts hatte Erfolg . Das Berufungsgericht hat d ie Berufung der B e- klagten im Wesentlichen zurückgewiesen und die Klage nur insoweit als unb e- gründet erachtet, als die Klägerin Auskunft über Namen und Anschriften der 7 8 - 7 - Lieferanten und anderer Vorbesitzer der beanstandeten Inhalatoren begehrt hat. Mit de r vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren auf vollständige Klageabweisung gerichteten Antrag weiter. Mit ihrer Anschlussrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will die Klägerin eine vollständige Verurteilung der Bekla g- ten auf ihren Auskunftsantrag erreichen. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der ge l- tend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihrer international registr ierten Marken nach Art. 4 des P rotokolls zum Madrider Markenabko m- men in Verbin dung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 98, 102 , 151 GMV zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Erschöpfung gemäß Art. 13 GMV sei nicht eingetreten. Die Klägerin kö n- ne s ich der Benutzung ihrer Marken aus berechtigten Gründen widersetzen. Im Streitfall sei der Zustand der Originalware dadurch beeinträchtigt, dass auf der Primärverpackung wichtige Angaben nicht in deutscher Sprache und nicht in der vorgeschriebenen Weise vo rhanden seien. Die Kennzeichnu ng des zentral zugelassenen Arz neimittels verstoße gegen § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG und gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von G e- meinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Huma n - und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel - Agentur in der konkreten Anwendung durch die Europäische Kommission als Zulassung s- behörde. Die Annexansprüche seien überwiegend begründet. Die Beklagte h a- 9 10 11 - 8 - be der Klägerin zudem die Kosten des Abschlussschreibens zu erstatten. Die Testkaufkosten stünden der Klägerin als Schadensersatz zu. B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der B e- klagten haben keinen Erfolg , soweit das Berufungsgericht den Klageantrag zu I 1 und darauf bezogene Folgeanträge für begründet erachtet hat, mit dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Inhalatoren mit dem Zeichen "BretarisGenuair" in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, bei denen die Inhalatoren nicht mit den Angaben "Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl" und "Art der Verwendung" gemäß § 10 Abs. 1 und 8 Satz 3 Arzneimittelgesetz in deutscher Sprache versehen sind. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten nach dem Klageantrag zu I 1 untersagt hat, Inhalatoren ohne die Angaben "Chargenbezeichnung" und "Ve r- falldatum" in deutscher Sprache anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu di e- sen Zwecken z u besitzen, und damit auch die darauf bezogenen Folge a nträge zugesprochen hat, hat die Revision dagegen Erfolg (dazu unter B I) . Die gegen die teilweise Abweisung des Auskunftsantrags gerichtete Anschlussrevision der Klägerin ist begründet (dazu unter B II ). I. Mit der vom Berufung sgericht gegebenen Begründung kö nn en der U n- terlassungsantrag zu I 1 und die darauf bezogenen Folgeanträge nur teilweise als begründet angesehen werden . 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für de n geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht die Vorschriften des Marke n- gesetzes, sondern die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, die durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. Nr . L 341 vom 24. Dezember 2015, S. 21) 12 13 14 - 9 - novelliert und in "Unionsmarkenverordnung" umbenannt worden ist, maßgeblich sind . Der Schutz der international registrierten Marken, auf die die Klägerin die Klage stützt, erstreckt sich auf die Europäische Union . Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des P rotokolls zum Madrider Markenabkommen und Art. 151 Abs. 2 UMV hat eine internationale Registrierung, in der die Europäische Union b e- nannt ist, dieselbe Wirkung wie die Eintragung einer Marke als Unionsmarke. Der geltend gemach te Unterlassungsanspruch hat de shalb seine Grundlage in Art. 9 und Art. 102 GMV und Art. 9 und Art. 102 UMV. Für den Anspruch auf Schadensersatz und die der Vorbereitung seiner Berechnung dienenden A n- sprüche auf Auskunft und Rechnungslegung kommt es auf da s zur Zeit der Ve r- letzungshandlungen jeweils geltende Recht an (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 102 = WRP 2017, 434 World of Warcraft II). Gemäß Art. 101 Abs. 2 GMV und Art. 101 Abs. 2 UMV ist auf die Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH, GRUR 2017, 397 Rn. 103 ff. World of Wa r- craft II). 2. Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu I 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der von der Klägerin gerügten Zuwiderhandlungen geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung ma ß- geblichen Recht verboten war. Durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und deren Umbenennung in Union s- markenverordnung ist eine für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs maßgebliche Änderung der Rechtslage nicht eingetreten. Die Prüfung, ob das Verhalten der Beklagten zu untersagen ist, richtet sic h nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. a , Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV und nach Art. 9 Abs. 1 und 2 Buchst. a , Art. 102 Ab s. 1 Satz 1 UMV. Insofern bestehen keine inhaltlichen Unterschiede. 15 - 10 - 3. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Unterlassun gsa n- spruchs liegen vor. a) Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GMV gewährt die Gemeinschaftsmarke i h- rem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmu ng im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit de n- jenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist . Stellt ein Gemeinschaft s- markengericht fest, dass der Beklagte eine Gemeinschaftsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbietet es ge mäß Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV dem Beklagten, die Handlungen, die die Gemeinschaftsmarke verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgege n- standen. b) Nach Art. 9 Abs. 1 UMV erwirbt mit der Eintragung einer Unionsmarke ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber dieser Unionsmarke hat gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmel dung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftl i- chen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und f ür Waren oder Dienstlei s- tungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Stellt ein Unionsmarkengericht fest, dass der Beklagte eine Unionsmarke verletzt hat oder zu verletzen droht, so verbiet et es nach Art. 102 Abs. 1 Satz 1 UMV dem Beklagten, die Handlungen, die die Unionsmarke ve r- letzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen, sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. 