BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 264/10 vom 22. Januar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 22. Januar 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und d en Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Bamberg vom 20. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 2 0 . November 201 2 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 4 . Januar 2013 gibt zu ei ner abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Selbst wenn der Beklagte sich hinsichtlich der ihm seiner Ansicht nach z u- stehenden Schadensersatzansprüche - auch - auf ein Zurückbehaltungsrecht g e- genüber der Klageforderung berufen haben sollte, ändert das ni chts daran, dass die Revision insoweit mangels Zulassung unzulässig ist. Entgegen der Ansicht der Rev i- sion betrifft die Einrede des Zurückbehaltungsrechts im vorliegenden Fall einen sel b- ständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, für den die Frage, deretwegen d as Berufung s- gericht die Revision zugelassen hat, ebenso wenig entscheidungserheblich ist wie für die Aufrechnungsforderungen. Der Beklagte hätte - im Falle der unbeschränkten R e- visionszulassung durch das Berufungsgericht - seinerseits die Revision auf die Frage des Zurückbehaltungsrechts beschränken können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1966 1 2 - 3 - - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289; Urteil vom 27. September 1984 - IX ZR 53/83, WM 1984, 1543 f., insoweit in BGHZ 92, 194 nicht abgedruckt). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 13.01.2010 - 14 O 332/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 20.10.2010 - 8 U 33/10 -
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