BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/08 vom 21. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 716 a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von 247 716 Abs. 1 BGB. b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grunds344tzlich durch Einsicht in die B374cher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Da-tenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck 374ber die geforderten Informationen verlangen. c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft 374ber die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschlie337t, ist unwirksam. Ein sch374tzenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymit344t besteht weder allgemein noch unter datenschutz-rechtlichen Gesichtspunkten. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Drescher und Dr. L366ffler einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 13. November 2008 durch Beschluss ge-m344337 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 2.000,00 200 Gr374nde: Zulassungsgr374nde liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-gen des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht erf374llt. 2 a) Grunds344tzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entschei-dung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegen374ber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung 374ber Namen und An-schriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grunds344tzlichkeit gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage 3 - 3 - aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-lung und Handhabung des Rechts ber374hrt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechts-frage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie 374berhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. 247 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. 247 28 Rdn. 27 a - zum Verein). b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leits344tze f374r die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzesl374cken auszu-f374llen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunfts-rechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend gekl344rt. Diese Grunds344tze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwen-den. 4 c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentschei-dung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in 344hnlicher Weise wie bei 247 118 HGB und 247 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den B374chern oder Papieren der Gesell-schaft ersichtlich sind und sich demgem344337 der Berechtigte nicht ohne die Aus-kunft Klarheit 374ber die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu 5 - 4 - diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich kei-nen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 6 Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bez374glich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesell-schafter aus 247 716 Abs. 1 BGB zugesprochen. 7 a) 247 716 BGB gew344hrt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die B374cher und Papiere der Gesellschaft "374ber deren Angele-genheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft. 8 b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverar-beitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unter-richtung einen Ausdruck 374ber die geforderten Informationen verlangen (M374nch-KommBGB/ Ulmer/Sch344fer 5. Aufl. 247 716 Rdn. 8). 9 c) 247 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunfts-recht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie h344lt der - auf den Ge-sellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gem344337 247 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverh344ltnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schlie337en unter-einander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und F366rderung ei-nes gemeinsamen Zwecks zusammenschlie337en (247 705 BGB). Das Recht, sei-nen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverh344ltnis derart selbstver-st344ndlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. 10 - 5 - Hier kommt hinzu, dass 247 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, n344mlich dasjenige, eine au337erordent-liche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gem344337 247 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages f374r eine solche Einberufung er-forderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung 374berschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschlie337t, was zwingend vor-aussetzt, dass er deren Namen und Anschriften kennt. 11 Da die Vorschrift des 247 28 schon der Inhaltskontrolle des 247 242 BGB nicht standh344lt, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch 247 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht. 12 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegli-ches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begr374n-dung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein sch374tzenswertes Geheim-haltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gr374nden (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im 334brigen auch M374nch-KommHGB/Enzinger 2. Aufl. 247 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schlie337t, hat keinen sch374tzenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen d374rfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter miss-br344uchlich verwenden sollte, ist er diesen gegen374ber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr 13 - 6 - rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegen374ber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen. Goette Kraemer Caliebe Drescher L366ffler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt wor-den. Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -
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