16 17 18 - 11 - c) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Klagemarken Bestand haben u nd dass die Beklagte ohne Zustimmung der Klägerin mit den Klag e- marken versehene Arzneimittel aus Italien importiert und in Deutschland ang e- boten und in Verkehr gebracht hat. Die Beklagte hat die Marken der Klägerin markenmäßig ver wendet und die Tatbestände der Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV und Art. 9 Abs. 2 Buchst. a UMV verwirklicht. 4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte könne dem Unte r- lassungsanspruch der Klägerin den Einwand der Erschöpfung nicht entgege n- halten, hält einer revision srechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Nach Art. 13 Abs. 1 GMV und Art. 13 Abs. 1 UMV gewährt die Gemei n- schaftsmarke (Unionsmarke) ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Mark e von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft (im Europäischen Wirtschaft s- raum) in Verkehr gebracht worden sind. Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Arzneimittel durc h die Klägerin oder mit ihrer Zustimmung durch ihre Kooperat i- onspartner in Italien in Verkehr gebracht worden ist. Zwischen den Parteien b e- steht allein darüber Streit, ob die Klägerin sich gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV und Art. 13 Abs. 2 UMV dem Vertrieb des Ar zneimittels in Deutschland aus berec h- tigten Gründen widersetzen kann. a) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin könne sich auf berechtigte Gründe gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV und Art. 13 Abs. 2 UMV schon deshalb nicht berufen, weil die EMA de r Beklagten mit zwei Schreiben vom 13. August 2013 die Notifikation des beabsichtigten Parallelvertriebs bestätigt habe und diese Bestätigungen Tatbestandswirkung entfalteten. 19 20 21 22 - 12 - a a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Notifikationsbeschein i- gungen d er EMA entfalteten nicht die Wirkung, dass der Vertrieb des Inhalators in Deutschland mit italienisch sprachiger Beschriftung genehmigt worden wäre. Das Notifikationsverfahren stelle kein Vorab - Genehmigungsverfahren für den Parallelvertrieb dar. Dagegen wen det sich die Revision ohne Erfolg. b b ) Für den Parallelimport und den Parallelvertrieb von Arzneimitteln ge l- ten unterschiedliche Regelungen. (1 ) Nach Art. 76 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarznei mittel teilt jeder Großhändler, der nicht Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen ist und ein Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat einführt (Parallelimport) , dem Inhaber der Gene h- migung für das Inverkehrbringen und der zuständigen Behörde des Mitglie d- staats, in den das Arzneimittel eingeführt werden soll, seine Absicht zur Einfuhr des Arzneimittels mit. Im Fall von Arzneimitteln, für die keine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, lässt die Mitteilung an die zust ändige Behörde zusätzliche Verfahren aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats und an die zuständige n Behörden für die Überprüfung der Mitteilung zu zahlende Gebühren unberührt. § 67 Abs. 7 Satz 1 AMG setzt die in dieser Regelung enthaltene Pfl icht zur Unterrichtung des Zulassungsinhabers in das deutsche Recht um. Der Parallelimporteur hat außerdem bei der zustä n- digen Behörde - in Deutschland beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Med i- zinprodukte (BfArM) - die Zulassung des für den Import vorg esehenen Arzne i- mittels in einem vereinfachten Verfahren nach den §§ 21, 25, 73 AMG zu bea n- tragen (vgl. hierzu Mitteilung der Kommission KOM [2003] 839 vom 30. Dezember 2003 über Paralleleinfuhren von Arzneispezialitäten, deren I n- 23 24 25 - 13 - verkehrbringen bereits gene hmigt ist; Kügel in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl., Vorbemerkung z u § 72 Rn. 7 ff.). (2 ) Nach Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG erfolgt i m Fall der Ei n- fuhr von Arzneimitteln , für die eine Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 e rteilt wurde (Parallelvertrieb) , die Mitteilung gemäß Art. 76 Abs . 3 der Richtlinie 2001/83/EG an den Inhaber der Genehmigung für das Inverkeh r- bringen und die EMA durch den Vertreiber. Die se Regelung setzt § 67 Abs. 7 Satz 2 AMG in das deutsche Recht um. c c ) Der Senat hat entschieden, dass f ür den Fall des Parallelimports e i- nes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ar z- neimittels nach Deutschland der Markeninhaber nicht geltend machen kann, er sei in seinen Markenr echten bee inträchtigt, wenn das BfArM im vereinfachten Verfahren nach § 25 AMG das Inverkehrbringen des Arzneimittels mit vorgeg e- benen Kennzeichnungen gestattet. Auf der Grundlage von § 25 AMG ergang e- ne Zulassungsbescheide erzeugen Tatbestandswirkung mit der Folge, dass es dem Markeninhaber im Markenrechtsstreit grundsätzlich verwehrt ist, geltend zu machen, der Bescheid der zuständigen Zulassungsbehörde sei rechtswidrig. Ist der auf der Grundla ge von § 25 AMG erlassene Zulassungsbescheid nicht nichtig, ist er der Pr üfung zugrunde zu legen, ob der Markeninhaber sich aus berechtigten Grün den im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG dem Vertrieb wide r- setzen kann (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 27 = WRP 2016, 874 - Eligard). d d ) Anders al s Zulassungsbescheide des BfArM , die beim Parallelimport von Arzneimitteln im vereinfachten Verfahren gemäß § 25 AMG ergehen, entfa l- ten die Notifikationsbes tätigungen der EMA für den Parallelvertrieb von union s- 26 27 28 - 14 - weit nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zug elassene n Arzneimittel n keine Tatbestandswirkung. (1 ) Nach Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. o der V erordnung (EG) Nr. 726/2004 ist Aufgabe der EMA bei m Parallelvertrieb von gemäß dieser Ve r- ordnung genehmigten Arzneimitteln die Prüfung der Einhaltung der Bedingu n- gen, die in den unions rechtlichen V orschriften über Arzneimittel und den G e- nehmigungen für das Inverkehrbringen festgelegt sind. (2 ) Nach dem Wortlaut dieser Regelung führt die EMA damit zwar ein Prüfungsverfahren durch. Die Verordnung si eht jedoch nicht vor, dass dieses Verfahren durch eine Genehmigung abgeschlossen wird. Es existieren bereits keine Verfahrensregeln für das in Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie 2001/83/EG vo r- gesehene Notifikationsverfahren. Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. o der Ve r- ordnung (EG) Nr. 726/2004 nimmt Bezug auf " genehmig te Arzneimit tel überträgt der EMA die Überprüfung der Bedingungen, die " in den Genehmigu n- gen für das Inver kehrbringen" festgelegt sind. Damit wird auf die bereits von der Europäischen Kommissi on nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 e r- teilten Genehmigungen Bezug genommen. Im Notifi kations verfahren ist dag e- gen keine weitere Genehmigung der EMA für das Inverkehrbringen des zentral zugelassenen Arzneimittels vorgesehen (O LG Hamburg, Pharm 2009, 559 Rn. 50 ff.). b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin kön ne sich gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV Entsprechendes gilt für Art. 13 Abs. 2 UMV dem Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland aus berechtigten Gründen widersetzen, hält den A ngriffen der Revision nur insoweit stand, als es um die Angaben auf den Inhalatoren zum Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl und zur Art der Anwendung geht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung 29 30 31 - 15 - kann das Vorliegen der Voraussetzungen der Erschöpfung jedoch nicht verneint werden, soweit die Angaben zur Chargenbezeichnung und zum Verfalldatum betroffen sind . aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arz neimittel als so l- ches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Der Widerspruch des Ma r- keninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel ist jedoch nicht z u- lässig, wenn di e Ausübung dieses Rechts eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV da r- stellt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. April 2007 - C - 348/04, Slg. 2007, I - 3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15 f. - Boehringer Ingelhe im/Swingward II). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Au s- übung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen A b- schottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Paralleli m- po rteur das Umpacken unter Beachtung der berechtigten Interessen des Ma r- keninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb eines Arzneimittels, das der Importeur umgepackt und wieder mit der Marke versehen hat, nicht widersetzen, wenn di e fünf in der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vorliegen, das heißt wenn eine künstliche Abschottung der Märkte erfolgen würde, der Originalzustand der Verpackung nicht beeinträchtigt ist, Hers teller und Umverpackender angegeben sind, keine Schädigung des guten Rufs der Marke zu befürchten ist und eine Vorabinformation des Markeninhabers erfolgt (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 MarkenRL: EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C - 427/93, C - 429/93 und C - 436/93, S lg. 1996, I - 3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol - Myers Squibb; EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/ Swingward II; zu § 24 MarkenG: BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 32 - 16 - - I ZR 172/09, GRUR 2011, 817 Rn. 16 = WRP 2011, 1164 - RENNIE; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 99/12, MarkenR 20 14, 265 Rn. 13 - Micardis; Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 23 = WRP 2016, 874 - Eligard). Ein Markeninhaber kann sich einem Umpacken immer dann w i- dersetzen, wenn dieses das Risiko mit sich bringt, dass die in der Verpackung en thaltene Ware Manipulationen oder Einflüssen ausgesetzt wird, die ihren Or i- ginalzustand beeinträchtigen (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 59 - Bristol - Myers Squibb). Der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware kann mittelbar beeinträchtigt wer den, wenn die äußere oder innere Verpackung der umgepackten Ware oder ein neuer Beipack - oder Informationszettel b e- stimmte wichtige Angaben nicht aufweist oder unzutreffende Angaben über die Art der Ware, ihre Zusammensetzung, ihre Wirkung, ihren Gebrauch oder ihre Aufbewahrung enthält oder wenn ein vom Importeur in die Verpackung eing e- legter zusätzlicher Artikel, der zur Einnahme und zur Dosierung des Arzneimi t- tels dient, nicht der Gebrauchsanweisung und den Dosierungsempfehlungen des Herstellers entsprich t (EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 65 - Bristol - Myers Squibb). Diese Grundsätze beziehen sich nicht nur auf das Umpacken, sondern schließen auch die Neuetikettierung mit ein (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 Boehringer Ingelheim/Swingward II). Von diesen Grund sätzen ist das Ber u- fungsgericht ausgegangen. bb ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Zustand der Originalw a- re sei dadurch beeinträchtigt, dass auf der Primärverpackung wichtige Ang a- ben, die für die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels gesetzlich v orgeschrieben seien, nicht in deutscher Sprache und nicht in der vorgeschriebenen Weise vo r- hande n seien und deshalb nicht mit § 10 Abs. 8 Satz 3 Halbs. 