BUNDESG E RICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/10 vom 20 . November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. S trohn, die Richterinnen C aliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2010 nach § 552a ZPO durch Beschluss auf seine Kosten zurückzuwe i- sen. Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht (mehr) vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht mehr, nachdem der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. August 2012 die Frage, deretw e gen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschi e den hat, dass § 14 BGB - InfoV von de r Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und nicht nichtig ist (VIII ZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 11 ff.). 1 2 - 3 - 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg . a) Hinsichtlich des Begehrens des Beklagten, mit Schadensersatza n- sprüc hen aus Prospekthaftung aufrechnen zu können, ist die Revision unzulä s- sig, weil sie insoweit nicht zugelassen ist. Das Berufungsgericht hat die Revis i- on nur beschränkt auf die Frage zugelassen, ob § 14 BGB - Info V in der Fa s- sung bis zum 31. August 2008 wege n Widersprüchen zwischen den Reg e lu n- gen des B ürgerlichen Gesetzbuchs und den Mustertexten der Anlage 2 nichtig ist. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des B e- rufungsurteils. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist aber ausz u- gehen, wenn die Zulassung wegen einer bestimmten Rechtsfrage ausgespr o- chen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein kann (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Die Frage der Wirksamkeit des Wide r rufs ist entscheidungserheblich nur im Zusammenhang mit dem Streit der Parteien darüber, ob der Beklagte zur Einlageleistung nicht verpflichtet ist, weil er an seine gegenüber de r Treu händer in abgegebene Ve r- tragserklärung nicht mehr gebunden ist. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam. Insoweit ist ausreichend, dass der Beklagte seinen Revisionsantrag selbst entsprechend beschränken könnte. So verhält es sich hier. Denn der Beklagte könnte die A b- weisung seiner auf Rückabwicklung der Fondsbeteiligung gerichteten Sch a- densersatzansprüche hinnehmen und mit der Revision nur seine Verurteilung zur Zahlung wegen des nicht rechtzeitig erklärten Widerrufs seiner gegenüber dem Treuhänder abgegebenen Beitrittserklärung a n greifen. b) Soweit die Revision zugelassen worden ist, hat sie keinen E r folg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf des B e- klagten nicht fristgerecht war, weil die klagende Treu händerin das in Anlage 2 3 4 5 6 - 4 - zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbele h rung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung im Falle einer - hier vorliegenden - Finanzdienstleistung ( treuhänderische Vermittlung einer Kapitalanlage) ve r- wend et hat und sie sich deshalb auf die Schut z wirkungen des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV berufen kann (BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, ZIP 2012, 1918 Rn. 1 0, 14 ff.). Dass sie dabei zugunsten des Beklagten den Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) ange passt hat, ändert d a ran nichts. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durc h- greifend erachtet (§ 564 ZPO) . Ber g mann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.01.2010 - 14 O 332/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2010 - 8 U 33/10 - 7
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