BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 264/11 Verkündet am: 20. September 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 3 A; FSt rG § 19 Abs. 5, § 74 Abs. 2 VwVfG; BayEG Art. 8, 11 Ein Anspruch auf eine "echte" Enteignungsentschädigung unterliegt hinsich t- lich seines Umfangs keiner Beschränkung oder Ausschlusswirkung des str a- ßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses (Anschluss an S enatsurteile vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285). - 2 - Der fachplanungsrechtliche Ausgleichsanspruch aufgrund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG stehen nebeneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider Ansprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung zu beachten. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - III ZR 264/11 - OLG München LG München I Der III. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 10. November 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger begehren von d er Beklagten die Zuerkennung einer Entei g- nungsentschädigung für Beeinträchtigung en durch Verkehrslärm . 1 - 3 - Der Kläger zu 1 ist Eigentümer der Flurstücke Nr. 9040/20, 9040/10 und 9045 der Gemarkung M . , Garmischer Straße 244, 246, 248, 250, 252, 25 4 und 256 . Die Kl ägerin zu 2 ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 9040/4 G e- markung M . , Garmischer Straße 221 , 223, 225, 227, 229 und 231 . Die Grundstücke sind in Reihenbauweise mit Miet s häusern zur Wohnnutzung en t- lang des M ittleren Ring s bebaut. Die b eklagte Landeshauptstadt ist als Straßenbaulastträgerin zuständig für die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberbayern vom 7. Fe bruar 2003 zur Real isierung des Vorhabens " Ausbau M ittlerer Ring Südwest , Untertunnelung de s L . Platzes " . Wä h- rend der gesamten Bauzeit sollten in der G . Straße drei Fahrspuren je Fahrtrichtung sowie Geh - und Radwege beidseitig provisorisch aufrechterhalten werden. Im Planfeststellungsbeschluss hatte sich die Regie rung von Oberba y- ern vorbehalten, über Ansprüche auf weitergehende Schutzmaßnahmen gegen das zumutbare Maß übersteigende n Baulärm beziehungsweise über Entsch ä- digungsansprüche auf Antrag zu entscheiden . Da der vorhandene Straßenraum nicht ausreichte, beantra gte die Beklagte zuerst die vorzeitige Besitzeinweisung und anschließend die endgültige Nutzungsüberlassung von Teilfläche n der Grundstücke der Kläger bei der Enteignungsbehörde , um für die Dauer der Baumaßnahme über diese Flächen die Fahrspuren und Wege z u führen . Mit Beschluss vom 29 . September 2010 sprach die Enteignungsbehörde de r Beklagten für den Ausbau des M ittleren Rings in M . ein bis zum 31. Dezember 2017 befristetes Nutzungsrecht an den verfahrensgegenständl i- chen Grundstücken der Kläger zu. Zugleich setzte die Enteignungsbehörde a n- hand von Pacht - Vergleichswerten eine Entschädigung in Höhe von 1,30 2 3 4 - 4 - monatlich für die gesamte Dauer der Inanspruchnahme de r Grundstücksteilfl ä- chen fest, beginnend ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung . Damit sollten nach Auffassung der Enteignungsbehörde alle im Zusammenhang mit dem Nutzun gsentzug eingetretenen Vermögensnachteile gemäß dem Grun d- satz der Einheitlichkeit der Enteignungsentschädigung entschädigt sein. Eine Entschädigung für Mietminderung en und Leerstände infolge einer erhöhten Lärmbelästigung durch die provisorische Fahrbahnfü hrung auf den vorgenan n- ten Grundstücken gewährte die Enteignungsbehörde nicht. Im Zuge der provisorischen Verkehrsführung wurde die Fahrbahn nebst Geh - und Radwegen an die Wohnhäuser der Kläger herangerückt. Der Abstand verringerte sich von ursprünglic h 12,50 m auf 2,50 m. Wegen der Verschwenkung der Straße und des dadurch bedingten A n- steigens der Lärmbelastung durch den darauf fließenden Verkehr begehren die Kläger im Hinblick auf zu erwartende beziehungsweise bereits eingetretene Mietausfäl le und Mietminderungen eine Enteignungsentschädigung. Ihre Klage auf Feststellung de r Bere chtigung einer weitergehenden En t- eignungsentschädigung im