2 AMG in Ve r- bindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erster Halbs., 4, 6, 7 und 9 AMG in Einklang stünden. Danach müssten sich auf Behältnissen von nicht mehr als 10 Milliliter Füllmenge wie bei de n hier in Rede stehenden Inhalatoren nicht nur die B e- 33 - 17 - zeichnung des Arzneimittels, sondern auch die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung "Ch. - B.", der Inhalt nach Gewicht, R aum oder Stückzahl, die Art der Verwendung und das Verfallsdatum mit dem Hinweis "verwendbar bis" befi n- den, wobei geeignete Abkürzungen verwendet werden dürften. Ob bei zentral zugelassenen Arzneimitteln die Angaben "Ch. - B." und "verwendbar bis" im Hi n- blic k darauf entbehrlich seien , dass Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG bei kleinen Primärverpackungen weder für die Angabe des Verfalldatums noch für die Nummer der Herstellercharge Zusätze erfordere, könne offen bleiben. Im Streitfall fehlten diese Ang aben nicht, vielmehr würden stattdessen die Angaben " Lot" und "EXP" verwendet. Zudem stehe d ie für den Vertrieb in Deutschland vorgesehene italienischsprachige Beschriftung mit der zentralen Zulassung des Präparats nicht im Einklang . Diese Zulassung sehe i n Anlage III zum Zula s- sungsbescheid vor, dass entsprechend den Vorgaben des deutschen Arzne i- mi t telgesetzes an Mindestangaben auf kleinen Behältnissen bestimmte Ang a- ben in Deutsch vorzusehen seien. Dieser Vorgabe entspreche die Aufmachung des beanstandeten Inhalators nicht . cc ) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die der Klägerin von der Europäischen Kommission für das Arzneimittel erteilte zentrale Zulassung in der Anlage III verbindliche Vorgaben sowohl hinsichtlich der Sprache enthält, in welcher die Etikettierung zu erfolgen hat , als auch hi n- sichtlich der Mindestangaben, die auf kleinen Behältnissen anzubringen sind . (1) N ach Anlage III der Zulassung sind auf dem Inhalator Angaben zur Art der Anwendung, zur Zahl der Einze ldosen, zur Chargenbezeichnung und zum Verfalldatum zu machen , wobei für die Chargenbezeichnung die Abkü r- zungen "Ch. - B." und für das Verfalldatum "Verw. bis" zu verwenden sind . 34 35 - 18 - (2) Da die der Klägerin von der Europäischen Kommission erteilte zentr a- le Zulassung ausdrücklich eine deutschsprachige Kennzeichnung des Inhal a- tors mit abgekürzten erläuternden Angaben zum Verfalldatum und zur Cha r- genbezeichnung fordert, ist es der Beklagten verwehrt , sich darauf zu berufen, nach Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 20 01/83/EG müssten kleine Primärverp a- ckungen lediglich das Verfalldatum und die Herstellungscharge ohne derartige erklärenden Zusätze enthalten. Zutreffend hat das Berufungsgericht angeno m- men, dass die zentrale Zulassung den Vertrieb des Arzneimittels aussch ließlich nach den in der Zulassung festgelegten Bedingungen gestattet. Diese Bedi n- gungen gelten nicht nur für den Zulassungsinhaber, sondern auch für denjen i- gen, der das zentral zugelassene Arzneimittel aus einem Mitgliedstaat ohne erneute Zulassung in ein em anderen Mitgliedstaat vertreiben will. dd ) D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte mit dem Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland mit italienischsprachiger Au f- schrift auf dem Inhalator im Grundsatz weder die Kennzeichnung svorgaben in Anlage III der europäischen Zulassung zur Art der Anwendung und zur Zahl der Einzeldosen noch die entsprechenden Anforderungen in § 10 Abs. 1 und 8 Satz 3 AMG und Art. 63 der Richtlinie 2001/83/EG einhält. (1) N ach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 de r V erordnung (EG) Nr. 726/2004 sind j e- dem Antrag auf zentrale Zulassung eines Arzneimittels die in Art. 8 Abs . 3 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Angaben und Unterlagen ausdrücklich und vollständig beizufügen. Zu diesen Angaben und Unterlagen gehören na ch Art. 8 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2001/83/EG eine Zusammenfassung der Mer k- m a le des Arzneimittels nach Artikel 11, ein Modell der äußeren Umhüllung mit den Angaben des Artikels 54, der Primärverpackung des Arzneimittels mit den Angaben des Artikels 55 sowie die Packungsbeilage gemäß Artikel 59 der Richtlinie 200 1/83/EG. Die Bestimmung des Art. 55 Abs. 1 der Richtlinie 36 37 38 - 19 - 2001/83/EG ordnet grundsätzlich an, dass Primärverpackungen die in Art. 54 der Richtlinie 2001/83/EG genannten Angaben aufweisen müsse n . Art. 55 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/83/EG beschränkt die nach Art. 54 der Richtl i- nie 2001/83/EG geforderten Angaben bei Blisterverpackungen und kleinen Pr i- märverpackungen . Nach Art. 63 der Richtlinie 2001/83/EG sind die Angaben nach den Artikeln 54 , 59 und 62 hinsichtlich der Etikettierung in einer Amtsspr a- che bz w. in Amtssprachen des Mitglied staats abzufassen, in dem das Arzne i- mittel in Verkehr gebracht wird, wie von diesem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Richtlinie festgelegt. Dies gilt auch f ür Primärverpackungen, weil nach Art. 55 der Richtlinie 20 0 1/83/EG Primärverp ackungen die Angaben gemäß Art. 54 der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen müssen. Diese Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG sind in das deutsche Recht durch § 10 AMG umgesetzt wor den. ( 2 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, e rhebliche Teile des ang e- sprochenen Verkehrs könnten mit den italienischsprachigen Angaben nichts anfangen und deshalb die Angaben "60 dosi unitarie" und "Uso inalatorio" falsch verstehen. Der Verkehr, der überwiegend der italienischen Sprache nicht mächtig sei, sei darauf angewiesen, die italienischsprachigen Angaben zu i n- terpretieren und Vermutungen über ihren Aussagegehalt anzustellen. Dass di e- se Angaben auf der Umverpackung und in der Gebrauchsinformati on in deu t- scher Sprache gemacht würden, entlaste die Beklagte nicht. Die Mindestang a- ben auf de r Primä r verpackung seien deshalb erforderlich, weil der Patient die Umverpackung und die Gebrauchsinforma tion häufig nicht zur H and habe oder sie alsbald entsorge . Werde der Inhalator an einen Erstverwender ausgegeben, könne sich dieser nicht auf Erfahrungen mit dem deutschsprachig ausgezeic h- neten Arzneimittel stützen. 39 - 20 - ( 3 ) Soweit die Revision geltend macht, der angesprochene Verkehr ve r- stehe die auf dem Inhal ator angebrachten Angab en "Polvere per inalazione - 60 dosi unitar i e - Uso inalatorio" auch ohne Kenntnisse der italienischen Spr a- che , weil entsprechende deutschsprachige Angaben auf allen übrigen Verp a- ckungsmaterialien vorhanden seien und der Inhalator zu dem über eine Dosi s- anzeige verfüge, versucht sie , in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre e i- gene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsg e- richts zu setzen. Dies gilt entsprechend für die Rüge der Revision, das Arzne i- mit tel werde ausschließlich zur Dauertherapie eingesetzt und der erwachsene Patient, dem es dauerhaft verordnet worden sei und der ein parallel vertrieb e- nes Produkt beziehe, kenne die Bedienung und die Art der Anwendung des I n- halators. (4 ) Ohne Erfolg be ruft sich die Revision darauf, dass in der Rechtspr e- chung im Einzelfall fremdsprachige Beschriftungen von Arzneimittelbehältni s- sen nicht als unzulässig angesehen worden sind. Soweit das LG Köln (Urteil vom 26. März 2009 - 31 O 65/09 , unveröffentlicht) ange nommen hat, ein frem d- sprachiger Hinweis auf einem Arzneimittelbehältnis könne angesichts einer durch den Arzt vorgenommenen Aufklärung vom angesprochenen Verkehr hi n- sichtlich der Art der Anwendung nicht missverstanden werden, rechtfertigt dies keine abweic hende Beurteilung. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dies für das in Rede stehende Arzneimittel gleichermaßen zutrifft. Soweit sich die Revision auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 25. März 2009 - 3 W 166/08, unveröffentlic ht) beruft, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben. Dies gilt schon deshalb, weil diese Entscheidung im Ra h- men einer wettbewerbsrechtlichen und nicht - wie im Streitfall - bei einer ma r- kenrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit eines Parallelvertriebs e rgangen ist. 40 41 - 21 - ee ) Soweit das Berufungsgericht mit entsprechenden Überlegungen a n- genommen hat, die Beschriftung des Inhalators stehe im Hinblick auf die Cha r- genbezeichnung und das Verfalldatum weder mit § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG noch mit der der Klägerin e rteilten zentralen Zulassung in Einklang, rechtfertigen die von ihm getroffenen Feststellungen diese Annahme nicht. (1) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e- gangen, dass für den Vertrieb des Arzneimittels in Deutschland nich t zwingend die Abkürzung "Ch. - B." oder "verw. bis" verwendet werden muss, sondern dass ein anderer gleichwertiger, Missverständnisse ausschließender Zusatz verwe n- det werden kann (OLG Hamburg, WRP 1984, 30, 31 ; Pannenbecker in Kügel/ Müller/ Hofmann aaO § 10 Rn. 32). (2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem angesprochenen Ve r- kehr seien die Abkürzungen "Lot" und "EXP" unbekannt. D er Verkehr werde die Angabe "EXP" nicht hinreichend deutlich als Bezeichnung des Verfalldatums erke nnen. Der Verkehr sei genötigt, aus der nebenstehenden Datumsangabe Schlüsse darauf zu ziehen, was damit gemeint sein könnte. Es bestehe die G e- fahr, dass der jenige, der den Inhalator anwende, das Verfalldatum nicht als so l- ches erkenne, sondern die Angabe a ls die eines Mindesthaltbarkeitsdatums auffasse und das Arzneimittel über das Verfalldatum hinaus verwende. Dies rechtfertige die Notwendigkeit zur deutschsprachigen Angabe auf der Pr i- märverpackung. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfo lg. (3 ) Die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen zur Verkehrsauffa s- sung sind in der Revisionsinstanz nur darauf zu überprüfen, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberück sichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 18 = WRP 2016, 42 43 44 45 - 22 - 1217 - Apothekenabgabepreis; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner; Urtei l vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 37 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN). Im Streitfall hat das Berufungsgericht bei den Feststellungen zum Verständnis des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die Angaben "Lot" und "EXP" nich t alle maßgeblichen Umstände einbezogen (§ 286 ZPO). D as Berufungsgericht hat sich bei seiner Annahme, der inländische a n- gesprochene Verkehr verstehe die Begriffe "Lot" und "EXP" nicht zweifelsfrei als Synonyme für die nach § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG für k leine Behältnisse vo r- ge schriebenen Begriffe "Chargenbezeichnung" oder "Ch. - B." einerseits und "verwendbar bis" oder "verw. bis" andererseits , nicht mit der von der Bekla gten vorgelegten Übersicht der EMA für die Kennzeichnung von Charge und Verfal l- datum (T erms for Batch Number & Expiry Date to be used on outer and/or inner Labelling) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europä i- schen Wirtschaftsraums vom 8. November 2013 auseinandergesetzt. Nach di e- ser Übersicht werden "Lot" und "EXP" unio nsweit als Angabe für Chargenb e- zeichnung und Ablauf - oder Verfalldatum akzeptiert. Das Berufungsgericht hat sich auch nicht mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten befasst, unions weit würden Arzneimittel mit dem Verfalldatum "EXP" konfektioni ert. Das Berufungsgericht ist in einer früheren Entscheidung davon ausgegangen, dass "Lot" die international übliche Bezeichnung für Charge sei und auch in Deutsc h- land so verstanden werde (OLG Hamburg, WRP 1984, 30, 31) . Das Landg e- richt hat angenommen, es sei allgemein bekannt, dass Produkte aus dem M e- dizinbereich ein Verfalldatum angeben. Die Bezeichnung "EXP" könne deshalb nur als "Verfalldatum" verstanden werden. Im Hinblick auf diese Umstände e r- weist sich die nicht näher begründete Annahme des Berufungs gerichts, der a n- gesprochene Verkehr verstehe die auf dem Inhalator angebrachten Abkürzu n- gen nicht, als nicht tragfähig. 46 - 23 - Soweit das Berufungsgericht sich zur Begründung seiner Auffassung auf den Umstand gestützt hat, der angesprochene Verkehr sei der it alienischen Sprache nicht mächtig , hat es nicht festgestellt, dass die Angaben "Lot" und "EXP" überhaupt italienischen Ursprungs sind. Dies ist angesichts des von der Beklagten vorgelegten Dokuments der EMA zweifelhaft. Die Beklagte hat z u- dem vorgetragen, dass in der italienischen Sprache "data di scadenza" Verfal l- datum bedeutet und dass die Angabe "EXP" in Italien zulässig ist. Es liegt nahe, dass diese Abkürzungen aus anderen Sprachen wie der englischen oder fra n- zösischen Sprache entlehnt sind. Für das in ländische Verkehrsverständnis k ä- me es dann nicht auf die Kenntnisse der italienischen Sprache an. Das Berufungsgericht hat sich zudem nicht mit dem Vortrag der Bekla g- ten befasst, die Buchstabenkombination "LOT" werde im Bereich der Medizi n- produkte euro paweit als "Symbol" für Chargenbezeichnung bezeichnet (vgl. hierzu Christmann in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechts, § 7 Rn. 85). Bei einer solchen Sachlage kann nicht ohne Weiteres davon ausgega n- gen werden, dass der angesprochene inlä ndische Verkehr einer Fehlvorstellung über die