Hinblick auf den Verkehrslärm ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist er folglos gebli e- ben. Mit der vom Senat zugelassenen Rev i sion verfolgen die Kläger ihren Enteignungsentschädigungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe 5 6 7 8 - 5 - Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sac he zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf eine weitere Enteignungsentschädigung verneint. Einem solchen Anspruch stehe die Sper r- wirkung des Planfeststellungsbeschlusse s vom 7. Februar 2003 entgegen. Die Planfeststellungsbehörde habe im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass die Anleger Mietminderung en oder Mietausfälle hi n- nehmen müssten. Soweit die Regelung im Planfeststellungsbeschluss nic ht nur Baulärm sondern auch eine Beeinträchtigung durch Straßenlärm erfasse, wäre die Klage unzulässig, da den Klägern ein einfacher er und sachnäherer Weg zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehe. Wenn die Regelung im Planfeststellungsbesc hluss nur auf Baulärm b e- schränkt sei, sei die Klage unbegründet. Dann stehe die Sperrwirkung des Pla n feststellungsbeschlusses einem Entschädigungsanspruch entgegen. Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch könne abgesehen vom Au s- nahmefall einer Pl anergänzung nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden . Es spiele keine Rolle, dass es hier nicht um Schallschutzmaßnah men, sondern um Mietausfall gehe . Die Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gelte nicht nur für den Anspruch auf Erstattung de r Kosten für passive Schallschut z- maßnahmen, sondern auch für sonstige wertmindernde Auswirkungen auf das Grundstück. Auf Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG könnten sich die Kläger nicht ber u- fen, da sie verpflichtet gewesen wären, im Wege des Primärrechtsschutzes g e- 9 10 11 - 6 - g en den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen. Die Kläger könn t en sich auch nicht darauf berufen, dass die Sperrwirkung der Planfeststellung hier ins Leere gehe, da zusätzlich ein Enteignungsverfahren durchgeführt worden sei und die enteigneten Kläger ihre Einwände und Rechte auch im Enteignungsverfahren vorbringen könn t en. Es wäre ungereimt und ungerecht, die auch förmlich En t- eigneten bei der Verfolgung gleichartiger Vermögensnachteile hinsichtlich der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu privil egieren. Die Klage würde auch daran scheitern, dass die Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten verlang t en, für alle weiteren Nachteile aufzukommen, die aus der Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger herrühr t en. Die Kläger hätten aus Ar t. 14 Abs. 3 Satz 3 GG jedoch nur einen Anspruch auf eine angemess e- ne Entschädigung und nicht auf Schadensersatz und das auch nur dann, wenn die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei. Die Beklagte müsse deshalb en t- gegen der Eins chätzung der Kläger nicht ohne Wenn und A ber für sämtliche weiteren Folgen der Fahrbahnverschwenkung einstehen. II. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen B e- gründung kann ein Entschädigungsanspruch der Kläger aus § 19 Abs. 5 F StrG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 11 Abs. 1 des Bayeri schen Gesetzes über die e ntschädigungs pflichtige Enteignung (BayEG) nicht verneint werden . Zutreffend rügen die Kläger, dass das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlus ses für die hier gege n- ständliche Enteignungsentschädigung ausg egangen ist , weshalb es sowohl für die Zulässigkeit ( Rechtsschutzbedürfnis ) als auch für die Begründetheit der 12 13 - 7 - Klage dahinstehen kann, ob die den " Baulärm " betreffenden Aussagen im Pla n- feststell ungsbeschluss auch den hier in Rede stehenden Verkehrslärm erfa s- sen . - 8 - 1. Zum Verhältnis zwischen der Planfeststellung und den dort möglichen Entschädigungsansprüchen nach § 19 Abs. 5 FStrG in Verbindung mit den ei n- schlägigen landesrechtlichen Enteignung sgesetzen beziehungsweise nach § 74 Abs. 2 VwVfG hat der Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf eine " echte " Enteignungsentschädigung hinsichtlich seines Umfangs keiner Beschränkung wegen einer Ausschlusswirkung des straßenrechtlichen Planfeststellungsb e- s chlusses unterliegt (Senatsurteil e vom 15. Februar 1996 - III ZR 143/94, BGHZ 132, 63, 69 und vom 21. Januar 1999 - III ZR 168/97, BGHZ 140, 285, 290 ). Ein solcher Enteignungsentschädigungsanspruch entsteht aufgrund des Zugriffs auf die für die Ausführung des Straßenbauvorhabens benötigten Grundstücke, der auch auf der Grundlage der Planfeststellung die Einigung mit dem Rechtsinh a- ber oder die Durchführung eine r Enteignung voraussetzt. Der Ausschluss priv a- ter Rechte bei einem unanfechtbar gewordenen Planfest stellungsbeschluss zielt demgegenüber auf Ansprüche aus B esitz od er Eigentum an den nicht für das Vorhaben benötigten, aber durch dessen Auswirkung beeinträchtigten Grundstücken. Daraus folgt, dass der Planfeststellungsbeschluss k eine Ve r- bindlichkeit für d as gegebenenfalls nachfolgende Enteignungs( - entschädi - gungs)verfahren hat. Das gilt unbeschadet dessen, dass der Planfeststellung s- beschluss nach dem Grundsatz der Problembewältigung und im Hinblick auf mögliche enteignungsgerichtliche Vorwirkungen auch die Notwendigkeit und Folgen einer Enteignung erörtern muss, soweit das Vorhaben sich mögliche r- weis e nicht ohne eine Enteignung von Grundeigentum verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1999 aaO S. 290 f ). Demgemäß stehen der fachplanungsre chtliche Ausgleichsanspruch au f- grund der Planfeststellung und die Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ne beneinander. Verlangt der Eigentümer die Erfüllung beider An sprüche, ist das Verbot einer Doppelentschädigung ( siehe Art. 11 Abs. 1 14 15 - 9 - Satz 1 BayEG) zu beachten (vgl. Aust in Aust/Jakobs/Pasternak, Die Entei g- nungsentschädigung , 6. Aufl., Rn . 779). Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Senatsentscheidung vom 21. Januar 1999 (aaO) nichts anderes . Der Sen at hat im damaligen Fall ausgeführt, dass ein Anspruch aus einem enteignende n Ei n- griff im Hinblick auf Schallschutzmaßnahmen nicht in Be tracht komme , da i n- soweit der fachplanungsrechtliche Ausgleichsan spruch gegebenenfalls im W e- ge von Rechtsmitteln gegen d en Planfeststellungsbeschluss hätte geltend g e- macht werden müssen. Dabei handelt e es sich nicht um eine Enteignungsen t- schädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, was der Senat in der angegeb e- nen Entscheidung ausdrücklich seinen Ausführungen vorausgeschic kt hat (vgl. Senatsurteil vom 21 . Januar 1999 aaO S. 293 ). Da die Kläger vorliegend eine Enteignungsentschädigung begehren , ist es auch ohne Belang, dass nach der - im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. Januar 1999 ergangenen - Rechtsprechung des V. Z ivilsenats neben den im Planfeststellungsverfahren eröffneten Rechtsbehelfen für Ansprüche (priv a- ter) Dritter nach § 906 BGB grundsätzlich kein Raum ist (BG H, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09, NJW 2010, 1171 Rn. 15 ff mwN). 2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 Nr. 2, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayEG i.V.m. § 19 Abs. 5 FStrG steht den Klägern ein Anspruch auf eine Entschädigung für and e- re durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile zu. Wie der Senat zum Inhaltsgleichen § 96 Abs. 1 Satz 1 BauGB entschieden h at, können über die Substanzentschädigung hinaus Folgeschäden entschädigt werden, die ohne dinglichen Wertbezug durch die Enteignung unmittelbar oder zwangsnotwendig begründet werden, wobei auch hier nur rechtlich geschützte konkrete Werte 16 17 18 - 10 - und nicht bloße wirtschaftliche Interes sen, Erwartungen oder Chancen dem E i- gentumsschutz unterliegen . Die individuellen Nachteile, die nicht allgemein j e- den betreffen, müssen als Folge der Enteignung in Erscheinung treten (Senat s- urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 298/06 , BGHZ 174, 25, Rn . 19 mwN). Für die Beeinträchtigung eines Restgrundstücks nach einer Teilenteignung hat der Senat ausgeführt, dass der dadurch erwachsene Schaden nicht durch die e r- zwungene Abtretung des Teilgrundstücks unmittelbar herbeigeführt zu sein b raucht; vielmehr genügt es, wenn die Schadensursache nur in dem ganzen Unternehmen liegt, für das e s enteignet wurde (vgl. Senatsurteil e vom 4. Okt o- ber 1973 III ZR 138/71, BGHZ 61, 253, 254; vom 1. Dezember 1977 - III ZR 130/75, DVBl 1978, 374 , 375 ; vom 21. Januar 19 99 - III ZR 168/97, NJW 1999, 1247, 1250, insoweit in BGHZ 140, 285 nicht abgedruckt ). 3. Vorliegend machen die Kläger geltend, die Ver mietbarkeit ihrer Häuser auf der nicht von der Enteignung betroffenen Teilfläche ihres Grundstücks sei b eeinträchtigt. Die Vermietbarkeit eines Hauses gehört zu den eigentumsrech t- lich geschützten Rechtspositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07, NVwZ 2008, 348). Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist, ob und in welchem Ma ße die mit dem Betrieb der Straße aufgrund der Verlegung ihrer Führung über den von der Enteignung betroffenen Grundstücksteil verbundenen Nacht eile stärker auf den dem Eigentümer verbliebenen Restbesitz einwirken, als dies ohne En t- eignung der entsprechend en Flächen der Fall gewesen wäre. Es ist dabei zu berücksichtigen , ob und in welchem Maße die von der Enteignung betroffenen Flächen die Möglichkeit geboten hätten, den Grundbesitz gegen diese Einwi r- kung abzuschirmen und ob ein Wegfall der " Schutzzone " zu einer spürbaren Beeinträchtigung de s übrigen Eigentumsrecht s geführt hat (vgl. Senatsurteil 19 20 - 11 - vom 6. März 1986 - III ZR 146/84, NJW 1986, 2424 , 2425 ). Der Senat hat dabei die Grenze der noch entschädigungslos hinzunehmenden Geräuschbelastung aufgrund der Ums tände des Einzelfalls bestimmt und es zugelassen, dass Richtwerte, die in Verwaltungsvorschriften angegeben oder im Schrifttum b e- fürwortet werden, als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1986 aaO). Sollte deshalb durch die Verlegung der Straße von einem Abstand von 12,50 m auf 2,50 m eine Steigerung der Lärmbelastung in spürbarer Weise festzustellen sein, was zur Folge hat, dass die Kläger Mie t- minderungen ihrer Miete r ausgesetzt werden, wird ein Anspruch auf eine En t- schädig ung bestehen . Es gilt jedoch der Grundsatz, dass die Auswirkungen eines Enteignungsunternehmens, das auf dem abgetretenen Teilstück eines Grundstücks durchgeführt wird, einen enteignungsrechtlichen Entschädigung s- anspruch nur begründen , wenn die Auswirkung e n oder Belästigung en, die das Enteignungsunternehmen mit sich bringt, das Maß dessen überschreiten, was ein Nachbar - am Maßstab des § 906 BGB gemessen - ohne Ausgleich hi n- nehmen muss (vgl. Senatsurteile vom 20. März 1975 - III ZR 215/71, BGHZ 64, 220, 222 ; vom 7. Mai 1981 - III ZR 67/80, BGHZ 80, 360, 362 f; vom 1. Deze m- ber 1977 - III ZR 13 0/75, DVBl. 1978, 374, 375; vom 14. Juli 1977 - III ZR 41/75, NJW 1978, 318 , 319 ). Ohne Erfolg bleibt die Gegenrüge der Beklagten, die Kläger hätten die Lärmzunahm e nicht hinreichend substantiiert behauptet und unter Beweis g e- stellt. Zu Substantiierung gehört nicht die konkrete Behauptung eines Dezibe l- wertes. Das würde die Darlegungsanforderungen überspannen, da der Bürger dies nur nach Einholung eines Sachverständi gengutachtens könnte. Es reicht für eine hinreichend substantiierte und relevante Lärmzunahme aus, wenn die Kläger - wie geschehen und unter Beweis gestellt - darlegen, dass wegen der Lärmzunahme die Mieter Mietminderungen ausgesprochen haben. 21 - 12 - 4 . Das B erufungsgericht hat - von seinem Standpunkt folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob die behaupteten nachteiligen Lärmauswi r- kungen die Zubilligung einer Enteignungsentschädigung rechtfertigen. Dies ist nachzuholen. Daher ist das Berufungsu r te il aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- wei sen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Schlick Wöstmann Seiters Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2011 - 15 O 20053/10 - OLG München, Entscheidung vom 10.11.2011 - 1 U 3517/11 - 22
Full & Egal Universal Law Academy