Bedeutung der im Streitfall verwendeten Begriffe "Lot" und "EXP" u n- terliegt. Bei dem von der Beklagten vorgelegten Dokument der EMA handelt es sich um eine Veröffentlichung der für Arzneimittel zuständigen Beh örde der E u- ropäischen Union , die sich ausdrücklich mit der Akzeptanz der im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Begrif fe in den Mitgliedstaaten der E u- ropäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum befasst . Dieses D o- kument ist ein Indiz für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, der Ve r- kehr verstehe die auf dem Inhalator angebrachten Angaben "Lot" und "EXP" als Chargenbezeichnung und Hinweis auf die Dauer der Verwendbarkeit. Sollte 47 48 49 - 24 - zudem der Vortrag der Beklagten zutreffen, dass d er Begriff "Lot" bei Medizi n- produkten unions weit als Chargenbezeichnung akzeptiert wird, kann dies bei der Ermittlung des Verkehrsverständnisses im Hinblick auf die Etikettierung von Arzneimitteln nicht unberücksichtigt bleiben. c ) Die durch Art. 34 A EUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit steht e i- ner durch eine Verpflichtung zur Unterlassung veranlassten teilweisen oder vollständige n Umkennzeichnung des Inhalators nicht entgegen. Selbst wenn der Vortrag der Beklagten zutreffen würde, dass das Öffnen des Aluminiumbe u- tels, in dem der Inhalator vertrieben wird, die Verwendbarkeitsdauer erheblich einschränken und damit ein en Parallelvertrieb des Mittels faktisch unmöglich machen würde , wäre dies hinzunehmen. Das Berufungsgericht hat angeno m- men, dass die V erpackung des Inhalators in diesem Beutel dazu dient, die St e- r i lität zu gewährleisten und die Haltbarkeit zu verlängern. Dabei handele es sich um Belange des Gesundheitsschutzes, die geeignet seien, Eingriffe in die W a- renverkehrsfreiheit zu rechtfertigen ( Art. 168 Abs. 7 AEUV) . G egen diese Beu r- teilung, die Rechtsfehler nicht erkennen lässt, wendet sich die Revision nicht. 5 . Da das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Verletzung der Kl a- gemarken darin gesehen hat, dass der von der Beklagten in Deutsch land ve r- triebene Inhalator italienischsprachige Angab en zur Art der Verwendung und zu m Inhalt nach Stückzahl trägt, ist die Beklagte inso weit zu Recht gemäß Art. 101 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG und § 14 Abs. 6 MarkenG zur Auskunf tserteilung und Rechnungslegung verurteilt wo r- den. Für den Zeitraum seit dem 23. März 2016 sind die vorstehenden Besti m- mungen des Markengesetzes nach Ar t . 101 Abs. 2 UMV anwendbar. Außerdem haben die Vorinstanzen insoweit zu Recht die Feststellung ausgespr ochen , dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe wenigstens fahrlässig gehandelt. Dies 50 51 - 25 - wird von der Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersich t- lich. 6 . Die Re vision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung der B e- klagten zur Erstattung der durch das Abschlussschreiben vom 8. November 2013 ausgelösten Kosten. a) Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben steht dem Gläubiger als A ufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zu (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 30/08, GRUR 2010, 1038 Rn. 26 = WRP 2010, 1169 - Kosten für Abschlussschreiben I; BGH, Urteil vom 22. Januar 2 015 - I ZR 59/14, GRUR 2015, 822 Rn. 14 = WRP 2015, 979 - Kosten für A b- schlussschreiben II). Voraussetzung für den Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§ 677, 683, 670 BGB ist, dass die Versendung des Abschlussschre i- bens erforderlich war und dem mutmaßlic hen Willen der Beklagten entsprach. Wird eine einstweilige Verfügung durch Urteil erlassen oder nach Widerspruch bestätigt, so ist das kostenauslösende Abschlussschreiben nur erforderlich und entspricht nur dem mutmaßlichen Willen des Schuldners (§ 677 BGB ), wenn der Gläubiger dem Schuldner zuvor angemessene Zeit gewährt hat, um die A b- schlusserklärung unaufgefordert von sich aus abgeben zu können. Bei einer durch Urteil ergangenen oder nach Widerspruch bestätigten einstweiligen Ve r- fügung ist es im Regelfall geboten und ausreichend, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen, gegebenenfalls unter Beachtung des § 193 BGB, einhält (BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 21 - Kosten für Abschlussschreiben II , mwN ) . b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Koste n für ein A b- schlussschreiben seien nach einer durch Beschluss erlassenen einstweiligen 52 53 54 - 26 - Verfügung zu erstatten, wenn der Gläubiger nach Zustellung der einstweiligen Verfügung eine Wartefrist von zwei Wochen eingehalten habe. Unstreitig sei das Abschlussschr eiben der Klägerin vom 8. November 2013 erst zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 21. Oktober 2013 verfasst und an die Beklagte übermittelt worden. Es könne offen bleiben, ob im Hinblick auf den der Klägerin nicht bekannten Widerspru ch der Beklagten vom 6. November 2013 gegen die einstweilige Verfügung etwas anderes zu gelten habe. Die Kosten des Abschlussschreib e ns seie n auch unter dem Gesicht s- punkt des Schadensersatzes gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zu ersetzen. c) Dies e Beurteilung hält d er revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht da von ausgegangen, dass die Beklagte nicht ab Erlass, sondern erst ab Zustellung der einstweiligen Verf ü- gung Gelegenheit hatte zu prüfen, ob sie die Abschlusserk lärung abgeben will. bb) Die Klägerin hat eine Wartefrist von zwei Wochen eingehalten. Dies war angemessen. Ebenso wie bei einer durch Urteil ergangenen oder nach W i- derspruch bestätigten einstweiligen Verfügung ist es im Regelfall geboten und ausreich end, wenn der Gläubiger eine Wartefrist von zwei Wochen einhält (OLG Düsseldorf, MPR 2016, 90 ; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 182 ) . Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wäre eine längere Wartefrist mit den berechtig ten Interessen des Gläubigers nicht vereinbar. Die Interessenlage des Gläubigers ist dieselbe, unabhängig davon, ob er eine einstweilige Verfügung in Beschluss - oder Urteilsform erwirkt. Der Gläubiger hat ein nachvollziehbares Interesse, alsbald Klarheit z u erlangen, ob er zur Durchsetzung seiner Ansprüche noch ein Hauptsacheverfahren einleiten muss. Dieses Interesse ergibt sich aufgrund des Schadensersatzrisi kos aus § 945 ZPO und des Bedürfnisses, etwaige Folgeansprüche, deren Verjährung 55 56 57 - 27 - nicht durch das Ve rfügungsverfahren gehemmt ist, zusammen mit dem Unte r- lassungsanspruch geltend machen zu können (BGH, GRUR 2015, 822 Rn. 21 Kosten für Abschlussschreiben II) . cc) Unerheblich ist, dass die Beklagte vor Ablauf von zwei Wochen W i- derspruch gegen die ein stweilige Verfügung eingelegt hatte, weil der Klägerin dieser Umstand bei Abfassung des Abschlussschreibens noch nicht bekannt war. dd) Im Übrigen wäre die Beklagte auch nach § 14 Abs. 6 MarkenG zum Er satz der Kosten des Abschlussschreibens verpflicht et (vgl. oben B I 5). d) Der Umstand, dass der von der Klägerin geltend gemachte Unterla s- sungsanspruch möglicherweise nicht in vollem Umfang besteht, steht der E r- stattungspflicht der Beklagten nicht entgegen. Zweck des Abschlussschreibens ist es zum ei nen, dem Gläubiger innerhalb angemessener Zeit Klarheit darüber zu verschaffen, ob er Klage in der Hauptsache erheben muss. Zum anderen soll es dem Schuldner Gelegenheit geben, das Hauptsacheverfahren zu ve r- meiden. Diese Zielsetzung kann die Aufforderung z ur Abgabe der Abschlusse r- klärung auch dann erfüllen, wenn der Gläubiger eine zu weitgehende Erklärung verlangt . Es ist Sache des Schuldners, die Abschlusserklärung zutreffend zu formulieren ( vgl. Teplitzk y /Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Ve r- fah ren, 11. Aufl., Kap. 43 Rn. 19). 7 . Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht die geltend gemac h- ten Testkaufkosten zuerkannt. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die der Höhe nach unstreitigen Testkaufkosten als Schad ensersatz gemäß § 14 Abs. 6 58 59 60 61 62 - 28 - MarkenG zu. Der Testkauf sei für die Feststellung erforderlich gewesen, ob die Beklagte den angekündigten Parallelvertrieb in der vorab mitgeteilten Form b e- reits aufgenommen hatte und damit Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr geltend gemacht werden könnten. b) Dagegen wendet sich Revision ohne Erfolg. aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzglä u- bigers zur Wa hrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren . Dass der Klägerin insoweit - möglicherweise - ein pro zes - sualer Kostenerstattungs anspruch gegen die Be klagte aus §§ 91 ff . ZPO z u- steht, steht der Verfolgung des auf Kostenersatz ge richteten materiellen Sch a- densersatzanspruchs im streitigen Verfahren wegen der insoweit ungewissen Rechtslage nicht entgegen ( BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 , NJW 2004, 444, 446, mwN). bb) Danach steht der Klägerin wegen der Testkaufko sten ein materiell - rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Da die Beklagte wegen der itali e- nischsprachigen Etikettierung zur Art der Verwendung und zum Inhalt der in Rede stehenden Inhalatoren nach § 14 Abs. 6 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat sie der Klägerin nach § 249 Abs. 1 BGB die dieser entsta n- denen erforderlichen und zweckmäßigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin den Testkauf für erforderlich halten durfte, weil sie auf diese Weise nachweisen konnte, dass nicht lediglich Erstbegehungsgefahr, sondern Wiederholungsg e- fahr besteht. 63 64 65 - 29 - II . Die Anschlussrevision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen das Berufungsurteil, soweit darin hinsichtlich des Klageantr ags zu I 2 a zum Nac h- teil der Klägerin erkannt worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, d er von der Kläge rin mit dem Klageantrag zu I 2 a geltend gemachte Auskunfts - und Rechnungslegungs a n- spruch sei einzuschränken. Der Klägerin sei das Unte rnehmen , das das Ar z- neimittel umgepackt habe, be kannt. Es sei auf der Umverpackung genannt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Namen und Anschriften der Lieferanten und a n- derer Vorbesitzer mitzuteilen. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse d a- ran, hierzu keine Angaben machen zu müssen und diese schwärzen zu dürfen, weil es sich dabei um ihre Geschäftsgeheimnisse handele. Die Lieferanten und Vorbesitzer der Ware seien an einer Markenverletzung nicht beteiligt gewesen. Verkaufe ein Großhändler ein Prä parat an die Beklagte, sei nicht erkennbar, ob und gegebenenfalls wie das verkaufte Arzneimittel für den Parallelvertrieb ve r- ändert werde. Markenverletzende Handlungen würden im Regelfall durch da s- jenige Unternehmen, das die Ware umpacke, oder den Vertreib er des Arzne i- mittels im Inland verwirklicht. Dass dies im Streitfall anders sei, sei nicht darg e- legt. 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision mit Erfolg. a) Nach Art. 101 Abs. 2 G M V gleiches gilt nach Art. 101 Abs. 2 UMV i n Verbindung mit § 125b Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG kann die Klägerin die Beklagte auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertrieb s- weg der widerrechtlich gekennzeichneten Arzneimittel in Anspruch nehmen. Zu den Angaben, die die Beklagte danach zu machen hat, gehören nach dem Wortlaut des Gesetzes die Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer. Danach besteht die Auskunftsverpflichtung im Hinblick auf alle 66 67 68 69 - 30 - Glieder der Lieferkette, ohne dass es darauf ankommt, ob die Ware n sich zum jeweiligen Zeitpunkt bereits in einem rechtsverletzenden Zustand befanden. Es kommt zudem nicht darauf an, ob die jeweiligen Personen im In - oder Ausland ansässig sind oder ob am jeweiligen Geschäftssitz dieser Personen Kennze i- chenschutz bestand (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechts - schutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 19 MarkenG Rn. 25). Zweck der Vorschrift ist es, die Quelle der schutzrechtsverletzenden Gegenstände mö g- lichst schnell zu verschließen (vgl. BGH, Urteil v om 21. Februar 2002 - I ZR 140/99, GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III). Danach ist die Beklagte verpflichtet, Auskunft zu Lieferanten und Vorbesitzern zu erteilen. b) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass d ie Ausku nftsve r- pflichtung nach § 19 Abs. 4 MarkenG unter dem Vorbehalt der Verhältnism ä- ßigkeit steht . aa) Allerdings ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Schut z- rechtsinhabers und denjenigen des Auskunftspflichtigen vorzunehmen. Es soll der Gefahr ein es Missbrauchs des Auskunftsanspruchs in Einzelfällen zu einer zu weitgehenden und damit vom Gesetzeszweck her nicht mehr zu rechtfert i- genden Ausforschung von Konkurrenten begegnet werden. Das Auskunftsb e- gehren kann in Fällen unverhältnismäßig sein, in den en der Auskunftsberechti g- te kein oder nur ein äußerst geringes Interesse an der Auskunft haben kann, etwa wenn es sich um einen Einzelfall einer Schutzrechtsverletzung handelt , oder wenn davon auszugehen ist, dass keine weiteren Schutzrechtsverletzu n- gen zu befürchten und eingetretene Schäden ausgeglichen sind (BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rn. 39 - Parfümtestkäufe). Für das Vorliegen dieses Ausnahmefalls ist der Verletzer darlegungs - und b e- weispflichtig (Büscher in Büscher/Dit tmer/Schiwy aaO § 19 MarkenG Rn. 29 ; 70 71 - 31 - Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 19 MarkenG Rn. 45; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 19 Rn. 46). b b) Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigt, Angaben zu Lieferanten und Vorbes itzern vom Auskunftsanspruch auszunehmen, ist nicht ersichtlich. Die Anschlussr evisionserwiderung legt nicht dar, dass die B e- klagte hierzu in den Tatsacheninstanz en Vortrag gehalten hätte. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Auskun ftsa n- spruch nicht mit der Begründung teilweise abgewiesen werden, die Klägerin habe nicht dargelegt , dass im Streitfall eine markenverletzende Handlung au s- nahmsweise nicht durch das Unternehmen, das die Ware umgepackt habe, oder den Vertreiber des Arzneimi ttels im Inland begangen worden sei . Da dem Verletzten die Lieferanten und Vorbesitzer unbekannt sind, können von ihm i n- soweit ohnehin keine Darlegungen verlangt werden. Der Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG setzt im Übrigen nicht voraus, da ss die Lief e- rant en und sonstige Vorbesitzer an den in Rede stehenden Markenverletzu n- gen beteiligt war en . dd ) Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn eine Markenverletzung allein deshalb vorliegt, weil der Parallelimporteur den Markeninhaber nicht vorab ü ber den beabsichtigten Parallelimport informiert hat, kann im Streitfall offen bleiben (vgl. OLG Hamburg, GRUR - RR 2005, 114, 117) . Zu Recht weist die Anschlus s- r evision darauf hin, dass die Beklagte im Streitfall nicht die gebotene Vorabi n- formation unterlas sen, sondern den Originalzustand des Arzneimittels dadurch beeinträchtigt hat, dass sie das Arzneimittel in einer nur unzureichend in deu t- scher Sprache gekennzeichnete n Weise im Inland in Verkehr gebracht hat. 72 73 74 - 32 - III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der E uropäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T .). Im Strei t- fall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Un ion s- rechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. C . Danach ist auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und auf die Anschlussrevision der Klägerin das Ber u- fungsurteil teilweise aufzuheben. I . Soweit die Revision der Beklagten Erfolg hat , führt dies zur Aufhebung des Berufungsurteils insoweit , als das Berufungsgericht über den Klageantrag zu I 1 entschieden hat, mit dem die Klägerin die Verurteilung der Beklagten b e- gehrt, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Inhalatoren mit dem Zeichen "BretarisGenuair" in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, bei denen die Inhalatoren nicht mit den Angaben "Chargenbezeichnung" und "Verfalldatum" gemäß § 10 Abs. 1 und 8 Satz 3 Arzneimittelgesetz in deutscher Sprache ve r- sehen sind. Insoweit ist die Sache nicht zur abschließenden Entscheidung reif , so dass die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahre ns und die außergerichtlichen Kosten des Nich t- zulassungsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Das Berufungsgericht wird erneu t zu prüfen haben, welches Verstän d- nis die inländischen angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf die Ang a- ben "Lot" und "EXP" haben , und dabei den bisher unberücksichtigt gebliebenen 75 7 6 77 78 - 33 - Vortrag der Beklagten zur Üblichkeit dieser Bezeichnungen zu berücksi chtigen haben. Soweit es die Angabe "Lot " angeht, dürfen keine hohen Anforderungen an das Verständnis des inländischen Verkehrs gestellt werden. Die Chargenb e- zeichnung dient dazu, den Produktionsprozess vom Hersteller der Ausgang s- stoffe bis zur Freiga be der Charge des Fertigproduktes zum Inverkehrbringen zurückzuverfolgen. Die Chargenbezeichnung ist damit in erster Linie für die Überprüfung von Qualitätsmängeln oder zur Vermeidung von Schädigungen bei Produktions fehlern eine essent ielle Angabe (Menges in Fuhrmann/Klein/ Fleischfresser, Arzneimit telrecht, 2. Aufl., § 19 Rn. 9). Die Chargenbezeichnung ist deshalb in erster Linie für den Arzneimittelhersteller selbst und für die Au f- sichtsbehörden von Interesse und nur in zweiter Linie für die Patienten. 2. Selbst wenn das Berufungsgericht nach einer erneuten Prüfung we i- terhin davon ausgehen sollte, dass der angesprochene inländische Verkehr die Angaben "Lot" und "EXP" nicht zutreffend erfasst, kann der Umstand, dass di e- se Begriffe im Arzneimittelbereich und möglicherweise auch im Bereich der M e- dizinprodukte unionsweit - also auch in Deutschland - als Angaben für die Chargenbezeichnung und das Verfalldatum akzeptiert werden, nicht unberüc k- sichtigt bleiben und ist in die Prüfung einzubeziehen, ob berechtig te Gründe es rechtfertigen, dass die Klägerin sich dem Parallelvertrieb gemäß Art. 13 Abs. 2 GMV und Art. 13 Abs. 2 UMV widersetzt . 79 8 0 - 34 - II . D ie Anschlussrevision der Klägerin führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils insoweit , als hinsichtlich des Klageantrags zu I 2 a zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur End - entscheidung reif und ist das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, soweit es dem Antrag auf Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Lief e- ranten und anderer Vorbesitzer stattge ge ben hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Büscher Richter am BGH Dr. Kirchhoff ist Koch in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entsche idung vom 02.10.2014 - 416 HKO 12/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2015 - 3 U 190/14 - 81
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